Art. 50 f. LMPG; connected offenses and inter-cantonal venue: the competence of the forum first seised remains in principle intact unless the legally available consolidation is actually invoked and carried out. The duty of mutual legal assistance under Art. 51 LMPG serves to avoid parallel and potentially contradictory proceedings, but it does not ipso iure deprive the other competent forum of jurisdiction. Once the first proceedings have reached final judgment without inclusion of the connected facts, the accused cannot obtain annulment of the later judgment solely by relying on the earlier pending investigation; at most, the prior punishment may be considered in sentencing mitigation (consid. 1-2).
dung öffentlicher Aemter Beziehungen hat, welche die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 ZGB unbestreitbar kundtun. Der zivilrechtliche Wohnsitz aber bestimmt aller Regel nach auch das Steuerdomizil, insbesondere für das bewegliche Vermögen. Eine Aus- nahme ist -abgesehen von den hier zum vornherein ausser Betracht fallenden besondern Steuerorten der Geschäftsniederlasssung und des in eigenem Hause zuge- brachten sog. Sommeraufenthalts -in der neueren Praxis allerdings zugela sen worden bei dauernder Trennung des am Orte seiner Erwerbstätigkeit befmdlichen Wohn- sitzes des Familienhaupts vom tatsächlichen Wohnsitze der übrigen Familienglieder. In solchen Fällen ist für die Besteuerung des zum Unterhalt der ganzen Familie dienenden Erwerbseinkommens des Familienhaupts neben dessen persönlichem Wohnsitz auch der Familienwohnsitz als Steuerort anerkannt worden (vergl. AS 40 I S. 227 ff., und Urteil vom 8. Dezember 1916 i. S. Steidinger gegen Solothurn und Luzern, Erw. 2, :mit den dortigen Ver- weisungen aus der Zwischenzeit). Allein vorliegend handelt es sich weder um die Einkommensbesteuerung, noch überhaupt um einen derart selbständigen Familien- wohnsitz. Denn die Haushaltung der Kinder Depuoz in Schwyz hat nicht deren dauerndes Wohnen getrennt von ihrem Vater ) zum allgemeinf'11 Selbstzweck. Sie soU vielmehr den Kindern lediglich den Besuch der dortigen Schulen ermöglichen und verfolgt somit bloss einen seiner Natur nach vorübergehenden Sonderzweck, dem steuer- rechtlieh ebenso wenig, wie zivilrechtlich (Art. 26 ZGB), wohnsitzbegründende Wirkung beizulegen ist. Demnach muss der Doppelbesteuerungskonflikt zu Gunsten des Kantons Graubünden entschieden werden. ) Gerichtsstand. N° 6. IV. GERICHTSSTAND FOR 6. Urteil vom 19. Januar 1918
i. S. Flückiger gegen I. Strafkammer des bern. Obergerichts. Gerichtsstand für Uebertretungen des Absinthverbots (Art. 3 Abs. -l BG vom 24. Juni 1910, in Verbindung mit den Art. 50 und 51 LMPG). Anspruch des Angeschuldigten aus Art. 51 LMPG. A. -Im März 1917 leitete der Untersuchungsrichter von Biel zufolge einer Anzeige des dortigen Lebensmittel inspektors gegen den Rekurrenten Flückigel, Destilla- teur in Couvet (Kt. Neuenburg), eine Strafuntersuchung ein wegen Widerhandlung gegen das Absinthverbotdurch Lieferung des von ihm hergestellten Likörs Anisette ); an die Wirtschaft zum Steinbock ) in Biel. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 13. April 1917 gab Flückiger unter' Bestreitung der Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Tatbestandes die Erklärung ab, schon vor f'il1iger Zeit habe die Präfektur von Cossonay (Kt. Waadt) wegen eines durchaus gleichen Falles eine Unter- suchung gegen ihn angehoben; diese Angelegenheit sei noch nicht beurteilt; er verlange deshalb gestützt auf das Absinthverbotgesetz vom 24. Juni 1910, Art. 3 letzt. Abs., die Vereinigung der heiden Verfahren ge- mä s Art. 51 Abs. 2 LMPG. Ohne Rücksicht auf dieses Begehren wurde Flückiger durch übe"einstimmendeD Beschluss des Untersuchungsrichters von Biel und des Bezirksprokurators IV vom 3. Mai 1917 dem Polizei- richter von Biel zur Beurteilung überwiesen. Gegenüber dessen Vorladung zur Verhandlung auf den 22. Juni 1917 antwortete Flückiger umgehend, mit Schreiben
vorn 15. Juni, unter Bezugnahme auf die erwähnte Er- klärung, nachdem er inzwischen in Cossonay verurteilt worden sei -das dortige Urteil war tatsächlich am 3. Mai 1917 ergangen-, könne er in Biel nicht mehr verfont worden; er glaube. deshalb, der Vorladu?g nicht Folge leisten zu müssen, und ersuche um MIt- teilung, ob nicht der Richter diese Auffassung aner- kenne. Ohne eine solche Mitteilung erhalten zu haben, stellte er sich zur Verhandlung nicht. Der Polizeirichter von Biel aber trat ohne weiteres auf die Sache ein, erklärte Flückiger der Widerhandlung gegen Art. 1 des BG vorn 24. Juni 1910 schuldig und verurteilte ihn polizeilich zu 200 Fr. Geldbusse, eventuell zur ent- sprechenden Gefängnisstrafe. Flückiger appellierte an die I. Strafkammer des bernischen Obergerichts und regte dabei die Kassation des Verfahrens von Amtes wegen an. Mit E n t s ehe i d vorn 2 9. S e p t e m bel' 1917 lehnte das Gericht diese Anregung ab und ge- langte grundsätzlich zur Bestätigung der Verurteilung, setzte jedoch das Strafmass auf 150 Fr. Geldbusse, eventuell entsprechende Gefängnisstrafe, herab. Durch Art. 51 Abs. 2 LMPG werde zwar, wird im erstern Punkte ausgeführt, für den in der Eröffnung dns Verfahrens die Priorität besitzenden Kanton nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht begründet, die Verfolgung der auf dem Gebiete anderer Kantone verübten kon- nexen deliktischen Handlungen ebenfalls zu überneh- men. Diese Pflicht bestehe jedoch nur so lange, als das Verfahren im andern Kanton nicht abgeschlossen sei. Sobald dagegen ein rechtsträftiges Urteil vorliege, könne über Tatbestände, die nicht darein einbezogen worden seien, nur in einem neuen Verfahren geurteilt werden, für welches sich die Kompetenz wiederum nach der Priorität der Eröffnung am Begehungsort oder am Wohnsitz des Angeschuldigten bestimme. Vor- liegend sei aber' im waadtländischen Strafverfahren tatsächlich ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil er I üerichtsstand. No ü.
. gannli . das sich nicht. auf die den Gegenstand der berrunhen Strafuntersuchung bildende 'Ware beziehe. Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass für das Verfahren in Biel der dortige Richter kompetent gewesen sei. E. -Hierauf hat Flückiger den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das gegen ihn durch den Polizeirichter von Biel und die 1. Strafkammer des bernischen Obergerichts durch- geführte Strafverfahren sei samt den ergangenen Ur- teilen aufzuheben. Zur Begründung wird wesentlich vorgebracht: Der Untersuchungsrichter von Biel habe sich mit der Bieier Strafanzeige zu Unrecht weiter befasst, nachdem ihm durch das Rogatorial vom 13. April 1917 bekannt ge- worden sei, dass in Cossonay bereits eine gleiche Unter- suchung hängig sei. Vielmehr hätte er daraufhin seinen Fall sofort zur Behandlung nach Cossonay weiter leiten sollen, was damals noch möglich gewesen wäre. Wenn ein Richter einfach bis nach der Ausfällung des Ur- teils im andern Kanton zuwarten dürfte, wie es hier geschehen sei, so wären die Bestimmungen der Art. 50 und 51 LMPG vollständig illusorisch. Indem die ober- gerichtliche Strafkammer das Vorgehen der Bieler' Ge- richtsbehörden sanktioniert habe, verstosse ihr Entscheid gegen den im Gesetze enthaltenen Grundsatz, dass für zusammenhängende Vergehen eine mehrfache Bestrafung nicht stattfinden solle. Danach seien vorliegend die bernischen Gerichte von dem Momente an, in welchem der Untersuchungsrichter von der bereits in Cossonay angehobenen Untersuchung. Kenntnis erhalten habe, zur Beurteilung des Falles überhaupt nicht mehr zuständig gewesen und es sei deshalll das ganze vor ihnen dm'ch- geführte Verfahren aufzuheben. C. -Die 1. Strafkammer des Obergerichts hat Ab':' weisung des Rekurses beantragt. Sie fügt der erwähnten Begründung ihres Entscheides wesentlich noch bei: AS .u I -1918
Wenn das Verfahren in Biel nicht mit demjenigen in Cossonay vereinigt worden sei, so trage hieran der Richter von Biel (der allerdings bei Stellung seines Antrags vom 3. Mai den Hinweis des Angeschuldigten aUf die Unter- suchung in Cossonay übersehen zu habnn scheine) nicht einzig die Schuld. Es wäre in erster Linie Sache des Rekurrenten selbst gewesen, an der Verhandlung in Cossonay vom 3. Mai die Vereinigung der beiden Unter- suchungen zu beantragen, um so mehr, als Art. 51 LMPG lediglich von einem Re c h t des prä v e nie r e n- den K a n ton s spreche, die Stellung und Auslie- ferung allfälliger Mitangeschuldigter anderer Kantone und analog die Vereinigung konnexer, in verschiedenen Kantonen verübter Delikte zu verlangen. Mit der durch sein Verschweigen der Bieler Untersuchung in Cossonay ermöglichten separaten-Beurteilung des dortigen Falles sei für den in Biel hängigen Fall nicht res judicata ge- schaffen worden, sondern es habe bei dessen nachträg- licher Beurteilung nur dem Umstande Rechnung getra- gen werden müssen, dass in Cossonay bereits eine Be- strafung erfolgt sei, wie es die Strafkammer durch Herabsetzung der Geldbusse getan habe. Das Bundsgericht ziehtin Erwägung:
sei es eines einheitlichen Vergehens (Abs. 1), sei es mehrerer zusammenhängender Vergehen (Abs. 2), in mehr als einem Kanton befindet. Er bestimmt, dass auch in diesen Fällen jeweilen nur ein Verfahren durch- geführt und der ganze Straf tatbestand einheitlich beur- teilt werden soll, und zwar, entsprechend der Vorschrift des Art. 50 für die Konkurrenz der zwei verschiedenen Gerichtsstände, in demjenigen Kanton, in welcht m da Verfahren zuerst eröffnet wurde. Dadurch wollen, im Interesse des Angeschuldigten und der Straf justiz über- haupt, verschiedene Verfahren mit möglicherweise wider- spruchsvollen Urteilen auch bei Tatbeständen verhin- dert werden, die an sich einer getrennten Beurteilung unterliegen könnten, nach ihrem äussern und innern Zusammenhang jedoch zu gemeinsamer Beurteilung ge- eignet sind. Zu diesem Zwecke statuiert der Art. 51 für interkantonale Verhältnisse (mit denen allein er sich ausdrücklich befasst, während seine Bestimmungen sinn- gemäss wohl allgemeine Geltung beanspruchen) die gegenseitige Rechtshülfepflicht der Kantone, indem er dem Kanton, in welchem das Strafverfahren zu e r s t zuständigerweise eröffnet worden ist und deshalb im eI wähnten Umfange aus s chi i e s s I ich durchge-- führt werden muss, das Recht einräl'mt, von den andern kantonen nötigenfalls die Stellung und Auslieferuilg BeteHillter oder die Zusicherung des Urteilsvollzuges zu yerlangen. Diese Rechtshülfepflicht ermöglicht eine Ver- schiebung der durch die gesetzlichen Gerichtsstände an sich gegebenen Kompetenzabgrenzung in dem Sinne, dass mit der Ausdehnung des Verfahrens seitens des hiezu berechtigten und verpflichteten Kantons die Kompetenz der andern Kantone entsprechend eingeschränkt wird .. Sie hat aber diese Wirkung nicht von vornherein, sondern die in Art. 50 des Gesetzes begründete Kompetenz bleibt bestehen, falls die Ausdehnung des Verfahrens tatsächlich nicht beansprucht und durchgeführt wird (vergl. hier- über schon AS 39 I Nr. 62 Erw. 2 S. 370 ff.).