Art. 59 BV; Art. 959 ZGB; Gerichtsstand für Klage auf Erfüllung eines im Grundbuch vorgemerkten Liegenschaftskaufsrechts. Die Garantie des Wohnsitzrichters steht nur dem Beklagten zu und kann vom Kläger nicht angerufen werden. Ein im Grundbuch vorgemerktes Kaufrecht bleibt zwar obligatorischer Natur, erhält jedoch gegenüber später erworbenen Rechten und auch gegenüber dem Verpflichteten eine dinglich verstärkte Wirkung; der Streit um seine Erfüllung ist daher für die Bestimmung des Gerichtsstands nach dem Ort der gelegenen Sache zu behandeln. Die sachenrechtliche Einwirkung der Vormerkung auf das Grundstück rechtfertigt den forum rei sitae, ohne dass dadurch alle persönlich begründeten, lediglich vorgemerkten Ansprüche schlechthin dinglich würden (consid. 1-2).
Falle nicht. Eine Veränderung oder Erweiterung der Bahnanlage im Sinne des Art. 2 ExpG steht nicht in Frage. Der Streit dreht sich auch nicht daruni, ob es sich nachträglich, seit dem Bahnbau, ergeben habe, dass der Unterhalt oder Betrieb der Bahnanlage notwendig oder doch nicht wohl vermeidlich einen Eingriff in die Rechte des Rekursbeklagten, insbesondere in das von ihm bean- spruchte Wegrecht, zur Folge habe und daher die Re- kurrenten nach Art. 6 und 7 ExpG verpflichtet seien, zur Beseitigung oder Milderung des Eingriffs gewisse Bauten oder Vorrichtungen zu erstellen. Vielmehr ist die Streitfrage, die den Urner Gerichten zur Entscheidung unterbreitet wurde, die, ob die vom Re- kursbeklagten in Anspruch genommene Grunddienst- barkeit zu Recht bestehe oder nicht. Diese sachenrecht- liche Frage ist von dem hiefür zuständigen ordentlichen Zivilrichter zu beurteilen. Allerdings besteht ein Titel, auf den sich der Rekursbeklagte stützt, in einer von der Gotthardbahngesellschaft im Expropriationsverfahren ab- gegebenen Erklärung, auf die im Abschreibungsbeschluss des Bundesgerichtes vom 28. Mai 1880 hingewiesen wird. Um nun beurteilen zu können, ob bei der Teilung der zwischen Bahn und See befindlichen Liegenschaft das damals bestehende Wegrecht zu Gunsten beider Teile fortbestanden habe, muss die genaue Bedeutung der erwähnten Erklärung festges-wllt werden, wobei auf den Zweck des Expropriationsverfahrens Rücksicht zu neh- men ist. Allein bei dieser Auslegung handelt es sich um eine Vorfrage, die zugleich mit der Hauptfrage der Be- urteilung des für diese zuständigen Richters untersteht (vergl. BGE 22 S. 629 und 1040 f.), im vorliegenden Falle also in den Kompetenzkreis des Gerichtes fällt, bei dem dne Klage auf Feststellung einer Grunddienstbarkf'it im Grundbuchbereinigungsverfahren für die Gemeinde Flüe- len ordentlicherweise anzubringen ist. Da die Erklärung, wodurch die Gotthardbahngesellschaft sich zur Ein- räumung eines Wegrechtes verpflichtete, in den Er- Gerichtsstand. o 8. ledigungsbeschluss des Bundesgerichtes aufgenommen worden ist, so könnte es sich fragen, ob bei dieser Behörde als Expropriationsinstanz die Erläuterung deI Erklärung auf Grund des Art.197 BZP hätte verlangt werden können. Wenn aber auch diese Frage zu bejahen wäre, so folgte daraus nicht, dass die Urner Gerichte zur Auslegung der Erklärung unzuständig gewesen wären; denn jede Ge- richtsbehörde ist regelmässig kompetent zur Auslegung eines VOll einer andern Behörde erlassenen Urteils, das die Grundlage des eigenen Entscheides bildet, und zwar trotz der Möglichkeit einer Erläuterung durch die ge- nannte Behörde. Jedenfalls hätte eine Zuständigkeit dC's Bundesgerichtes zur Erläuterung der in Frage stehenden Erklärung nicht zur Folge, dass es als Expropriations- instanz auch zur Beurteilung der Servitutenklage kompe- tent wäre; sondern sie hätte höchstens die U:ner Gerichte veranlassen können, ihre Entscheidung zu verschieben. his da Erläuterungsverfahren durchgeführt worden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der RekUl s wird abgewiesen. 8. Urteil vom 4. Februar 1918 i. S. Politische Geneinde Ebnat gegen Kubli und Mitbeteiligte. Dcr K I ä ger kann sich ni c h tauf Art. ;) 9 B V berufen. -Die freie Kog 11 i t ion des B und e s ger ich t s i n Ger ich t s s t a n ds fra gen findet auch Anwendung, wenn zwar nicht der Gerichtsstand selbst, wohl aber der Klage- anspruch, dessen :Natur für seine Bestimmung massgebend ist, dem eidg. Recht untersteht, sofern es sich in diesem Falle um interkantonale Verhältnisse handelt. Dabd ist ein aktueller Gerichtsstandskonflikt nicht erforderlich. sondern der jenes eidg. Recht angeblich verletzende kan- tonale Gerichtsstandsentscheid schon als solcher anfecht- bar. -Gerichtsstand für die K 1 a g e auf Er füll u n g eines, gemäss Art. 959 ZGB im G run d b u c h vor g (' - merkten Liegenschaftskaufsrechts. A. -Mit Vertrag vom 18. Oktober 1912 räumte Emil Giezendanner in Ebnat (Kt. St. Gallen) der Politischeil
Gemeinde Ebnat ein näher geregeltes Kaufrecht ) an seinen -einzeln aufgeführten -Liegenschaften in Ebnat selbst und in Nachbargemeinden ein. Dabei wurde bestimmt, dass die Gemeinde bei allfälligem Ableben Giezendanners,. bevor die Strazzierung und Zufertigung der Objekte an sie stattgefunden habe, berechtigt sei, von seinen Erben sofort die grundbuchliehe Zufertigung ) gemäss dem Vertrage zu verlangen. Auf Grund einer weitern Bestimmung wurde der Vertrag in den Grund- buch-Protokollen der Liegenschaftsgemeinden nach Art. 959 ZGB vorgemerkt . , Nachdem Emil Giezendanner am 27. September 1916 in Ebnat verstorben war, gelangte die Politische Ge- meinde Ebnat an dessen Erben, Dr. med. F. W. Kubly in . Zürich, Karl Giezendanner in Teufen (Kt. Appenzell A.-Rh.) und Eduard Ginzendanner in Ebnat, behufs Er- füllunlg dieses Vertrages, soweit sie nicht schon zu Leb- zeiten des Erblassers erfolgt war. Eduard Giezendanner erklärte sich hiezu bereit, die auswärtigen beiden Erben dagegen nicht. Deshalb erhob die Gemeinde gegen diese letztern beim Bezirksgericht Obertoggenburg als dem Gerichtsstande der gelegenen Sache gemäss der erwähnten Vertragshestimmung Klage auf Zufer.tigung der noch nicht erworbenen Liegenschaften unter den im Vertrage vorgesehenen Bedingungen. Die Beklagten (von denen Karl Giesendanner selbst im Laufe des Prozesses ver- storben ist, wobei seine Erben an seine Stelle getreten sind) erhoben die Einrede der örtlichen UnzuständigkeiL des st. gallischen ,Richters, indem sie geltend machten, der eingeklagte Anspruch sei, weil persönlicher Natur, gemäss Art. 59 BV vor dem Richter ihres Wohnorts zu erheben (als welchen sie Zürich, den Wohnort Dr. Kubly's, insgesamt anzuerkennen erklärten). Das Bezirksgericht wies diese Einrede ab, das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen (1. Zivilkammer) aber' hiess sie auf Appellation der Beklagten mit E n t s ehe i d v.() m 1 4. Se p te m b e r 1 9 1 7 aus wesentlich fol- Gerichtsstand. N° 8. 43 gender Erwägung gut : Nach der bisherigen Rechts- sprechung des Bundesgerichts sei der Anspruch auf Abtretung von Grundeigentum durchweg als persön- licher im Sinne von Art. 59 BV angesehen worden (AS 24 I S. 660; 32 I S. 291). Allerdings habe das Bundes- gericht in einem spätern Entscheide (35 I S. 70) die Frage offen gelassen, ob nicht, allgemein oder unter bestimm- ten Voraussetzungen, der Meinung von BURcKHARDT . (Kommentar zur BV, S. 611 ff.) beizupflichten wäre, wonach der Begriff der persönlichen Ansprache im Sinne des Art. 59 BV zugunsten der Zulassung des Gerichts- standes der gelegenen Sache für jenen Anspruch enger gefasst werde. Das Kantonsgericht sehe sich indessen nicht veranlasst, von der bisher geltenden Gerichtspraxis abzugehen. Die Ausnahme, welche für dingliche Klagen vom Gerichtsstande des Art. 59 BV bestehe, lasse sich praktisch damit begründen, dass der Richter der gele- genen Sache durch seine Kenntnis der örtlichen Verhält- nisse besser als ein anderer zur Beurteilung solcher StreI- tigkeiten geeignet sei. Diese Erwägung rechtfertige es jedoch nicht, eine Klage auf Abtretung von Grundeigen- tum als dingliche zu behandeln und sie, statt dem Richter des 'Wohnortes, demjenigen der gelegenen Sache zu unterstellen. Mit demselben Rechte müsste dann auch für andere persönliche Ansprachen, wenn sie in Beziehung zu einem Grundstück stünden (wie z. B. Schadenersatz- klagen aus Miet-oder Pachtvertrag. u. s. w.) der Gerichts- stand der' gelegenen Sache gefordert werden. Damit würde sich aber die Rechtssprechung durchaus in Wi- derspruch zum Willen der Bundesverfassung begeben, die in Art. 59 einen Grundsatz aufgestellt habe, der nicht aus -. mehr oder minder wichtigen -biossen Zweck- mässigkeitsgründen durchbrochen werden dürfe. Die Frage sodann, ob etwa nach ZGB ein Kaufsrecht durch die Vormerkung im Grundbuch dinglichen Charakter erhalte, müsse verneint werden : Die in Art. 959 ZGB zur Vormerkung zugelassenen persönlichen Rechte bleiben
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obligatorischer Natur. Sie gewähren keine Herrschaft über die Liegenschaft, auf die sie sich beziehen. Dem Berechtigten steht auch nicht gegen alle Dritten, die das Recht stören, ein Anspruch auf Schutz des Rechtes zu. Nur die Aenderung des dem vorgemerkten Rechte wider- sprechenden Rechtszustandes muss sich der Dritte gefallen lassen (vergI. OSTERTAG, Komm. z. Sachenrecht" II. Auf 1. .. S. 183; Entscheid der Rekurskammer des Zürcher Obergerichtes vom 26. Juni 1915, Schweiz. Zeitschrift für Betreibungs- und Konkursrecht 1916, S. 150). Einen persönlichen Anspruch, auch wenn er gemäss Art. 959 im Grundbuch eingetragen ist, weiter als solchen zu behandeln, rechtfertigt sich übrigens um so mehr, als nach Art. 960 ZGB auch andere persönliche Ansprüche, die streitig oder vollziehbar sind, in gleicher 'Weise durch Vormerk im Grundbuch gesichert werden können. Solche Sicherungsvormerke geschehen einseitig. Nun würde es aber dem Grundsatz von Art. 59 BV -der jedem Schuldner seinen natürlichen Richter gewähr- leisten will -entschieden widersprechen, wenn einseitig, durch Grundbuchvormerk, gegen den aufrechtstehenden Schuldner ein besonderer Gerichtsstand begründet werden könnte. Das wäre ein ähnlicher Einbruch in jenen Grund- satz wie etwa der Arrest auf ausser dem Wohnsitzkanton des Schuldners liegende Vermögensstücke, welchen Arrest Art. 59 ausdrücklich verbietet. B. -Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts hat die Politische Gemeinde Ebnat den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, er sei als bundesverfassungswidrig aufzuheben und dem- gemäss die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Obertoggenburg zu bejahen. Die Begründung geht dahin, die Klage auf Zufertigung einer Liegenschaft sei dinglichen Charakters, insbesondere wenn, wie hier, das Kaufsrecht gemäss Art. 959 ZGB im Grundbuch vorgemerkt worden sei. Eine Ausdehnung des Begriffs petsön)iche Ansprache ') im Sinne des Gerichtsstand. :: ,0 .
kantonsgerichtlichen Entscheides rechtfertige sich nicht, wie BURcKHARDT zutreffend ausgeführt habe. Das Kap- tonsgericht habe einerseits den Art. 59 BV zu Unrecht al1gewl.:'ndet und somit verletzt, und anderseits den Art. 48 st. gall. ZPO, der solche dingliche Streitigkeiten vor den Richter der gelegenen Sache weise, zu Unrecht beiseite gesetzt, so dass dne Verneinung der Zuständig- keit dieses Richters auch eine gegen Art. 4 BV ver- stossende Rechtsverweigerung bedeu.te. Die Rekurrentin hat zur Unterstützung ihres Stand- punktes betreffend die dingliche Natur de; strnitigen Anspruchs ein Rechtsgutachten von Prof. Carl WIeland in Basel vorgelegt. C. . Die Rekursbeklagten haben in erster Linie bean- tragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten: mit Beng auf Art. 59 BV, weil hieraus nach feststehender PraXIS (AS 36 I S. 249 ff.) nur die be k lag t e Par te i ein Recht ableiten könne, und mit Bezug auf Art. 4 BV wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, weil das kantonsgerichtliche Urteil gemäss Art. 310 litt. b st. gall. ZPO durch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht hätte weitergezogen werden können. Eventuell haben sie auf Abweisung des Rekurses ange- tragen, wesentlich mit der Begründung: Der Art. 959 ZGB bezeichne das Recht aus dem Kaufversprechen ausdrücklich als persönliches Recht, und die weiter- gehende Wirkung, die mit der Vormerkung vnrbundnll sei, ändere seinen Charakter speziell in der hIer emzlg in Beb'acht fallenden Richtung gegen denjenigen, der es eingeräumt habe, in keiner Weise .. Dnmnanh sei deI Alt. 59 BV massgebend. Für die damIt Im WIderspruch stehende Gerichtsstandsvorschrift des Art. 48 st, gaU. ZPO sei im vorliegenden interkantonalen Verhältnis überhaupt kein Raum. . Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat ebenfalls Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Entscheides und fügt bei : Das
dingliche Recht, welches den Gerichtsstand der gelegenen Sache zu begründen vermöge, sei ein Sachenrecht. Ein persönlicher Anspruch aber werde durch die Vormerkung des Art. 959 ZGB nicht zum Sachenrecht, sondern es werde dadurch nur die Berufung auf d,en guten Glauben eines Dritten ausgeschlossen und der Vollzug des per- sönlichen Anspruchs gesichert. Dass es sich dabei nicht um ein dingliches Recht handle, zeige sich insbesondere im Konkurs, wo der Anspruch auf Uebertragung des Eigentums gemäss der allgemeinen Regel in einen Scha- denersatzanspruch umgewandelt werde. Und von will- kürlicher Nichtanwendung des Art. 48 st. gall. ZPO könne nicht die Rede sein, weil diese Prozessvorschrift nach der Gerichtspraxis wegen Art. 59 BV nur für inner- kantonale Verhältnisse Geltung habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-18 Staatsrecht. Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteh4 sondern auch gegenüber dem Verkäufer selbst insofern verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht mehr die Möglichkeit ,hnt, in Missachtung des Rechts üb.er das Grundstück zu vtlrfügen. Die Vormerkung manht somit den Käufer in genssem Umfange schon zum grund- buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn die spätere Begründung eines seinen Vertragsanspruch verletzenden Rechts ihieran zu verhindern berechtigt und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJld- stücks beeinflusst (mi Wirksamkeit auch im Konkurse, vergl. OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm.3 litt. d, S.171, und BGE 43 III NI'. 26 S.140 H.). Dieser Situation entspricht e , den Entscheid sowohl über .die Virksamkeit, als auch.über die Gültigkeit eines solchen Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen, wo das Kaufgrundstück liegt. Denn ein Streit hierüber wird zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten Kaufrechts auf das Rechtf verhältnb des Grundstücks selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand nach dem Orte zu be timmen, mit dem das eingeklagte Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach dem 'Wohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er tern Orte wird nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormer- kung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsver- hältnif des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält, sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der dort vor- genchriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente lassen auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts- ",tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben erscheinen, wenn das eingeklagte Kaufsrecht durch die Vormnrkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es Gerichtsstand. N° 9. 49 sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten ver- hält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht untersucht zu werden. 3. -Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Kantons- ?erich de von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch In unrIchtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausser- kantonalen Gerichtsstand verwiesen hat, während er wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl dnm st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dQrtigen Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgericht- liche Entscheid ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom 14. September 1917 in dem Sinne aufgehoben, dass das Bezirksgericht Obertoggenburg als zur Beurteilung der Klage der Rekurrentin zuständig erklärt wird ... 9. Urteil vom 13. Märs 1918 i. S. E. k. Oesterreich. Finanzministerium gegen Dreyfus. Der staatsrechtliche Rekurs gegen den A r res t b e feh I ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht :orausset. t,. noch nach bweisung der Arrestaufhebullgs- I.lage zulassIg. -BestreItung der schweiz. Gerichtsbarkeit auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg. Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). -Der völkerrechtliche Grund- satz der E x e m t ion der aus w ä r t i gen S t a a tell von der inländischen Gerichtsbarkeit gilt nicht unbeschränkt; Ausnahme mit Bezug auf ein unter gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländi- sches Staatsanleihen. A. -Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in Zürich besitzt 10 Stück zu 2000 Kronen 2100 Fr. der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen Verord- AS 44 r -1918