Rechtserwerb geltend machenden Dritten entgegensteht,
sondern auch gegenüber
dem Verkäufer selbst insofern
verstärkt und verselbständigt wird, als auch er nicht
mehr die Möglichkeit ,hnt, in Missachtung des Rechts über
las
Grundstück zu verfügen. Die Vormerkung maeht
somit den Käufer in genisse-m Umfange schon zum grund-
buchlichen Herrn des Kaufgrundstücks, indem sie ihn
die spätere BegründuJ;lg eines seinen Vertragsanspruch
verletzenden Rechts
hieran zu verhindern berechtigt
und so bereits das dingliche Rechtsverhältnis des GruJId-
stücks beeinflusst
(mi Wirksamkeit auch im Konkurse,
vergl.
OSTERTAG, Kommentar zu Art. 959 ZGB, Anm; 3
litt. d, S.l71, und BGE 43 111 NI'. 26 S.140 ff.). Dieser
Situation entspricht e , den Entscheid sowohl über:die
Virksamkeit, als auch. über die Gültigkeit eines solchen
Kaufsrechts dem Richter des Ortes zuzuweisen,
wo das
Kaufgrundstück liegt. Denn ein Stre-it hierüber wird
zufolge der gedachten Einwirkung des vorgemerkten
Kaufrechts
auf das Recht5verhältni des Grundstücks
selbst weniger durch die Person des Verpflichteten, als
durch den Gegenstand und Inhalt der Verpflichtung
charakterisiert. Es liegt daher näher, den Gerichtsstand
nach dem Orte zu be timmen, mit dem das eingeklagte
Recht durch seinen Gegenstand verbunden. ist, als nach
dem Vohnsitz desjenigen, der es bestreitet, mag dieser
auch der persönlich Verpflichtete sein. Am er tern Orte
wird
nicht nur das Grundbu'ch geführt, das die Vormer-
kung des Rechts und überhaupt die für das Rechtsver-
hältni5 des Grundstücks massgebenden Ausweise enthält,
sondern muss auch der das Recht begründende Vertrag
vollzogen werden (weshalb er wohl auch in der
dort VOI'-
genchriebenen Form abgefasst sein muss). Diese Momente
lassen
auch aus praktischen Rücksichten den Gerichts-
.,tand der gelegenen Sache jedenfalls dann als gegeben
erscheinen, wenn
das eingeklagte Kaufsrecht durch die
Vormnrkung im Grundbuch bereits im erörterten Sinne
um Recht am Grundstück selbst geworden ist. Wie es
Gerichtsstand. N° 9. 49
sich mit den andern, an sich persönlichen Rechten ver-
hält, die gemäss den Art. 959 und 960 ZGB durch solche
Vormerkung gesichert werden können, braucht hier nicht
untersucht zu werden.
3. -Aus dem Vorstehenden folgt, dass das
Kantons-
erich de von der Rekurrentin eingeklagten Anspruch
III unrIChtiger Auslegung eidg. Rechts an einen ausser-
kantonalen Gerichtsstand verwiesen
hat, während er
wie sich aus der Rekursantwort des Gerichts ergibt, nacl
dnm st. gallischen Prozessrecht selbst vor den dortigen
Richter der gelegenen Sache gehört. Der kantonsgericht-
liche Entscheid
ist deshalb gemäss dem Rekursbegehren
aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
st. gallischen Kantonsgerichts (I. Zivilkammer) vom
14. September 1917 in dem
Sinne aufgehoben, dass das
Bezirksgericht
Obertoggenburg als zur Beurteilung der
Klage der
Rekurrentin zuständig erklärt wird ...
9. trrteil vom 13. Kärs 1918
i. S. E. k. Oesterreich. FinanzmiDisterium gegen Dreyfus.
Dnr staatsrechtliche Rekurs gegen den A r res t b e feh I
Ist, auch soweit er die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht
orausset. t,. noch nach bweisung der Arrestaufhebungs-
I,lage zuiassig. -BestreItung der schweiz. Gerichtsbarkeit
auf Grund des Völkerrechts als Gerichtsstandsfrage eidg.
Rechts (Art. 189 Abs. 3 OG). -Der völkerrechtliche Grund-
satz der E x e m t ion der aus w ä r t i gen S t a a t e n
von der inländischen Gerichtsbarkeit
gilt nicht unbeschränkt: Ausnahme mit Bezug auf ein unter
gewissen Bedingungen in der Schweiz begebenes ausländi-
sches Staatsanleihen .
A. -Der Rekursbeklagte Ludwig Dreyfus von und in
Zürich besitzt 10 Stück zu ( 2000 Kronen 2100 Fr. )
der im April 1914 auf Grund einer kaiserlichen Verord-
AS 4-4 r -1918
nung vom k. k. österreichischen Finanzministerium
herausgegebenen,
auf den Inil.,iber lautenden k. k.
östen. 4 Y2 % steuerfreien amortisablen Staatsschatz-
Anweisungen vom Jahre 1914 (Serie V Nr 29,638 bis
29,647), die znr Rückzahlung auf den 1. Juli 1916 ausge-
lost worden
smd. Nach den darauf abgedruckten Aus-
gabebr:d;ngungen
erfolgt die Auszahlung der Zinsen und
die Rückzahlung des Kapitalbetrages nach Wahl des
Innabe;s bei der k. k. Staatsschuldenkasse in Wien in
Kronen, oder bei den bekanntzugebenden
Zahlstellen ...
n der Schweiz für die in der Schweiz gestempelten Stücke
m
Francs . Die fraglichen 10 Stücke tragen den offiziellen
Vermerk: ( Abgestempelt zur Identifizierung der Rück
zahlung in der Schweiz in Schweizerfranken. Dabei ist
als Zahlstelle die Basler Handelsban k llgegeben.
Im Juli 1917 wirkte Dreyfus für den Rückzahlungs-
betrag dieser Titel von 21,000 Fr. nebst Verzugszins
gestützt auf Art. 271 Zift. 4 Sch KG (Voraussetzung, dass
der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt) in Basel
Arrest aus an einem Guthaben ( der Schuldnerin bei der
Basler Handelsbank, in der Höhe von 9100 Fr., nachdem
diese Bank die Einlösung der Titnl verweigert hatte, weil
Dreyfus die
mit Rücksicht auf die österreichische Kriegs-
gesetzgebung
von ihm verlangte eidesstattliche Erklä-
rung, dass die Titel nicht im Eigentum eines Oesterreich
feindlichen Staatsangehörigen-
ständen und schon vor
dnm 31. Juli 1914 in der Schweiz deponiert gewesen seien,
mcht unterzeichnen wollte. Der Arrestbefehl nennt als
Schuldner das
K. k. Oesterreichische Finanzministe-
rium in 'Vien
. Dieses strengte die Arrestaufhebungs-
klage des
Art. 279 Abs. 2 SchKG an, und zwar u. a.
soweit heute noch von Belang) mit der Begründung:
Schuldner der geltend gemachten Schuldtitel sei der
österreichische
Staat; nur er als Fiskus, nicht aber das
k. k. Finanzministerium, könne Träger von Privatrechten
und damit Arrestschuldner sein. Ein ausländischer Staat
Gerichtsstand. NQ 9.
unterliege jedoch nach feststehendem Grundsatze des
Völkerrechts der inländischen Gerichtsbarkeit
nicht ...
Diese Klage wurde
von bei den kantonalen Instanzen
abgewiesen, endgültig durch Urteil des Appellations-
gerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 27. November
1914 aus folgenden Erwägungen: Unter den Parteien
stehe fest, dass der Arrestbefehl sich gegen den österr.
Fiskus als Arrestschuldner richten wolle
und dass das
k. k. österreichische Finanzministerium nur als die den
Fiskus in dieser Sache vertretende Amtsstelle aufgeführt
sei. Es handle sich also dabei lediglich um eine ungenaue
Bezeichnung des richtigen Arrestschuldners, die
für die"
Rechtsbeständigkeit des Arrestes belanglos sei. Sodallll
könne die
vom Kläger angerufene und durch Literatur-
zitate belegte Lehrmeinung, dass ein ausländischer Fiskus
im Inlande nicht belangbar sei, trotz einiger zustimmender
Gerichtsentscheide
nicht als unzweifelhafte Rechtsge-
wohnheit
anerkannt werden, deren Geltung speziell auch
für das Gebiet der Schweiz durch schweizerische Indi-
katur hinlänglich erhärtet wäre. Jedenfalls aber könne
sich der österreichische Fiskus gegenüber dem Anspruch
auf Rückzahlung seiner Staatsschatzanweisungen auf die
angebliche Befreiung
von der schweiz. Gerichtsbarkeit
nicht berufen, weil er selbst diese Staatsschatzanwei-
sungen seinerzeit
auf den schweiz. Markt gebracht und
sowohl im Ausgabeprospekt, als auch in den Titeln dereIl
Verzinsung
und Rückzahlung in der Schweiz versprochen,
also die ganze Abwickelung des Schuldverhältnisses
in
die Schweiz verlegt habe. Damit habe er nach Treu und
Glauben im Verkehr den schweiz. Erwerber solcher Titel
zugleich
auch des Rechtsschutzes versichert, den das
schweiz. Recht dem Gläubiger gewähre, und dürfe sich
diesem Rechtsschutz
nicht durch Berufung auf angebliche
Privilegien völkerrechtlicher
Natur entziehen ...
B. -Hierauf hat das k. k. österreich ische Finanz-
ministerium den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, es seien sowohl das Urteil
des Appellationsgerichtes vom 27. November 1917, als
auch der Arrest vom 10. Juli 1917 selbst als verfassungs-
widrig aufzuheben.
Das Appellationsgericht habe
sich, wird ausgeführt,
der Rechtsverweigerung
und Verletzung des Art. 4 BV
schuldig gemacht; denn willkürlich sei
1.
die-Zulassung des Arrestes gegenüber dem Finanz-
ministerium, obschon dieses selbst weder juristische
Person und Träger des Staatsvermögens sei, noch auch
den Staat als Fiskus vertrete, indem dessen Vertretung
gesetzgemäss einzig und allein den sog. Finanzprokura-
toren zustehe;
2. die Missachtung des völkerrechtlichen Prinzips der
Exterritorialität oder Exemtion auswärtiger Staaten mit
Bezug auf die inländische Gerichtsbarkeit, das als funda-
mentaler Grundsatz der ungeschriebenen Völkerrechts-
ordnung in Literatur und Rechtssprechung allgemein
anerkannt sei, wofür verwiesen werde auf : LISZT, Völ-
kerrecht,
S. 271 (recte 9. Auflage : S. 69-70) ; LABAND,
Staatsrecht des deutschen Reiches III S. 392; GAUPP-
STEIN, Kommentar z. deutschen ZPO I S. 13 ; VON BAR,
Handbuch des internationalen Rechts II S. 666 ; HELL-
WIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 75 ;
Entscheidungen des Reichsgerichts, 62 Nr. 41; Urteil des
Oberlandesgerichts Wien
v. 21. Juni 1887; Entscheid des
Arrestrichters
in Zürich (wo Dreyfus ebenfalls, aber
erfolglos, einen Arrest auszuwirken versucht habe) vom
10. Juli 1917 ;
3 ....... .
Die willkürliche Bejahung der Basler Gerichtsbarkeit
verstosse ferner
auch gegen Art. 58 BV ...
C. -Der Rekursbeklagte Dreyfus hat Abweisung des
Rekurses
und Gültigerklärung des streitigen Arrestes
beantragt.
Gerichtsstand. N° 9.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Rekurs ist gegen den Arrest gerichtet, der
dem Rekursbeklagten in Basel VOnl der Arrestbehörde
bewilligt
und im gerichtlichen Aufhebungsverfahren
geschützt worden ist.
Er erscheint als rechtzeitig erhoben,
obschon die
Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nur dem Ent-
scheide über die Arrestaufhebungsklage, nicht auch dem
Arrestbefehl gegenüber gewahrt
ist; denn die Erschö-
pfung des
mit jnner Klage gegebenen besonderen Inntan
zenzuges war jedenfalls zulässig, wenn auch, angesIchts
der Berufung des Rekurrenten auf das Völkerrecht, viel-
leicht
-nach Analogie der direkten Anfechtbarkeit des
Arrestbefehls
. wegen Verletzung von Staatsverträgen
(vergl. AS 35 I S. 595 f.) -nicht notwendig.
- -Die Anfechtung dieses Arrests wird gestützt:
einerseits auf das formelle Argument, dass Arrestschuldner
nicht das als solcher behandelte österreichische Final1z-
ministerium' sei,
und anderseits auf die materiellen Ein-
wendungen, dass ein Arrest gegen den wirklichen Arrest-
schuldner, denösterreichischen
Staat als Fiskus, in Basel
nach allgemein, anerkanntem Völkerrecht überhaupt nicht
ausgewirkt werden könne ...
- -(Ablehnung des formellen Rekursarguments, weil
die
damit angefochtene Erwägung des Appellations-
gerichts
nicht willkürlich sei.)
- -In materieller Hinsicht wird mit der Bestreitung
der
Zulässigkeit des angefochtenen Arrestes wegen des
völkerrechtlichen Grundsatzes der
Exterritorialität oder
Exemtion der auswärtigen Staaten gegenüber der inlän-
dischen Gerichtsbarkeit eine Gerichtsbarkeitsfrage oder
Gerichtsstandsfrage im weitern
Sinne aufgeworfen. Und
zwar
ist das' hiefür massgebende Völkerrecht in der
Schweiz als eidgenössische s Recht zu betrachten,
da es seiner Natur nach innerstaatlich allgemeine Geltung
beansprucht und deshalb dem einheitlichen
internen
54 Staatsrecht.
Rechte gleichgestellt sein muss. Gegenstand des Streites
bildet somit
in diesem Punkte eine Gerichtsstandsfrage
eidgenössischen Rechts, die als solche gemäss Art. 189
Abs. 3
OG vom Bundesgericht nicht nur im Rahmen der
vom Rekurrenten angerufenen beschränkten Kognition
(Art. 4
und 58 BV) zu überprüfen, sondern frei und
selbständig zu beurteilen ist.
Hiebei ergibt sich, dass der fragliche Grundsatz des
Völkerrechts keineswegs als allgemein
und vorbehaltlos
anerkannt gelten kann. Wohl folgert eine weit verbreitete
Lehre
aus der völkerrechtlich vorausgesetzten Souverä-
nität und gegenseitigen Unabhängigkeit der Staaten, dass
ein
Staat nicht nur, soweit er in Ausübung seiner Hoheits
gewalt (jure imperii) handelt, sondern der Regel nach
auch, soweit er als Subjekt von Privatrechtsverhältnissell
(jure gestionis)
auftritt, keiner fremden Gerichtsbarkeit
untersteht. Dieser Auffassung huldigen insbesondere die
deutsche
und die österreichische, sowie auch die franzö-
sische, englische
und nordamerikanische Gerichtspraxis
(vergl. hierüber aus neuerster Zeit die Verweisungen in
dem niederländischen
Werke: L. VAN PRAAG, Juri-
diction et Droit international public, S. 390 ff., nament-
lich 401-405). Ihr steht jedoch schon seit 1886 die ita-
Jienische und seit 1903 auch die belgische Gerichtspraxis
gegenüber, wonach ein fremder
Staat in seiner Eigen-
schaft als Träger
privater Re.chte allgemein gleich einer
Privatperson
vor dem inländischen Richter belangt
werden
kann (vgl. VAN PRAAG, a. a. 0., S. 406 f., und die
Erwägungen des für Belgien grundlegenden
Urteils des
Brüsseler Kassationshofes
in NIEMEYER'S Zeitschrift für
Internationales Privat-und öffentliches Recht XVI
(1906) S. 243 ff.). Und im gleichen Sinne treten der in
ihren Ländern herrschenden Meinung entgegen z. B. für
Frankreich: ANDRE WEISS, Droit international prive
V S. 96-115; für Deutschland: FRIEDRICH STEIN, Zivil-
prozessordnung (10. Auflage des vom
Rekurrenten
zitierten GAupp'schcn Kommentars) S. 16. Ueberdies
lässt diese Meinung selbst Ausnahmen zu, u. a. für die
Fälle, in denen der fremde Staat die inländische Gerichts-
barkeit ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat
(vergl. VON BAR, Theorie und Praxis des internationalen
Privatrechts,
II S. 761-72; A. WEISS, a. a. 0., S. 109).
Entsprechend sieht auch der vom Institut de droit
international anlässlich seiner Tagung in Hamburg vom
Jahre 1891 festgestellte Entwurf einer internationalen
Regelung der Zuständigkeit der Gerichte gegenüber
fremden
Staaten und Staatsoberhäuptern als zulässig vor
(Art. II 1 Ziff. 5) les actions fonMes sur les contrats
conclus par l'Etat etranger dans le territoire, si l'execu-
tion
compIete dans ce meme territoire en peut etre
demandee d'apres une c1ause expresse ou d'apres Ia
nature meme de l'action (Annuaire de l' Institut, XI
S. 437; A. WEISS, a. a. 0., S. 115, Fussnote).
Angesichts dieser Rechtslage
darf die schweizerische
Gerichtsbarkeit für den hier gegebenen
Tatbestand unbe-
denklich
bejaht werden. Das durch die Ausgabe der frag-
lichen Staatsschatz-Anweisungen begründete Rechts-
verhältnis des österreichischen Staates zu den Anwei-
sungsinhabern gehört dem Privatrechte
an (vergl. VAN
PRAAG, a. a .0. S. 397-399, gegenüber VON BAR, a. a. O.
S. 673-74). Und zwar hat der Staat diese Anweisungen
direkt in der Schweiz ausgeben lassen und sich ausdrück-
lich verpflichtet, die betreffenden in der Schweiz
gestempelten
I ) Stücke -zu denen die vom Rekurs-
beklagten geltend gemachten gehören
-auch in der
Schweiz und in dortiger Währung zurückzubezahlen.
Bezüglich solcher Stücke
ist somit in der Tat die Abwick-
lung des ganzen Geschäftes
in der Schweiz vorgesehen
und deshalb für die Belangung des Staates, mit Einschluss
hierauf abzielender Sicherungsmassnahmen
wie ein Ar-
restschlag, die schweizerische Gerichtsbarkeit -elektiv
neben der österreichischen
-jedenfalls nach dem forum
conlractus im Sinne VON BAR's (a. a. O. S. 676), wenn
nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
10. Urteil vom 19. April 1918
i. S. Weil gegen Nötzli und Willi.
Art. 1 8 ) A b s. 3 0 G: Der Ausdruck "Gerichtsstands-
fragen umfasst auch die Kompetenzausscheidung zwischen
den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den
Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
erforderlich. -Art. 1 3 6 bis S c h K G findet auch An-
wendung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG
beanstandet werden will.
A. -An der Pfalldsteigerung vom 17. März 1917 in
einer Betreibung der Spar-
und Leihkasse Diessenhofen
gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affolterll)
wegen einer Forderung, für die der
Rekurrent "'Teil als
Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als
Betreibungsbeamten
von Aeugst ein' Grundstück des
Schuldners dem Rekursbeklagten Willi
in Aeugst als
Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde
am 19. April 1917 im Grulldbuch eingetragen, und
gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf
auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über-
schreiben. Hieraus schloss Weil, dass Willi das Grund-
stück für Nötzli, als dessen Strohmann ) , ersteigert
habe, und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf
Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi
beim Bezirksgericht Affoltern Klage
mit den Begehren :
1.
Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi,
sowie die nachherige Grundbuchübertragung des Grund-
stückseigentums
auf diesen und von ihm auf den Beklag-
ten Nötzli ( als ungültig zu erklären I).
Gerichtsstand. N° 10.
- Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem
Kläger die Gantkosten zu ersetzen und den aus dem
Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse
Zimmermann einzuwerfen.
Das Bezirksgericht wies die Klage wegen
Unzuständig-
keitvon der Hand, und den von Weilhiegegen eingelegten
Rekurs verwarf die I. Appellationskammer des
Ober-
gerichts des Kantons Zürich mit B e s chi u s s vom
2 O. F e b r u a r 1 9 1 8, indem sie wesentlich in Er-
wägung zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit de
Gantzuschlages gerichtete Klagebegellren könne gemäss
Art. 136 bis SchKG nur im Beschwerdewege geltend
gemacht werden,
da es sich beim Gantzuschlag nicht um
ein privatrechtliches Geschäft, sondern um eine betrei-
bungsrechtliche Verfügung' handle,
und der Umstand
hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus
Art. 11 SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klage-
begehren wäre zwar an sich der
Richter zuständig, doch
setzten. sie die Ungültigerklärung des Gantzuschlages
voraus,
und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde
nicht mehr möglich ...
B. -Gegen diesen Beschluss hat Weil den staats-
rechtlichen Rek4rs an das Bundesgericht ergriffen und
Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das Obergericht
angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern
zur
materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage
des
Rekurrenten zu verhalten.
Zur Begründung wird
vorgebracht: Nach Art. 11 SchKG
sei eine Steigerung, bei der sich der Betreibungsbeamte
(direkt oder
durch einen Strohmann ) als Bieter be-
teilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass
es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte,
jeder rechtlichen Wirkung (REGELSBERGER, Pandekten,
174). Ihr gegenüber könne nur im Wege der Fest-
stellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsunwirk-
samkeit, vorgegangen werden. Der
Art. 136 bis SchKG
aber spreche ausdrücklich von der Anfechtung und Auf-