Art. 189 Abs. 3 OG; Art. 136bis SchKG; Art. 11 SchKG: Der Begriff des Gerichtsstandes umfasst auch die Abgrenzung zwischen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und Gerichten; der staatsrechtliche Rekurs ist daher ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Die Anfechtung des Eigentumserwerbs aus dem Steigerungszuschlag ist grundsätzlich ausschliesslich im Beschwerdeverfahren nach Art. 136bis SchKG zu verfolgen; dies gilt auch dann, wenn der Zuschlag wegen Verstosses gegen Art. 11 SchKG als nichtig beanstandet wird. Nur bei einem aus dem Akt selbst ohne Weiteres erkennbaren, besonders offensichtlichen Mangel kommt ausnahmsweise eine unmittelbare richterliche Feststellung der Nichtigkeit in Betracht.
contractus im Sinne VON BAR'S (a. a. O. S. 676), wenn nicht geradezu vereinbarungsgemäss, gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 10. Urteil vom 19. April 1918 i. S. Weil gegen Nötzli und Willi. Art. 1 8 9 A b s. 3 0 G: Der Ausdruck Gerichtsstallds- fragen ); umfasst auch die Kompetenzausscheidul1g zwischen den betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Erschöpfung des kantonalen Il1stanzenzuges nicht erforderlich. -Art. 1 3-6 bis S c h K G findet auch An- "endung, falls der Gantzuschlag gemäss Art. 11 SchKG beanstandet werden will. A. -An der Pfandsteigerung vom 17. März 1917 in einer Betreibung der Spar-und Leihkasse Diessenhofen gegen Heinrich Zimmermann in Aeugst (Bez. Affoltern) wegen einer Forderung, für die der Rekurrent 'Veil als Bürge haftete, wurde vom Rekursbeklagtell Nötzli als Betreibungsbeamten von Aeugst ein Grundstück des Schuldners dem Rekursbeklagten Willi in Aeugst als Meistbieter zugeschlagen. Dessen Eigentumserwerb wurde am 19. April 1917 im Grun.dbuch eingetragen, und gleichen Tages liess Willi das Grundstück gemäss Verkauf auf denBetreibungsbeamten Nötzli als Eigentümer über- schreiben. Hieraus schloss 'VeiI, dass Willi das Grund- stück für Nötzli, als dessen Strohmann I), ersteigert habe, und erhob mit dieser Behauptung und gestützt auf Art. 11 SchKG im Oktober 1917 gegen Nötzli und Willi beim Bezirksgericht Affoltern Klage mit den Begehren :
Es sei der Gantzuschlag an den Beklagten Willi, sowie die nachherige Grundbuchübertragung des Grund- stückseigentums auf diesen und von ihm auf den Beklag- ten Nötzli als ungültig zu erklären I). Gerichtsstand. N0 10.
Der Beklagte Nötzli sei zu verpflichten, dem Kläger die Gantkosten zu ersetzen und den aus dem Grundstück gezogenen Nutzen in die Pfändungsmasse Zimmermann einzuwerfen. Das Bezirksgericht wies die Klage wegen Unzuständig- keit von der Hand, und den von Weilhiegegen eingelegten Rekurs verwarf. die I. Appellationskammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich mit B e s chI u s s vom 2 O. F e b r u a r 1 9 1 8, indem sie wesentlich in Er- wägung zog : Das auf Feststellung der Ungültigkeit de Gantzuschlages gerichtete Klagebegehren könne gemäss Art. 136 bis SchKG nur im Beschwerdewege geltend gemacht werden, da es sich beim Gantzuschlag nicht um ein privatrechtliches Geschäft, sondern um eine beb'ei- bungsrechtliche Verfügung' handle, und der Umstand hieran nichts ändere, dass der Anfechtungsgrund aus ..: .rt. 11 SchKG hergeleitet werde. Für die übrigen Klage- begehren wäre zwar an sich der Richter zuständig, doch setzten sie die Ungültigerklärung des Gantzuschlages voraus, und diese sei wegen Verspätung der Beschwerde nicht mehr möglich ... B. -Gegen diesen Beschluss hat Weil den staats- rechtlichen RekQrs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung in dem Sinne beantragt, dass das Obergericht angewiesen werde, das Bezirksgericht Affoltern zur materiellen Behandlung und Entscheidung der Klage des Rekurrenten zu verhalten. ZurBegründung wird vorgebracht: Nach Art. 11 SchKG sei eine Steigerung, bei der sich der Betreibungsbeamte (direkt oder durch einen Strohmann ; als Bieter be- teilige, nichtig und entbehre daher ipso jure, ohne dass es einer Klage oder Anfechtungshandlung bedürfte, jeder rechtlichen Virkung (REGELSBERGER, Pandekten, 174). Ihr gegenüber könne nur im Wege der Fest- stellungsklage, zur Konstatierung ihrer Rechtsumvirk- samkeit, vorgegangen werden. Der Art. 136 bis SchKG aber spreche ausdrücklich von der Anfechtung und Auf-
hebung des Gantzuschlages. Das darin vorgesehene Beschwerdeverfahren beziehe sich also ( klar und deut- lich nicht auf die Fälle, in denen der Gantzuschlag infolge Verstosses gegen das Verbot des Art. 11 ungültig sei. Vielmehr könne nach BLUMENSTEIN (Handbuch des Betreibungsrechts, S. 49) und JAEGER (Kommentar, Note 3 zu Art. 11) diese Nichtigkeit nur durch den Richter festgestellt werden. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts sei rein willkürlich ... C. -Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (weil der obergerichtliche Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht, gemäss 344 Ziff. 6 zürch. ZPO, hätte angefochten werden können) nicht einzutreten, eventuell sei er als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
und den Aufsichtsbehörden, wenn, wie vorliegend, die ersnern angerufen worden sind, keine eidg. Instanz zur freIen Nachprüfung der eidg. Rechtsfrage bestände Für die Beurteilung des Rekurses aus diesem Gesichtspnnkte (welcher massgebend ist, obschon der Rekurrent sich irrtümlicherweise auf die Argumentation aus Art. 4 BV beschränkt hat) war aber die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erforderlich (AS 35 I S. 82) ... 2. -.Zwar ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen, dass dIe Rechtshandlungen der Betreibungsbeamten, zu dene der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung gehört, soweIt Art. 11 SchKG sie als ( ungültig bezeichnet, nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig sind. Dadurch wird jedoch die Anwendbarkeit des Art. 136 bis SchKG in den Fällen der Beanstandung des Steigerungszuschlages aus Ar.t. 11 nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Der Zuschlag bei der Zwangsversteigerung stellt trotz seiner privat- rnchtlichen 'Wirkungen einen öffentlich-rechtlichen, spe- zIell verwaltungsrechtlichen Akt dar. Die einen solchen Akt vor dem privaten -Rechtsgeschäft auszeichnende autoritative Kraft, der in ihm zum Ausdruck gelangende St.aatswille, bedingt aber eine gesteigerte Bedeutung semes formellen Bestandes. Es erscheint mit Rücksicht hierauf geradezu als ein Gebot der Rechtssicherheit, dass die Geltendmachung der Nichtigkeit beim öffentlich- rechtlichen Akt nicht in gleichem Masse, wie beim pri- vaten Rechtsgeschäft, frei sein kann, sondern aller Regel nach einer bestimmten Form bedarf. So ist die Nichtigkeit des Richterspruchs wohl nach allen Rechtsordnungen in einem be sondern Prozessverfahren festzustellen, und ein entsprechendes Vorgehen ergibt sich für die urteilsähn- lichen Verwaltungsentscheide, soweit nicht ausdrücklich vorgeschrieben, schon aus der Natur der Sache. Aus- nahmen sind wohl nur insofern zulässig, als eine fönliche Feststellung überhaupt nicht zue.rfolgen hat, falls der Verstoss ganz grob und aus dem inhalt des Aktes ohne weiteres erkennbar ist, wobei in der Doktrin teilweise
von absoluter Nichtigkeit gesprochen wird (vergI. hiezu allgemein W ALTER JELLINEK, Der fehlerhafte Staatsakt, S. 44ff.; KARL KORMANN, System der rechts- geschäftlichen Staatsakte, S. 203 ff., und speziell für den Verwaltungsakt OTTO MAYER, Deutsches Verwaltungs- recht I, S. 97 f. ; weitergehend allerdings F'RITz FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 194 ff.). 'Wenn nun Art. 136 bis SchKG das prozessuale Vorgehen bei Beanstandung des durch den Zuschlag bewirkten Eigentumserwerbs des Steigerungskäufers in der Weise besonders ordnet, dass er in Anbetracht der öffentlich- rechtlichen Natur des Zuschlagsaktes (vergl. JAEGER, Kommentar, Note 2 S.446) die Beschwerdeführung bei den Aufsichtsbehörden, d. h. den hiefür zu Gebote stehen- den Verwaltungsweg, als ausschliesslich zulässig erklärt, so darf nach der vorstehenden Erwägung unbedenklich angenommen werden, dass diese Vorschrift, trotzdem sie mit dem Ausdruck Aufhebung des Zuschlages nur den häufigeren Fall blosser Anfechtbarkeit erfasst, doch grundsätzlich auch für die Feststellung der Nichtigkeit, gemäss Art. 11, gelten will. Eine Ausnahme im erwähnten Sinne könnte höchstens zugelassen werden, wenn der 'Widerspruch mit Art. 11 ohne anderes für jedermann offenkundig wäre -wie etwa, falls der Betreibungsbeamte sich selbst den Zuschlag direkt erteilt hätte -, während die hier behauptete Verwendting eines Strohmannes bestritten ist und der KlarsteIlung durch ein Beweis- verfahren bedarf. So hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, freilich nicht speziell im Hinblick auf einen Fall des Art. 11, ausge- sprochen, dass neben der Beschwerdeführung nach Art. 136 bis SchKG für eine gerichtliche Anfechtung des Eigentumsüberganges als Folge des Steigerungszuschlages kein Raum meIn bestehe (AS 41 III S. 44). 3. -Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Gerichtsstand. No 11.
Inkompetenzentscheid der zürcllerischen Gerichte das massgebende eidg. Recht nicht verletzt ... Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 11. Urteil vom as. April 1918 i. S. Erna. und !'anny O. gegen Dmpf. Art. 312 ZGB. Gerichtsstand für eine gemeinsame Vater- schaftsklage der aussereheIichen Mutter und ihres Kindes. Der Wohnsitz des Kindes befindet sicb, auch wenn für es an einem andern Orte ein Beistand bestellt worden ist am Wohnsitz der Mutter. ' A. -Am 18. Juni 1916 gebar die in Horb (Württem- berg) heimatberechtigte und in Herisau .wohnhafte Fanny O. im Mutterheim des Vereins für Mutter-und Säuglingsschutz in Zürich 6 das ausserehelich erzeugte Kind Erna. Schon am 2. Juni war auf die Schwanger- schaftsanzeige hin der Amtsvormund IV der Stadt Zürich vom dortigen 'Vaisenamt zum Beistand des zu erwartenden Kindes ernannt worden, und am 8. Sep- tember 1916 Wl!-rde ihm die Vormundschaft, deren Führung vom Vormundschaftsgericht Stuttgart abge- lehnt worden war, übertragen. Als der Beistand gegen den in Bülach verbürgerten und in Aarau wohnhaften Albert Kämpf, der sich der Mutter gegenüber zur Anerkennung des Kindes mit Standesfolge verpflichtet. aber sein Versprechen nicht gehalten hatte, beim Bezirksgericht Zürich Vaterschafts- klage einreichte, erhob die Gemeinde Bülach als Neben- infervenientin die Einrede der Inkompetenz, weil Fanny O. zur Zeit der Geburt in Zürich keinen Wohnsitz gehabt habe. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand.