die erkrankte und mittellose Person in einem Momente
.abgeschoben oder ausgewiesen
hätte, wo deren Unter-
stützungsbedürftigkeit in erkennbarer "Weise bereits
drohte (siehe das bundesgerichtliehe
Urteil vom 27. Sep-
tember 1917 i. S. Zürich gegen Schaffhausen, Motiv 2
und ff. ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend
nicht. Hanyatszek wurde, ohne Zutun der Behörde, in
Kilchberg versorgt vier Jahre ,vor Eintritt der Bedürftig-
. keit, und in einem Momente, wo letztere weder voraus-
zusehen noch zu befürchten war.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Pflicht, für die
Hanyatszek bis zu ihrer Heimschaffungzu sorgen, dem
Kanton Zürich obliegt: wobei er eine ei gen e Auf-
labe erfüllt und daher auch keinen Kostenersatz aus dem
b
Gesichtspunkte einer öffentlichen-rechtlichen Geschäfts-
führung ohne Auftrag -
vom Kanton Tessin verlangen
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
14. Orteil vom 20. Juni 1918 i. S. Delv ux gegen Epstein.
Art. 1 7 Ab s. 1 der Ha ag e r übe r e i 11 ku n ft betr. Z i -
vilprozessrecht von 1905/1909 gilt nicht für die be-
klagte Partei als solche und steht deshalb der in 60 zürch.
ZPO vorgesehenen Kautionsauflage nicht entgegen.
.4. -In Anwendung der Vorschrift in 60 zürch. ZPO
vom 13. April 1913, wonach der Beklagte zur .Kautions-
AS 43 I S. 308.
Staatsverträge. N° 14.
"leistung für Prozesskosten und Prozesselltschädigung
anzuhalten ist, wenn er während des Prozesses aus der
Schweiz wegzieht , hat das Bezirksgericht Zürich dem
vor ihm seitens des Rekursbeklagten Epstein mit einer
Forderungsklage belangten
Rekurrenten Delvaux, einem
Belgier, Frist zur Leistung einer Kaution von 600 Fr.
gesetzt und für den Fall des Ungehorsams Beurteilung
des Prozesses
auf Grund der Vorbringen des Klägers und
der Akten angedroht, weil er nach Eintritt der Streit-
hängigkeit von Zürich nach Paris übergesiedelt ist. Und
den Rekurs Delvaux' gegen diese Verfügung hat die
I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit
Be sc h 1 u s s vom 27. M ä r z 191 8 abgewiesen,
indem sie (soweit heute noch VOll Belang) der Auffassung
des Bezirksgerichts beigestimmt
hat, das der von
Delvaux angerufene Art. 17 der Haager Uebereinkunft
betr. Zivilprozessrecht nur den Kläger und Intervenienten
vor Kautiomauflagen schütze.
B. -Hierauf hat Delvaux den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt,
der Beschluss des zürcherischen Obergerichts sei samt
der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Bezirks-
Rerichts aufzuheben.
Er macht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 16. März 1917 i: S. Aigner
geltend, die fragliche Vorschrift in
60 zürch. ZPO ver-
stosse gegen Art. 17 der Haager Zivilprozessrechtsüber-
einkunft, da nach deren. Sinn und Geist dem ausländischen
Beklagten ebensowenig,
wie dem ausländischen Kläger,
eine Prozesskaution auferlegt werden dürfe.
C. -Der Rekursbeklagte Epstein und das Obergericht
des Kantons Zürich haben auf die Erstattung von Gegen-
bemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die revidierte Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess-
recht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 bestimmt in Art. 17
78 Staatsrecht.
Abs. 1 (der dem Art. 11 der ursprünglichen Uebereinkunfr
vom 14. November 1896/25. Mai 1899 wörtlich entspricht),
dass Angehörigen eines
der Vertragsstaaten, die in einem
an.dern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten )
vor Gericht auftreten ( qui seront deroandeurs ou inter-
venants devant les tribunaux ... ), sofern sie in irgend
einem der Vertragsstaaten
ihren Wohnsitz haben, wegen
ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weH sie
keinen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Inlande haben, eine
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung,
unter welcher Be-
nennung es auch sei, nicht auferlegt werden darf. Diese
Bestimmung bezieht sich ihrem
Wortlaute gemäss uur
auf die aktiv, im Sinne der Klägerrolle, auftretende
Prozesspartei, wobei hiezu nach dem Urteil des Bundes-
gerichts
i. S. Aigner (AS 43 I S. 101 ff.) auch der Beklagte
zu rechnen
ist, soweit er sich durch Ergreifung eines
Rechtsmittels ebenfalls prozessualisch-aktiY
betätigt.
Dagegen hat sie den Beklagten als solchen, in seiner
begrifflichen PassivsteIlung,
direkt unzweifelhaft nicht
im Auge. Eine extensive, über den an sich klaren Wort-
laut hinausgehende Interpretation der Bestimmung, wie
der
Rekurrent sie mit seiner Berufung auf den Sinn und
Geist der Uebereinkunft postuliert, könnte aber mit
Rücksicht darauf, dass die vorausgesetzte gleichmässige
Handhabung internationaler Vereinbarungen in aUen'
beteiligten Staaten nur bei möglichst strenger Beachtung
des vereinbarten Textes zu erreichen ist, jedenfalls nur
dann in Frage kommen, wenn aus dem Zunammenhang
oder aus der Entstehungsgeschichte der Be 1immung
mit Sicherheit auf eine von ihrer Fassung abweichende,
darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte
vVillel1smeinung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre.
Das
ist jedoch nicht der Fall. Die Zivilprozessrerhts-
übereinkunft
erwähnt im Abschnitt über die Sjcherheits-
leistung für die Prozesskosten nirgends die beklagte
Partei. Und auch die Entstehungsgeschichte dieses
Abschnitts lässt keinem Zweifel darüber Raum, dass er
Staatsvertflige. N° 14.
wirklich nur auf die Klagepartei im angegebenen Sinne
bezogen sein will.
Der ursprüngliche Entwurf des nieder-
ländischen
Staatsrates ASSER vom Juni 1894 sprach von
den sujets de chacun des etats contractants, plaidant
devant les tribul1aux d'un autre etat contractant ) und
bezeichnete.diesen letzteren Staat weiterhin als etat ou
l' action est introduite . D;e anlässlich der Haager Konfe-
renz vom Sommer 1894 zur Vorberatung dieses Entwurfs
bestellte Delegiertenkommission präzisierte dann noch
mit der Wendung ( nationaux d'un des Etats contrae-
tants plaidant comme demandeurs ou intervenants deva.nt
les tribunaux
d'un autre de ces Etats I). Und daraus 1st
in der Plenarberatung der Konferenz schliesslich die
definitive Fassung nationaux ... qui seront demandeuri'
ou intervenants ... I) hervorgegangen. Dementsprechend
sagt denn auch Prof. E. MEILI, einer der beiden Vertreter
der Schweiz
an den Haager Konferenzen, in dem von ihm
zusammen mit Dr. A. MAMELOK herausgegebenen Werke
über Internationales
Privat-und Zivilprozessrecht auf
Grund der Haager Konventionen, auf S. 348 ( 68 in fine).
es sei selbstverständlich I), dass die Bestimmungen von
Prozessgesetzen, wodurch dem Be k lag te 11 Kaution
auferlegt werde,. durch die Konvention nicht berü.hrt
würden
und erwähnt als Beispiel einer solchen BestIm-
mung '266 des zürch. Rechtspflegegesetzes, den heutigen
60 ZPO. Ferner hat der andere schweizerische Dele-
O"ie1't(' Prof. E. ROGUIN in Lausanne, welcher der das
t') , ,. ...
Zivilprozessrecht vorberatenden Delegtertenkommlsslon
angehört
und deren Bericht verfasst hat, zu Handen des
Bundesgerichts die bestimmte
Erklnrung abnegeben, dass
i'l den Konferenzverhandlungen kem Fall elller Prozess-
Inaution des Beklagten erörtert, Sondern stets nur die
sog. Ausländerkaution der Klagepartei.ins
ug: gefasst
worden sei.
Unter diesen Umständen Ist dIe (über den
damaligen Streitpunkt hinausgehende) Erwägung des
Urteils i. S. Aigner, dass die Logik der in Rede stehenden
Uebereinkunftsbestimmung zur Kautionsbefreiung auch
a Staatsrecnt.
des Beklagten schlechthin führe, nur de !eg ferenda von
Bedeutung, während die massgebende w kliche Willnns
meinung der Uebereinkunft dem 60 zurch.ZPO mcht
entgegensteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
VII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION iUDICIAIRE, FEDERALE
15. Orteil vom lß.Kai lS17
i. S. Margot gegen Appenzell A.-Bh.
Fristbeginn für den Rekurs nach Art. 52 L M P G.
A. -Im September 1915 wurde im Kanton AppenzeU
A.-Rh. gegen den Rekurrenten lVIargot, einen ehemaligen
Kunstweinfab.rikanten
in Genf, eine Strafuniersuchung
wegen Zuwiderhandlunp-gegen.. Art . .5 es BGvom 7. März
belr. das Verbot von Kunstwelll und Kunstmost
angehoben, weil er durch Insera t in der in Teufen herau:,,-
gegebenen Zeitung
Säntis .die Zu sendung ?essen, .. v:as zu.I"
Bereitung. eines vortrefflIchen Kunstweilles notig ::.el,
angeboten und Bestellungen hierauf ausgeführt hatne.
Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktober
1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit
Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantona-
len Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich
dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen
zu haben, und bemerkte weiterhin, die Präfektur in
Organisation der Bundesrechtsptlege. N0 15. /'. t
Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er-
schienE'ner Inserate eine Untersuchung gegen ihn eröffnet,
er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge-
wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, das!:
oie appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne
angeschlossen werde. Dabei legte er
ein Schreiben des
Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das
ihn unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. Au-
gust zur Beibringung eines damals angerufenen bundes-
gerichtlichen
Urteils aufforderte.
Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens-
vereinigung Ende März 1916,
auf die Mitteilung dE'S
appenze1lischen Verhöramtf's vom bevorstehenden Ab-
schluss der
Untersuchung im Kanton Appenzell, er-
neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am
8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit
der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafverfahren
auch mit Bezug auf den appenzellischen TatbE'stand
durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um-
gehend von der Mitteilung begleitet zurück : ( Aucune
affaire contre Margot Albert, a Geneve, n'est actuelle-
me
nt pendante a la prefecture df Lausanne. Demgegen-
über hielt Margot
mit Schreiben an den Verhörrichter
vom
17. Mai 1916 an seinen Angaben über die Untersu-
chungseröffnung in Lausanne fest und berief sich noch auf
ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin
der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten
bundesgerichtlichen
Urteils bestätigt und noch eine tat-
sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte-
er dazu, der Präfekt dann zwar die Unte.r.-suchung wegen
Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben
scheine,
so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner
Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort
und
müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden
wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden.
Hierauf entgegnete der Verhörrichter
am 22. Mai 1916 :
Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme
AS.u f -1918