Art. 17 Abs. 1 Haag. Übereink. betr. Zivilprozessrecht 1905/1909; Anwendbarkeit auf den Beklagten als solchen und Kautionspflicht nach kantonalem Recht: Die Bestimmung schützt ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nach nur die aktiv auftretende Prozesspartei, namentlich den Kläger und den Intervenienten. Der Beklagte fällt grundsätzlich nicht darunter; eine Kautionsauflage gegen ihn bleibt zulässig. Eine analoge oder extensive Auslegung gestützt auf Sinn und Geist der Konvention scheidet aus, sofern keine sichere gegenteilige Parteiwille aus Zusammenhang oder Entstehungsgeschichte folgt (consid. 4).
die erkrankte und mittellose Person in einem Momente .abgeschoben oder ausgewiesen hätte, wo deren Unter- stützungsbedürftigkeit in erkennbarer "Weise bereits drohte (siehe das bundesgerichtliehe Urteil vom 27. Sep- tember 1917 i. S. Zürich gegen Schaffhausen, Motiv 2 und ff. ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Hanyatszek wurde, ohne Zutun der Behörde, in Kilchberg versorgt vier Jahre ,vor Eintritt der Bedürftig- . keit, und in einem Momente, wo letztere weder voraus- zusehen noch zu befürchten war. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Pflicht, für die Hanyatszek bis zu ihrer Heimschaffungzu sorgen, dem Kanton Zürich obliegt: wobei er eine ei gen e Auf- labe erfüllt und daher auch keinen Kostenersatz aus dem b Gesichtspunkte einer öffentlichen-rechtlichen Geschäfts- führung ohne Auftrag - vom Kanton Tessin verlangen kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 14. Orteil vom 20. Juni 1918 i. S. Delv ux gegen Epstein. Art. 1 7 Ab s. 1 der Ha ag e r übe r e i 11 ku n ft betr. Z i - vilprozessrecht von 1905/1909 gilt nicht für die be- klagte Partei als solche und steht deshalb der in 60 zürch. ZPO vorgesehenen Kautionsauflage nicht entgegen. .4. -In Anwendung der Vorschrift in 60 zürch. ZPO vom 13. April 1913, wonach der Beklagte zur .Kautions- AS 43 I S. 308. Staatsverträge. N° 14. "leistung für Prozesskosten und Prozesselltschädigung anzuhalten ist, wenn er während des Prozesses aus der Schweiz wegzieht , hat das Bezirksgericht Zürich dem vor ihm seitens des Rekursbeklagten Epstein mit einer Forderungsklage belangten Rekurrenten Delvaux, einem Belgier, Frist zur Leistung einer Kaution von 600 Fr. gesetzt und für den Fall des Ungehorsams Beurteilung des Prozesses auf Grund der Vorbringen des Klägers und der Akten angedroht, weil er nach Eintritt der Streit- hängigkeit von Zürich nach Paris übergesiedelt ist. Und den Rekurs Delvaux' gegen diese Verfügung hat die I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be sc h 1 u s s vom 27. M ä r z 191 8 abgewiesen, indem sie (soweit heute noch VOll Belang) der Auffassung des Bezirksgerichts beigestimmt hat, das der von Delvaux angerufene Art. 17 der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozessrecht nur den Kläger und Intervenienten vor Kautiomauflagen schütze. B. -Hierauf hat Delvaux den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss des zürcherischen Obergerichts sei samt der ihm zugrunde liegenden Verfügung des Bezirks- Rerichts aufzuheben. Er macht zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 1917 i: S. Aigner geltend, die fragliche Vorschrift in 60 zürch. ZPO ver- stosse gegen Art. 17 der Haager Zivilprozessrechtsüber- einkunft, da nach deren. Sinn und Geist dem ausländischen Beklagten ebensowenig, wie dem ausländischen Kläger, eine Prozesskaution auferlegt werden dürfe. C. -Der Rekursbeklagte Epstein und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf die Erstattung von Gegen- bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die revidierte Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess- recht vom 17. Juli 1905/27. April 1909 bestimmt in Art. 17
78 Staatsrecht. Abs. 1 (der dem Art. 11 der ursprünglichen Uebereinkunfr vom 14. November 1896/25. Mai 1899 wörtlich entspricht), dass Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem an.dern dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten ) vor Gericht auftreten ( qui seront deroandeurs ou inter- venants devant les tribunaux ... ), sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weH sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Be- nennung es auch sei, nicht auferlegt werden darf. Diese Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute gemäss uur auf die aktiv, im Sinne der Klägerrolle, auftretende Prozesspartei, wobei hiezu nach dem Urteil des Bundes- gerichts i. S. Aigner (AS 43 I S. 101 ff.) auch der Beklagte zu rechnen ist, soweit er sich durch Ergreifung eines Rechtsmittels ebenfalls prozessualisch-aktiY betätigt. Dagegen hat sie den Beklagten als solchen, in seiner begrifflichen PassivsteIlung, direkt unzweifelhaft nicht im Auge. Eine extensive, über den an sich klaren Wort- laut hinausgehende Interpretation der Bestimmung, wie der Rekurrent sie mit seiner Berufung auf den Sinn und Geist der Uebereinkunft postuliert, könnte aber mit Rücksicht darauf, dass die vorausgesetzte gleichmässige Handhabung internationaler Vereinbarungen in aUen' beteiligten Staaten nur bei möglichst strenger Beachtung des vereinbarten Textes zu erreichen ist, jedenfalls nur dann in Frage kommen, wenn aus dem Zunammenhang oder aus der Entstehungsgeschichte der Be 1immung mit Sicherheit auf eine von ihrer Fassung abweichende, darin versehentlich ungenau zum Ausdruck gebrachte vVillel1smeinung der Vertragsstaaten zu schliessen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Zivilprozessrerhts- übereinkunft erwähnt im Abschnitt über die Sjcherheits- leistung für die Prozesskosten nirgends die beklagte Partei. Und auch die Entstehungsgeschichte dieses Abschnitts lässt keinem Zweifel darüber Raum, dass er Staatsvertflige. N° 14. wirklich nur auf die Klagepartei im angegebenen Sinne bezogen sein will. Der ursprüngliche Entwurf des nieder- ländischen Staatsrates ASSER vom Juni 1894 sprach von den sujets de chacun des etats contractants, plaidant devant les tribul1aux d'un autre etat contractant ) und bezeichnete.diesen letzteren Staat weiterhin als etat ou l' action est introduite . D;e anlässlich der Haager Konfe- renz vom Sommer 1894 zur Vorberatung dieses Entwurfs bestellte Delegiertenkommission präzisierte dann noch mit der Wendung ( nationaux d'un des Etats contrae- tants plaidant comme demandeurs ou intervenants deva.nt les tribunaux d'un autre de ces Etats I). Und daraus 1st in der Plenarberatung der Konferenz schliesslich die definitive Fassung nationaux ... qui seront demandeuri' ou intervenants ... I) hervorgegangen. Dementsprechend sagt denn auch Prof. E. MEILI, einer der beiden Vertreter der Schweiz an den Haager Konferenzen, in dem von ihm zusammen mit Dr. A. MAMELOK herausgegebenen Werke über Internationales Privat-und Zivilprozessrecht auf Grund der Haager Konventionen, auf S. 348 ( 68 in fine). es sei selbstverständlich I), dass die Bestimmungen von Prozessgesetzen, wodurch dem Be k lag te 11 Kaution auferlegt werde,. durch die Konvention nicht berü.hrt würden und erwähnt als Beispiel einer solchen BestIm- mung '266 des zürch. Rechtspflegegesetzes, den heutigen 60 ZPO. Ferner hat der andere schweizerische Dele- O"ie1't(' Prof. E. ROGUIN in Lausanne, welcher der das t') , ,. ... Zivilprozessrecht vorberatenden Delegtertenkommlsslon angehört und deren Bericht verfasst hat, zu Handen des Bundesgerichts die bestimmte Erklnrung abnegeben, dass i'l den Konferenzverhandlungen kem Fall elller Prozess- Inaution des Beklagten erörtert, Sondern stets nur die sog. Ausländerkaution der Klagepartei.ins ug: gefasst worden sei. Unter diesen Umständen Ist dIe (über den damaligen Streitpunkt hinausgehende) Erwägung des Urteils i. S. Aigner, dass die Logik der in Rede stehenden Uebereinkunftsbestimmung zur Kautionsbefreiung auch
a Staatsrecnt. des Beklagten schlechthin führe, nur de !eg ferenda von Bedeutung, während die massgebende w kliche Willnns meinung der Uebereinkunft dem 60 zurch.ZPO mcht entgegensteht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION iUDICIAIRE, FEDERALE 15. Orteil vom lß.Kai lS17 i. S. Margot gegen Appenzell A.-Bh. Fristbeginn für den Rekurs nach Art. 52 L M P G. A. -Im September 1915 wurde im Kanton AppenzeU A.-Rh. gegen den Rekurrenten lVIargot, einen ehemaligen Kunstweinfab.rikanten in Genf, eine Strafuniersuchung wegen Zuwiderhandlunp-gegen.. Art . .5 es BGvom 7. März
belr. das Verbot von Kunstwelll und Kunstmost angehoben, weil er durch Insera t in der in Teufen herau:,,- gegebenen Zeitung Säntis .die Zu sendung ?essen, .. v:as zu.I" Bereitung. eines vortrefflIchen Kunstweilles notig ::.el, angeboten und Bestellungen hierauf ausgeführt hatne. Bei seiner rogatorischen Einvernahme vom 4. Oktober 1915 gab Margot diesen Tatbestand zu, bestritt jedoch mit Zuschrift an den die Untersuchung führenden kantona- len Verhörrichter in Trogen vom 10. Oktober 1915, sich dadurch gegen das erwähnte Bundesgesetz vergangen zu haben, und bemerkte weiterhin, die Präfektur in Organisation der Bundesrechtsptlege. N0 15. /'. t Lausanne habe wegen gleicher, im Kanton Waadt er- schienE'ner Inserate eine Untersuchung gegen ihn eröffnet, er sei vor ihr schon am 31. August 1915 vorgeladen ge- wesen und verlange deshalb gemäss Art. 50 LMPG, das!: oie appenzellische Untersuchung derjenigen in Lausanne angeschlossen werde. Dabei legte er ein Schreiben des Lausanner Präfekten vom 23. September 1915 vor, das ihn unter Bezugnahme auf sein Erscheinen vom 31. Au- gust zur Beibringung eines damals angerufenen bundes- gerichtlichen Urteils aufforderte. Nachdem Margot dieses Begehren der Verfahrens- vereinigung Ende März 1916, auf die Mitteilung dE'S appenze1lischen Verhöramtf's vom bevorstehenden Ab- schluss der Untersuchung im Kanton Appenzell, er- neuert hatte, übersandte der dortige Verhörrichter am 8. Mai 1916 die Akten der Präfektur in Lausanne mit der Anfrage, ob sie bereit sei, das Strafverfahren auch mit Bezug auf den appenzellischen TatbE'stand durchzuführen. Er bekam jedoch die Sendung um- gehend von der Mitteilung begleitet zurück : ( Aucune affaire contre Margot Albert, a Geneve, n'est actuelle- me nt pendante a la prefecture df Lausanne. Demgegen- über hielt Margot mit Schreiben an den Verhörrichter vom 17. Mai 1916 an seinen Angaben über die Untersu- chungseröffnung in Lausanne fest und berief sich noch auf ein weiteres Schreiben vom 1. November 1915, worin der Präfekt ihm den Empfang des früher erwähnten bundesgerichtlichen Urteils bestätigt und noch eine tat- sächliche Auskunft verlangt hatte. Wenn, so bemerkte- er dazu, der Präfekt dann zwar die Unte.r.-suchung wegen Fehlens einer strafbaren Handlung eingestellt zu haben scheine, so bestehe doch die Kompetenz des Lausanner Richters zur Behandlung des Appenzeller Falles fort und müsse dieser letztere daher, falls er weiter verfolgt werden wolle, den Lausanner Behörden überwiesen werden. Hierauf entgegnete der Verhörrichter am 22. Mai 1916 : Nachdem die Prefecture de Lausanne die Uebernahme AS.u f -1918