Art. 18 FStrV; Art. 165-167 OG; distinction between fiscal offences and other federal criminal matters: a fiscal offence exists only where the prohibited conduct directly injures a federal revenue interest. Export-ban offences under the Federal Council decree of 30 June 1917 are not fiscal offences, since they serve primarily general national interests; the loss of permit fees is merely incidental. Where only Art. 8 FStrV is referred to for the administrative investigation and the decree itself regulates further procedural steps, the subsequent judicial proceedings are governed by cantonal criminal procedure and, as to cassation, by the general deadlines of the OG. Art. 18 FStrV is therefore inapplicable.
sondern kommt vor und lässt sich unter Umständen legislativpolitisch rechtfertigen, falls eine bereits verbotene Handlung neu unter Strafe gestellt wird, was gerade hier zuträfe, wenn die streitige Feststellung der Strafbarkeit auch der bloss fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Mahlvorschriften als sachliche Erweiterung des bisherigen Strafrahmens zu betrachten wäre (vergl. hierüber LUDWIG TRÄGER .. Die zeitliche Herrschaft des Strafgesetzes, in der Vergleichenden Darstellung des deutschen und aus- Hindischen Strafrechts, Allgem. Teil, VI S. 382 ff.). 4. -(Widerlegung des Argumentes aus Art. 18 BStrR). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. IB. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 18. Urteil des Xa.ssationshofes vom 23. April 1918 i. S. Schiferli gegen 'rhurg. Staatsanwaltsohaft. HRB. vom 30. Juni 1917 betr. Ausfuhrverbote. Rechtliche "atur der Ausfuhrvprgphpn. Fiskaldelikte ? In 'welchem lJmIaugc Hudel. das Bundesgesetz oetl'. das Verfahren bei Übertretungen fiskaliseher und polizeilicher Bundesgesetze vom :jO. Juni 1849 (FStrV) auf deren Verfolgung Anwen- ung? Die Kassationsfrist richtet sich nach Art. 16-1- 167 OG und nicht nach Art. 18 FStrV. .4.. -Durch Urteil vom 26. Februar 1918, zugestellt am 3. März 1918 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die Kassationskläger Schifferli und Jucker des Versuches der Übertretung des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni Organisation der Bundesrechtspflege. N° lS. 93 1917 betreffend Ausfuhrverbote, schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 3, 10, 13 des Bundesratsbeschlusses vom 30. Juni 1917, Art. 19, 20 und 31 BStrR erkannt:
xis des Bundesgerich (AS 5 S.44) ist Art. 18 FStrV nur in diesem Falle anwendbar, während in allen übrigen nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden Straf- sachen für das bundesgerichtliche Verfahren die Normen des OG massgebend sind. Nach feststehender Rechts- sprechung (AS 5 S. 43 f.; 15 S. 153 f. Erw. 1; 16 S. 283 Erw. 1 ; 32 I S. 133 f. Erw. 2) liegt das entscheidende Kriterium des Fiskaldeliktes 'darin, dass das Vergehen als solches sich gegen einen Verwaltungszweig des Bundes richtet und somit der Bundesfiskus durch die strafbare Handlung unmittelbar geschädigt mrd (WEISS, Die Kas- sationsbeschwerde, Ztschr. f. schw. StrR Bd. 13 S. 131). Diesel' Gesichtspunkt trifft indessen bei Übertretungen der im Bunde ratsbeschluss vom 30. Juni 1917 aufge- stellten Strafbestimmungen, insbesondere des Art. 3 daselbst nicht zu. Wenn der Bundesrat seit Kriegsaus- hruch eine grosse Zahl von Ausfuhrverboten erlassen hat, so geschah dies im allgemeinen Landesinteresse, teils zum Schutze des inländischen Bedarfs, teils zur Erfüllung der andern Staaten gegenüber eingegangenen völker- rechtlichen Verpflichtungen (vergl. Art. 2 des Bundesrats- beschlusse , der hinsichtlich der ausnahmsweisen Aus- fuhrbewilligungen ausdrücklich auf die ( Berücksichtigung der Landesinteressen I) abstellt, und den Eingang des Beschlusses: ... gestützt auf den BUlldesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität . . Demgegenüber tritt das fiskalische Moment ganz in den HintergrUlid. Vohl werden von den zuständigen Departe- menten die Ausfuhrbewilligungen nur gegen Erlegung einer Gebühr erteilt, sodass die Ausfuhr einer Ware, deren Ausfuhr verboten ist, ohne Ausfuhrbewilligung mittelbar auch den Fiskus schädigt, indem ihm diese Gebühr entgeht; doch richtet sich das Vergehen in erster Linie gegen das allgemeine Landesinteresse ; denn die im BUlldesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 genannten Aus- fuhrdelikte werden nicht begangen, um die Ausfuhr- Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 18. 95 gebühr zu hinterziehen, sondern um eine Ware, deren Ausfuhr auf legalem Wege unmöglich ist, sei es, weil sie schlechthin verboten ist, sei es weil der Ausführende kein Kontingent besitzt oder dieses erschöpft ist oder ihm anderer Gründe wegen, die Bewilligung verweigert wird, trotzdem auszuführen. Hierin liegt der Unterschied zwischen den Ausfuhr-und den Zoll übertretungen (Art. 55 BG über das Zollwesen vom 28. Juni 1893) ; denn diese verletzen aussnhliesslich und unmittelbar die fiskalischen Interessen des Bundes. Die im Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 1917 unter Strafe gestellten Handlungen werden auch dadurch nicht zu Fiskaldelikten, deren Verfolgung sich ausschliesslich nach dem FStrV zu richten hätte, dass Art. 8 de BUlldes- ratsbeschlusses verschiedenen Vorschriften des FStrY ruft und bei der Strafverfolgung eine intensive Beteiligung der Zollbehörden vorsieht. Gegen die Anwendung des FStr V in toto spricht schon der Umstand', dass die welligen Verfahrensbestimmungen, die der Bundesrats- beschluss.aufstellt (Art. 10-13), von denjenigen des FStrY nicht unerheblich abweichen. Während hier in allel! Fällen eine gnrichtliche Beurteilung vorgesehen ist, sofern der Zuwiderhandelnde sich der administrativen Straf- verfügung nicht unterzieht (Art. 16 FStrV) wird dort die Sache in weniger schweren Fällen auf dem Verwaltullg - wege endgültig erledigt und den Gerichten nur dann überwiesen, wenn das Zolldepartement dies für nötig erachtet (Art. 10, 12 BRB vom 30. Juni 1917). Wenn der BUlldesratsbeschluss die Zollbehöldell mit der Verfolgung der Ausfuhrvergehen beauftragt und auf einige Be 1im- mungen des FStrV hinweist, so hat dies seinen Gmnd nur darin, dass der Natur der Sache nach, weil diese Delikte meist im Grenzgebiet begangen werden und auch in der Art ihrer Ausführung mit den Zollübertretungen übereinstimmen, die Zollbeamten die zu deren Verfolgung geeignetstell Organe sind. Betraute man sie aber mit dieser Aufgabe, so musste ihnen auch eine Anweisung
über das von ihnen zu beachtende Verfahren gegeben
werden.
In diener Beziehung war der Hinweis auf die im
FStnV enthaltenen Bestimmungen über das admini tra-
tive Vorverfahren das naheliegendste ; denn diese sind
den Zollorganen ohnedie bekannt und erweisen sich auch
sonst für diesen Zweck (Feststellung des Tatbestandes
usw.) ais geeignet. Die in Art. 8 BRB genannten Artikel
des
FStrV beschlagen denn auch ausschlie slich das
administrative Ermittelungsverfahren, während die Straf-
prozessnormen de FStrV nicht erwähnt sind. Abgesehen
davon, dass
nach dem Gesagten schon die Natur des
Ausfuhrdeliktes
des en Qualifikation als Fiskalvergehen
ausschliesst, muss
auch hieraus geschlossen werden, dass
bei
der Verfolgung von Ausfuhrvergehen nur dje in Art. 8
genannten Bestimmungen des
FStr V massgebend sind,
das eventuell an das administrative Vprfahren sich an-
;;chliessende gerichtliche Verfahren hingegen den Vor-
schriften des kantonalen Strafprozessrechtes folgt; denn
andernfalls
hätte kein Anlass vorgelegen, nur auf einzelne
Artikel des FStr V hinzuweisen.
Hienach
ist auf die Beschwerde wegen verspäteter
Einlegung der Begründung nicht einzutreb n.
Demnach erkennt der' Kassaliomhof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird wegen Verspätung
nicht eingetreten.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(naNI DE JUSTICE)
19. tJrteil vom 15. Juli 1918 i. S. Leu gegen Schlatter.
Rechtsverweigerung, dadurch begangen, dass ein Gericht, an
das eine Sache infolge Gutheissung einer Nichtigkeitsbe-
schwerde zurückgewiesen wird, sich nicht an die vom Kas-
sa.tionsgericht ausgesprochene Rechtsauffassung hillt.
A .. -Im Vaterschaftsprozesse zwischen Berta Leu und
deren ausserehelichemKindgleichen Namens gegen Ernst
SchlaUer erkannte das Kantonsgericht SchafThausen am
11. Juli 1906 : Die Klägerin ist zum Bekräftigungseid
zugelassen,
und es ist ihr der Eid dafür auferlegt, dass ihr
in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tage vor der am 5. März
1916 erlolgten Niederkunft ... ein anderer als der Beklagte
fleischlich nicht beigewohnt habe, sodass
nur dieser der
Vater des von ihr geborenen Kindes sein könne . Dagegen
entschied
am 1. Dezember 1916 das Obergericht des
Kantons SchafThausen auf Grund der Tatsache, dass Berta
Leu schon früher zweimal ausserehelich niedergekommen
war,
in Anwendung von 389 Ziff. 4 schafTh. PO : Die
Klägerin ist zum Eide nicht zuzulassen. Die
Sache geh1
zwecks endgültiger Entscheidung an die erste Instanz
zurück. Dieses Erkenntnis wurde am 21. November 1917
AS.u I -1918 7