Art. 1 and Art. 12 SchlT ZGB; intertemporal application to claims arising under former cantonal family law. A claim founded on a legally relevant fact completed before 1 January 1912 remains subject to the law in force at that time, even if the dispute is decided only later. Art. 12 SchlT does not effect retroactive application of the ZGB to pre-existing, fully completed parent-and-child facts from which a claim has already arisen. Nor does Art. 1 SchlT freeze cantonal legislation before the federal code's entry into force; the cantons retained competence to amend their substantive law until that date. If the old cantonal law was validly modified before 1 January 1912, the modified law governs the pre-existing legal relationship, subject to federal transitional limits.
Familienreeht. N° 4. in Art. 1 SchlT aufgestellte Grundsatz des Ausschlusses der Rechtsfolgen altrechtlicher Tatbestände vor der An- wendung des neuen Rechts anerkannt ist. Der vorliegende Anspruch ist daher nach kantonalem Recht zu beurteilen, da der anspruchbegründende Tatbestand vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen war. Obschon nach dem Gesagten der klägerische Anspruch am 18. Februar 1911 entstanden ist, hat nun aber die Vorinstanz dem angefochtenen Urteile nicht das damals geltende alte bernische Zivilrecht zu Grunde gelegt, sondern eine mit dem 1. Januar 1912 in Kraft getretene Modifikation desselben. Die Vorinstanz ist also von dem allgemeinen Grundsatze des intertemporalen Re,chts über die Beurteilung eines abgeschlossenen Tatbestandes nach dem bei dessen Entstehung geltenden Rechte abgewichen und hat eine nach altem kant. Recht wohlerworbene Forderung durch neueres kant. Recht zum Erlöschen gebracht, obschon sie bis zum
mässigkeit. Staatsrechtlich wäre diese Ansicht nicht haltbar, weil die Legiferierungsmacht auf dem Gebiete des Eltern-und Kindesrechres bis zum 1. Januar 1912 den Kantonen zustand und ihnen daher bis dahin freistehen musste, durch den Erlass neuer, dieses Rechtsinstitut beschlagender Kormen auf alte Rechtsverhältnisse ein- zuwirken. Der Bundesgesetzgeber, der erst mit Wirkung auf den 1. Januar 1912 über das Familienrecht legiferierte, konnte nicht schon für eine frühere Zeit die kantonale Gesetzgebungshoheit beschränken; denn die Folge davon wäre eine Wirksamkeit der eidgenössischen Gesetzgebung vor ihrem Inkrafttreten. Mit dem Wesen des intertempo- ralen Rechtes stünde diese Auslegung im Widerspruch. weil dieses sich nur mit dem neuen Rechte befasst; es zieht dessen zeitliche Grenze und bestimmt auf welche Tatbestände die neue Rechtsordnung nicht angewendet werden solle, ohne jedoch, wenn es einen Tatbestand dem alten Rechte überlässt, sich darüber auszusprechen, wel- che Rechtssätze derselben vom Richter befolgt werden müssen, ob die bei der Entstehung des Tatbestandes geltenden oder andere, gleich wie der nationale Gesetz- geber, wenn er eine internationale Kollisionsnorm erlässt, nur befiehlt, welche Tatbestände von seinem eigenen Rechte nicht erfasst werden sollen, dabei aber die Frage offen lässt, nach welchen Normen des fremdeI Rechtes die dessen Machtbereich unterworfenen Tatbestände zu beurteilen sind. Dem Bundesgesetzgeber hat offenbar diese Auslegung von Art. 1 SchlT vorgeschwebt, was daraus hervorgeht, dass in einer Reihe von Artikeln des Schlusstitels schlechthin auf das bisherige Recht ver- wiesen wird. Nach dem Gesagten musste daher der kan- tonale Gesetzgeber befugt sein, bis zum Inkrafttreten des neuen Re.chts sein Recht zu modifizieren (ebenso MUTZNER Kommentar z. SchlT N. 37 zu Art. 9 ; GIESKER-ZELLER, Das intertemporale eheliche GütelTecht nach dem ZGB S. 10; HABICHT, Die Einwirkung des BGB auf zuvor entstandene Rechtsverhältnisse S. 23; a. M. REICHEL
N. 4 a E zu Art. 9 SchlT). Es sind auch Erwägungen der Zweckmässigkeit, welche zu diesem Ergebnis führen müssen. Die Beeinflussung vtm Rechtsinstituten, die nach eidg. Uebergangsrecht unter dem alten Rechte blieben, durch andere, die dem neuen Rechte unterstellt werden, ist oft so erheblich, dass eine Anpassung des alten Rechtes an die durch das neue Recht getroffenen Ver- hältnisse im Interesse einer reibungslosen Anwendung des neuen Rechtes sich aufdrängte; dies besonders auf dem vorliegenden Gebiete angesichts der engen Zusammen- hänge zwischen familienrechtlichen und erbrechtlichen Rechtsinstituten. Wenn, wie die Vorinstanz iri für das . Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, das kantonale Recht die Aussteuerpflicht der Eltern nur mit Rücksicht auf die Verschiebung des Erbrechtes der Kinder festsetzte, so ntsprach es den durch die Einführung des neuen Erbrechtes geschaffenen veränderten Verhältnissen, auch jene Aussteuerpflicht zu modifizieren. Das Urteil des Bundesgerichts in AS 41 II S.193 f. erachtet nur mit Rücksicht auf das schon im interkantonalen und nun auch im intertemporalen Rechte anerkannte Prinzip der Unwandelbarkeit des internen Güterrechts eine Abände- ru.ng des alten kantonalen Rechtes nicht als zulässig; für Art. 12 SchlT kann diese Erwägung keine Geltung bean- -spruchen, da hiebei ein solches Prinzip nicht gewahrt werden muss. . Ist demnach davon auszugehen, dass der kantonale Gesetzgeber, ohne das Bu.ndesrecht zu verletzen, berech- tigt war, vor dem 1. Januar 1912 das alte Eltern-und Kindesrecht noch abzuändern, so hat der eidgenössische Richter nicht mehr zu prüfen, ob diese Modifikation des kantonalen Rechtes gegen allgemeine intertemporale Rechtsgrundsätze verstosse. War der Kanton befugt, .sem altes materielles Recht bis zum 1. Januar 1912 -abzuändern, so musste er natürlich auch in der Lage sein, beliebige Kollisionsnormen zwischen dem alten und dem FamiUenrecht. N° 5. 17 abgeänderten kantonalen Recht anzuwenden, ohne dass hiebei das Bundesrecht eingreifen könnte . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird al,lgewiesen. " 5. Urteil i1er II. ZivilabteUung vom 7. Februar 1918 i. S. Oaluori gegen Ooiti. Art. 323 ZG B. Ein nach der Beiwohnung abgegebenes Ehever- sprechen kann nicht zur Zusprechung des Kindes mit Stan- desfolgen an den Vater führen. -Art. 317 ZGB zählt die demVater der Mutter gegenüber obliegenden Ersatzleistun- gen abschliessend auf. A. -Die Klägerin Maria Cotti gebar am 25. März 1917 ein Mädchen, Maria Agatha.Schon am 16. Februar hatte sie beimBezirksgerichtMaloja gegenden Beklagten Klage eingeleitet mit denAnträgen auf Zusprechung des zu erwar- tenden Kindes mit Standesfolgen an den Vater, Ersatz für die Entbindungskosten, den Unterhalt während 4 Wochen vor und nach der Geburt und andere infolge der Schwan- gerschaft notwendig gewordene Auslagen sowie Zuspre- chung eines Betrages von 3000 Fr. als Genugtung. ev. Feststellung der vom Beklagten an das Kind zu leistenden Beiträge für Unterhalt und Berufsausbildung, falls die Statusklage abgewiesen werden sollte; sie beantragte ferner Leistung einer Genugtuung für die infolge des Ver- löbnisbruches des Beklagten erlittene Verletzung in den persönlichen Verhältnissen und Ersatz für die mit Hin- sicht auf die Eheschliessung getroffenen Veranstaltungen. Der Beklagte gab die Möglichkeit zu, der Vater des Kindes zu sein und erklärte sich bereit, die Klägerin für die in Art. 317 ZGB genannten Aufwendungen schadlos zu halten und an das Kind einen monatlichen Unterhalts- Aß .u 11-1918