Art. 60 Abs. 2 OR; Begriff der strafbaren Handlung und Verhältnis zur strafrechtlichen Verjährung: Die längere Verjährungsfrist des deliktischen Schadenersatzanspruchs setzt voraus, dass dem Staate aus der Tat noch ein Strafanspruch zusteht oder eine Strafe ausgesprochen worden ist. Bloss objektiv tatbestandsmässiges Verhalten genügt nicht. Haben die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt, dass kein Strafanspruch besteht, so ist die zivilrechtliche Klage nicht mehr nach der strafrechtlichen Frist zu beurteilen; Art. 53 OR kommt bei echter Präjudizialität des Strafurteils nicht zum Zug (vgl. consid. betreffend freie Nachprüfung nur bei fehlender Strafverfolgung).
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20. De- zember die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Einrede der Verjährung sei abzuweisen und die Sache zu einlässlicher-Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Beru- fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean- tragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Klägerin leitet ihren Schadenersatzanspruch aus der Brandstiftung her, die der Beklagte nach seinem Geständnis im Jahre 1898 begangen haben soll. Da die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 69 aOR(60 n.OR) schon längst vor der Klageeinleitung abgelaufen ist, so kann der Schadenersatzanspruch nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die behauptete Brandstiftung eine strafbare Handlung nach Art. 60 Abs. 2 OR bildet und die für die Strafklage bestehende. Verjährungsfrist zur Zeit der Klagerhebung noch nicht verstrichen war. Nun ist die Tat, deren der Beklagte beschuldigt wird, nach bernischem Strafrecht objektiv ein Verbrechen, und ein daraus entspringendes Strafklagerecht würde erst nach 20 Jahren verjähren. Sofern daher Art. 60 Abs. 2 OR unter einer strafbaren Handlung einfach eine solche verstünde, die objektiv, der Tatseite nach, die Merkmale eines Verbrechens aufweist, so wäre die vorliegende Zivilklage noch nicht verjährt. Allein bei Auslegung des Art. 69 Abs. 2 a (60 2 rev.) OR ist nicht hievon auszu- gehen, sondern von folgender Erwägung: Diese Gesetzes- bestimmung beruht auf dem Gedanken, dass es keinen Sinn habe, eine Schadenersatzklage auszuschliessen, solange der Täter wegen der den Klagegrund bildenden Handlung vom Staate wirksam mit der ihn regelmässig weit schwerer treffenden Straf klage verfolgt werden kann, und dass es insbesondere unverständlich wäre, wenn er bestraft würde, ohne dass er gleichzeitig auch
178 Obligationenrecht. No 3Q. zum Schadenersatze an die verletzte Zivilpartei verurteilt werden könnte. Infolgedessen kann die strafrechtliche Verjährungsfrist für den Zivilanspruch nur dann Anwen- dung finden, wenn die belangte Partei zu einer Strafe ver- urteilt worden ist oder wenigstens dem Staate ein Straf- klageanspruch gegen sie zusteht. Vorbehalten bleibt dabei die freie Nachprüfung des Vorhandenseins einer strafbaren Handlung durch die Zivilgerichte für den Fall, dass eine Strafklage nicht stattgefunden hat (vergl. W EISS, Connexe Zivil-u.Strafsachen S. 298 und 301). Dage- gen kann eine Schadenersatzklage aus strafbarer Hand- lung dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Straf- behörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der erwähnten Handlung kein Strafanspruch erwach- sen sei. Es handelt sich hiebei um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozesse ergangenen Urteils, so ass Art. 53 OR keine Anwendung findet, wie die Vormstanz auf Grund der bundesgerichtlichen Praxis (AS 37 II S. 571 und 38 II S. 485 f.) zutreffend hervorge- hoben hat (vergL auch WEISS a.a.O. S. 259 ff.; BECKER, Komm. z. OR Art. 60 S. 257). Nach der für das Bundes- gericht massgebenden Annahme der Vorinstanz ist nun durch das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen ObergeriChts vom 20. Oktober -1915 rechtskräftig fest- gestellt worden, dass dem Staate ein Strafanspruch gegen den Beklagten aus der von ejiesem angeblich objektiv begangenen Brandstiftung nicht zusteht. Die vorliegende Klage ist daher von der Vorinstanz :.:nit Recht wegen Verjährung abgewiesen worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 7. Dezember 1917 bestätigt. Obligationenrecht. N'4S1. 17