Art. 66 OG; Art. 19 Abs. 2 ZGB; Art. 302, 323 ZGB: Zulässigkeit der Berufung des nicht widersprechenden Nebenintervenienten; Beweiskraft eines Geständnisses urteilsfähiger, aber unmündiger oder entmündigter Parteien richtet sich nach kantonalem Prozessrecht. Die standesrechtlichen Wirkungen des Art. 323 ZGB setzen kein nach vormundschaftsrechtlichen Regeln verbindlich geschlossenes Verlöbnis voraus; es genügt, dass der Beklagte urteilsfähig ist und die Geschwängerte gutgläubig auf das Eheversprechen vertraut hat, ohne den die Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel zu kennen. Aus Art. 302 ZGB und Art. 19 Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass urteilsfähige entmündigte Personen persönliche Rechte selbständig ausüben und dadurch rechtliche Wirkungen herbeiführen können. Ein Unterschied zwischen Anerkennung und Eheversprechen ist insoweit nicht gerechtfertigt.
206 Erflndl1ng.schutz. N° 35. geschützt werden. Die Erfmdungsidee müsste also in der besonderen Art liegen, wie der Metallglühdraht der Hal- o terungsvorrichtung angepasst ist. Es ist jedoch bereits dargetan worden, dass es keiner besonderen schöpfe- rischen Tätigkeit mehr bedurfte, um den Metallfaden in der richtigen Weise auf das Traggestell zu bringen. . d) Wenn die Klägerin schliesslich geltend macht, dass zum Mindesten ein sog, Pionierpatent vorliege, so ist auch dieser Standpunkt nicht begründet. Nach den Urteilen des Bundesgerichts i. S. Stalder (AS 39 II S. 344 ff.) und Stickerei Feldmühle (39 II S. 346 ff.) kann eine schutz- fähige Erfindung zwar schon in der Stellung einer Auf- gabe liegen. aber nur sofern zugleich die konkreten Mittel welche deren Lösung auch wirklich ermöglichen, ange- geben sind. Voraussetzung ist dabei, dass das zu lösende techninche Problem zum ersten Mal in praktisch brauch- barer Weise näher formuliert' und nach seinem Inhalt auseinandergelegt worden sei, odass es damit der gewerb- lichen Anwendoog zugeführt wurde. Beim klägerischen Patent 30394 handelt es sich im Grunde um eine allge- mein gekennzeichnete Halterungsart für Metallglühläden. also wirklich um eine Problemstellung, mit gleichz 'itiger Angabe der Mittel zur Herstellung einer richtig funk- tionierenden Metallglühfadenhalterung. Um aber von einer Pioniererfindung . sprechen zu können, müsste die Klägerin diese spezielle Halterungsart als etwas Neues selbst erfunden oder doch zum ersten Mal bei Glühlampen zur Anwendung gebracht haben. was nach dem Gesagten nicht zutrifft. 3. -Danach muss das Patent Nr. 30394 der Klägedn ohne weitere Beweismassnahmen nichtig erklärt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Dezember 1917 bestätigt. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 36. Orten der 11. ZivUabteUung vom 19. Juni 1918 i. S. Wa.gner und Zunftraot der Zunft zur Schmieden in lem, gegen Jacot. Art. 310, 323, 303 ZGB. Die Frage der Beweiskraft des von einem unmündigen oder entmündigten, aber urteilsfähigen Vaterschaftsbeklagten ausgehenden Tatsachenzugeständ- Bisses beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht; Zu- sprechung des Kindes mit Standesfolge auf Grund des von einem solchen vor der Beiwohnung abgegeQenen Ehe- versprechens, wenn die Geschwängerte. letzteres gutgläubig, d. h. ohne den seine Verbindlichkeit ausschliessenden, Mangel zu kennen, hingenommen hat. A. -Die KJägerin 1 Margarethe Jacot ist am 5. August
mit einem ausserehelichen Kinde Gustav, drm heutigen Kläger 2 niedergekommen,als dessen Vater sie den Beklagten Wagner, der seit Juni 1915 gestützt auf Art. 372 ZGB bevormundet ist, bezeichnet. Nach ihrer Bt.hauptung hat sie dem Beklagten den Beischlaf erst gewährt, als er ihr im Anschluss an ein Bekannt- schaftsverhältnis, das sich seit August 1915 zwischell ihnen entwickelt. die Ehe versprochen hatte; Mit im Jahre 1916 eingeleiteter Klage verlangten deshalb Mutter und Kind, dass das letztere dem Beklagten mit Standes- folge zugesprochen und er ausserdem verurteilt werde, an die Mutter la Fr. als Kosten der Entbindung und des Unterhalts während 4 Wochen vor und nach der Geburt sowie als Unterhaltsbeitrag für das Kind, solange es von der Mutter ( besorgt) werde, 50 Fr. monatlich, zahlbar zum voraus von der Geburt bis zum zurück"; gelegten achtzehnten Altersjahre zu entrichten. In der AS .u 11 -tl/t8 f5
208 Familienrecht. N° 36. persönlichen Befragunp vor der ersten Instanz gab der Beklagte zu, während der kritischen Zeit des Art. 314 Abs. 1 ZGB mit du Klägerin geschlechtlich verkehrt und ihr, bevor e.s zum Geschlechtsverkehr ge.kommen sei, die Ehe versprochen zu haben, liess aber durch seinel Vormund AblelUlung der begehrten Standesfolgen be- antragen, weil ein giltiges Verlöbnis mangels Zustimmung des Vormundes nicht zustandegE::kommen sei. Anlässlich der Befragung vor zweiter Instanz schwächte l r sein Geständnis dahin ar, dass das Ehevtrsprechen erst n ach der ersten Beiwohnung erfolgt sei, indem er damals auf die Frage der Klägerin, was geschehen solle, '"enn Folgen entstehen, erwidert habe, dann werdt. er sie eben heiraten. Der Zunftrat der Zunft zur Schmieden in Bern, der um Prozesse gemäss Art. 312 Abs. 2 ZGB als vertreiungs- berechtigtes Organ der Heimatgcmeinde des Beklagten, Bern, in der Stellung eines Nebenintervenientcu teilnahm, schloss sich dem Standpunkte des Vommndes des Bc- klagten an. Aus den Akten ergibt sich, dass der Antrag auf Beyor- mundung s. Z. VOll der Zunft zur Schmieden, die nach hernischem Rechte Armen-und Vormundschaftsbehörde für die ihr angehörenden Gemeindebürger ist, beim Waisellamt Zürich als Wohnsitzbehörde des BeklagtC'H (1estellt worden war, weil dieser seit einiger Zeit arbeitslos . und unterstützungsbedürftig sei, sich mit unlauteren Elementen herumtreibe und sich das Geld für seillcll lockeren Lebenswandel durch unerlaubte Handlungen verschaffe. Zur Verantwortung vorgeladen anerkannte der Beklagte, dass die gegen ihn erhobenen Klagen nicht ganz unberechtigt seien, und erklärte, damit nicht ein Verfahren nach Art. 370 ZGB durchgeführt werden müsse, sich der Entmündigung unterziehen zu wollen, worauf ihn der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Juni 1915 in Anwendung von Art. 372 ZGB unter Vormundschaft stellte.
B. -Durch Urteil vom 21. Dezember 1917 hiess das Obergericht des Kantons Zürich 11. Appellations- kammer die Vaterschaftsklage im Sinne der gestellten Begehren, aber unter Herabsetzung des für die Zeit, wo das Kind von der Muttert besorgt werde, zu leistenden Unterhaltsgeldes auf 40 Fr. monatlich gut. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Zunftrates der Zunft zur Schmieden, mit der das Begehren auf Abweisung der Klage, soweit sie auf Zusprechung des Kindes mit Standesfo gen an den Beklagten geht, erneuert wird. Die Kläger Margarethe und Gustav Jacot haben Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Famllienreeht. N" 36. träglichen Erklärungen des Beklagten im Appt llations-- yerfahren zu berücksichtigen. Auch hier handelt es sich um eine-prozessuale Frage, bezw. eine solche der Beweis.- würdigu,ng, zu deren Nachprüfung es als Berufungs.- instanz nicht befugt ist. Müssen" jene nachträglichen Angaben aus prozessualen Gründen ausser Betracht bleiben, so fallen aber damit auch die heute daraus vom Intervenienten und Berufungskläger gezogenen Folge- rungen, dass überhaupt kein ernsthaft gemvintes Ehe- versprechen, eventuell jedenfall'i kein vor dE'r 1;kiwohnung abgegebenes vorliege, ohne weiteres dahin. 3. - Es bleibt somit lediglich zu prÜfen, ob nicht, wie die Berufung weiter geltend macht, das auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge gnichtete Klagebegehren deshalb abzuweisen sei,wE'il für den Eintritt dieser Folg ' nach Art. 323 ZGB ein für den Beklagten verbindliches Verlöbnis nötig gewesen wäre, ein solches aber mangels der hiezu in Art. 90 Abs. 2 ebenda verlangten Genehmi- gung des Vormundes nicht vorliegt. Nun hat das Bundes- gericht schon in zwd früheren Urteilen (AS 4! 11 S. 187 fi.,
II S. 19 ff.) ausgeführt, dass dt r Grund der bnim Zutreffen der Tatbestände des Art. 323 ZGB al1 die ausseJ'- eheliche Bei;ohnung ge knüpf tell weitergehenden Wir- kungen in der Beeinflussung des Willens der ausserehe- lichtn Mutter bestehe, die in diesen Fällen stattfmdet. Es soll dadurch Mutter und Kind da, wo jen.: sich nicht leichtsinnig hingegeben hat, sondern dazu durch ein- verbrecherisches Verhalten des Beklagten oder durch die in ihr erweckte begründete Erwartung späterer Legiti- mation des Verhältnisses durch die Ehe gebracht worden ist, ein verstärkter, über den gewöhnlichen hinausgehen- der Schutz gewährt werden. Von dieSem Standpunkte aus kann aber nichts darauf ankommen, ob der Beklagte zur verbindlichen Eingehung eines Verlöbnisses selb- ständig befähigt war oder nicht. Es genügt, dass er di ' Urteilsfähigkeit und damit die Fähigkeit, durch seine Handlungen überhaupt-rechtliche Wirkungen herbeizu-
führen besass, und dass die Geschwängerte gutgläubig auf das Eheversprechen vertraute, den dessen Verbind- lichkeit ausschliessenden Mangel also nicht kannte. Das fongt schon aus der Glpichstellung des Eheversprechens mIt dem Falle. wo der Beklagte sich durch die Beiwohnul1O" eines Verbrechens oder eines Missbrauches der Gt:wal schqldig gemacht hat. Muss ihm in diesem Falle trotz seiner Unmündigkeit oder Entmündigung, sobald er nur urteilsfähig ist, das .Kind mit Standesfolge zugesprochen wende)1,. wa ngnslChts der. allgemeinen Anerkennung deI DeliktsfahIgkeIt der urteIlsfähigen unmündigen oder entmündigten Personen durch das ZGB keinem Zweifel unterliegen kann, so ist, nachdem einmal das Geset bnide älle grundsätzlich auf gleiche Linie gestellt hat, mcht emzusehen, weshalb die nämliche Wirkung nicht auch einen von ihm abgegebenen Eheversprechen zu- kommnn sollte: ür diese Auslegung spricht z" 'ingcnd auch dIe Art, WIe ll1 Art. 302 die -ebenfalls mit Standes- folgen verbundene -freiwillige AnerkemlUng eines ausserehenchen Kindes geordnet ist. Wenn hier bestimmt wird, dass diese Anerkennung ( durch den Vater oder, wenn er gentorben oder d aue r 11 dur t eil s u n - f ä h i g ist, durch den väterlichen Grossvater erfolae I) so ist damit nicht bloss negativ ausgesprochen, dass ie ;mr von diesen Personen und keinen anderen, also insbeson- dere nicht etwa vom Vormund und gesetzlichen Vertreter des Schwängerers ausgehen kann; es ergibt sich daraus zugleich auch positiv, dass für ihre Vornahme durch den letntere!l er esitz der Urteilsfähigkeit genügt, Mündig- keIt mithm mcht erforderlich ist. Anderenfalls würde man zu dem Ergebnis kommen, dass zwar bei dauernder Urteilsunfähigkeit des ausserehelichen Vaters die Aner- kennung möglich wäre, indem sie der Grossvater an dessen Si.elle aussprechen könnte, während sie da, wo der Vater zwar urteilsfähig, aber entmündigt ist, überhaupt aus- geschlossen bliebt. D dies unmöglich der WilJe des Ge- setzes sein kann, bleibt nur der Schluss, dass der urteils
fähige Entmündigte den Anerkennungsakt sdbständig und ohne dass es dazu irgend eines Konsenses bedürftt;, vornehmen kann. Es handelt sich dabd um eine Anwen- dung des allgemeinen Grundsatzfs des Art .. 19 Abs. 2 ZGB, wonach urteilsfähige unmündige oder entmündigte Per- sonen von sich aus diejenigen Rechte auszuüben vennögen, die ihnen um ihrer Persönlichkt it willen zustehen. So wird denn auch die Bestimmung von den Kommentatoren übereinstimmend ausgelegt. Ebenso ist die französische Doktrin und Rechtsprechung aus dem nämlichen (it.- sichtspunkte dazu gelangt, die Befugnis zur Abgabe der Anerkeunungserklärung auch unmündigen oder eut- mÜlldigten Personen zuzuerkennen (vergl. PLANIOL, Traite de droH dvil 5. Auf I. S. 478 fT. und die dortigcu Zitate). Vermag der Entmündigte auf dem 'Wege der frdwilligcn Anerkennung die Standeswirkungen herbei- zuführe;l, so muss das nämliche aber auch für den in Art. 323 vorgesehenen Fall des Eheversprechens gelteIl. Ein gesetzgebel'ischer Grund, die beiden Fälle verschieden zu behanddn, d. h. im einen jene Wirkung eintreten zu lassen, im amiern nicht, ist schlechterdings nicht erfind- lieh. Es kanll deshalb auch dem Umstande kein ent- scheidendes Gewicht beigelegtwerdell, dass eine inArt.32X des bundesrätlichen Entwurfes infolge Bescblusses der Expertellkommissioll aufgenommentJ Bestimmung, wo- nach die Staudeswirkung auch dem Eheversprechen eines urteilsfähigen Minderjährigen zukommen sollte, ' 'om Ständerat und ihm folgend dann auch vom National- rat gestrichen wurde. Wenn auch daraus beim Fehlen tniner anderweitigen Begründung in der parlamentarischen Beratung hervorgehen mag, dass die parlamentarischen Instanzen in der Tat voraussetzen, unter dem Ausdrucke Eheyersprechen ) in Absatz 1 des heutigen Artikels 323 (damals Art. 328) sei ein verbindliches Verlöbnis zu verstehen und eine Ausnahme davon nicht zulassen wollten, so ist doch diese Meinung wie überall so auch hier nicht entseheidend, wenn sich aus dem Gesetz gewordenen Familienrecht. NG 37.
Texte etwas anderes als der wirkliche Sinn ergibt. Ebenso erscheint die Berufung auf die Gefährdung der Interessen der Heimatgemeinde des Schwängerers nicht schlüssig. Es lässt sich ihnen mit ebensoviel Recht das Interesse der Heimatgemeinde der Mutter entgegenhalten, in Fällen, wo diese ohne ein sittliches Verschulden ihrerseits durch das Verhalten oder trügerische Zusicherungen des ausserehelichen Vaters zur Gewährung des Beischlafes gebracht worden ist, nicht mit den Lasten für den Unterhalt des Kindes beschwert zu werden. Da die Entmündigung des Beklagten nicht aus einem die Urteilsfähigkeit ausschliessenden Grunde erfolgt ist und auch sonst für das Fehlen dieser nichts vorliegt, ferner ein Beweis für die bestrittene Behauptung, dass die Klägerin zur Zeit der Abgabe des Eheversprechens und der Schwängerung um die Bevormundung des Beklagten ge,vusst habe, nicht erbracht ist, ist deshalb das angefochtene Urteil zu bestätigen. Demnach erkennt das Bundesfjericht: Hie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ohergerichns des Kantons Zürich II. Appellations- kammer vom 21. Dezember 1917 hestätigl. 37. Arret da 190 2 m" Section oivile du 27 juin 1918 dans Ia cmnse dame da t1ribarran contre da t1ribman. Jngclllcnt gcncvois dc separation de corps accordant une pension a paycr a sa femme par le mari: Dans le doute, le chiffre cle la pension doit etre entendu eIl argent suisse et a femmc, domicilH:e eIl France, a le droit d'exiger le paic- meHt, eH monnaies frannaises, dt" l'cquivalent cxact ae Ia somme allouec cn argent suisse. A.. -Par jugement du 19 jUill 1917 le Tribunal de premiere instance deGeneve a prononce la separation de corps entre les epoux espagno1s de Uribarren; le mari