Art. 26 SchlT ZGB; Art. 815, 818 ZGB; pledge of owner’s mortgage certificates and interest claims: owner’s certificates are to be treated, after the entry into force of the ZGB, in principle like other mortgage certificates. Their pledge as pledge object is permissible; the statutory concept of disposition includes pledge. By express agreement, the pledge may extend not only to current but also to title interest already due before the pledge, insofar as the pledgee’s security does not exceed the limits of the mortgage claim, in particular the extent of the mortgage security corresponding to the rules on mortgage certificates and pledged interest (consid. 3). The protective purpose of Art. 815 ZGB is limited to preventing a greater displacement of the real estate proceeds than would have been possible upon transfer to ownership; junior creditors cannot invoke a general prohibition of over-encumbrance.
246 Erbrecht. N° 42. auch die Zusprechung der landwirtschaftlichen Gerät- scha.ften an sie gegeben. Eine Zuweisung. der Vorrätl' und derNiehhabe in natura kann allerdings,nachdem beide nicht mehr vorhanden sind, nicht in Frage kommen. Dagegen hat die Vorinstanz daraus zu Unrecht gefolgert dass der Gegenwert beider einfach in die gemeinsame Erbmasse gehöre. Nach Art. 620 Abs. 3 ist der.Anrech- nungswert für das Ganze ,--d. h. für Liegenschaften wie für Betriebsgerätschaften, Vorräte und Viehhabe - nach den Grundsätzen über die Schätzung landwirtschaft- licher Grundstück., d. h. zufolgt Art. 617, 618 nachdem Ertragswerte festzustellen, wie denn auch vorliegend beide PartEien die Zuwdsung zu diesem verlangt haben. Es dürfen aJsodie dem Gewerbe folgenden bewt'glichen Sachen nicht einfach nach dem Verkaufswerte, den sie einzeln für sich hätten, sondern nur nach demjenigen Werte, der ihnen als Zugehör des gesammten Gewerbe als Bestandteil des letzteren zukommt, geschätzt werden. Dieser Anspruch auf Uebemahme um einen gegenüber dem Einzelverkehrswert niedrigeren Betrag kann den Klägern nicht dadurch entzogen werden, dass einzelne Sachen ohne ihr Verlangen auf behördliche Anordnung hin verkauft worden sind. Vielmehr haben sie Anspruch darauf, dass die Differenz zwischen den iden Werten ihnen zukomme. Mit anderen Worten soweit der Ste.ige- rungserlös des Viehs die Summe, die sich .bei einer Schatzung nach Art. 620 AJ)s. 3 ergeben hätte, übersteigt, ist er aus der Erbmasse zu ihren Gunsten auszuscheiden und dasselbe hat mit dem Gegenwert der Vorräte zu geschehen,bezw. es beschränkt sich. sofem die Kläger dafür dem Nachlass, weil sie sie aufgebraucht haben, erstattungspflichtig sein sollten, diese Erstattungspflicht auf den Preis, den sie dafür bei einer Uebernahme nach Art. 620 Abs. 3 zu zahlen gehabt hätten. Nur in dem Umfange als sie darauf nicht nach dem Gesagten Anspruch haben, fällt beides, Steigerungserlös des Viehs und Gegen- wert der Vorräte, in die gemeinsame Erbmasse. In diesem Snchenrecht. N0 43.. 24'1 SilUle sind deshalb den Klägern mit den Liegenschalten und Betriebsgerätschaften auch Vorräte und Vieh .zuzul.. weisen. Die Bemessung des danach für beide. noch fest ... zusetzenden Uebemahmspreises gehört nicht zum gegenwärtigen Prozesse. Sie ist Sache der nach Art. 618, zu bestellenden Sachverständigen. 4. . ........... '.' ... ........... ........... .. Demnach erkennt das Bundesg,ei'icht : Die Anschlussberufung der Beklagten wird abgewiesen. Die Hauptberufung der Kläger wird insofern gutgeheissen,. dass in teilweiser Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Unterwaiden ob dem 'Vald vom 9. Februa.r 1918 ihr Begehren auf ungeteilte Zuweisung desnum Nachlasse gehörenden landwirtschaftlichen Gewerbes sowie der Betriebsgerätschaften, Vorräte und Vieh- bestände an sie, hinsichtlich der letzteren im Sinne der Erwägungen, geschützt wird und die Widerklagebegehren 1 bis 3 abgewiesen werden. Im übrigen wird das ange- fochtene Urteil... bestätigt. III. SACHENRECHT DROITS REELS 43. Urteil der II. Zivilabtenung vom 19. Juni 1918 i. S. Schweiz. 13undesbahnen gegen Luzerner :BrauhausA.-G vorm. 1I. Indemann in Lusern und Füllemann. Bedeutung und Tragweite der Verpfändung von Eigentümer- pfandtiteln. Möglichkeit der Ausdehnung des Faustpfnnd rechts auf Tite1zinsen. welche vor der Verpfändung des Titels fällig geworden wären? -Art. 26 SchlT ZGB. Beurteilung dieser Frage nach neuem Recht,auch wenn der Pfandtitel 1,lnter dem alten Rechte errichtet worden ist. A. -Durch Vertrag vom 26. Januar/14. Februar 1916 gewährten die Schweiz. Bundesbahnen, Kreisdirektion V
in Luzern, ( namens der Pensions-und Hülfskasse )) dem J9hann Siegenthaler ebenda ein zu 5 % verzinsliches. jederzeit auf drei Monate kündbares Darlehen von 50,000 Fr. Als Sicherheit für seine Schuld nebst Zinsen und Kosten übergab Siegenthaler der Gläubigerin (! zu Faustpfand und ( trat an sie im Sinne von Art. 901 ZGB ab I) : sechs luzerniscllc Gültbriefe, errichtet 19./22. März und 23./24. März 1904, haftend auf seiner Liegen- schaft Hirschmattstrasse 51 in Luzern und verzinslich nach Titelinhalt zu 4 % %' die er damals in Händen haUt. In der Verpfändung sollten laut Vertrag auch die sämt- lichen auf den Titeln ausstehenden, laufenden und künftig verfallenden Zinsen inbegriffen sein. In dem am 5. Januar 1917 über Siegenthaler eröffneten Konkurse meldeten die Schweiz. BUlldesbahnen für ihre gesamte Forderung eine Faustpfandansprache im Sinne des Verpfälldungsaktes vorn 26. Januar/14. Februar 1916, an, die vorn Konkursamt Luzenl als Konkursverwaltung in der Weise kolloziert "mrde, dass es unter die faust- pfandversicherten Forderungen die Darlehenssumme nebst Zinsen und Kosten mit Angabe der Gülttitel als Pfänder und unter die Grundpfalldrechte die Kapital- beträge der verpfändeten Titel sowie den seit dem letzten Zinstermill -19./24. März 1916 - darauf laufenden Zillsaufnahm. Auf eine am 5. JUJÜ 1917,nach unbenutztem Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgte Eingabe der S.B.B.. worin sie darauf aufmerksam machten, dass nicht nur dieser laufende GÜltZillS, sondern auch noch eine Zins- rentanz von 250 Fr. per 19./24. März 1915 und der ganze Zins per 19./24. März 1916 mit 2250 Fr. ausstehend seien, ergänzt das Amt den Kollokationsplan nachträglich dahin, dass es auch diese Beträge jeweilen im gleichen Range mit den betreffenden Titeln unter die grundpfand- versicherten Forderungen einstellte. Die heutigen Kläger Luzerner Brauhaus A.-G. und J. W. Füllemann, die ebenfalls Gläubiger des Siegenthaler sind, fochten diese Nachtragskollokation auf dem Klagewege mit dem Sacoouftlcbt. N° 43. :t lnegekreH au, es seieIl die Sehwen. ßundesbahnell .. ihrem Anspruche auf die fraglichen Grundpfandzinsea wegzuweisen und das dadurch freiwerdende Betreffnis .g.:mäss Art. 250 SchKG vorab zur Befriedigung der Kläger zu verwenden. B. -Durch Urteil vom 10. Apl'il1918 hiess das OOOJJ- .gericht des Kantons Luzern I. Zivilkammer die Klagt.a mit der Begründung gut, dass der Gemeinschuldrter au-eh nach der Begehung zu Faustpfand Eigentümer der Gülten geblieben sei, Eigentum am Unterpfand und alt den verpfändeten Titeln also in derselben Hand gelegen hätteu. Da der Grundpfandbesitzer nicht sein eigener Zinsschuldner sein könne, sei mithin während dieser Zeit ein Zinselllauf auf den Gülten ausgeschlossen gewesen und habe mangels einer Zinsenf9rderung auch keine grund- pfändliche Sicherheit dafür i. S. VOll Art. 818 ZGB ent- stehen könHen. Die Frage, ob VOll diesem Gesichtspunkte aus nicht schon der. ursprüngliche Kollokatiollsplan teilweise, lliimlich sowdt er sich auf die Einstellung des zur Zeit st'iner Erstellung laufenden Titelzinses unter die Grundpfandrechle beziehe, unrichtig gewesen sei, könne offen bleiben, wdl eine Anfechtung jener Kollokation. innert nützlicher . Frist nicht erfolgt sei. e. --Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Schweiz. Bundesbahnen mit dem Begehren auf Abweisung der Klagen und Wiederherstellung der streitigen Nachlragskollokation. Das Bundesgericht zieM in Erwägung:
250 Sachllnrecbt. N° 43. Vorfrage nach der Natur und den Wirkungen der ver- pfändeten Eigentümergülten, deren Errichtung ihrerseits noch unter der Herrnchaft . des früheren kantonalen Rechtes stattfand. Entscheidend fällt in Betracht, dass. es sich um eine Wirkung -nämlich die angebliche rechtliche Unmöglichkeit desZinsenlaufs auf Eigentümer- pfandtiteln im Falle ihrer Begebung zu Faustpfand - handelt die wenn sie wirklich bestünde, von Gesetzes- wegen 'und' unabhängig vom Willen der Beteiligten eintreten würde und sich deshalb gemäss Art. 26 SchlT zUm ZGB au.ch für vor dem 1. Januar 1912 errichtete Pfandtitel nach neuem Rbchte beurtE'ilt. 3. -Die zu. lösende Rechtsfrage nach der Bedeutung und rechtlichen Tragweite der Verpfändung von Eigen. tümergülten darf nicht an Hand eines vorgefassten, aus aDgemeinen logischen Geboten abgeleiteten Begriffes des Eigentümertitels beantwortet werden. Massgebend mUss die positive Ausgestaltung des Eigentümerpfandrechtes durch das Gesetz selbst sein, der sich die juristische Konstruktion als biosses : Hilfsmittel der Erkenntnis unterzuordnen und anzupassen hat. Aus den einschlägigen Bestimmungen des ZGB gt.ht aber unzweideutig der Wille hervor, die Eigentümerschuldbriefe- ,und Gülten den übrigen Grundpfandtiteln mit. vom Pfandeigentümer verschiedenem Inhaber grnndsätzlich gleichzustellen. Weder Art. 859 ZGB, der bestimmt, dass Schuldbrief und Gült auf den Namen einer bestimmten Person oder des Inhabers als Gläubige oder auf den Namen des Grund- eigentümers ausgestellt werden können, nach Art. 863, 873 ebenda, wonach bei Nichtbestehen oder Untergang der Pfandforderung infoIge Zahlung oder aus anderen Gründen der Schuldner die Wahl hat den Eintrag im Grundbuch zu löschen oder aber ihn stehen zu Jassen und den unentkräftet an ihn herauszugebenden Pfand- titel, weiter zu verwerten , knüpfen an die damit allgemein ausgesprochene Anerkennung des 'Eigentümer- pfandrechtes irgendwelche Vorbehalte, welche erkennen
liessen, dass mnn es dabei mit einem vom gewöhnlichen Pfandrechte nach Inhalt ulld Wirkung verschiedenen Institu.te zu tun hätte. Die einzige Einschränkung, welche das Gesetz selbst kennt, besteht in dem in ArL 815 aufgestellten Grundsatze, wonach, wenn es zur Pfand:- verwertung kommt, bevor der Schuldner über einen vor- gnhenden Pfandtitel verfügt hat, dE'r letztere gleicheinei' leeren Pfandstelle . zu behandeln ist, die nachgehenden Grundpfandgläubiger also entsprechend vorrücken. Da eine weitere Ausnahme dem GesetZe nicht zu entnehmen ist, muss daraus geschlossen werden, dass im übrigen d. h. nach einmal erfolgter ( Verfügung der Eigentümer- pfandtitel rechtlichgleich zu behandeln ist wie alle andern Schuldbriefe und Gülten. Aus der Tatsache,dass das Gesetz sich dabei des ailgemeinen Ausdruckes Ver- fügung bedient, der nach dem Sprachgebrauch jede Bestellung von Drittmannsrechten umfasst, ergibt sich, dass unter dem Akte, welcher dem Eigentümertitel Vollwirkung in dem gedachten Sinne verleiht, nicht nur die Begebung zu Eigentum, d. h. in der Absicht den Em- pfänger damit zum Inhaber der Forderung zu machen, sondern auch die Hingabe zu Faustpfand zu verstehen. ist. Das beweist übrigens auch die in Art. 863 Abs. 2 ge- brauchte Wendung, dass der Schuldner den in seine Hand zurückgelangten Titel weiter verwerten könne Ii, da als Verwertung, d.h. Umsetzung in Geld unzweifelhaft auch die Verpfändung zwecks Erlangung eines Darlehens erscheint. In diesem Sinne hat denn auch das Bundes- gericht schon in einem früheren Urteile L S. Tiravanti vom 20. Mai 1915 (AS41 III S. 236 ff. Erw. 5) die Vorschrift des Art. 815 ZGB ausgelegt, indem es darin die, Rechts- wirksamkeit der Verpfändung von Eigentümergülten allgemein bejahte. Nachdem irgendwelche neue Argu- mente, . welche geeignet wären, die eingehenden. Er- wägungen jenes Urteils zu entkräften, nic.ht haben geltelld gemacht werden können, besteht kem Anlass, von, der' damals vertretenen Auffassung abzugel.1en.
252 Sachenrecht. N "3. Betrachtet man danach die Bestellung eines Faustpfand- mehtes an der im Eigentömertitel verurkundeten grund- .pfaudversieberten Kapitalforderung für rechtlich möglich und zuläSsig, so muss das nämliehe aber auch für die 'davon titelmässig zu entrichtenden Zinsen gelten. Denn wäre ein Forderungsanspruch des PfandeigentÜIDers- gegen sich selbst, anders ausgedrückt ein Recht desselben auf den Erlös der eigenen Sache etwas rechtlich Unmög- liehes, so müsste folgerichtig nicht nur die Verpfändung dnr Zins-sondern auch diejenige der Kapitalfordenmg ans dem Eigentümerbriefe ausgeschlossen sein, weil es auch hiefür an der notwendigen Voraussetzung, nämlich einem rechtlich existenten Pfandobjekte fehlen würde. Ein stichhaltiger Grund dafür, ein solches Recht des Eigentümers gegen sich-selbst für das Briefkapital anzu-- erkennen, für die titelmässigen Zinsen dieses Kapitals dagegen als unmöglich abzulehnen, ist nicht ersichtlich und hnt denn auch von der Vorinstanz nicht angeführt werden können. Die Zulassung der Verpfändung für den einen Anspruch muss demnach notwendig auch ihre Anerkennung für den andern nach sieh ziehen. Die verschiedene Behandlung, ,velche Art. 861, 862 ZGB der Kßpitnl-und Zinsschuld aus Schuldbrief und Gült nach der Richtung angedeihen lassen, dass die letztere, wenn dafür keine Coupons bestehen, ohne weiteres an d('n letzten bekannten Gläubiger, erstere dagegen nn r an den legitimierten Titelinhaber bezahlt werden kann, ist in diesem Zusammenhange unerheblich, weil sie ausschliesslich die Wertpapiernatur der Zinsforderullgell b1:ltrifft und mit der hier allein in Betracht fallende Frage nichts zu tun hat. Zweifelhaft mag nur erscheinen, ob nicht eine Aus- nahme für diejenigen Zinsen zu machen sei, die schon vor der Begebung des Titels zu Faustpfand fällig geworden sind, d. h. ob nicht inbezug auf sie, weil hier im Momente der Fälligkeit ein Drittmannsrecht am Titel noch nicht bestand, ein die Verpfändung ausschliessender Unterg:mg SaoiIeIll'd;ltt. N° 43. 253 .. .Anspnwbs du reh Kilnfu:sioh im Sinne der vorinltamo:- lioIlen Bnründung anzunehlnen sei. Auch dies ist indessen N inen. Dana'Ch Art. 004 ZGB beim PfandNUht a.neiner Verzinslichen Forderung ohne andere Verein- -barung nur er laufende Zins ;als mit '!erpfindet ,gilt, lumn. auch bei -der Ve-rpläntblng einer EigentibnergiiJt. man sie im Anscblussan das !Jrteü tS. TImwllti Fordenmgsverpfändung ,auffasst, ein Faust)dlmd- . aft1tmlnlt an den Gültzinsen b weiteren Umfange RU't' "elldnt werden, wenn der Pfandvertrag flne l8Ie )e Erstreckung der Pfandhaft ausdrücklich vorsietlt Willigt der PfandeigentÖ1'Iler und TItelschU'ldmt wie -" ltiert in e oorartige Klausel ein, wonach die Ve-rpiin-- 4uttc Kapital und noch nicht bezahlte Titebinse nach der Faust.pfandbßstellung fällig werdende 1Vie bei ihl'er' VMII8hme 1Oh n verfallene mnfassensoll, -;80 -erklärt ef' aIMr damit gleichzeitig llf)twendig, auch '4lietJe letzteren. schulden zu wollen. Weshalb einer solchen Erklärung :die Reehtml'ksamkeit versagt werden :sollte. ist nieht eiu- ZU6eben. Gibt ihm das Gesetz einmal die Mögliohkeit sch n durch Begebung des Titels zu Faustpfand die darin v.-urkundeten Anspruche zur Entstehung zu bringen DM die Konfusionswirkung auszußchliessen, so muss sioh jene Mögliohkei folgerichtig auf die Gesamtheit der- Titelanspruche erstrecken und kann man ihn nicht daran hindern, den Verzicht auf die Konfusion in dem erwähnten Sinne auch rückwirkend nuszusprechen, wie denn ja Art. 118 Abs. 3 OR gegenüber den allgemeinen Regeln üBer den Untergang der Forderung durch Vereinigong die besonderen Grundsätze des Grundpfand-und Wert- papierrechtes ausdrücklich vorbehält. Ein WideTspruch zu Art. 81-5 ZGB liegt darin nicht, weil diese Vonchrift nur verhüten will, dass der auf den Eigentümertitel entfallende Teil des Grundstückserlöses dem Eigentümer selbst oder laufenden Gläubigern desselben zukomme und den nachgehenden Grundpfnndgläubigem ein Recht zum Nnchrücken nur unter der Voraussetzung gibt, dass
254 Sachenrecht. N° 43 . .eine Verfügung über'die Titelrechtezu Gunsten eines Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht
vorliegt. 'Der Schuiz,'welchen das Gesetz den' im Range nachfolgenden Pfand titeln gewährt, beschränkt' sich da- rauf, dass durch das Mittel der, Verpfändung ihnen der Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange ntzogen werden darf, 'als es bei Begebung' des Titels zu Eigentum möglich gewesen wäre, d. h. dass das Faust- pfandrecht an den Titelzinsen als g ru n d p fan d ver sie her t e n ',Forderungen sich keinesfalls ,auf mehr als drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und .den laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB). Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger aber kann' darin deshalb hicht erblickt werden, weil i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld- ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus belaste, überhaupt nicht zusteht. Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes- bahnen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust- pfandbestellung fällig, gewordenen Jahreszins pro 19./24. März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte Restanz von 250 Fr. des schon vorher verfallenen Jahres- zinses per 19./24. März 1915 in 'der oben Fakt A ange- gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert. Demnach erkennt das' Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem- nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Lu ze rn H. Zivilkammer vom .10. April Hti8 die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H: Endemann UJ2tl des J. W.Füllemann abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 44. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 22. Kai191S i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel. Art. 602 ZGB und 1690R. Zuteilung einer Erbschaftsforde- rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu vernchnen. Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aus einem Konto- korrentkreditvertrage bis zu einem ziffernmässig begrenzten Teile des (! jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf die Haftung des Bürgen. A. -Ernst Scheidegger in Interhrken, später in Thun schuldete der Frau Eggimann-Heiniger in Affoltern i. E. laut ( Zinsschrift ' 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau Eggimann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/ U die Ehefrau des Ernst Sc1reidegger, Frieda geb. Grossen- bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher, Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der Bruder beider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenbacher-Walter von seinem Erbteile eine Summe von 25QO Fr. an den Kläger ab. Im Erb- teilungsvertrage vom 30. Dezember 1913 3. Juli 1915 wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für den ihm von seinem Schwager Fritz Grossenbacher- Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. , zusammen AS U 11 -1918 18