Art. 602 ZGB; Art. 169 OR; setoff against an assigned inheritance claim and effect of payments in a current-account suretyship. A claim belonging to the estate remains subject, after assignment by a co-heir to a third party, to the debtor’s defenses and setoff against the cedent, provided the counterclaim existed and had become due no later than when the assignment was notified. Such assignment confers only a contractual right to have the corresponding amount allocated in the division; it does not place the assignee in the heir’s legal position (consid. 1). In a current-account credit secured up to a fixed amount, a payment by the principal debtor does not extinguish the surety obligation except to the extent that the final balance after the account period and termination of the relationship falls below the guaranteed amount; interim items do not constitute independent enforceable claims (consid. 2).
254 Saehnnrecbt. N° 43 . .eine cVerfüguug I) über'die Titelrechte ZU Gunsten eines Dritten im Zeitpunkte der Grundpfandverwertung nicht . vorliegt. Der Schutz, welchen das Gesetz den im Range nachfolgenden Pfandtiteln gewährt, beschränkt c sieh da- rauf, dass durch das Mittel der Verpfändung ihnen der Grundstückserlös nicht in einem grösseren Umfange .entzogen werden darf,' als es bei Begebung des Titels zu Eigentum möglich gewesen wäre. d. h. dass das Faust- pfandrecht an den Titelzinsen als g run d p fan d ;,. versicherten' Forderungen sich keinesfalls auf mehr als drei' zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse 'und en laufenden Zins erstrecken kann (Art. 818 ZGB). Eine unzulässige Benachteiligung der laufenden Gläubiger llber kann darin deshalb nicht erblickt werden, weil i h ne n irgend welcher Anspruch darauf, dass der Schuld- ner das Grundstück nicht über ein gewisses Mass hinaus belaste, überhaupt nicht zusteht. .Es hat demnach das Konkursamt die Schweiz. Bundes- balmen mit Recht nicht nur für den erst nach der Faust- pfandbestellung fällig. gewordenen Jahreszinspro 19.' 24. März 1916, sondern auch für die noch nicht bezahlte Restanz von 250 Fr. des schon vorher v.erfallenen Jahres- zinses per 19./24. März 1915 in cder oben Fakt A ange- gebenen Weise auf den Grundstückserlös kolloziert. Demnach erkennt das' Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und es werden dem- nach in Aufhebung des Urteils des Obergerichts' des Kantons Luzern n. Zivilkammer vorn ,10. April 1918 die Klagen der A.-G. Luzerner Brauhaus vormals H: Endemann UTld des J. W.Füllemanll abgewiesen.
IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 44. t1rteU der II. Zivila.bteUung vom aa. Kai 1918 i. S. Scheidegger-Grossenbacher gegen Weibel. Art. 602 ZGB und 169 OR. Zuteilung einer Erbschaftsforde- rung an einen Dritten, dem der Miterbe, welchem sie sonst in der Erbteilung zugekommen wäre, von seinem Erbteil eine bestimmte Summe abgetreten hat. Anspruch des Schuldners der Forderung, dagegen eine ihm zustehende Gegenforderung an den betreffenden Miterben zu verrtlchnen. Voraussetzungen.-Verbürgung der Schuld aUS einem Konto- korrentkreditvertrage bis zu einem zifiernmässig begrenzten Teile des (j jeweiligen Saldos. nebst Zinsen etc. Einzahlung eines der verbürgten Kapitalsumme entsprechenden Betrages in den Kontokorrent durch den IJauptschuldner während des Kontokorrentverhältnisses. Einfluss auf iüe Haftung des Bürgen. A. -Ernst Scheidegger in Interlaken, später in Thun schuldete der Frau Eggirnann-Heiniger in Affoltern i. E. Jaut Zinsschrift ' 11,088 Fr. Im März 1913 starb Frau Eg'girnann-Heiniger. Erben waren u. a. zu je l/ U die Ehefrau des Ernst Sclreidegger, Frieda geb. Grossen- bacher, deren Schwester Martha Weibel-Grossenbacher. Ehefrau des heutigen Klägers Eduard Weibel und der Bruder heider Fritz Grossenbacher-Walter : ihr Betreffnis machte nach Berichtigung der Nachlassschulden gemäss Erbteilung je 2657 Fr. 50 Cts. aus. Am 2. Oktober 1913 trat Fritz Grossenbacher-Walter von seinem Erbteile eine Summe von 25QO Fr. an den Kläger ab. Im Erb- teilungsvertrage vorn 30. Dezember 1913 3. Juli 1915 wurde der Kläger für den Erbteil seiner Ehefrau und für den ihm von seinem Schwager Fritz Grossenbacher- Walter abgetretenen 'Betrag von 2500 Fr. , zusammen AS U 11 -1918 18
256 Obligationenreoht. N° 44. also für 5157 Fr. 50 Cts. auf die Forderung angewiesen, welche Ernst Scheidegger dem Nacl1lasse schuldete. Zur Begleichung dieser Summe aufgefordert, anerkannte Scheidegger für die den Erbteil der Frau Weibel bildenden 2657 Fr. 50 Cts. nebst Zinsen die Schuldpflicht, ver- weigerte aher die Zahlung der anderen 2500 Fr., indem er dagegen eine ihm an Grossenbacher-Walter zustehende Forderung von 2761 Fr. zu verrechnen erklärte. Die fragliche Gegenforderung setzt sich aus vier Posten zu- sammen: 1448 Fr. a Cts. soll Grossenbacher-Walter im Jahre 1911 der Kollektivgesellschaft Scheidegger : Bieri aus Dienstvertrag schuldig geworden sein, welches Guthaben bei der im November 1912 erfolgten Liquidation der Gesellschaft dem Teilhaber Ernst Scheidegger zuge- wiesen worden sei, 466 Fr. 60 Cts. und 250 Fr. werden als nicht bezahlter Pacht -bezw. Mietzins aus einem Pacht- vertrage zwiscllen Scheidegger und Grossenbacher- Walter, der Ende Oktober 1911, bezw. einem Miet- vertrage, der Ende April 1912 sein Ende erreicht habe. und weitere 600 Fr. gestützt auf das nämliche Pachtyer- hältnis beansprucht, weil bei Auflösung der Pacht Heu und Emd in diesem Betrage gefehlt habe. Sämtliche Ansprüche sind in einem von Scheidegger gegen Grossen- acher-Walter angestrengten Prozesse durch rechts- kräftig gewordenes Kontumazialurteil des Amtsgerichts Beru vom 11. Januar 1915 nebst Verzugszinsen von den angegebenen Fälligkeitsdaten -1. März 1911, 1. No- vember 1911 und 1. Mai 1912 -geschützt wordell. Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger Weibel von der Beklagten Frieda Scheidegger- Gl'ossenbacher, die iniolge während des Verfahrens erfolgten Todes des Ernst Scheidegger als dessen einzige Erbin in den Prozess eingetreten ist,
nebst Zinsen, indem er die Zulässigkeit der begehrten Verrechnung bestreitet; 2. einen weiteren Betrag von 1669 Fr. 15 Cis. nebst Zinsen zu 5 % seit 24. März und 1 Fr. 60 Cts. Betreibungs- kosten, als Anteil des Ernst Scheidegger an einer VOll ihm gemeinsam mit dem Kläger für Grossenbacher- Walter eingegangenen Bürgschaft. Durch Krediteröffnungs-und Kontokorrentvertrag ) vom 27. Dezember 1907 haUe nämlich die Schweiz. Volksbank Bern dem Grossenbacher-Walter einen Kredit. in KontokolTent von 28,000 Fr. eröffnet. Der Kläger Weibel und Scheidegger waren den Verbindlichkeiten des Hauptschuldners solidarisch mit ihm als Bürgen beigetreten und hatten sich als solche verpflichtet, ( für den vom Kreditnehmer der Bank jeweilen schuldig werdenden Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage voni 28,000 Fr. nebst allen ausstehenden Zinsen. inklunive kapitalisiert.t' Zinsen, Zinseszinsen, Provisionen und Folgen zu haften ,). Der Kontokorrentabschluss auf 30. Juni 1909 ergab einen Saldo zu Lasten des Grossenbacher-Walter ,'on 30,964 Fr. 45 Cts. Darall entrichtete letzterer am 2. September 1909 selbst 28,000 Fr., sodass unter Hinzu- rechnung der Zinnn und Provisionen für diese Rechnungs- periode per 31. Dezember 1909 noch ein Saldo von 3301 Fr. 50 Cis. verblieb, welchen Betrag zuzüglich seither erwachsenen Zinsen, Provisionen und Kosten mit zusammen 3338 Fr. 35 Cts. der Kläger Weibel auf Aufforderung der Bank am 18. Januar 1910 an sie bezahlte und nunmehr von der Beklagten als Erbin des Mitbürgen zur Hälfte ersetzt verlangt. Die Beklagte beantragt Abweisung auch dieses zweiten Klagebegehrens, indem sie unter Berufung auf das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts i. S. Wertmüller gegen Spar- und Kreditkasse Burgdorf vom 3. April 1914 . (AS 40 II S. 249 ff.) geltend macht: da es sich um einen Kredit in Kontokorrent gehande1t habe, hätten die Zinsen
mit der jeweilen auf die vertraglich vorgesehenen Rech- nungstermine, 31. Dezember und 30. Juni vorgenomme- nen Saldoziehung ihre Bedeutung als selbständige An- sprüche verloren und seien durch Novation zum Bestand- teil der Kapitalforderung geworden. Nachdem der Hauptschuldner am 2. September 1909 die verbürgte Kapitalsumme von 28.000 Fr. bezahlt, hätten die Bürgen daher der Bank nur noch für aie Zinsen und Provisionen ab 1. JuJi 1909 bis dahin gehaftat. welche zusammen 240 Fr. ausmachten und woran die Beklagte di.: Hälfte mit 120 Fr. zu tragen berdt sd. Ein weitergehender Anspruch habE' der Volksbank gegenüber den Bürge1l nicht zugE'standell. Wenn der Kläger ihr mehr bfzahlt habe, so möge er das zuviel Geleistete aus ungerecht- fertigter Bereicherung zurückverlangen. Der Beklagte sei dafür nicht haftbar. B. -Durch Urteil vom 28. Februar 1918 hat der Appellationshof des Kantons Bern I. Zivilkammer die beiden Klagebegehren gutgeheissen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Be.rufung der Beklagten mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die einzelnen Erben nach Bruchteilen übergehen, sondern bis zur Erbteilung der Erbengesamtht'it als solcher zustehen. Die Rechtslagt. ist in dieser Beziehung die nämliche wie bei der Kollektivge seIlschaft , wo aus den gleichen Erwägungen die Verrechnung von Schulden an diE' Gesellschaft mit Forderungen an einen 'einzelnen Gesellschafter vom Gesetze ausdrücklich als unzulässig erklärt ist (Art. 571 OR). Es kann deshalb auch im vor- liegenden Falle keine Rede davon sein, dass der Beklagten hezw. ihrem Ehemanne, in dessen Rechtsstellung sie eingetreten ist, schon mit dem Tode der Frau Eggjmann- ,'1einiger, d. h. durch den Erbanfall das Recht erwachsen ci, die Schuld an die letztere bis zu der dem Erbteil des Fritz Grossenbacher-Walter entsprechenden Quote mit den Forderungen an diesen zu verrechn.en. Dagegen hat die Vorinstanz zu Unrecht erklärt, dass eine solche Verrechnungsmöglichkeit auch durch die Erbteilung nicht begründet worden sei, weil in ihr der Teilbetrag von 2500 Fr. der Forderung auf den Ehemann der Beklagten nicht dem Grossenbacher-Walter, sondern dem Kläger zugewiesen, Grossenbacher-Walter also dafür überhaupt nie Gläubiger geworden sei. Verträge, durch welche ein Miterbe von einem ihm angefallenen Erbanteile eine bestimmte Summe an einen Dritten abtritt, habe'l koine erbrechtliche, sondern nur obligatorische Wirkung. Der Abtretungsempfänger tritt dadurch nicht in die Erben- steIlung des Abtretenden dn, sondern erwirbt lediglich einen Anspruch gegell die Miterben als Gesamteigentümer darauf, dass .von dem, was in der Erbteilung auf den Abtretenden. entfällt, ein entsprechender Betrag ihm zugehalten werde. So ist denn auch hier der Teilungs- vertrag abgefasst worden, indem darin zunächst der Erbteil des Grossenbacher-Walter auf 2657 Fr. 50 Cts. festgesetzt, davon 157 Fr. 50 Cts. in bar dem Grossen- bacher-Walter selbst, die übrigen 2500 Fr. dagegen aut Grund der Abtretung vom 2. Oktober 1913 dem Kläger zugeschieden wurden und letzterer für diesen ( ihm yon ,
260 Obligationenrecht. N0 44. Grossenbacher-Walter abgetretenen Betrag) auf einen gleich hohen Teil der Forderung des Nachlasses an den Ehemann der Beklagten angewiesen wurde. Die Gläu- bigerschaft des Klägers für diesen Teil der Forderung stützt sich demnach nicht. auf einen in seiner Person bestehenden erb rechtlichen Titel, sondern auf das Erb- recht des Grossenbacher-Walter in Verbindung mit der vom Genannten ausgestellten Abtretung: mit. andercll Vorten er ist durch die Erbtdlung nicht unmittelbar. sondern nur als Rechtsnachfolger und Zessionar des Grossenbacher-Walter Gläubiger der Forderung geworden. Trifft das zu, so ist aber die Beklagte nach Art. 169 OR befugt, ihm gegenüber mit ihren Forderungsansprüchen an dcn Zedenten Grossenbacher- Valter zu verrechnen, sofern dieselben schon im Zeitpunkt, wo die Abtretung ihr bezw. ihrem Ehemanne bekannt wurde, bestanden und entweder schon vor jener oder doch vor der Hauptforderung fällig gewurden sind. Da diese Voraus- setzungen nach dem Urteile des Amt.sgerichts Bern vom 11. Januar 1915 zutreffen, indem darin die fraglichen Gegenforderungen als auf den 1. März 1911, 1. November 1911 und 1. Mai 1912 füllig g(:;worden erklärt worden sind, muss daher die erhobene Verrechmmgseinrede geschützt und in Gutheissuug der Berufung das erste Klage- begehren abgewiesen werden. Vann der Verrechnungs- "ille erklärt wurde, ob schon dem Zl.denten Grossen- bacher oder erst dem Kläger als Zessionar gegenüber, ist dabei unerheblich. Für die Zulässigkeit der Ver- rechnung genügt es, dass die Gegenforderung als solche hereits im Zeitpunkte der Anzeige der Abtretung dem Hechtsgrullde nach vorhanden und nicht später als die abgetretene verfallen ist. Der Zeitpunkt der Abgabe der Verrechnungserklärung ist nur für das Verhältnis des Zedenten zum Zessionar, d. h. für die Haftung jenes gegenüber diesem von Belang (vergl. hiezu und zu der entsprechenden schon unter dem alten OR geltenden hundesgerichtlichen Praxis BECKER Kommentar zu Art. 169 Zifi. 5 und 6). . 2. -Dagegen wird die zweite Klageforderullg VOll 11369 Fr. 15 Cts. von der Beklagten zu Unrecht bestritten. Wie die Beklagte selbst zugibt, handelte es sich bei der ver- bürgten Hauptschuld nicht um ein gewöhnliches Darlehen, sondern um eine Forderung aus einem KOlltokorrent- wrhältnis. Da nichts dafür vorliegt und auch nicht behauptet worden ist, dass dieses Verhältnis auf deli 30. Juni 1909, auf welchen Rechnungsabschluss die Beklagte abstellt, aufgehoben worden wäre -die ein- gezogenen Rechnungsauszüge ergeben im Gegenteil, dass es auch nach diesem Zeitpunkt noch durch konto- korrentgemässe Saldoziehungen fortgesetzt worden ist, - kann mithin die Zahlung des Hauptschuldners GrOSSCll- bacher 'om 2. September 1909 nicht, wie die Beklagte es will, ciJlnach auf dit. verbürgte Summe angerechnet und diese daher als getilgt erklärt werden, sodass die Bürgen nur noch für die Zinscn und Provisionen vom letzten vorangegangenen Rechnungsabschlusse bis zum 2. September 1909 gehaftet hätten. Denn das Vesen d . s Kontokorrentvertrages besteht ja gerade darin, dass dit, cinzelnen Leistungen beider Parteien keinc selbständigen . nsprüche begründen. sondern als hlossl Rechnungs- losten behandelt werden und nur (kr aus (kr Gegcnüber- sLdlung am Ende einer Hcchnungsperiode sich ergebende Saldo als Forderullg geHend gemacht werden darf. Leistet eine Parlei eine Zahlung in dcn Kontokorrent, so darr diese daher nicht auf eine bestimmte Gegenleistung der anderen bezogen werden, sondern hat lediglich zur Vir- kung, dass sich der Saldo auf Schluss der Rechnungs- periode entsprechend zu ihren Gunsten verändert. Von einer Befreiung der Bürgen, welche sich nur für eincn limitierten Kreditbetrag verpflichtet haben, könnte daher nHr insoweit die Rede sein, als der bei Abschluss der Rechnung und Aufhebung des Kontokorrentvcrhältnisses
sich ergebende Saldo, für den sie belangt. werden, jene Summe überstiege. Dies war aber hier nicht der Fall indem der Saldo auf Ende Dezember 1909 bezw. 18 Januar 1910, für welchen der Kläger der Volksbank aufkam, nur 3338 Fr. 15 Cts. betrug, während die Bürg- schaft auf den jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus- stehenden Zinsen und Provisionen ) ging. Dem von der Beklagten angeführten Urteil der 1. Zivilabteilung vom 3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand -Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs des Hauptschuldners aufgehobenen Kontokorrentver- hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent- sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -.zu nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals ebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine, nicht geprüft zu werden braucht. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das Klagebegehren 1 abgewiesen wird. 45. 17rteU der I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918 !. S. Hodel t l3ösch Cie gegen Schweizer.l3ankverein ,A.-G. . Auftrag zur Einkassierung von 'Vechselakzepten. Annahme der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht- erstattung an den Auftraggeber? A. -Die Firma Hodel, Bösch Oe, die in Luzern eht ankgeschnft betreibt, stand in Geschäftsverbindung mit emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs- mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnen gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab. Obligationenrecht. N° 45. 263 Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte ausstellen, die er bei Hodel, Bösch Oe diskontieren liess. Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel,deren Akzep- tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank- verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be- zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge- löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch Cie be- findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin verletzt. B. -Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem Umfange abgewiesen. C .. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des erlittenen Schadens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: