Art. 394 OR; collection mandate and acceptance of payment by a third party: A mandatary entrusted with the collection of bill acceptances does not breach the mandate by receiving payment from the drawer rather than presenting the bill to the acceptor, provided the collection purpose is fulfilled. No implied duty exists to notify the principal of such payments merely because they are made by a third person. A reporting obligation arises only where the circumstances are so abnormal that the mandatary must, in good faith, infer fraudulent or unlawful conduct, in particular forgery. Mere repetition of third-party payments, without concrete indicia of irregularity, is insufficient (consid. 2-4).
schaft auf den jeweils geschuldeten Kontokorrent-Saldo bis zum Kreditbetrage von 28,000 Fr. zuzüglich aus- stehenden Zinsen und Provisionen ) ging. Dem von der Beklagten angeführten Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. April 1914 i. S. Werthmüller lag ein anderer Tatbestand -Geltendmachung des Saldos aus einem durch Konkurs des Hauptschuldners aufgehobenen Konto ko rrentver- hältniss und Zahlung eines der verbürgten Summe ent- sprechenden Betrages des Saldos aus der Masse -. zu nde. Es trifft daher auf den vorliegenden Fall nicht u, so dass die Frage, ob es nicht auch von dem damals geßebenen Tatbestande ausgegangen anfechtbar erscheine, nicht geprüft zu werden braucht. Demnach erkennt das' Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass in teil- iser Abänderung des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern I. Zivilkammer vom 28. Februar 1918 das Klagebegehren 1 abgewiesen wird. 45. T1rteU d.er I. Zivila.bteUung vom 1. Juni 1918 !. S. Hod.el, Bösch Oie gegen Schweizer. Bankverein A,-G. .'" Auftrag zur Einkassierung von Weehselakzepten. Annahme 'der Zahlung von Seite eines Dritten. Pflicht zur Bericht- erstattung an den Auftraggeber? A. -Die Firma Hodel, Bösch Oe, die in Luzern ein ankgeschnft betreibt, stand 4.1 Geschäftsverbindung mit emem geWIssen J. Fleischmann in Luzern, der gewerbs- mässig Generalabonnements der Schweiz. Bundesbahnell gegen Ratenzahlungen an kleine Geschäftsleute abgab.
Für die einzelnen Rafen liess Fleischmann sich Akzepte ausstellen, die er bei Hodel, Bösch Oe diskontieren liess. Diese wiederum gaben diejenigen Wechsel, deren Akzep- tanten in Zürich wohnhaft waren, dem Schweiz. Bank- verein zum Inkasso. Vom Monat November 1912 an kam es nun vor, dass Fleischmann, welcher inzwischen seinen Wohnsitz nach Zürich verlegt hatte, vor dem Verfall solcher Wechsel am Schalter des Bankvereins erschien und bat, man möchte die Wechsel den Bezogenen nicht vorweisen, er werde für Zahlung besorgt sein. Der Kassier entsprach jeweilen diesem Ansuchen und nahm von Fleischmann die Zahlungen entgegen, ohne Hodel, Bösch Oe davon Mitteilung zu machen, dass nicht der Be- zogene, sondern Fleischmann selbst den Wechsel einge- löst habe. Am 17. Juli 1913 verschwand dann Fleischmann von Zürich, worauf es sich herausstellte, dass ein grosser Teil der damals im Besitz von Hodel, Bösch Oe be- findlichen Wechsel gefälschte Akzepte trug. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun diese Firma vom Bankverein den Ersatz des Schadens, der ihr infolge der Nichteinlösung der gefälschten 'Vechsel entstanden sei, im Betrage von 11,750 Fr., mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Inkassomandatarin verletzt. B. -Durch Urteil vom 24. August 1917 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage in vollem Umfange abgewiesen. C .. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf- hebung und auf Gutheissung der' Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durch- führung eines Beweisverfahrens über die Höhe des erlittenen Schadens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eillkassierung von Wechselakzepten vorliegt, und zwar nicht ein einziges (Gesamt) Mandat, sondern eine grosse Anzahl von solchel1. Bei jedem Anept, das die Klägerin der Beklagten übergab, wurde ein selbständiges Auftrags- . yerhältnis zwischen den Parteien begründet ; dem Inhalt nach stimmten alle Aufträge überein : Inkasso der im '''echsel verkörperten Forderung. Dass für die Art und Weise der Einkassierung der Vechsel besondere Veisungen erteilt worden seien, ist nieht belulUptet. Massgebend ist daher Art. 394 OR, wonach der Beauftragte das ihm überlragene Geschäft ( 'vertragsgemäss , d. h. im Interesse und nach dem Willen des Auftraggebers, zu besorgen hat. Das Inkasso YOll Vechselakzepten geschiehL normalerweise durch di ' YOl'weisung des Vechsels bei dem Akzeplanten zur Zn hlung ; die Erhehl' ng eilws Protestes war nicht nötig, dn alle Akzepte den Vormerk tragen : ohne Kosten ). Die Beklagte hat denn auch die Aufträge i l
der M hrzahl der FüHe so ausgeführl. Es frägt sich aber. ob die VOll illl' in einer beträchtlichen Anzahl VOnl Fällen gewähllc Art der Erledigung durch Entgegennahme der Zahlung S 'itells des Vechselausstellers Fleischmann als verlragsgemäss, im Interessc der Auftraggeberin gelegen, zu betrachtcn s,-i. Veldw Angahen Fleischmaun jeweHell dem Kassier del' Beklagten gemacht hat, ais er sich vor dem Verfall des betrtffenden 'Wechse1s bei dem Kassaschalter einfand und ersuchtp, den Vechse1 nicht beim Akzeptanl n vorzR VeiSCll, ist im einzelnen nicht festgestellt. Die Beklagte behauptet, Cl' habe stets ganz glaubhafte Gründt' angegeben. z. B. einmal er hab den Wechselschuldner jwtriebeu und müsse den "Wechsel einlösen, damit er ihn dem Audiellzrichter vorweisen könn . Der Erledigung des Inkassoauftrages durch Annahme der Zahlung von Seite eines Dritten steht grundsätzlich lIiehts entgegen. Es handelt sich um eine Geldschuld, bei deren Tilgung ein Int ress an der persönlichen Leistung durch den Schuldner nicht besteht. 'Vird die Zahlung Obligationem echt. N° 45. 265 durch einen Dritten geleistet, so fällt eiue Veranlassung, den Wechsel dem Bezogenen vorzuweisen, dahin. Dazu kommt, dass bei den in Frage kommenden Wechseln der Zahlende nicht ein beliebiger DritLer, sondern der aus dem 'Wechsel ebenfalls verpflichtete 'Vechselaussteller war, sodass sein Interesse an. der Einlösung ohn weiteres klar ist. Es ist nicht einzusehen, wieso die Entgegennahme der Zahlung seiteus des Wechselausstellers die blteressell der Auftraggeberin, die eÜlzig auf Einlösung gü
gell, ycrletz n konnte. Auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Wechsel bieten für eine andere Auffassung k inen Anhaltspunkt. Aus Art. 735 OR im besondern, auf den sich die Klägerin beruft, ist für die zu lösendt.' Frage nichts herzuleiten. 3. -Die Klägerin behauptet aber diese Art der .- .usführung des Inkassomandates sei, wenn auch an sich nicht unzulässig, hier deshalb zn einer vertragswidrigen geworden, weil die Zahlungen durch Fleischmanll, dic jedenfalls nicht die normale Erledigung des Auftrages gewesen seien, sich häufig wiederholt hätten und deshalb hei dem Kassier der Beklagten Verdacht hätten erwecken müssen, indem Fleischmann versucht habe, die Vor- weisung der 'Wechsel bei den Akzeptanten zu verhindern. Daraus zieht die Klägerin den Schluss, die Beklagte sei Yerpflichtet gewesen, wenn auch nicht die 'Vechsel den kzeptanten zu präsentieren, doch w nigstens sie, in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin, von den Zahlungen Fleischmanns zu benachrichtigen. Auch eine solche Pflicht kann indessen aus dem Inkassomandat nicht abgeleitet "'erden. Es ginge zu weit, als stillschweigenden Inhalt des Auftrages anzunehmen, dass die Beklagte der Kläge- rin von der Einlösung der Wechs l durch Fleischmanll Kenntnis geben musste, weil sie bei unbefangener BeUl'. teilung der Sachlage habe erkennen müssen, das Inte- resse der Klägerin fordere eine solche Mitteilung. Zweck der Benachrichtigung wäre nach dem Gutachten Humitzseh gewesen, der diskontierenden Stelle ein
266 Obligationenrecht. N° 45. Urteil über Zahlungs-und Kreditfähigkeit der Wechsel- schuldner zu ermöglichen, sowie zu verhindern, dass im Wechselverkehr unlautere Praktiken einreissen, wie sie in Form von Gefälligkeits-, Keller,- und Reitwechseln oder Falsifikaten gelegentlich zum Ausdruck kämen. Letztere Erwägung mag vom Standpunkt des Bankfach- mannes und eventuell auch des Gesetzgebers aus von Interesse sein. Die erstere trifft jedenfalls hier nicht zu : die Klägerin hatte kein Interesse daran, über die Zah- lungsfähigkeit der Wechselakzeptanten aufgeklärt zu werden, wenn die Wechsel sowieso eingelöst wurden. Für sie war die Zahlung das einzig Wichtige. Z1. dem. hatte sie ja ihrerseits die Wechsel von Fleischmann zum Inkasso erhalten; es war also ihr eigener Auftraggeber, der sie einlöste und damit das Inkasso, mit dem er die Klägerin beauftragt hatte, zur Erledigung brachte. 4. -Eine Pflicht zur Berichterstattung könnte höch- stens dann angenommen werden, wenn sich beim Verkehr etwas derart Abnonnales gezeigt hätte, dass die Beklagte daraus auf uJllautere, die Klägerin schädigende Hand- lungen Fleischmanns, insbesondere auf eine Fälschung der Wechselunterschriften, schliessell musste. Allein so wie die Umstände lagen und l!ei der Geringfügigkeit .der einzelnen Beträge konnte der Beklagten bezw. ihrein Kassier nicht zugemutet werden, gerade an diesen un- wahrscheinlichen Fall zu denken und, weil mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen sei. die Klägerin zu avisieren, oder gar sich bei den Akzeptanten selber zu erkundigen, um jene vor den Folgen einer strafbaren Handlung Fleischmanns zu schützen. Da sich mannig- fache Gründe vermuten liessen, aus denen die Zahlung vom Aussteller Fleischmann statt von den Akzeptanten geleistet wurde, lag es umso ferner, auf die Möglichkeit der Fälschung ihrer Unterschriften zu verfallen, für welche keine Anhaltspunkte vorlagen. Auch steht nicht etwa fest, dass im Verkehr zwischen den Banken eine Uebung bestünde, wonach eine Bank, die von einer Obligationenrecht. N° 46. 267 anderen Wechsel zur Einkassierung erhält, diese jedesmal avisiert, wenn der Wechsel durch eine andere Person als den Bezogenen eingelöst wird. Eine solche Uebung hat übrigens die Klägerin selber nicht bellauptet, und auch das Gutachten Humitzsch beruft sich nicht darauf, sondern auf die Praxis, wie sie von der Schweizer. Natio- nalbank gehandhabt wird. Allein diese ist natürlich für den Verkehr der Privatbanken unter sich nicht ohne weiteres massgebend. Danach kann in der Unterlassung der Mitteilung der Zahlungen Fleischmanns an die Klä- gerin weder eine Verletzung der von der Beklagten über- nommenen vertraglichen Pflichten, noch etwa ein Ver- halten erblickt werden, das abgesehen vom Vertrags- verhältnis als ein schuldhaftes bezeichnet werden könnte. Demnach eI'kennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 1917 bestätigt. 46. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1918 i. S. Vitz gegen Gross. P ach t. Bestimmbal'keit des Zinses. Pflicht des Pächters zur Benutzung und Ausbeutung des Pachtgegenstandes. Rücktrittsrecht des Verpächters i. S. von Art. 294 OR. A. -Durch Vertrag vom 1. Dezember 1914 verpach- tete der Beklagte Gross dem Kläger Vitz seine Grund- stücke in der Gemarkung Rietheim. Dem Pächter wurde das Recht eingeräumt, die Ländereien sowohl unter- als oberirdisch auszubeuten, insbesondere den vorkom- mimden Gips abzubauen I), und, auf den gepachteten Grundstücken Gebäude zu errichten, wie auch alle für seine Betriebszwecke erforderlichen Vorkehren zu treffen. Der Ertrag der durch den Betrieb des Pächters nicht in Anspruch genommenen Wiesen sollte dem Verpächter