Art. 135 OR; Art. 30, 62 ETrG; interruption of prescription by official conciliation summons and liability in international baggage transport; the summons to the official conciliation attempt is equivalent to filing suit as a ground interrupting prescription. In carriage of passenger baggage entrusted to the railway for simultaneous transport with the traveler, the railway is liable under the general rules of the carriage contract for loss occurring after acceptance until delivery, including loss on a foreign line, unless it proves both that the loss arose after handover and that the foreign railway would not, under the law and binding regulations governing it, owe full compensation. Findings on the content and application of foreign law are not reviewable as federal-law issues when duly determined by the cantonal court (consid. 1-2).
Ob1tgationenrecht. N° 49. Versendung von Gütern, sondern deren Transport his zum Bestimmungsort, und zwar auf eigene Rechnung der Klägerin als Frachtführerin, nicht auf Rechnung der Versenderin, gegen -eine zum voraus bestimmte, fixe Vergütung. Es liegt also ein werkvertragälmlicher For- faitvertrag. vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde dieser durch den Seefrachtvertrag, welchen sie mit der Deutschen Levante-Linie in Hamburg abschloss, nicht abgeändert. Sie haUe der Beklagten gegenüber di . Ausführung des Transportes schlechthin übernommen ; wenn sie nun ihrerseits mit dem Seetransport einen Dritten betraute, so ;vurde ihr Rechtsverhältnis zu der Beklagten durch diesen Untervertrag nicht berührt: die Beklagte trat in kein Vertragsverhältnis zu der' Reederei. Der Umstand, dass die Klägerin ihr das KOllIlOS- seme nt übermittelte, lässt keinen gegenteiligen Schlus!' zu ; er erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Beklagte das Konnossement in Händen haben musste, um die Wan: :im Bestimmungsorte in Empfang zu nehmen. Und auch aus der vorgedruckten Fussnote auf ihrer Faktur vom 20. Mai 1914, lautend; Unsere Haftbarkeit geht nicht weiter als diejenige der Transportgesellschaften, welcher Wir uns bedienen l) kanll die Klägerin. nichts zu ihre1l Gunsten herleiten, weil ja diese Bestimmung nur ihre Haftung für allfällige Verluste im Auge hat. Danach kommt auf die Auslegung der Bestimmungen des Kon- nossements nichts an, womit der von der Klägenn ein- genommene Hauptstandpunkt entfällt. 4. --Dass aber der Vertrag, wie er nach dem Gesagten zwischen den Parteien bestand, VOll der Klägerin nicht erfüllt worden ist und diese deshalb nicht ihrerseits die Beklagte auf Erfüllung belangen kann, lässt sich nicht bestreiten. Der Transport ist nicht zu Ende geführt, das Gut am Bestimmungsort nicht abgeliefert worden. Folge davon ist, dass die Gegenforderung noch nicht fällig und die Klage mit Recht von den kantonalen Instanzen zur Zeit abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat freilich noch Ei;,('lÜJuhntr:lIlspOI-t recht. : 0 50. den Standpunkt eingenommen, die weitere Vertrags- erfüllung sei der Blockade wegen unmöglich. Allein dieser Einwand scheitert SChOll an der tatsächlichen Fest- siellung der kantonalen Instanzen, dass das Gut, im Schiffe Seriphos ) verstaut, heute noch im Piräus liege. Diese Feststellung ist aktengemäss und daher für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn aber eine ob- jektive Unmöglichkeit im Sinne VOll Art. 119 OR ange- nommen werden könnte, wäre eine Gutheissung der Klage ausgeschlossen. Denn der Schuldner, welcher i,nfolge Unmöglichwerdens seiner Leistung frei wird, verliert nach Art. 119 Abs. 2 OR die noch nicht erfüllte Gegen- forderung, es wäre denn, dass nach Gesetzesvorschrifl Jder nach dem Inhalt des Vertrages die Gefahr vor der Erfüllung auf den Gläubiger überginge. Keiner dieser Fälle läge aber 11ier vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. März 1918 bestätigt. V. EISENBAHNTRANSPORTRECHT TRANSPOHT PI R CHEMIN DE FEll 50. Urteil der I. Zivilabteilung vom aso Juni 1918 L S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Uuef. Fra c h t ver t rag Schadenersatzforderung wegen Ver- 1ustes eines Gepäckstückes. Unterbrechung der Verjährung durch die Ladung zum amtlichen Sühneversuch (Art. 135 QR). Haftung bei internationalem Transport und Ent- stehung des Schadens auf der ausländischen Bahn, Be- urteilung der Einrede der höheren Gewalt nach franzö- sischem Recht. A, -Der Kläger RuefI beabsichtigte, am 1. August i 91'4 von Biel nach Laon (Frankreich) zu reisen. Er
EisnnbahntrallSpOl'tI echl. :.; Q ;'0. übergab an diesem Tage, Abends 8 Uhr, der Gepäck- expedition im Bahnhof Biel sein Reisegepäck, bestehend aus 4 Stücken, zur Mitnahme als Passagiergut, und bemerkte, es sollte mit dem Zuge Nr. 245, der von Biel 8 Uhr 21 abfährt, spediert werden, da er mit diesem Zuge reisen werde. Der Zug Nr. 245 wurde jedoch abgesagt. Der Kläger wartete deshalb auf deu Zug Nr. 145, deI' 11 Uhr 40 abgehen sollte. Inzwischen hatte die Expedition sein Gepäck dem Zuge Nr, 225 (Schnellzug Biel-Basef) mitgegeben, damit. es in DeIsberg nach Pruntrut-Delle umgeladen werde. Es wurde tatsächlich weiter befördert und gelangte nach LaoH. Der Zug 145 dagegen, mit dem der Kläger von Biel abreiste, erreichte das französischt L Gebiet. nicht mehr. Der Kläger wandte sich wiederholt vergeblich an deli Bahnhofvorstand Biel, um sein Gepäck zurückzuerhalten. Am 25. September 1914 erhielt er von ihm folgendcIl Bescheid: Le Bureau du Contentiellx des CFF a Berne, it qui nous avons transmis votre reclamation I) du 5 septembre ainsi ( ne les lettres du 11 et 17 (lu meme mois, nous inforrne que toutes les demarches ont et( faites pour faire rcnt.rer vos bagages. En meme temps .) il nous charge de vous faire Savoir que pour le cas mentionllC les chemins de fer federaux dcclinent tout devoir d'indemnite. i) Am 17. Oktober 1914 übermacht . der Kläger dem Bahnhofvorsland Biel eine Liste der iIl den 4 Gepäckstücken enthalten gewesenen Gegenstände. worauf der Vorstand am 6. November im Auftrag des Rechtsbureaus der Beklagten antwortete; In Beant- Jt wortung Ihrer Reklamation vom 17. Oktober a. c. l) teilen wir Ihnen im Auftrage unseres Rechtsbureau in l) Bern folgendes mit: Wenn die fraglichen Gnpäckstück(' noch nicht zurückgeschickt. werden konnten, so liegt ). die Ursache in dem Umstande, dass dies wegen den l) jetzigen Kriegswirren nicht möglich war. Es liegt also l) eine höhere Gewalt vor; von der Anerkennung irgend- welcher Haftpflicht kann somit keine Rede sein. Wenn Ihnen olIeriert worden ist, das Nötige zur ückbefönk- rung Ihres Gepäckes zu veranlassen, so kann dadurc.h weder ein bahnseitiges Verschnlden erblickt noch abgeleitet werden. Der Umstand, dass das Gepäck mit ) einem frühern, als dem vom Reisenden benützten Zugt'. befördert worden ist, ändert an der Sache nichts. Wir müssen mit Rücksicht hierauf Ihre Reklnmatloll ) abweisen. Am 12. Juli 1915 betrieb der KWger die Beklagte' für seine Schadenersatzforderullg wegen des Verlust.es des Gepäckes im Betrage VOll 5544 Fr. Am (j. September 191;; , rfolgte die amtliche Ladung zum Aussöbnungsversu('h wegen dieser Forderung vor den Gerichtspräsidentcll von Hern. Die Klage, lautend die Beklagte sei schuldig, delll Kläger auf richterliche Bestimmung" hin Schadenersatz zu leisten, mit Zins zu ;) % vom 2., ugust 1914 hinweg. vmrde sodunIt am 1. Dezember 1915 eingereieht.. Di., Heklagte erhob in erster Linie die Verjührungseimed( . B .. -Durch Urteil vom 23. November 1917 hat del' Appellationshof des Kantons B :TH die Klage im Betra:.:; ' von 4000 Fr. mit Zin!i zu ;) 0;, seit dem 14 .. UgHst 191 1 gutgeheissen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Bcklugte die Berurup; an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf GUi- heissung dtnr Verjährungseinredt' und Abweisung dt'l ! lnge. f)as BlIJ1desf cJ'icbl zieM in Erwägung:
eingereicht worden ist, ist die Verjährung somit einge- treten, wenn nicht die am 6. September 1915 erfolgte Ladung zum Aussöhnungsversuch der Klageerhebung gleich zu stellen ist. Das ist mit der Vorinstanz zu be- jahen. Freilich hatte das Bundesgericht in der Entschei- dung i. S. Weber gegen Centralbahn (AS 7 S. 540) ange- nommen, der -mit der Sonderbestimmung in Art. 45 Abs. 3 ETrG im wesentlichen übereinstimmende -Art. 1 0 Abs. 2 des EHG vom 1. Juli 1875, wonach die Verjährung der Schadenersutzansprüche nicht allein durch Anstellung der Klage, sondern auch durch die schriftliche Anbringung der Reklamation unterbrochen wird, normiere die Unter- hre ?lmngsgründe der Verjährung erschöpfend und für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich; es seien daher als solche lediglich die im Bundesgesetz genannten Akte anerkannt, und es könnten daneben die im allgemeinen Privatrechte bestehenden, anderweitigen lJnterbrechungsgründe nicht in Betracht kommen. Allein diese Entscheidung erging zu einer Zeit, da das eidg. OR noch nicht in Kraft getreten war, die Frage also nicht etwa so stand, ob Art. 10 EHG die Anwendung der allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR schlecht- hin ausschliesse. In einer späteren Entscheidung (AS 21 S. 430 Häubi gegen Centralbahn) hat das Bundesgericht denn auch ausdrücklich den Art. 154 OR herangezogen, uud ausgesprochen, dass unter Anstellung der Klage im Sinne des Art. 10 EHG nicht bloss die Hängigmachung des Streites beim Gerichte, sondern auch die Ladung zum amtlichen Sühneversu,ch zu verstehen sei. Denn durch die Bestimmung in Art. 154 Ziff. 2 a (135 n) OR ist der Begriff der Klageerhebung als Unterbrechu,ngsgrund der Verjährung nunmehr gesetzlich festgelegt. und dieser Begriff muss auch da zu Grunde gelegt werden, wo die Klageerhebung in einem Spezialgesetzals Unterbrechungs- tatsache genannt ist, unbekümmert darum, wie im übrigen der amtliche Sühneversuch durch die kantonale Prozess- ordnung geregelt sein'mag. , " Eis,enbahntransportrecht. N° 50. ,2S'Z . ;HIeran vermögen die von der Beklagten angeführten Ennsch,eidu,ngen nichts zu ändern. In dem in AS 34 II S .. 32 behandelten Fall war streitig, ob nach Art. 45 ETrG die nhebung der Betreibung der Anstellung 'der Wage gleich zu stellen sei. Und im Entscheide in AS 40 III' S. 433 handelte es sich gar nicht um die Bestimmung des Begriffes der Anstellung der Klage im Sinne des ETrG oder einer anderen Gesetzesvorschrift, sondern um die Auslegung einer von einer Konkursverwaltung gesetzten Bediqgung für die Abtretung von Gläubigerrechteu nach Art: 260 SchKG, wonach die Zessionare die abgetretenen Rechte binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend zu machen hatten; die Frage, ob die Ladung zu einem a.mtlichen Sühneversuch für die Unterbrechung ,der Verjährung die gleichen Wirkungen haben könne oder müsse. wie die Anstellung der Klage vor dem Gerichte selbst, stand dort gar nicht zur Entscheidung. Da neben der' Im oB. getroffenen eidgenössischen Regelung der Anspruchsverjährung für allfällige Sonderbestimmungen des kantnnalen Rechtes kein Raum ist, geht endlich auch die Berufung der Beklagten auf 137 der bernischen ZPO, welcher übrigens nicht für ihre Auffassung spricht, fehl. Demnach ist also davon auszugehen, dass die Klage bei ihrer Anhebungarn 1. Dezember 1915 noch nicht verjährt war. 2. -Für Reisegepäck, welches der Bahnunternehmuug . zu dem Zwecke übergeben ",ird, um gleichzeitig mit dem Reisenden an den Bestimmungsort abzugehen, kommen gemäss Art. 62 ETrG die allgemeinen Vorschriften dieses' Gesetzes über die Haftpflicht aus dem Frachtvertrage, zunAnwendung. Laut Art. 30 haftet daher die Bahn nach den in Art. 31 ff. enthaltenen näheren Bestimmungen für . den Schaden, welcher durch Verlust des Gutes seit der Annahme zur Beförderung bis' zur Ablieferung entstanden ist, , fern sie nicht beweisen kann, dass er durch ein VerSchüldendes Verfügungsberechtigten oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, AS 44 n -1918
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers selbst verursacht worden sei, ist aus den bereits von der Vorinstanz angeführten Gründen abzuwt isen; denn nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet werden. Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet" die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der Beklagten, auf der ausl indischen Bahn entstanden, und die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30 Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für weI- chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung des zweifachen Beweises: a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die ausländische Eisenbahn entstanden ist (was nach dem Gesagten hier zutrifft), und b) dass nach den Gesetzen l,lud verbindlichen Regle- ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere verlangt werden kann, als dIejenige, welche nach dem ETrG zu bezahlen wäre. Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte den Beweis geleistet habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer Entlastung auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber ist das französische Recht massgebend, und die Vorinstanz hat sie auch unlerAnwendung dieses Rechtes beurteilt. Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem Punkte der Ueberpriifung durch das Bundesgericht entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufuI!g nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscbeidung des kanto- EisenbahnbattpIlicbt. N° 51. nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bllndesrecht beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in Laon erfolgte Verlust ni c h t unter Umständen erfolgt sei, die nach dem hiefür massgebellden französischen Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen llis major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus- zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh den sie beherrschenden (C Gesetzen und verbindlichen Reglements keine Schadloshaltung, oder nur ehw geringere, verlangt werden könnte ... Demnach erkennt das Bundesgericilt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil dns Appellationshofes des Kantons Bern vom 2 l. Nov('mbt' r 1917 bestätigt. VI. EISENBAHNHAFfPFLICHT RESPONSABILIrE CIVILE DES ENTREPRISES DE CHEMIl iS DE FER 51. 'UrteU der II. ZivllabteUung vom 13. Juni 1918 i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis 3, gegen Hübscher. Allslegung von Art. 1:: Ab!;. 1 EHG. Liegt Beteiligung du haftpflichtigen EincnhaJmuntcrn('hmung an dt'l' Pl'ämien- zahlung vor? A. -Der Kläger Arthur Hübseher, von Beruf Dach- decker, arbeitete als G eselle hei Dachdeckenneister Bolliger in Aaran. Obwohl dieser der Fabrikhaftpflicht- gesetzgebung -wie heule nicht mehr bestritten ist - nicht unterstand, hatte er doch freiwillig seine Arbeiter bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrsich( rt