Art. 3 FHG; Art. 5 lit. c FHG; Art. 1 Ziff. 2 Nov. z. FHG; occupational disease, successive employers, and scope of factory liability: liability for occupational disease presupposes that the undertaking is generally subject to the factory liability legislation. In a purely handcraft business, the mere use of dangerous substances does not suffice. Where several successive businesses causally contributed to the disease, each employer may be liable in proportion to the causal contribution of his business; the worker or his survivors are not restricted to the last employer. An earlier disease or prior occupational exposure is not a ground of exemption but a ground for reduction of damages under Art. 5 lit. c FHG. Questions reserved to the Federal Council, in particular the subjection of a non-listed establishment, cannot be decided by the courts and require remittal for the administrative determination (consid. 3-5).
Fabrikhaftpßicht. N° 52.
VII. FABRIKHAFTPLICHT'
RESPONSABI1,ITE CIVILE DES ,FABRICANTS'
. 52. l1rteil der Ir. Zivilabteilung vom 20. Juni-1918
i; S. Erben :Blum gegen Clavadetscher und mnterberget'.
Art. 3FHG. Die Haftpflichtfürden durch eine Berufskrankheit
entstandenen Schaden trifft den Inhaoer' eines hand-
werksmässigenBetriebes (Malerwerkstatt), der nicht unter
Art. 1. Ziff. 2 Nov. z. FHG fällt, nicht, selbst wenn darin
einer der im BRB vom 18. JaJ.luar 1901 pezeichneten-Stoffe
Verwendet wird. Haftpflicht der Inhaber mehrerer Betriebe,
in denen der Arbeiter sukzessive gearbeitet hat. Bedeutung
des Umstandes, dass er schon beim Eintritt in dieselben er-
krankt war. Kein Befreiungs-. sondern nur Red,uktionsgrund
Albert Blum geb. 1884, war. nachdem
er in der ersten
Hälfte
1903 seine Lehrzeit als Maler beendet und kurz
vorher eine Bleikolik mit mehrwöchentlichem Kranken-
lager durchgemacht hatte, als Geselle bei folgenden
Malermeistern in Herisau
tätig: vom Juli 1903 bis
Oktober 1903 bei E. Büchler, von da bis 20. Februar 1910
bei Steiger Vater und Sohn, von Ende Febmar 1910 bis
9. Oktober 1912 bei Bammert Clavadetscher, nach
der am letzteren Tage erfolgten Auflösung dieserFii'ma
bis 14. November 1914 beim heutigen Beklagten Clava-
detscher, der als gewesener Teilhaber der Kollektiv-
gesellschaft
Bammert Clavadetscher deren Geschäft
mit Aktiven und Passiven übernommen hatte, . und
schliesslich (bis Ende September 1915) beim Beklagten
Hinterberger.
In all diesen Betrieben hatte er nnbe-
strittenermassen auch mit bleiweisshaltigen Farben zu.
tun, Qhne dass nach dem Kolikanfalle von 1903 bei 'ihm
Krankheitserscheinungen auftraten, die ihn an der Be-
Fabrikhaftpßicht. N° 52.
29,5
ruf, 1;lsübung gehindert hnaten. Ende September 191.5-
musste er wegen schwerer AllgemeinerkranuIJg,die Arhent
niederlegen und starb am 8. November 1915' an . durch
chi'onische Nephritis (Nierenschnmpful!g) ,hervonerU
fener Urämie, unter Hinterlassung, seiner 'i 883 geborenen
Ehefrau und dreier Kinder, Gertni4 geh. 1910; Albert
geb.1912
und Robertgeb.1914.Während sehiesKranknn
lagnrs war ei am 13. Oktober 1915, zur Ermittlung der
Ursachen der Nierenschrumpfung durch die Aerzte
Dr. Diem in Herisau und Dr. Hausmann in St.,..Gallen
eirigehend
untersucht worden. . Die Schlussfolgerungen
des von
ihnen am 3. November 1915 erstatteten Berichtes
gingen dahin. dass man es bei Blum mit einem bleiver-
gifteten Individuum zu tun habe und dass auch die Nie.,.
renschrumpfung auf chronische Bleivergütung zurück-
zuführen sei. Als Beweis
der chronischen Bleivergiftung
wurde dabei neben der anamnestisch festgestellten
früheren Bleikolik wesent1ich
der Blutbefund (basophilt'
Tüpfelung der Bluttrockenpräparate nach Methylen-
blaufärbung) und für den Zusammenhang zwischen ihr
und der Nierenschrumpfung das Fehlen aller .Anhalts":
punkte für andere Erkrankungen, welche die letztere
hätten herbeüüh.ren können, . -",ie Stoffwechselstö-
rungen, Infektionskrankheiten, Alkoholismus oder son-
stige chronische Intoxikationen -sowie die Art der
Veränderungen am Zirkulationsapparat angeführt. ;Nach":
dem Blum schon 1903 an Bleikolik gelitten habe, werde
mau kaum fehlgehen. wenn m'an auch den Beginn der
NierenerkrankuiIg in jene oder doch eine nicht wesentlich
spätere
Zeit verlege, da die Niere als Ausscheidungsorgan
des Bleis verhältnismäsig früh geschädigt werde. bi
ähnlichem Sinne, wenn auch hinsichtlich der Vel1lrsachung
der Nierenschrumpfung durch die chroniscIleBleiV'er-
gütung nicht ganz so positiv, sprach sich er Direktor
des pathologischen Institutes der Universität iÜrich
Prof. Dr. Busse aus, dem nach der Sektion Nieren, Leber,
Herz und andere Organe zur Untersuchung übersani:lt
Fabrikhaftpflicht. N° 52. worden waren, wobei er für das Bestehen einer chro- nischen Bleivergiftung ausser auf die von Dr. Diem und Dr. Hausmann erwähnten Symptome auch noch auf die von ihm festgestellte Ablagerung von Blei im Zalmfleisch verwies. Da es sich um eine chronische Nierenerkrankung handle. welche sich unzweifelhaft schon seit geraumer Zeit entwickelt habe, dürfe als wahrscheinlich betraclltet werden, dass der Tod auch ohne die erneute Aufnahme VOll Blei im letzten Jahre in absehbarer Zeit eingetreten wäre, diese ihn also nicht erst ycrursacht, sondern wahr- scheullieh nur den schon bestehenden Krankheitsverlauf beschleunigt habe. Mit imFebruar 1918 anhängig gemachten Klagen ver- langten deshalb die Witwe und die Kinder des Albert Blum von den Beklagten Clavadetscher und Hillterberger, als den. beidcllietzten Arbeitgebern, gestützt auf Art. 3 FHG Zahlung einer Haftpflichtentschädigung von 6000 Fr. nebst Zinsen zu 5% seit dem Todestage, in der Meinung, dass. weil die Krankheit nicht erst bei Hinterherger ent- 'slunden sei. sondern sich während der Tätigkeit Blums hei beiden Beklagten cnt v .. ickelt und verschlimmert habe, auch heide für deren Folgen haftpflichtig seiell. Es werde, so wurde ausgeführt, Sache des' Richters sein, das Ver- hältnis zu bestimmen, in welchem sie sich in dcn zu er- setzenden Schaden zu teilell hätten, oder, sofern die Haft- pflicht des einen oder andere)l wegell fehlenden Kausal- zusa.mmenhangs oder aus anderen Gründen verneint wer- den sollte, die Entschädigung einem allein ganz aufzulegen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage, indem sie sowohl das Vorliegen eines rechtlich relevanten Kau- salzusammenhangs zwischen der Erkrankung, hezw. dem Tode des Blum und dessen Tätigkeit in ihrem Geschäfte als auch die Haftpflicht an sich bestritten. Clavadetscher, weil eine solche nur gegenüber dem letzten Arbeitgeber geltend gemacht werden könne, bei dem die Arbeits- unfähigkeit, hezw. der Tod eingetreten sei, Hinterherger. weil cr durchschnittlich nicht mehr als fünf Arbeiter be- Fabrikliaftpflicht. N° 52.
schäftige (Art. 1 Ziff. 2 erw. FHG), eine Haftung für Berufskrankheiten aber nur für diejenigen Betriebe bestehe, welche allgemein, d. h. auch für Unfälle der Haftpflichtgesetzgebung unterstehen. Eventuell wäre dns gesetzliche Maximum wegen Schwächung der GesundheIt des Blum infolge seiner früheren Berufsausübung, Mitver- schuldens desselben durch Unvorsichtigkeit und Unrein- lichkeit bei der Arbeit, welche die Bleiaufnahme begün- stigt hätten, Vorteilen der Kapitalabfindung und Mög- lichkeit der Wiederverheiratung der Witwe angemessen zu reduzieren. Der VOll der ersten Instanz ernannte Experte Dr. Reichenbach in St. Gallen trat in seinem Berichte der Auffassung der früheren Gutachter Dr. Diem, Dr. Haus- mann und Dr. Busse bei, dass die bei Blum festgestellte chronische Nierenschrumpfung ihrerseits eine Folge chronischer Bleivergiftung sei, ebenso auch der Annahme, dass sie in ihren Anfängen SChOll auf das Jahr 1903, d. h. ia die Zeit zurückgehe. wo sich die Bleikolik, das häufigste Frühsymptom der Bleivergiftullg gezeigt habe. Keines- falls könne sie erst in den letzteu Leben jahren oder gar erst während der Anstellung bei Hinterberger entstanden sein, da eine so liochgradige Degeneration der Niere als Folge von Bleivergiftung sich nicht in so kurzer Zeit entwickle. Dass sich während der ganzen Periode seit 1903 keine sichtbaren Krankheitserscheinungen gezeigt hätten. bilde keinen Beweis dagegen. Schleichende Fälle dieser Art, wo die Einwirkung des Bleis sich auf die Intoxikation der Niere beschränke und erst manifest werde, wenll d;as noch verbliebene Nierengewebe nicht 'mehr genüge, tim die lebenswichtigen Funktionen der Nieren zu erfüllen, kämen auch sonst häufig vor. Da je weiter die Nieren- erkrankung fortgeschritten sei, destoweniger die Nieren im stande seien, auch nur die'geringsten Giftmengen zu ertragen, könne auch die Bleiaufnahme im letzten Ja?re, selbst wenn sie nicht erheblich gewesen sein sollte, lUcht
eilÜluss os geQlieben : inundmüsse angenonweu werden dass' sle zUm min,de,stenden Kran.kheitsver.all f beschleJl .... nigt habe. Allzu ,hoch dülie im,merhin ih iIÜlu 'anch bei Berücksichtigung qieses Momentes uieht eingeschätzt we'rden, indem bei der ,damals bereits weit,fortgcSehrit-, tenen Degeneration der Niere lInd des Herzensde" r ailer ',Wahrscheinlichkeit nach auch, ohne sie in ,niebt allzuferner Zeit eingetreteu' wäre. Eine, genauere . ..NJ- schätzung des Grade,s der Einwirkung sei, nicht möglic Durch Einhaltung strenger, Vorsichtsmassregeln bej', der Arbeit könne gewiss die Gefahr der Bleivergiftuug, herab- gesetzt werdeu, mit Sicherheit oder auch nur mit grosser Wahrscheinlichkeit lasse sie sich auch dann nicht veqnei- den. Die Erfahrung zeige, dass auch bei aller Reinliph it des Arbeiters, und allen ,Schutzmassnahmen, doch immer wieder VergiftungsfäUe vörknen. ' ' , B. -Durch Urteil vom 25. Februar 1918 hat das. 'Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. ( die Klage- forderung im Betrage von 5632 Fr. 15 Cts nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 19i5geschützt und VOll die,ser Summe 4436 Fr. 8 Cts. dem Beklagten Clavadetscher Jlnd
Fr. 7 Cts; dem Beklagten Hinterberger auferlegL Der Gesamtbetrag von 56 2 Fr . .15 Cns. setzt sich zu- sammen aus 5400 Fr. Entschädigung für Verlust .des Versorgers. (6000, Fr. gesetzliches, Maximum abzüglich 10% wegen Schwächung der Gesundheit durch die frühere Berufsausübung), die den beideilBeklagten im Verhältnis- von 4/; zu 1/" und 232 FI 15 Cts. Arzt-und Beet:digungs- j osten, die, ihnen je zur Hälfne überbunden." ,wun;It1ll. C. -Gegen dieses Urtnil haben sowohl die,Beklagten als ihnen sich anschliessend die Kläger die Berufnng an das Bundesgericht -ergriffen: die Beklagten, it dem Antrage, auf Abweisung der' Kla", ge, eyepluell inbezug auf Hint,erberger Rüc,l weiSJIM de.r Sache an d e Vorinstanz zlJr Einholung eines.Benb..Iu SeS des Bundesrates darüber, ob dessen Betrieb, der Haft- p,J"lichtgesetzgebu1)g unt'erste,he; , '. , ' , . . . . Fabrlkhaftpfticht. N o 52. 29. , die Kläger ;llnd' AnscbbissberlifungskIäger mit dem Begehren auf.AbänderuiIg iii dem SiIi.ile,dassdie ldag- tell' verpflichtet werden, an sie je den Befrag von 6000 Fr:' nebst Zinsen zu' bezahlen., , ' ' "" " Das Bundesgericht, zieht in Erwägung : , 1. -.,. 2. -In der Sache selbst ist als erwiesen anzUsehen, dass der Ehemann' und Vater der Kläger Albert Blum an durch chronische Bleivergiftunghervorgerufener Nierenschrumpfung gestorben, dass diese Krankheit nicht' erSt"im letzten Lebensjahre oder in den letzten fünf Jahren' ,entstanden ist, 'sondern schon 1903 begonnen und sich: während der Tätigkeit des Blum bei den Beklagten lediglich unter dem Einfluss der erneuten Giftzufuhren weiterentwickelt und verschlimmert hat, dans sie auch ohne die neue Bleiaufnahmt. iID letzten' Jahre in nicht zu ferner Zeit zum Tode geführt'hätte, jene aber immerhiri' insofern darauf eingewirkt hat, als, sie den tötlichen Aus- gang beschleunigte. Alle diese Feststellungen sind rein tatsächlicher Natur und daher, weil sie sich auf die er- hobene gerichtliche Expertise stützen, solange für das Bundesgericht venbindlich, als nicht etwa das Gutachten selbst von aktenwidrigen Voraussetzungen ausgeht. Hievonkann aber uicht die Rede sein. Die Gründe, weshalb das Nichtauftreten sichtbarer Krankheitszeichen während der Anstellung Blums bei Clavadetscher keinen Schluss auf eine erst . spätere Entstehung der Krankheit, bezw. gegen ihr Vorhandensein schon zu jener zeit zulässt, sind im Expertenberichte einlässlich auseinander..;. geSetzt. Es kann deshalb gegenüber den auch heute wiederholten bezüglichen Einwendungen des BeklagteIl Clavadetseher einfach auf jene Ausführungen verwiesen werden, an die sich der Richter in dieser medizinischen' Frage notwendig halten muss. Da Blei und seine Vnr-' bindungen zu ;len Stoffen gehören, deren Verwendung lID ' Betriebe' nach 'dem auf Art. 5 litt. dFabrikgesetz ge-'
Fabrikhaftpflicht. o 52. stützten Beschlusse des Bundesrats vom 18. Januar 1901 gefährliche Krankheiten im Sinne von Art.3 FHGerzeugt. kann demnach über den Charakter der Erkrankung,. welche den Tod des Blum veranlasste, als einer Berufs- krankheit im Sinne der letzteren Vorschrift kein Zweifel bestehen und bleibt lediglich zu prüfen, ob auch die wei- teren hier aufgestellten Erfordernisse für die Haftpflicht der Beklagten erfüllt seien. 3. -Hiebei kann zunächst nichts darauf ankommen, dass Blum schon bleikrank war, als er bei den Beklagten eintrat. Wenn Art. 3 FHG als Voraussetzung der Haftung verlangt, dass die Erkrankung ausschliesslich durch den Betrieb der F a b r i k erfolgt sei, so soll damit. nicht die spezielle als haftpflichtig in Anspruch genommene Unternehmung im Gegensatz zu anderen, in denen der Erkrankte früher arbeitete. und wo er den llämHchen gesundheitsschädlichen Einflüssen ausgesetzt war, son- dern ausschliesslich dessen Tätigkeit im gesundheits- schädlichen Gewerbezweige, seine Gewerbeausübung schlechthin als Ursache seiner Erkmnkung im Gegensatz zu anderen möglichen Krankheitsursachen bezeichnet werden, die ausserhalb dieser Tätigkeit liegen. Soldt : anderweitigen Krankheitsursachen dürfen nicht vorliegen, wenn die Haftpflicht Platz greifen soll. Dagegen sehliesst der Umstand, dass mehrere haftpflichtige Betrieh , zeit lieh aufeinanderfolgend 9ci der Erkrankung mitgf'- wirkt haben, die Haftung an sich nicht aus, sondern vennag nur zu einer dem Masse der Mitwirkung (kr früheren Betriebe entsprechenden Herabsetzung des vom belangten Unternehmer zu leistenden Ers:ltzt's im Sin .);: von Art. 5 litt. c FHG zu führen (AS 27 II S. 16 Ir. Erw. :3, 32 II S. 601, 34 II S.460, 42 II S.162). Andnrs verhält e:,; sich nur da, wo es überhaupt an jeder kausalen Ein- wirkung des Betriebes des letzterüll fehlt, der .i rbciter also) bei ihm entweder mit dem gefährlichen Sto1Te überhaupt nicht in Berühnmg gekommen ist oder aber die Kmnkhtjt bereits einen Grad erreicht hatte, dass ihr Vcrkmi' nut! Fabrikbaftpflicht. No 52. 301 ohne die erneute Zufuhr von Gift der nämliche gewesen: wäre. J?ies lässt sich aber hier nach dem Ergebnis der ExpertIse, wonach auch die Bleiaufnahme bei Hinter- berger den tötlichen Ausgang mindestens im Sinne einer Beschleunigung mitverursacht hat, nicht sagen. Aus der Begrenzung der Haftung des einzelnen Unternehmers auf einen der ursächlichen Einwirkung seines Betriebes entsprechenden Teil des Schadens folgt aber andererseits notwendiger Weise, dass im Falle einer solchen sukzes- siven konkurrierenden Verursachung dem Erkmnkten, bezw. seinen Hinterlassenen ein Haftpflichtanspruch grundsätzlich -den Untergang durch Verjährung vorbehalten -gegenüber allen Unternehmern zustehen muss, deren Betrieb in der gedachten Weise bei der Ent- stnhung .und Ausbildung der Krankheit mitgespielt hat. DIe AnSIcht des Beklagten Clavadetscher, wonach eine Haftpflicht nur in der Person des letzten Arbeitgebers bestände, bei dem der Schade offenbar geworden, d. h. die Arbeitsunfähigkeit oder der. Tod eingetret .. n ist, findet in der Fassung des Gesetzes keine Stütze Illld ent- behrt der sachlichen Begründung. Wenn in dem ersten oben zitierten Urtt il zur Begründung der ausdehnenden Auslegung der Worte (. der Fabrik l) in Art. 3 FHG u. a. ausgeführt wurde', dass nicht äussere vom Willen des Arbeiters unabhängige Zufülligkeiten, auf denen der Wechsel im Arbeitsverhältnisse beruhen könne, zum Verluste eines bestehenden oder später zur Entstehung kommenden Entschädigungsanspruchs führen dürften. so trifft diese Erwägung in der hier zu entscht idenden. Frage in ganz gleicher 'Weise zu. Auch bd der Verletzung oder Tötung durch Betriebsunfälle bestimmt sich ja tU,.' Person des Haftpflichtigen' keineswegs nach dem voni Beklagten Clavadetscher als entscheidend betrachteten Kriterium : massgebend ist vielmehr, in wessen Betriebs- kreis sich der Verletzte befand, als sich der die Vmletzung auslösende U n fall ereignete. Wenn dabei eine konkur-. rierende Haftung mehrerer Unternehmer, bei denen der'
,1
Fabrikilaftpflicllt . N° 52. Verletzt sukzessive tätig war, nichtinBeirncht konurlf, So ergibt .. sinh dies aus dem aegrifte des Unfalls als ei .s plönzlicheri. Erei'gn.isses der einen sukzessiven Eintritt' . in niehreren . Betrieben ausschiiesst. Das Wesen der Krankh( it im Sinne, der. Haftpflichtgesetzgebung 1m Gegen:satz zum Unfail besteht aber gerade darin, daEs sie sich als (I Ende rgebnis einer Reihe auf einen längeren Zeitraum sich verteilemier, im einzelnen nicht mehr' be- stilnmbarer Einwirkungen darstellt, in deren FortsetZling und deren, Zusammenwirken sich erst allmählich dit Schädigung der Ge sundheit entwickelt. ,) Selbstvrrstärid- lieh ist dabei, dass der Arbeiter durch die Belangung mehrerer Unter)1ehmer nicht mehr erhalten darl, als wenn die Erkrankung ausschliesslich in einem Betriebe entstanden und ausgebrochen wäre, die Beträge, welche die Beklagten zu ersetzen haben, also zusammen den. Wirklicheil,bezw. nach Art. 6 FHG erstaUungsfähigen Schaden nicht übersteigen dürfen. Vom Zuspruche einer darüber hinausgehenden Summe kann ebenso wenig ,die Rede sein als von einem zwischen den einzelnen Beklagten bestehenden Solidaritätsverhältnisse. Es haben denn auch die l(läger vor den kantonalen Instanzen selb.st erklärt dass sie nur deshalb gegen jeden Beklagten das gesetzliche Maximum von 6000 Fr. eingeklagt hätten, um dem Richter die nach seinem Ermessen der Sachlage entsprechenneVerlegung dieses Betrages auf die beiden Beklagten zu ermöglichen. Sollte ihr heutiges Anschluss- berufungsbegehren, di beiden Beklagten zur Zahlung von je 6000 Fr. zu verurteilen, einen anderen Sinn haben, so wäre es mithin schon aus prozessualen Gründen unzulassig (Art. a OG). Für die Annahme einer konkur- rie'renden Haftung mehrerer Betriebe in dieser Beschrän- kung spricht übrigens auch Art. 12 FHG, indem er die Verjährung nicht etwa nach Ablauf einer bestimmtEm Zelt seit dem Austritt aus dem betr. Unternehmen ein- treten lässt, sondern dafür ausschliesslich den Zeitpunkt alsmassgebend erklärt, wo die Krankheit als spezifische Fabrikhaftpfieht. N° 52. 303 Berufskrankheit erkannt und amtlich ausgewiesen wurde Da 'letzteres hier unbestrittenermassen nicht vor dem Oktober 1915 der Fall war, während die Klagen schon im Februar 1916 anhängig gemacht wurden, kann mithin auch von einem Verluste des Entschädigungsanspruches aus diesem Grunde nicht gesprochen werden. 4. -Voraussetzung ist dabei immer, dass das betr. Unternehmen nach seiner Natur Ultd der von ihm b(q schäftigten Arbeiterzahl überhaupt der Haftpflicht- gesetzgebung Ul;tersteht. Der Standpunkt der Kläger, wonach schon dIe Velwendung tines der im Bundesrats- beschlusse vom 18. Januar 1901 bezeichneten Stoffe an sich die Haftpflicht begründen würde, ist nicht haltbar. Die Haftung für Berufskrankheiten ist eine Ausdehnung derjenigen für Betriebsunfälle. Sie setzt daher die allge- meine Unterstellung des Betriebes unter die Haftpflicht .. gesetzgebung voraus. Ein Unternehmen, das ihr hinsicht- lich der Unfälle nicht unterworfen ist, hat auch für Schä- digungen durch Berufskrankheiten nicht einzustehen. Das folgt schon aus dem Wortlaute des Art. 3 FHG selbst. wonach in den I n d u s tri e n. welche der Bundesrat in Ausführung des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes als solche bezeichnet, die gefährliche Krankheiten erzeugen., der Betriebsunternehmer aue h für den durch Krankheit eines Angestellten oder Arbeiters (nicht nur für den durch Unfall) entstandenen Schaden haftet, wenn die Erkrankung erwiesenermassen und ausschliesslich durch den Betrieb der Fa brik erfolgt ist. Es ergibt sich aber namentlich aus Art. 14 ebenda, der erklärt, dass wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine industrielle Anstalt. die sich nicht auf dem Fabrikverzeichnis befJ.Ildet, in es hätte eingetragen werden sollen und ob so mit auf einen in derselben vorgekomm 'nen Unfall oder eine Krankheit , das gegenwärtige Gesetz Anwendung finde, hierüber deF Bundesrat entscheide, womit klar zum Ausdruck ge- bracht ist, dass der Gesetzgeber eine Haftung für Unfälle wie für Krankheiten nur unter jener Bedingung aner- Ai '" n -iltl8.
304 Fabrikhaftpflicht. N° 52. kennen will. An dieser Rechtslage ändert auch der VOll den Klägern angerufene Beschluss des Bundesrats bHt. Vollziehung von Art. 1 des Fabrikgesehes vom 3. Juni 1891 llichts. Wenn hier in Ziff. 1 litt. c bestimmt wird; dass als Fabriken auch zu betrachten seien : Betriebe mit weniger als sechs, bezw. 11 Arbeitern, welche ausscr- gewöhnliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Arbeiter bieten 1 , so 'wollte hiE'mit (abgesehen davon ob unter den Gefahren auch Krankheits-oder nur Unfalls- gefahren zu verstehen seien) nicht gesagt werden, das schon das letztere Kriterium allein den Fabrikcharakter' eines Unternehmens begründe, sondern nur dass beim Zutreffen desselben die grössere oder geringere Arbeiter.:. zahl für die Unterstellung unter den Fabrikbegriff keine Rölle spiele. Damit eine solche wirklich vorgenommen. werden könne, ist wie der Eingang von Ziff. 1 ausdrück-:-. lieh vorbehält notwendig, dass auch die in Art. 1 des Fabrikgesetzes genannten (. allgemeinen Bedingungen zutreffen, wozu vor allem gehört, dass man es mit einer f. industriE'llen Anstalt und nicht mit einem bloss hand- werksmässigen Betriebe zu tun hat (vergl. SCHERER, Kommentar z. FHG S. 18 ff. insbes. 21 u. 22 und die dort' zitierten Entscheidungen). Das .Malereigewerbe, wie ('s, üblichermassen und auch vom, Beklagten Hinterberger betrieben wird, stellt sich aber unbestreitbarer-und unbestrittenermassen seiner Natur nach eben gerade als. ein typischer Fall eines solchen bloss handwerksmässigell Betriebes dar. Es kann daher eine Haftung desselben für Berufskrankheiten nur insoweit bestehen, als es durch Art. 1 Zift.2 der Novelle z. FHG trotz Mangels des Fabrik- charakters als Teil des Baugewerbes der Haftpflicht-, gesetzgebung unterstellt wird, d. h. wenn der betref- fende Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnitt- lieh mehr als fünf Arbeiter beschäftigt. Da die Kläger und zwar schon vor der kantonalen Instanz behauptet haben, dass diese Voraussetzung auch für Hinterberger Während der massgebenden Zeit zugetroffen habe" Fubrikhaftpflicht. N° 52. 305 während letzterer es bestreitet, der Entscheid darüber aner nach Art. 10 der zitierten Novelle in Verbindung mIt Art. 14 FHG und konstanter Praxis Sache des Bundesrats und nicht der Gerichte ist, muss deshalb die Sache inbezug auf diesen Beklagten an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen werden, damit sie einen solchen Entscheid nachträglich noch einholen. Verneint der Bundesrat die ihm unterbreitete Frage und damit die UntersteIlbarkeit des Betriebes des Hinterberger unter Art. 1 ZifT. 2 der Novelle z. FHG, so ist die Klage gegen den Genannten abzuweisen. Bejaht er sie, so wird die demselben aufzulegende Entschädigung nach Massgabe der nachstehenden Erwägungen neu zu bestimmen sein ..... 5, -Was Clavadetscher betrifft, so ist nicht bestritten, dass er im kritischen Zeitpunkt die vorgeschriebene Zahl von Arbeitern hatte und daher der Haftpflichtgesetz- gebun untersteht. Da die Akten auch sonst spruchreif erscnemen, rechtfertigt es sich daher, die Sache inbezug auf Ihn schon heute endgiltig zu r1edigen, woraus sich zugleich der Teil des Schadens ergeben wird, für welchen Hinterberger im Falle einer den Klägern günstigen Entscheidung des Bundesrates aufzukommen hätte. . Nach der unbestrittenen Darstellung der Klage ver- diente Blum bt i Clavadetscher 2250 Fr. und bei Hinter- berger 1850 Fr. jährlich. Der den Klägern durch den Tod ilnres Versorgers entstehende Schade beträgt danach, auch wenn man mit den Beklagten annimmt, dass er davOlJ. für seine Familie zusammen jahllich nur 790 Fr. (316 Fr. für die Witwe und 158 Fr. für jedes Kind bis zu deren zurückgelegten achtzehnten Altt lsjahrE') ver- wendet hätte, wi., ebenfalls nicht bestritten ist, kapita- lisiert 10,057 Fr., übersteigt also erheblich die ,gE'setzliche Maximalsumme von 6000 Fr: Da ein Abzug wegen Vor- teilen der Kapitalabfindung oder Mögiichkeit der Wider-, vt.rheiratung der Witwe, der nach der Praxis am wirk ... liehen Schaden und nicht am gesetzlichen Maximum zu enolgen hätte (vergl. SCHERER a. a. O. S. 161, 178, AS
306 Fabrikhaltpftieht. N° 52. 34 II S. 210 Erw. 3), unter diesen Umständen JÜcht -in Betracht faUen kann, weil auch bei dessen Vornahme auf aUe Fälle noch mehr als 6000 Fr. verbleiben, und ein prozessual genügender Beweis für das behauptete Mit- verschulden durch Unvorsichtigkeit und Unreinlichkeit bd der Arbeit nach der massgebenden Feststellung der Vormstanz nicht erbracht ist, kann es sich somit nut fragen, wie hoch der Abstrich wegen Schädigung der Gesundheit des Verstorbenen durch seine frühere Berufs- ausübung in anderen Betrieben (Art. 5 litt. c FHG) zu bemessen sei. Dass ein solcher Abstrich grundsätzlich stattfinden muss, ist bereits ausgeführt worden und wird denn auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Wenn die Vorinstanz ihn auf nur 10 % oder 600 Fr. bemessen hat, so wird sie damit den Verhältnissen nicht gerecht. Erwägt man, dass nach der Expertise die Krank- heit schon 1903 begonnen hat, ihre Entwicklung bis zum Ausbruche sich also auf eine Spanne von 12 Jahren ver- teilt, wovon nur die letzten fünf auf die Tätigkeit bei den Beklagten, die früheren sieben dagegen auf diejenige in anderen Betrieben entfallen, für deren Einwirkung Clavadetscher mangels eines nachgewiesenen oder auch riur behaupteten Rechtsnachfolgeverhältnisses nicht ver- antwortlich gemacht werdE'n kann, und zieht man anderer- seits in Betracht, dass die Wirkung der Giftaufnahme in den späteren Jahren bei bereits geschwächtem Organismus offenbar eine stärkt re sein mUsste als im Anfang, so wird man nicht feh1gehen wenn man den Einfluss jener frühE'ren anderwciti?enBerofsausübung auf die Gesund- heit des BluIIi. bezW. die Entwicklung der Krankheit auf mindestens 50 % ansetzt. Wenn der Beklagte Clavadet- cher einwendet, dass er nicht für den ganzen ZeitrauDl vöil 1910 bis 1914, sondern nur von 1912bis1914, d. h.nnr - für die zeit, wo Blum bei ihm' persönlich angestellt war . nicht auch' für e Onuer' des Anstellungsverhältnisses . desSelben beiBammert ' Clavadetscher einzustehen habe. so kann dem nicht beigepflichtet werden.' Als -gewesener; F rikhaftpflicht. N° 52, S07 Tnilhaber jener Kollektivgesellschaft hat er für deren :passiven auch nach der Auflösung während fünf Jahren einzustehen, welche Frist hier bei der Klageeinleitung noch nicht abgelaufen war (Art. 585 ff. OR). Dass der Anspruch, für, den er heute belangt' Wird, bei der Gesell- schaftsauflösung noch nicht bekannt war, spielt dabei keine Rolle: es genügt, dass er dem Rechtsgrunde nach schon bestand. Dieses Erfordernis ist aber nach dem, was oben in Erwägung 3 über die Haftpflicht des einzelnen Unternehmers im Falle des Zusammellwirkens mehrerer Betriebe bei der Erkrankung gesagt worden ist, unzwei:" felhaft erfüllt. Die Frage, ob die Haftung des Beklagtell für die Zeit von 1910 bis 1912 nicht auch daraus folgen würde, dass er vertraglich Aktiven und Passiven der auf- gelösten Gesellschaft übernommen hat, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Dagegen ergibt sich eine weitere Herabsetzung der so noch als erstattungsfähig verblei- benden 3000 Fr. (6000 Fr. weniger 50%) daraus, dass Blum von 1910bis 1915 nicht ausschliesslich bei Bammert Clavadetscher persönlich, sondern während des letzten dieser. Jahre bei Hinterberger angestellt war. Es recht- fertigt sich dnher nach dem von der Vorinstanz angewand- ten Verhältnis die Beteiligung Clavadetschers daran auf 4/
oder 2400 Fr., den auf die Tätigkeit bei Hinterberger zu verlegenden Teil dagegen auf VI oder 600 Fr. aus- zusetzen. Unter Hinzurechnung der, im gesetzlichEm iaximum von 6000 Fr. nicht inbegriffenen und 232 Fr. .15 Cts. ausmachenden Kosten der ärztlichen Behandlung und. Beerdigung, wovon ebenfalls mit qer Vorinstanz dem Beklagten Clavadetscher die Hälfte oder 116 Fr. 8 Cts. aufzulegeJl sind, kommt man so zu einem Betrage ,von 2516 Fr. 8 Cts., in welchem die Klage ihm gegenüber gutzuheisseil ist. Die übrigen 716 Fr. 7 Cts. (600 Fr. zu- ,züglich der anderen Hälfte der Arzt-und BeerdigungS- . kosten) hätte" sofern die Haftpflicht des Beklagten Iinterberger im Sinne von Erwägung 4 bejaht wird, . dneser zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen. dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und inbezug auf den Beklagten Hinterberger die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird. VIII. PROZESSRECHT PROCEDURE 33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1918 i. S. Aktiengesellschaft der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gegen Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhausen. Zuständigkeit des Bun lesgelichts als einzige Instanz nach Art. 48 Ziff. 4 unu 52 Ziff. 1. OG. Voraussetzung des Vor- liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt' des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiche- rungsanstalt auf Festsetzung der Brandentschädigung. .-1. -Am 16. August 1916 brach inl Gebäude Brand- kataster Nt. 1415 der A.-G. Eisen-und St.ahlwerke vorm. Georg Fischer in SchafIhausell ein Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge- nehmigte der Regierungsrat des Kant.ons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig, Prozessrecht. Ne 53. dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff- hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte, also 6950 Fr. zu vergüten sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor, dass ein teilweiser Ausschluss von der Ent- schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand- ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager- teilung oder Beaufsichtigung seincn Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt dcr Regie- rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu yerweigern ist: gegen dessen Entscheid kann der ordentliche Richter angemfen werden, der Bach ( billigem Ermessen ) urteilt.. Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 eillgt - reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschulden im Sinne yon Art. 38 Abs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz- gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie- rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der A.-G. Georg Fischer, dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne, erklärte er sich mit Zuschrift vom 10. De- zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass zur endgiltigen Entscheidung des Streites das Bundes- gericht als forum prorogatum angerufen werde. B. --Mit. der vorliegenden gegen die kantonale Brand- assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die c .-G. der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fisch r gestützt. auf diese Erklärung und Art. 52 Ziff. 1 OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch die rest1ichen6950 Fr .. des durch den Brandfall vorn 16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil