Art. 48 Ziff. 4 und Art. 52 Ziff. 1 OG; Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz nur für Zivilrechtsstreitigkeiten. Eine kantonale, vom Staat selbst betriebene Brandversicherung ist ein öffentlichrechtliches Zwangsversicherungsinstitut; der Versicherte steht dem Staat nicht als gleichberechtigtes Vertragssubjekt gegenüber, sondern unterliegt einem einseitig gesetzlich geordneten Verhältnis. Der Anspruch auf Brandentschädigung und die Pflicht zur Brandsteuer beruhen auf staatlicher Normsetzung, nicht auf freier Willensübereinstimmung. Eine kantonale Verfassungsbestimmung kann die bundesrechtlich umschriebene Zuständigkeit nicht ohne bundesgesetzliche Genehmigung auf öffentlichrechtliche Streitigkeiten erweitern (consid. 1-2).
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Anschlussberufung der Kläger wird abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten werden dahin gutgeheissen, dass in teilweiser Abänderung bezw. Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit 8. November 1915 herabgesetzt und jnbezug auf den Beklagten Hillterberger die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen ,vird. VIII. PROZESSRECHT PROCEDURE 53. Urteil der II. ZivilabteUung vom la. Juni 1918 i. S. Aktiengesellschaft der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gegen :Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhauson. Zuständigkeit des Bundesgedchts a.ls einzige Instanz na.ch Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1.. OG. Voraussetzung des Vor- liegens einer Zivilrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klagt' des Brandbeschädigten gegen eine kantonale Brandversiehe- rungsanstaIt auf Festsetzung der Brandentschädigung. .1. -Am 16. August 1916 brach im Gebäude Brand- katasterNr.1415 der A.-G. Eisen-und Stahlwerke vorn1. Georg Fischer in SchafThausell ein Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900 Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 ge- nehmigte der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und verfügte gleichzeitig,
:. 0 1 dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 litt. a des Gesetzes vom 10. September 1894 über die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Schaff- hausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte, also 6950 Fr. zu vergüten sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor. dass ein teilweiser Ausschluss VOll der Ent- schädigung dann stattfinden kann, wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht verhindert worden ist oder diesem eine für den Brand- ausbruch ursächliche Fahrlässigkeit in der Auftrager- teilung oder Beaufsichtigung seinen Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regie- rungsrat in diesen Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu verweigern ist: gegen dessen Entscheid kann der ordentliche Richter angerufen werden, der nach billigem Ennessen ; urteilt. Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 einge- reichtes Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren Organen ein Verschuldell im Sinne von Art. 38 Ahs. 1 litt. Cl des Bralldassckuranz- gesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der Regie- rungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der A.-G. Georg Fischer. dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne, erklärte er sich mit. Zuschrift vom 10. De- zC'mber 1917 an die Genannte damit einverstanden, dass zur cndgiltigcll Entscheidung des Streites das Bundes- gericht als forum prorogatum ) angerufen werde. B. --Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brand- assekuranzanstalt gerichteten Klage stellt deshalb die . .-G. der Eisen-und Stahlwerke vorm. Georg Fischer gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 ZifT. 1 OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch die re sUi chen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom 16. August 1916 entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Teil
310 Prozessrecht. N° 53. dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage. des Brandes zu zahlen. In der heutigen mündlichen Verhand- lung vor Bundesgericht beruft sie sich für dessen Zustän- digkeit ausserdem auch auf Art. a der schaffhausischen Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet, dass die hier erfolgte Einsetzung des Bunde-,gerichts als einziger Instanz sich auf Streitigkdten über vermögens- rechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleicll- giltig ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten. Art. a KV lautet: Für Streitigkeiten mit C:'inem Hauptwerte von wenigstens 3000 Fr. zwischen dem Kantone einerseits und einer Korporation oder einem Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei von Anfang an der ausschliessliche Gerichtsstand beim Bundesgericht begründet (Art. 27 des Bundesgesetzes über die Organlisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe findet tatt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts von belden Parteien angerufen wird und der Streitgegen- stand einen Hauptwert von wenigst('ns 3000 Fr. hat (Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausell hat namens der Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei mangels Vorliegens einer zivilrechtlichen Streitigkeit, die uch nach Art. a KV Voraussetzung der bundesgericht- hchen Zuständigkeit bilde, ,auf die Klage nicht einzutre- ten, eventuell sei sie als materiell unbegründet abzu- weisen. Die Jläherell Ausführungen der Parteieil zur Kompe- tenzfrage sind, soweit nötig, aus den Erwägungen er- sichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus dem Verfassungstext selbst nicht ersichtlich ist, sondern erst auf dem Wege der Interpretation darein hineingelegt werden müsste. 2. -Voraussetzung für die Annahme einer zivilrecht- lichen Streitigkeit wäre, dass die Parteien sich in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis auf dem Boden der Gleichberechtigung befänden, der Private also dem Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen gegenüberstände. Es müsste mithin ein Verhältnis vor- liegen, das zwischen ihnen kraft freier Willensüberein- stimmung so geordnet worden ist, aber auch anders hätte geordnet werden können oder bei dem es doch zum mindesten dem Privaten freistand, ob er es eingehen "wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel beim Beamtell- n'rhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutrifIt). Wo nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten zum vorneherein fest durch staatliche Normen umschrieben ist, sondern auch der Eintritt in sie, ihre Entstehung sich unabhängig vom Willen des Betroffenen nuf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann VOll Beziehungen zwischen gleichgeondneten Rechtssubjekten und mithin von einer Zivilrechtsstreitigkeit ) , aucll wenn man im Interesse des "Rechtsschutzes mit der hisheligen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender Auslegung des Begriffes fesHmlten will, nicht mehr di(' Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der Staat den Erwägungen des öfIentlichen Wohls, welche diC' SicherstelluJlg aller durch eine Gefahr Bedrohten gegen deren ökonomische Nachteile fordern, nicht nur in der Veise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung da- gegen bei einer privaten Gesellschaft odereinerbesonderell Anstalt vorschreibt, sondern den erwähnten "Wohlfahrts- gedanken in der Weise durchführt, dass er selbst als Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten l .. eistungen an die öffentliche Kasse z,vingt, um daraus
die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden nach von ihm aufgestellten Normen zu decken. Gleichwie der Inhalt des Entschädigungs- anspruchs des Versicherten und dessen Leisiungspflicht so wird auch der Kreis der versicherungspflichtigen Personen dabei einseitig vom Staate bestimmt. Dem BetrofIenen seIhst steht keinerlei Einwirkung weder auf flie Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen Zustandekommen, das sich ausschliesslich naeh bestimm- lt'll objektiven Kriterien richtet, zu. Das durch eine solche staatliche Zwangsversicherung geschaifene Rechts- Yl'rllältnis gehört. demnaeh in seiner Gesamtheit, hin- sichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Ver- sicherten dem öffentlichen Rechte an. Nur damit lässt t' s sich rechtfertigen, dass die letztinstaJ1zliche Eu!- scheidung über rlie Ansprüche der Versicherten gegell di eidgenössische Fnfallyersicherung einem hesonderen (j-eriehtshofe, dem eidgenössisclH'll Versichanmgsgerichl ühertragen worden ist. Hätte man es dabei mit gewöhn- lichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun, so wäre diese Ordnung unzulässig. weil sie den Vorschriften der BV, flic nls letzte Instanz für die Beurteilung auf dem eidge- nössischen Zivilrechte heruhender Ansprüche das Bundes- gericht einsetzt, vidersprechell würde. Ebenso ist der ütIentlichrechtliche Charakter der hier speziell in Betracht fnllenden kantonalen Brandyersicherungcn dadurch all- "rkannt worden. dass Art. 103 Abs. 2 VVG die Ver- sicherungsverhältllissl'. "welche bei den VOll den Kantonen organisierten Versichcrnugsanstalten l'11tSt ehen ;), VOlt der Geltung der eidgenössischen X0nnell über den Versichernngsvcrtrag ausnimmt. Auch hier handell es sich um eine Vorschrift. die. wenn dahei ziviIrechtliche Beziehungen in Frage kämen, yerfassullgswidrig wäre. indem dann neben dem eidgenössischen noch ein kanto- nales Versicherungsvertragsrecht bestände. Das ist aber llneh Art. 64 BV, welcher die Gesetzgebung über den pri' .-atrechtlichen Versicherungsvertrag nls Teil des Ob-
ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist, ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum VVG (BBI 1904 I S. 255) ist denn auch die Vorschrift des Art. lÖ3 Abs. 2 VVG ausdrücklich daJl1it begründet worden, dass man es hier nicht mit. privatrechtlichen Vertragsverhältnissen, sondern mit demöfientlichen Rechte angehörenden Instituten zu tun habe. Nun kann aber kein ZweifeL darüber bsetehen, dass die schafihausische Gebäudeversicherung sich als eine solche Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur di Gebäudeeigentümer zur Versicherung bei einer von iJ.up. verschiedenen, selbständigen Anstalt zWingt, sondenl selbst als Versicherer auftritt. Freilich defmiert Art. 1 des BrandassekuranzgesetZes die Brandassekuranzkasse als eine auf. Gegenseitigkeit gegründete Anstalt r Versicherung sämtlicher Gebäude gegell Brandschaden.ß und hat daran anschliessend der Grosse Rat in dnr Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt: dass nicht etwa der Staat Inhaber des Institutes i, gleichwie er z. B. die Kantonalb,ank besitze, sol1dnrn als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die sinh nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich selbst versichern. Aus den folgenden Bestimmungen des Gesetzes geht indessen .unzweideutig .hervor, dass diese Begriffsbestimmung den Tatsachen, . h.qnr wirklichen Ausgestaltung des Institutes nicht eJ1tspricnt. Wären die GebäudeeigentÜmer Träger der Anstalt,so müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung bei denm Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft sei es nun des Privat-oder öffentlichen Rechts org nisiert sein. Weder das eine noch das andere ist der Fnll. Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung eine rnin staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat, die von ihm bestellteu SchätzungskommissionenUlnd Experten und die Gemeinderäte, deren Obliegenheit ;Il im einzelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche V()ll- ziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werderl Proz8ssrecht. N° : 3. 315 der Inhalt des Entschädigungsanspruchs des Brand- beschädigten . und die Einheitsansätze für die von den Versicherten zu leistenden, Brandsteuer genannten Bei- träge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf Grund dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantons- behörde, der Grosse Rat alljährlich die Quote der Brandsteuer l) fest (Art. 54). Zur Sicherstellung der Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Ge- bäude ein ohne Eintragung wirksames, allen anderen vorgehendes Pfandrecht, wie es nach Art. 836-ZGB nur noch für öffentlichrechtliche Ansprüche bestellt werden kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können neben der Deckung der Brandschäden auch noch andere staatliche Zwecke -Feuerlöscheinrichtungen, Feuer- wehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner - gefördert werden (Art. 64). Uebertretungen der Vor- schriften des Gesetzes über die Verpflichtungen der Ver- sicherten werden mit Bussen von 10 bis 500 Fr. bestraft (Art. 65). Von einer Mitwirkung der GebäudeeigentÜIDer bei der Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungs- verhältnisses oder von einer korporativen Zusammen- fassung denlben zur Fassung irgendwelcher Beschlüsse ist nirgends die Rede. . Der Betrieb der Gebäudeversicherullg erscheint danach sachlich einfach als ein Zweig der allgemeinen Staats- verwaltung und ihr Vermögen als Bestandteil des Staats- vermögens. Von einer auf Gegenseitigkeit gegründeten Anstalt kann höchstens im übertragenen wirtschaft- lichen Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als die aus den Beiträgen der Versicherten herrührenden Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze . selbst vorgesehenen Zwecken herangezogen werden dürfen :und der Staat aus der Versicherung keinen Gewinn ziehen 'darf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines Reserve- fonds zu verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst gesondert, d. h. vom übrigen Staatsvermögen getrennt verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-
gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und emer solchen rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber ebenso wenig zur Annahme einer mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgerüsteten Anstalt oder Körperschaft zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines bIossen Gliedes der Bundesverwaltung nehmen und sie zum selbständigen Rechtssubjekte erheben (vgl. AS 29 I S.193- Erw. 1). Noch viel weniger lässt sich ein solcher Schluss daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche Verfahren zur endgiltigen Ausmittlung der Entscllädi- gungssummc als Zivilprozess bezeichnet Da der Kanton Schaffhausen ein besonderes Verwaltungsgericht und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die Garantien einer absolut unparteüschen Beurteilung bieten wollte, nichts anderes übrig, als ihn vor den Zivilrichter zu verweisen, wie dies auch anderwärts vielfach für gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende, Rechtsverhältnisse, wie Erbschafts-NachsteueranspfÜche usw. geschehen ist. Für die innere Natur des Streites lässt sich daraus nichts entnehmen. Da mit der Qualifikation der schaffhausischell Gebäude- versicherung als einer vom Staate selbst ausgehenden Zwangsversicherung auch die Frage des Vorliegens einer. Zivilrechtsstteitigkeit im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 OG nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend entschieden ist, ist deshalb das Eintreten auf die Klage. entsprechend dem Antrage der Beklagten abzulehnen., Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Klage wird nicht eingetreten. Sehuldbetreibungs-und KOllnUL'l(:t,hl. IX. SCHULDBETREffiUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES Siehe 111. Teil Nr. 15. -Voir Ille partie No 15. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem