Art. 644 ZGB; Veräusserung einer Hauptsache im Konkurs und Wirkung der Zugehöreigenschaft: Die Zugehöreigenschaft begründet nur die Vermutung, dass sich eine Verfügung über die Hauptsache auch auf die Zugehör erstrecke; sie hindert die getrennte Verfügung über Hauptsache und Zugehör nicht. Im Konkurs ist für den Umfang des mit dem Zuschlag übertragenen Gegenstandes nicht massgebend, was nach Gesetz oder Ortsgebrauch allenfalls als Zugehör gelten könnte, sondern der tatsächliche Inhalt der Steigerungsbedingungen. Sind darin bestimmte bewegliche Sachen trotz allfälliger Zugehöreigenschaft ausdrücklich nicht mitversteigert, so gehen sie mit dem Zuschlag nicht über. Ein allfälliges Pfandrecht an Zugehör verschafft dem Pfandgläubiger bloss ein Vorzugsrecht an der Verwertung, nicht Eigentum; zur Wahrung dieses Rechts ist der Kollokationsplan anzufechten (vgl. Art. 805 Abs. 1 ZGB, consid. 2).
mobiliar gehören und demnach den Klägern als Eigen- tum zukommen. Sie geben zu, dass weder die einen noch die anderen dieser Gegenstände in dem als Beleg zur Grundbuchanmerkung dienenden Verzeichnis vom 12. September 1912 enthalten sind und dass auch die Kon- kursverwaltung dieselben von Anfang an im Inventar ( amtlichen Güterverzeichnis ). auf das in den Steige- rungsbedingungen verwiesen wird, nicht unter den mit der Liegenschaft verpfändeten Stücken, sondern in einer besonderen Abteilung als pfandfreie Fahrnis aufgeführt habe, behaupten aber, dass beides dem von ihnen erho- benen Anspruch nicht entgegenstehe. Durch die An- merkung im Grundbuch, die ausdrücklich als verpfändet das gesamte Hotelmobiliar bezeichne, habe Buch- mann-Stalder unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass die Verpfändung nicht nur die speziell inventari- sierten, sondern alle Gegenstände umfassen solle, welche ihrer Beschaffenheit und Verwendung nach unter jenen Begriff (Hotelmobiliar) fallen. Die besondereAunze!chnun? der Beleuchtungskörper sei nur deshalb unterblIeben, weIl man es als selbstverständlich betrachtet habe, dass diese der Liegenschaft angepassten Gegenstände als Zubehörden wenn nicht geradnzu als Bestandteile zu ihr gehörten. Und die Plateaux hätten nicht aufgenommen werden können, weil sie erst später angeschafft worden seien. Es sei dies auch nicht nötig gewesen, weil die Ausdehnung der Pfandhaft auf sie sich nach Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne weiteres aus der Zugehöreigenschaft als solcher er- gebe und letztere wiederum nicht von der Anmerkung im Grundbuch, sondern lediglich von der dauernden Widmung für die Bewirtschaftung der Hauptsache in Verbindung mit der Willensbestimmung des Eigentümers abhänge (Art. 644 ebenda). Beide Momente seien hier, auch abgesehen von der allgemeinen Fassung der Ein- tl'agung im Grundbuch erfüllt, indem die Plateaux die gravierte Inschrift Hotel Tourist ,. tragen, womit klar- gestellt sei. dass der Eigentümer sie bestimmt habe, der
376 Sachenrecht. N0 M. Liegenschaft als Zugehör zu dienen. Handle es sich aber um Zugehör ; so sei die!'ielbe von Gesetzeswegen in der Verfügung, d. h. dem Steigerungskaufe über die Haupt- sache inbegriffen, gleichgiltig ob die Konkursverwaltung sie in den Steigerungsbedingungen besonders aufgeführt habe oder nicht. Es sei deshalb belanglos, dass die Kläger gegen die Fassung der letzteren keine Beschwerde erhoben hätten. ,B. -Durch Urteil vom 8. Mai 1918 hat das Oberge- richt des Kantons Luzern H. Kammer die Klage abge- wiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem Begehren auf Aufhebung und Gutheissung der Klage. Die beklagte Konkursmasse hat Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 .............................................. . 2. -In der Sache selbst glauben die Kläger zu Unrecht, ihren Eigentumsanspruch an den fraglichen Gegenständtm schon daraus herleiten zu können, dass dieselben den Hypothekargläubigern der Liegenschaften Habsburger- strasse 1 und Zentralstrasse 28,-zu denen die Kläger unbestüttenermassen gehörten, als Zugehör zu jenen Liegenschaften verpfändet gewesen seien. Gesetzt aucl!, es wäre dies richtig, d. h. man hätte es dabei wirklich mit Zugehör (kraft Ortsgebrauchs' oder Willensbestimmung des Eigentümers) zu tun, so würde daraus nur folgen, dass die Kläger ein Recht auf bevorzugte Befriedignng aus dem Erlös der betreffenden Sachen hätten, d. h. verlangen könnten, dass dieser vorab ihnen auf Rechnung ihrer Pfandforderungen zugewiesen werde, sofern sie diel!lCs Recht im Konkurse rechtzeitig und in richtiger Form geltend gemacht und gewahrt haben. Keineswegs könntt' diese ihre Stellung als Pfandgläubiger ihnen ein Eigen- tumsrecht an der Pfandsache verschaffen. Das wollen die Kläger denn auch im Grunde offenbar nicht behaupten.
Vielmehr ist ihr Standpunkt, wie aus der Berufungs- begründung zu schliessen ist, in Wirklichkeit einfach der, dass die streitigen Gegenstände, weil durch die in der Verpfändungsanmerkung im Grundbuch liegende Willens- bestimmung des Eigentümers Zuge hör der Hotelliegen- schaft geworden, infolge des Zuschlags der letzteren ohne weiteres mit an sie übergegangen seien. Auch diese Auf- fassung ist indessen rechtsirrtÜffilich. Nach Art. 644 Abs. 1 ZGB hat die Zugehöreigenschaft eines Gegenstandes nur zur Folge, dass er, sofern keine Ausnahme gemacht wird, als in der Verfügung über die Hauptsache inbegriffen gilt. Sie begründet demnach lediglich eine Vermutung dafür, dass Rechtsgeschäfte, wodurch über die Hauptsache vt.rfügt wird, sich auch auf die ihr als Zugehör dienenden Gegenstände beziehen, hindert aber den Eigentümer nicht, über beides, Haupt- sache und Zugehör getrennt zu verfügen. Nur muss dieser Wille bei Geschäften über die Hauptsache besonders zu,m Ausdruck gebracht werden, wi.drigenfalls die Zuge hör auch ohne spezielle Erwähnung mit in die dadurch ver- fügte Veräusserung, Belastung usw. geht. Gleich wie jedem anderen Eigentümer, bezw. Verfügungsberechtigten stand es demnach auch im vorliegenden Falle der KOIl- kursverwaltung, 'wenn die am Konkurse beteiligten Gläubiger und in erster Linie die Pfandgläubiger der betreffenden Liegenschaft dagegen keinen Einspruch er- hoben, frei, die Hotelliegenschaft mit oder ohne Mobiliar oder nur mit einem Teil des Mobiliars zu veräussern. Die Zugehöreigenschaft dieses konnte die Kläger als Hypothe- kargläubiger allerdings berechtigen, gegen die Anordnung einer solchen getrennten Verwertung zu protestieren und eine entsprechende Aenderung der Steigerungsbedin, gungen zu erwirken. Keinesfalls können sie daraus die Befugnis herleiten, die betreffenden Sachen im Wider- spruch zu dem tatsächlichen Inhalt der Steigerungs- bedingungen, d. h. trotzdem sie in ihnen vom Kaufe aus- genommen sind, für sich zu Eigentum zu beanspruchen.
378 Sachenrecht. N° 64. Als Ersteigerer befmden sie sich in keiner besseren Lage als jeder Dritte, welchem die Liegenschaft als Meistbie- tendem zugeschlagen worden wäre. Die Tatsache, dass sie zugleich als HypothekargHlubiger am Ergebnis der Steigerung interessiert sind, vermag auf den Umfang der Rechte, die sie auf Grund des Zuschlages erworben haben, keinen Einfluss auszuüben. Massgebend hiefür sind einzig die Steigerungsbedingungen, welche in dieser Hinsicht, d. h. was die Bestimmung des Kaufsobjektes betrifft, den Kaufvertrag bei der freihändigen Veräusserung ersetzen. Darüber, dass nach ihnen die streitigen Gegenstände nicht mit in den Kauf gehen sollten, bezw. im Sinne von Art. 644 Abs. 1 von der Veräusserung ausgenommen I) worden sind, kann aber kein ZweileI bestehen. Denn Art. 15 derselben bezeichnet alsmitverkauft ausdrücklich nur das im Verzeichnis vom 12. September 1912 verpfän- dete Hotelmobiliar und verweist für die Identifizierung der betreffenden Gegenstände auf das amtliche Konkurs- inventar, welches die als Zugehör zur Liegenschaft be- trachteten Mobiliarstücke in 1628 Nummern gesondert mit Schatzung, auf die in den Steigerungsbedingungen ebenfalls verwiesen wird, und abgetrennt von der übrigen Fahrnis aufführt. Da feststeht, dass in, beiden Verzeich- nissen, demjenigen vom 12. September 1912 und der ent- sprechenden Abteilung des Konkursinventars die Streit- objekte nicht enthalten sind, so war damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht. dass sie nicht Bestandteil des Kaufes bilden sollten: Ob die Konkursverwaltung mit Recht so vorgegangen sei, d. h. angenommen habe, dass es sich dabei nicht um verpfändetes Mobiliar. bezw. Zu- gehör im Sinne von Art. 644 ZGB handle, ist unerheblich, weil es für die Bestimmung der Wirkungen des Zu- schlages nach dem Gesagten nicht darauf, wie die Sache von Rechts wegen hätte behandelt werden sollen, son- dern ausschliessIich auf den tatsächlichen Inhalt der Steigerungsbedingungen ankommt. Wollten die Kläger sich die bevorrechtete Befriedigung
aus den streitigen Gegenständen sichern, so hätten sie den Kollokationsplan anfechten und verlangen müssen, dass dieselben bei der Kollokation ihrer Forderungen mit als Pfänder aufgeführt werden. Denn aus dem Konkurs- inventar, welches dem Kollokationsplan hinsichtlich der Bezeichnung der Pfandgegenstände als Grundlage diente, war klar ersichtlich, dass die Konkursverwaltung das Pfandrecht keineswegs an allen Sachen, welche ihrer Natur nach als Teil des ( Hotelmobiliars ) betrachtet werden konnten, sondern nur an den im Inventar be- sonders aufgeführten Stücken anerkennen wollte, während die Streitobjekte in einer anderen Abteilung als pfandfreie Fahrnis aufgenommen wurden. Nur auf dem Wege einer solchen Kollokationsklage hätten die Kläger ihren An- spruch ge'genüber der Bestreitung der Konkursverwaltung durchsetzen können. Der Versuch, die Folgen der Ver- säumung dieser Vorkehr auf einem Umwege, nämlich durch die Prätention der Ausdehnung des Steigerungszuschlages auf die fraglichen Sachen gutzumachen, kann nicht zum Ziele führen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Luzern II. Kammer vom 8. Mai 1918 bestätigt.