Art. 680 Abs. 2 ZGB; Art. 732 ZGB; modification of statutory property restrictions and requirements for servitude registration; an agreement that privately tightens a legal building restriction is valid only if publicly notarized. The public-notarization requirement applies not merely to derogations in favor of greater owner freedom, but to any contractual alteration of the statutory property regime, including further restrictions. A servitude to be entered in the land register must moreover be sufficiently definite in all essential elements, especially the burdened and dominant parcels and the content and extent of the right, so that its scope is ascertainable for third parties; otherwise registration must be refused (consid. 2).
zufolge Zession Bindschedlers vom November 1915 Klage gegen Baltischwilerund Rebmann, indem sie beantragte, dass die erwähnte Vereinbarung als Grunddienstbarkeits- vertrag in das G;:undbuch eingetragen werde und zwar nur soweit die Höhe allfälliger Bauten auf diesem Grund- stücke in Frage komme. Die Klage verlangt also nur, dass das Verbot des Höherbauens im Sinne der Vereinbarung als dingliche Last auf das Grundstück der Beklagten zu Gunsten desjenigen der Klägerin zu legen sei. C. - Durch Urteil vom 19. Dezember 1917 hat die I. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
396 Sachenrecht. N° 67. Verfügung entzogen, als einem Eigentümer nichCwirksam von einem andern das Recht eingeräumt werden kann,höher zu bauen; denn das Höherbauen ist nicht nur im Interesse eines bestimmten Nachbars verboten, sondern im allge- meinen Interesse. Dagegen schliesst das öffentliche Recht im vorliegenden Falle nach den Feststellungen der Vor- instanzen es nicht aus, dass ein Eigentümer sich einem andern gegenüber verpflichtet, weniger hoch zu bauen, als ihm die städtischen Vorschriften gestatten. Insoweit ist er in seiner Verfügungsfreiheit durch diese nicht gehemmt. Er kann also die gesetzliche Maximalhöhe für seine Lie- genschaft in dem Sinne abändern, dass er sich durch Ein- räumung einer G 'unddienstbarkeit zu Gunsten eines andern Grundstückes eine weitere Beschränkung in dci' Bauhöhe auflegt. Der Vertrag über eine solche privat- rechtliche Abänderung einer gesetzlichen Eigentums-. beschränkung bedarf aber nach Art. 680 Abs. 2 ZGB der öffentlichen Beurkundung. Da das Gesetz die öffentliche Beurkundung allgemein für alle Abänderurgen der gesetz- lichen Eigentumsbeschränkungen vorsieht, Ir. üssen darun- ter auch solche verstanden werden, die in der Eigenturrs- beschränkung noch weiter gehen als das Gesetz; wenn das Gesetz, wie im vorliegenden Falle, eine bestimmte Bauhöhe vorsieht, so wird damit der Eigentumsumfang nach einer bestimmten Richtung hin un:.schrieben und dieser ge- setzlichen Umschreibung gegenüber ist auch die geringere Bauhöhe eine Abänderung dieses gesetzlichen Umfanges. Die von der Vorinstanz (entgegen dem Klageantrage) verfügte Eintragung auch des übrigen Inhaltes des Ver- trages, der aussel'dem noch die Änderung des von der Klägerin einzuhaltenden gesetzlichen Bauabstandes, so- wie die Änderung der den Beklagten kraft der gesetzli- chen Bauvorschriften gestatteten Bebauungsart (Gruppe von zwei Doppelhäusern statt der vorgeschriebenen nach allen Richtungen freistehenden Häuser) enthält, stellt sich vollends als Änderung der gesetzlichen Eigentums- beschränkungen dar, wobei der Umfang der dem Eigen- Sachenrecht. N° 87. 397 tner obniegellden Eigentumsbeschränkung insofern ver- rIngert WIrd, als der gesetzliche Abstand von der Grenze herabgesetzt wird. Ob die damit verbundene andere Bebauungsart der Gruppenhäuser statt der freistehenden Häuser eine Erhöhung oder eine Verkleinerung der Eigen- tumsbeschränkung enthalte, lässt sich kaum entscheiden u.nd s beweist dieser Umstand, dass es für die Frage, ob eme. Ände:ung der gesetzlichen Eigentumsbeschränkung vorlIege, mcht darauf ankommen kann, ob die Eigenturr.s- beschränkung durch die Vereinbarung grösser oder kleiner werde, was zu entscheiden dem Grundbuchführer . im vorlingenden Falle unmöglich wäre. Es bedürfen danach alle Änderungen der gesetzlichen Eigentumsbeschrän- kunnen dnr öffentlichen Beurkundung. Solange diese nicht v?rlIegt, Ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen; dIe Beurkundung kann nicht etwa auf dem Klageweg erzwungen werden. Nach Art. 732 ZGB genügt zwar für den Vertrag über Errichtung einer Grunddier.stbarkeii die schriftliche Form; gegenüber diesem allgemeinen Grundsatz geht aber die in Art. 680 Abs. 2 aufgestellte Sonderregel vor. Die Vereinbarung vom 31. Januar 1916 ist daher nichtig, soweit dadurch die Bauhöhe auf der Liegenschaft der eklagten mit dinglicher WirkuD.g be- schränkt werden s')llte, und eine Eintragung in das Grund- bu :h, wie sie die Klägerin verlangt, somit ausgeschlossen. Übrigens könnte der Vertrag in demjenigen Teile, dessen Eintragung die Klage allein verlangt, auch deshalb nicht im G. undbuch eingetragen werden, weil es ihm an derjenigen Bestimmtheit des Inhaltes fehlt, die verlangt werden muss, damit das eingetragene Recht für jeden Drittinteressenten seinem Umfange nach klar erkennbar ist. Damit ein Vertrag im G:undbuch eingetragen werden kann, muss er alle wesentlichen Elemente des dinglichen Rechtes, das zur Eintragung kommen soll, enthalten. Hier fehlt es aber sowohl an einer genauen,für dasGmnd- buch verwendbaren Bezeichnung der belasteten und be- rechtigten G:mndstücke als auch an der Angabe der Höhe
398 Sachenrecht. N° 68. der Bauten. um die es sich bei der einzutragenden Dienst- barkeit handelt; das Vorprojekt. dessen Höhe massgebend sein soll. ist nicht durch beidseitige Unterschrift oder sonstwie, durch Aufnahme in den Vertrag zu einem Be- standteil der Beurkundung gemacht worden. Der Grund- buchführer müsste es daher ablehnen, einen Vertrag solchen Inhalts einzutragen und es kann deshalb auch der Richter einen solchen Eintrag nicht verfügen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Bemfung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen. 68. Urteil der II. Zivilabteilung vom as. Oktober 1918 i. S. Goll Oie gegen Brühwiler und Leutenegger. Art. 922 ff. 933 ZGB. '185 OR. Verkauf einer fremden, vom Verkäufer auf einem gemieteten offenen Platze gelagerten Sache auf eigenen Namen. Besitzübergang auf den Käufer 'I Wegnahme durch einen Dritten, dem sie in der Zwischenzeit vom Eigentümer selbst veräussert 'worden ist. Bestreitung der Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises durch den verkaufenden Nichteigentümer, weil die Gefahr mit dem Kaufabschluss auf den Käufer übergegangen sei. A. -Die Beklagte Firma Goll Oe hatte im Frühjahr 1916 von den Gebr. Minotti, t.Iolzhändlern in Carasso- Bellinzona eine Partie Nussbaumholz (ungefähr 36 TOll- nen) gekauft, nach, Empfang aber wegen nicht vertl'ags- gemässer Beschaffenheit den Verkäufern zur Verfügung gestellt. Diese anerkannten die Begl'ündetheit der Be- anstandung und ermächtigten die Käuferin mit Erklärung vom Mai 1916, die Ware für sie bestmöglich zu ver äussern. Bis dahin lagerte die Beklagte das Holz auf einem den Erben Schumacher in Luzern gehöreJ: den, mit Ge- leiseanschluss versehenen Platze, den sie hiezu gemietet hatte. Da die Bundesbahnen Wagen nur auf Verlan.gen der Eigentümer des Anschlussgeleises stellen, war für den Sachenrecht. Ne 68.
Abtransport mit der Bahn deren Einwilligung, bez:w. liejenige ihres Vertreters Architekt Schuma,cher "not,:, wendig . .A J1 2. August 1916 'verkauf te Walter Gelpkeals Bevollmächtigter der Beklagten und in deren Namen das Holz an die heutigen Kläger BrühWiler und Leutenegge;r um 13 Fr. 50 Cts. per Quintale .). An den Kaufpreis wurden 500 Fr. sofort anbezahlt : der Rest sollte am 15. August 1916 fällig werden. Für den Fall, dass er bis dahin nicht beglichen werde, behielt sich, so heisst es im Vertrag, die Verkäuferin das Eigentumsrecht am Holze vor. Massgebend für die Abrechnung sollte das bei der Ver- ladung sich ergebende bahnamtliche Gewicht sein. An1