Art. 352 Abs. 2, Art. 353 Abs. 2 OR; fristlose Auflösung des Dienstvertrags aus wichtigem, in der Person des Dienstherrn liegendem Grund und Rechtsfolgen: Fällt der vom Arbeitgeber verfolgte Geschäftszweck dahin, ohne dass dem Arbeitnehmer ein Verschulden trifft, so kann der Vertrag sofort aufgehoben werden; die vermögensrechtlichen Folgen sind jedoch nicht durch volle Befreiung des Dienstherrn oder durch vollen Erfüllungsschaden zu ordnen, sondern vom Richter nach Ermessen und Billigkeit unter Würdigung der Umstände und des Ortsgebrauchs zu bestimmen. Dabei ist der Schaden grundsätzlich zwischen den Parteien zu teilen, wobei der Arbeitgeber den grösseren Anteil zu tragen hat, wenn der Auflösungsgrund aus seiner Sphäre stammt (consid. 2).
stellt wurde, mu.lI aus der Betreibung auf Zahlung einer Schadenersatnmme wegen Nichterfüllung eines Vertra- ges auf einen solchen Rücktritt geschlossen werden. 2. -Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die formellen Grundlagen einer Schadenersatzklage gegeben sind. Nun hat aber der Beklagte die materielle Begründetheit, das Bestehen eines Schadens, estritten und eventuell Gegen- ansprüche aus der ersten Orangenlieferung geltend ge- macht. Diese Einwendungen hat die Vorinstanz nich1 geprüft. Die Akten sind daher zur Beurteilung dieser Fragen an sie zurückzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts Schaffhausen vom 12. April 1918 gutge- heissen und die Streitsache im Sinne der Motive zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 70. Auszug aus dem 'Urteil der I. ZiviiabteUung 'Vom U. Oktober 1918 i. S. Barre gegen Schweiznr IN Oie. Die n s t ver t rag. Auflösung aus einem in der Person des Dienstherrn liegenden wichtigen Grunde. Rechtsfolgen. Art. 353 Abs. 20R. Die Klägerin Witwe Bertba Barre stand seit 1913 im Dienste der Beklagten, Firma Schweizer Oe in Luzern. als Directrice der Abteilungen für Schneiderei und Mode. Nach der Neuregelung des Verhältnisses vom 15. Januar 1914 hatte sie einen Monatslohn von 500 Fr., %% Pro- vision auf den Geschäften der Schneiderei und Mode, und
YoAnteilam Nettogewinn beider Abteilungen. Die AllsteI- lungsollte bis Ende 1915 dauern und sich von da auf wei- tere zwei Jahre erneuern, falls keine Partei sechs Monate vor 31. Dezember 1915 die Auflösung verlangte. Letzteres geschah nicht. Dagegen kündigte die Beklagte den Ver- ObligatiQnenreeht. N° 70. trag am 30. November 1915 auf 31. Mai 1916, und sodanl1 am 6. März 1916 auf den folgenden Tag. Letztere Kündi- gung begründete sie unter Hinweis auf Art. 352 OR, indem sie' unter anderem behauptete. sie sei gezwungen, vom 25. März an die zwei Abteilungen Schneiderei und Mode wegen des schlechten finanziellen Ergebnisses zu liqui- dieren. Die Klägerin erhob darauf Klage auf Bezahlung . des Lohnes bis 31. Dezember 1917 mit 11,000 Fr., ferner einer UmsatzproviSion von 1000 Fr., eines Gewinnanteils von 1000 Fr., sowie von 3000 Fr. für weitere materielle und moralische Schädigung infolge der Entlassung. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, soweit die klägerische Forderung 480 Fr. 50 Cts. (Lohn vom 1. bis 7. März 125 Fr., Umsatzprovision 482 Fr. 55 Cts., abzüglich 127 Fr. 5 Cts. für Bezüge) übersteige. Die kantonalen Instanzen (Amtsgericht Luzern-Stadt und Obergericht Luzern) haben die Klage in einem reduzierten Umfange geschützt: das Amtsgericht hat die Entschädi- gung auf 5480 Fr. 50 Cts., das Obergericht auf 3480 Fr. 50 Cts. festgesetzt. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit. dem Antrag, es sei" die klägerische For- derung mindestens in der Höhe des erstinstanzlichen Urteils zu schützen. Die Beklagte hat sich innert Frist der Berufung angeschlossen; mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage, soweit sie den von Anfang an anerkannten Betrag von 4 0 Fr. 50 Ct . über- steigt. Das Bundesgericht hat die Hauptberufung m dem Sinne geschützt, dass es die Entschädigung auf 4480 Fr. 50 Cts. erhöhte. Erwägungen: Mit den kantonalen Instanzen ist der Beweis als er- bracht anzusehen, dass die zwei Ge-schäftszweige, für welche die Klägerin angestellt worden war, infolge ,:on Umständen die der Beklagten nicht zur Last fallen, keme Rendite mehr abgeworfen haben und auch keine Aussic.ht auf. eine baldige Besserung' bestanden habe. Ferner 1st
114 Obligationenrecht. N° 70. -anzunehmen,. dass die Beklagte die Klägerin nicht oder . wenigstens nicht auf so lange Zeit angesteUt hätte, wenn jener Umstand bei der Anstellung bekannt gewesen oder vorausgesehen worden wäre. Und dasselbe gilt aunh für die Erneuerung des Vertrages, weil damals das ungünstige Ergebnis des Jahres 1915 noch nicht bekannt war. Denn es ist klar, dass die Beklagte mit dem Betrieb der Schnei- derei und der Modeabteilung einen Gewiim erzielen wollte . und dieser Gnschäftszweck mit der Unmöglichkeit der Erreichung dahin fiel. Es lag also auf Seiten der Beklagten ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 352 Abs. 2 OR vor. welcher bewirkte, dass ihr die Fortsetzung des Dienstver- hältnisses als solchen nicht mehr zugemutet werden und sie den Vertrag sofort auflösen durfte. Es frägt sich aber, welches die Rechtsfolgen der Auf- lösung waren. Jedenfalls nicht die vollständige Befreiung des Dienstherrn, wie bei einer dem Dienstpflichtigen zur Last fallenden Aufhebung. Der beim Dienstherrn einge- tretene Umstand, welcher der Fortsetzung des Verhält- nisses entgegensteht, stellt sich nicht als Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne von Art. 119 OR, welcher die Beklagte als Schuldnerin befreien würde, dar ; denn die Zahlung der Dienste ist nicht unmöglich geworden. Andrerseits kann nicht etwa das Erfüllungsinteresse geltend gemacht werden, da sonst das Recht auf Auflö- sung des Vertrages wertlos wäre. Art. 353 s. 1 OR spricht denn auch vom .Erfüllungsinteresse ( voller Schadenersatz ) nur bei vertragswidrigem Verhalten eines Teiles. Ebensowenig trifft Art. 332 zu, welcher vom Verzug des Dienstherrn handel , denn hier ist der Verzug in definitive Nichterfüllung übergegangen. Vielmehr fällt der vorliegende Fall unter Abs. 2 von Art. 353, wonach' die vermögens:echtlichen Folgen des Rücktritts vom Richter nach s3inem Ermessen, unter Würdigung der Umstände und des OÄ1sgebrauches. bestimmt werden. Daraus. ist zu schliessen, dass der Schaden, weil nicht auf ein be- (mderes Verschulden eines Teiles zUrückfjihrbar, grund- Obligationenreeht. N° 70. 415 sätzlich von beiden zu tragen ist, eine gewisse Teilung desselben Platz greifen soll. Da der Grund der Auflösung immerhin i e.r :rernJ). er l)jnn tMrrjn i 1reteJl ist, rechtfertigt . !i sich, iJw eDer dnJl grössernn Teil der Scha- densfolgen zu 9bnrbjpde . . . '. Das Verhältnis hätte noch 21 Monate andauern sollen woraus der Klägerin. abgesehen von der Umsatzprovision, über 10,000 Fr. zugekommen wären. Allein, nachdem ihre Arbeitskraft infolge der Entlassung frei geworden war, musste sie das ihrige tun, um jene sonst in angemes- sener Weise zu verwerten. Wenn sie bis Ende 1917 aus anderweitiger beruflicher Betätigung -abgesehen von etwa ioo Fr. aus der provisorischen Anstellung bei der Firma Spörri .t.-G. in Zürich -wesentliche Einnahmen nicht erzielt hat, so ist dies namentlich darauf zm:ückzu- führen, dass sie .sich entschloss, ein selbständiges Geschäft zu gründen. Hieraus darf ihr indessen ein Vorwurf nicht gemacht werden, weil sie, namentlich auch bei der teureren Lebenshaltung in Zürich, glaubte, durch Einrichtung eines eigenen GGschäftes in Luzern ein besseres Ergebnis er- zielen zu können, was dann freilich nicht eingetreten ist. In Würdigung dieser Umstände und da auch nicht ersicht- lich ist, dass der O;:tsgebrauch eine abweichende Lösung rechtfertigen würde, kann der Klägerin nicht zugemutet werden, mehr als die Hälfte der Schadensfolgen zu tragen, wie es nach dem Urteil der Vorinstanz der Fall wäre, und entspricht es den Verhältnissen am besten, wenn man die Entschädigung ex aequo et bonD um 1000 Fr., also auf 4480 Fr. 50 Cts. nebst Zins zu 5% seit 24. März 1916, erhöht. AS -'"' 11 -t918 '!8