Art. 41 OR; liability for unfounded criminal accusation by counsel. A person who initiates a criminal complaint against a third party is liable only if he knowingly makes a false accusation or, at least, acts with gross negligence in relying on indications that do not justify prosecution. For lawyers, their legal knowledge demands special care in verifying the factual basis of the allegations; however, they may generally rely on the client’s factual statements unless the circumstances known to them, or ascertainable with due diligence, clearly indicate the contrary. The assessment of the legal sufficiency of indications is a matter for the authorities and does not entail liability for every minor error in judgment (consid. 2-4).
428 Obligationenrecbt. N° 73. unter 10,000 kg vorgesehm WUl de, ausgegangen Wird. Statt 18 Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der Kläger nur 17 Fr., für 9764 kg also nur 1659 Fr. 88 Cts. verlangen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die B'erufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts Solothurn der Beklagte ver- pflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88 Cts. nebst 5 % Zins vom 20. Februar 1917 an zu bezahlen. 73. UrteU der l ZivUa.bteilung vom 19. Oktober 1918 i. S. Gubs.er gegen lleLer-Woker. Voraussetzung der Haftung aus u nb e g r ü n d e te r An - s c h u I d i gun g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse seines Klienten einen Strafantrag stellt. A. -Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel In Bern bei der Volksbank in Basel in der 'Weise einen Kredit von 20,000 Fr. zu verschaffen, dass er sich als Jean Steinegger, Buchdrucker, in Basel ausgab und mit dessen Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete. Als Bürgen gab er an, A. Osterwalder in Bruggen, Albert Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvogels) und den Kläger Dr. Gubser. Nur-die Unterschrift des letzeren war echt, während die anderen von Waldvogel samt der notariellen Beglaubigung gefälscht worden waren. -Am 4. März 1912 fragte Gubser bei der Volksbank an, was von dem Darlehen (das nach seiner Argabe von 'Wald- vogel bis Mai 1911 hätte zurückbezahlt werden sollen), noch ausstehe. Auf die Antwort, es seien noch 19,000 Fr. nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die Bürg- schaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte er sich, dass die Unterschritt des Alb. Steinegger gefälscht war, was er nach senner Angabe der Bank mitteilte. Diese
kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Stein- egger, Kirchenfeld, Bem, zur Rückzahlung und hob, als die Zahlung nicht erfolgte, Betreibung an. Die betreffen- den Zuschriften an Steinngger wurden von Waldvogel, ab- gefangen. In der Folge erhielt die Bar,k von Waldvogel der als Absender den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete, eine Abzahlung von 5000 Fr. Es kam dann zur Pfär.dung die resultatlos verlief. indem der anwesende Waldvogel als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner habe keine pfändbaren Aktiven. Die Bank hielt sich nun zu- nächst an den Kläger Gubser, der ihr am 15. Oktober 1912 eine Anzahlung von 6000 Fr. machte und die Erledigung der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aus- sicht stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank, er habe inzwischen in Erfahrung gebracht, dass auch die Unterschrift des Hauptschuldners Jean Steinegger ge- fälscht sei. Er lehne daher jede Haftung ab und ve.'langc die bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn da- nach auf die Restanz,. wurde aber im Rechtsöffnungs- verfahren -Gubser hatte Rechtsvorschlag erhoben - abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rück- zahlung der .6000 Fr. verurteilt. Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen Seit0u Anklage wegen Fälschung und Betrug erhoben worden. Sein Verteidiger war der Beklagte Dr.Woker, der sein l'vlandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die Haupt- verhandlung war auf den 3. Juni 1913 ve.'tagt. Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagtf' Heller ist, beteiligte sich als Zivilpartei an dem Strafver- fahren. Sie hatte in Briefen an ihren Anwalt wieder holt die Fl'age erörtert, in wieweit au(,h Gubser in die Angele- genheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer Sache komme. EJ fiel ihr auf, dass nur die Unterst,hrift Guhsers echt war, und dass dies auch für ein andere , zwischen Valdvogel und der aargauischen Kreditanstalt abges:::hlossenes Kreditgeschäft. das Waldvogel indesscli reguliert hatte, zutraf.
-i30 ObUgationenrecht. N° 73. Nachdem eine Einladung an Gubser zu einer Bespre- hung auf seinem Bureau erfolglos geblieben, setzte sich der Beklagte Heller mit Dr. Wo"ker in Verbindung. Diesff erachtete ebenfalls eine Einbeziehung Gubsers in die Strafuntersuchung als wünschbar; weil er daraus für 'ValdvogeI mildernde Umstände zu gewinnen hoffte. Dieser letztere hatte nämlich schon am 6. Dezember 1912 in der Strafuntersuchung ausgesagt, Dr.Gubser, mit dem er geschäftlich verkehrt habe, trage einen grossen Teil der Schuld an den Verhältnissen, da er ihn ausgenützt und von ihm G.;ld erhalten habe. Ferner sollen kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte Aussagen Waldvogels gegenüber seinem Verteidiger neue Verdachtsmomente einer Konnivenz des Klägers ergeben haben. Woker und Heller einigten sich nun zu dem Antrag. es möchte Gubser als Zeuge vorgeladen werden. Ein VOl, Heller aufgesetzles zum Teil suggestiv gehaltenes Fragen schema wurde am 2. Juni von Woker seinem Klienten Waldvogel unterbreitet und ergab gegen Gubser neue Belastungsmomente. Der Assissenpräsident weigerte sieh jedoch Gubser als Zeugen zu verhören. Daraufhin stellte vVokel' im Einverständnis mit Heller am 3. Juni das Gnsuch, es solle die Strafuntersuchung auf Gubser ausge- dehnt werden. Der Staatsanwalt unterstützte dieses Ge- such, nachdem er erfolglos Verschiebung der Verhandlung beantragt hatte. Mit motiviert(m Beschluss wurde dem neuen AntragWokersseitens'desGcrichtes entsprochen. Die Strafuntersuchung gegen Gubser musste jedoch mangels jeglichen Schuldbeweises eingestellt und dem Gubser eine Entschädigung von 300 Fr. zugebilligt werden. R -Hiemit gab sich Gubser jedoch nicht zufrieden sondern klagte auf dem Zivilweg die beiden Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung ein. Ferner verlangte el' Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen. Er legte unter anderem einen Vertrag zwischen ihm und Waldvogel zu den Akten d. d. 18. Januar 1911, woraus sich f rgibt, dass die Gngenleistung Waldvogels für die Obligationenrecht N° 73. 431 Verbürgung des Klägers in eint.!' finanzjtfllen Beteiligung des ersteren bei einem Hotelbau in Spiez bestanden hatte. Im übrigen wird die Klage mit der Leichtfertigkeit, mit der die Beklagten ihre Anklage erhoben haben, und damit, dass der Klägerinfolge der Strafuntersuchung um seine Stelle als Redaktor cles Bund gekommen und nach heute ohne feste Anstellung sei, begründet. Die Beklagten bestritten jegliches Verschulden ihrer- seits und haben daher Abweisung der Klage beantragt. Sie stellten sich auf den Standpunkt, sie haben in.guten Treuen die Interessen ihrer Klienten vertreten. Eventuell wurde bestritten, dass der Verlust der RedaktorensteIle auf im'en Strafantrag zurückzuführen sei. C. -Die Vorin. tanz hat die Klage abgewiesen, da den Beklagten weder Vorsatz noch grobes Verschulden vorge- worfen werden können. D. -Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag: . a) Es sei der im Urteil vom 14. März 1918 festgestellte Tatbestand vom Bundesgerichte zu berichtigen und zu ergänzen. b) Eventuell, es sei das Urteil vom 14. März 1918 auf- zuheben und' zur Ergänzung und Berichtigung des Tat- bestandes und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. c) Es seien in Abänderung des Urteiles vom 14.März1918 :1. die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger aus Art. 41 ff OR einen angemessenen, vom Gerichte festzusetzenden Betrag nebst Zins zu 5% seit 10. Novem- ber 1913 zu bezahlen, 2. das Urteil sei in noch näher zu bezeichnenden Zeitungen auf Kosten der Beklagten zu publizj'.ren, alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
begründet, als das Urteil des Appellationshofes entgegen Art. 63 Ziff. 3 OG eine klare Zusammenfassung des Be- . weisergebriisses nicht aufweist. Eine Rückweisung an den Vorderrichter ist jedoch denwegen nicht aIIi Platze, weil sich der Tatbestand aus den vorliegenden Akten fest- stellen lnsst. . Wenn sodann der Kläger vortragen liess, die Fest- stellungen der Vorinstanz -der Staatsanwalt habe sich dem Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung ange- schlossen, die Presse habe die Sache aufgebauscht, Woker habe schon am 23. Mai im G lfängnisbei Waldvogel steno- graphische Notizen gemacht -seien aktenwidrig, so fehlt es dieser Bemängelung an einem Hinweis auf die betreffenden Aktmstücke, die mit der Annahme der Vor- instanz in Widerspruch stehen. Zudem sind diese Fest- stellungen für das Urteil nicht von entscheidender Be- deutung 2. -In der Sache selbst muss nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes davon ausgegangen werden, dass die Einreichung einer nicht begrürdeten Strafklage gemäss Art. 41 OR nur dann haftungsbegründend ist, wenn der Ver zeiger weiss, dass seine Anschuldigung falsch, oder wenn er sie leichtfertig, d. h. gestützt auf Indizien erhoben hat, von denen er wusste. oder wissen musste, dass sie eine Strafuntersuchung nicht rechtferti- gen. (AS 3911 222 41 II 353). Hinsichtlich des Masses der von ihm Zu veI langenden SOI:gfalt ist zu berücksichtigen. dass der Verzeigte durch eine falsche Anschuldigung unter Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen ausser- ordentlich und ungleich schwerer verletzt werden kann als durch den Missbrauch eines anderen Rechtes. (AS 34 II 473,17162,3282). Es ist dabei jedoch nach einem neuereu Urteil des Bundesgerichtes (AS 41 II 354) folgendes auseinander zu halten : Die Gefahr der Täuschung der Untersuchungsbehöl'de verlangt die Anlegung eines feinen Masstabes, soweit es sich um die Prüfung des tatsächlichen Vorhandenseins der geltend gemachten Indizien handelt. Obligationenrecht. N° 73. 433 In dieser Hinsicht ist vom Denunzianten jede Sorgfalt zu verlangen. Soweit es sich dagegen handelt um die Ueber- prüfung der Schlüssigkeit der Indizien, bezw. um die Frage, ob gestützt auf sie auf ein Verbrechen oder Vergehen geschlossen werden darf, kann nicht jede leichte sondern nur grobe Fahrlässigkeit h:,litbar machen. Einmal ist die Ueberprüfung dieser Schlüssigkeit an sich eine schwierige Aufgabe, so dann ist es Sache der Strafverfol- gungsbehörden sie ihrerseits nachzukontrollieren, und endlich lässt sie sich regelmässig überhaupt erst nach Durchführung des Verfahrens übersehen. Es würde daher zu einer zu gros en Erschwerung der staatlichen Straf- rechtspflege führen, und niemand würde mehr das Risiko einer Verzeigung auf sich nehmen, wenn jede noch so kleine Fahrlässigkeit die Haftung zu begründen ver- möchte. Der Einzelne muss eben die Unzulänglichkeit staatlicher Einrichtungen, hier die in der Natur der Sache begründete Unzulänglichkeit des Strafverfahrens, bis zu einem gewissen G:ade auf sich nehmen, d. h., im kon- kreten Falle, er muss auch eine Strafuntersuchung er- dulden, die nur zufolge eines unglücklichen Zusammen- treffens derVerumständungen eingeleitet worden ist. Ein solches Dulden allein ermöglicht dieAufrechterhaltung der Rechtssicherheit, die ja im übrigen dem Verzeigten wie den anderen Rechtsgenossel1 zu gute kommt. 3. -Diese G7undsätze müssen an sich auch für den Anwalt zur Anwendung kommen, der, weil die Interessen seines Klienten es verlangen, gegen einen Dritten eine Strafuntersuchung beantragt hat. Immerhin rechtfertigt sich eine Abweichung insofern, als seine Rechtskenntnisse zu berücksichtigen sind. Anderseits darf er die tatsäch- lichen Angaben seines Klienten als richtig betrachten, soweit sich nicht aus den Verhältnissen, die ihm bekannt sind oder über die er sich als sorgfältiger Anwalt hätte aufklären sellen, bei sachgemässer, d. h. speziell der Schwere der Anschuldigung angemessener Prüfung, das Gegenteil ergibt.Wollte man von ihm, abgesehen hievon,
ObHgatioilenreeht. Ne 73. die Nachprüfung der tatsäehlichen Richtigkeit jeder Be';' hauptung des Klienten veriangen, so würde seine Stellung in unerträglicher Weise erschwert. (AS 30 II 443, 35 Il606). 4. -Im vorliegenden Falle kommt nach der Aktenlage und nach der ausdrücklichen Erklärung des klägerischen Vertreters in der bundesgerichtlichen Verhandlung eine absichtlich falsche Anschuldigung nicht in Betracht. Aber auch eine die Haftbarkeit nach dem oben gesagten be- gründete Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht konnte den Beklagten nicht nachgewiesen werden. In erster Linie kann man nicht sagen, sie haben die Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig dargestellt, oder es habe speziell Woker die Angaben Waldvogels in einer die oben aufgestellten Grundsätze verletzenden Weise als wahr wiedergegeben. Zwar ist richtig, dass diese Angaben angesichts der moralischen Qualitäten Waldvogels nicht ohne weiteres geglaubt werden durften, allein anderseits war ein Interesse Wald- vogels an falschen Behauptungen nicht ersichtlich, so dass Woker zu Zweifeln keine Veranlassung hatte. Sodann ist aber auch in der Art wie die Beklagten die Indizien gewürdigt haben, auch wenn man ihre juristi..: sehen Kenntnisse berücksichtigt, eine grobe Fahrläscdg- keit, wie sie ihre Haftbarmachung vorausntzen würde, nicht zu sehen. Als Verbrechen, das Gubser allfällig begangen haben konnte, kam hauptsächlich ein Ausnützen der Fälschung in Betracht: In dieser Hinsicht war sein Verhalten, im Zusammenhang mit den Vorgängen im Strafprozess gegen Waldvogel betrachtet, in mancher Beziehung in der Tat geeignet, Verdacht zu erwecken. Dass, auf zwei Krediturkunden nur seine Unterschrift echt war, dass er nach Entdeckung der Fälschung der Unterschrift Albert Steineggers die Sache auf sich be- ruhen liess, dann die Höhe der Summe von 45,000 Fr., ohne dass ersichtlich war, aus welchem Grunde die Ver- bürgung erfolgt, und ohne dass ,er sich näher über die Person des Hauptschuldners erkundigte, war gewiss
auffällig. Dazu kamen die den Kläger stark belastenden Aussagen Waldvogels. Freilich lässt sich die Handlungs- weise des Klägers auch erklären, und das Resultat der Strafuntersuchung hat 'das dargetan, ohne die Annahme seiner Mitschuld, und man muss auch sagen, dass die Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Verzeigte ein geachteter, unbescholtener Mann war, die Verhält.;, nisse hätten besonders eingehend prüfen sollen. Ferner musste ihnen aus der Strafuntersuchung auch bekannt sein, dasa Waldvogel am 6. Dezember 1912 deponiert hatte, Gllbser habe von seinen Fälschungen keine Kennt- nis gehabt. Allein auch wenn man dies berücksichtigt, kann man angesichts der oben angeführten Verdachts- momente und der ganzen verwickelten Sachlage doch nicht von einer grob fahrlässigen Indizienwürdigung sprechen. Dass sich die Beklagten zu ihrem Antrag auf Ausdeh- nung der Untersuchung trotz der erwähnten gegen ein solches Vorgehen sprechenden Momente entschlossen, ist im übrigen um so entschuldbarer, als ihre Versuche, auf zwei anderen Wegen (persönliche Aussprache mit dem Kläger-unä dessen Einvernahme als Zeugen) die Situation abzuklären, ohne ihr Verschulden misslungen sind. Ferner wussten sie, dass ihr Antrag vom Gerichte überprüft werden musste. Schliesslich mag auch noch darauf hinge- wiesen werden, dass sowohl der Staatsanwalt als auch der Assissenhof die vorhandenen Verdachtsmomente ebenfalls als genügend betrachteten für die Einleitung der Straf- untersuchung gegen den Kläger. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des bernischen Appellationshofes vom 12. /14. März 1916 abgewiesen.