Art. 28 ZGB; Art. 49 OR; Art. 41 ff. OR; Art. 48 OR: In a sale by sample without inspection, the seller must disclose facts known to him that are objectively relevant to the buyer’s decision, even where he believes the defect concerns only part of the goods. Silence in the face of such a material circumstance may constitute intentional deception and a breach of good faith. The duty to inform is not removed by an invitation to inspect where the seller’s own conduct has induced the buyer to waive inspection. A damages objection based on alleged careless conduct in prior litigation will not succeed unless it breaks causation or is otherwise substantiated (consid. 1-2).
lässig. Selbst wenn er der Ansicht sein mochte, die Forde- rung Vogelbachs bestehe zu Recht, so hätte er sich doch bei objektiver Erwägung sagen müssen, dass diese Frage zum mindesten sehr zweifelhaft sei. Zu einer solchen objektiven Untersuchung war er aber verpflichtet, bevor er zu der Waffe des Boykottes griff. Lieh er ohne sie oder trotzdem er die objektive Unbegründetheit des Anspruches kannte, dem Vogelbach seine Hilfe, statt ihn auf den Weg der Anrufung des Richters zu verweisen, so muss er auch die Folgen auf sich nehmen. 2. -Enthält die Verhängung des Boykottes demnach eine unerlaubte Schädigung des Klägers und Störung seiner Interessen, so ist dieser aber berechtigt, die Ein- stellung des störenden VerhaUens, d. h. die Aufhebung des Boykottes zu verlangen, gleichviel, ob man als Norm, nach der sich die Folgen"der unerlaubten Handlungsweise beurteilen, den Art. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR oder Art. 41 ff. bezw. speziell 48 OR betrachtet, und muss deshalb das dahingehende erste Klagebegehren gutgeheissen werden. Dagegen kann über die Gegenstand des zweiten Klagebegehrens bildende S chadener satz- forderung heute nicht abgesprochen werden, da sich die Vorinstanz über die Höhe dns dem Kläger erwach- senen Schadens nicht ausgesprochen hat und auch sonst in den Akten hinreichende Anhaltspunkte für dessen Bemessung fehlen. Es ist deshalb in diesem Punkte die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen ..... .
OtlUilllUonenrecht. N° 1'8. des Teilhabers der Klägerin M. Kunkler, bezüglich des Kaufherganges folgendes ergab : Die Kastanien lagen im Güterbahnhof Zürich in einem Eisenbahnwagen. Am Tage des Kaufes, am 11. November vormittags, entnahm der Beklagt " bei regnerischem Wetter dem Wagen ein Muster, das nach seinen eigenen Angaben etwas feucht war. Mit diesem Muster ging er. wie er sagt, circa 3 Uhr zur Klä- gerin. Inzwischen sei in se-iner Tasche das Muster trocken geworden. 'Nach Aussage des Max Kunkler, soll er ihm versichert haben, die Ware sei vollständig gesund und einwandfrei. Im Verlaufe der Unterredung stellte der Beklagtees Kunkler anheim,die Kastanien zu besichtigen. Kunkler lehnte jedoch ab, da das Muster sehr schön war und regnerisches Wetter herrschte . Der Kauf wurde dann abgeschlossen, wobei nach des Beklagten Deposition Max Kunkler erklärte, wenn die Ware wie das Muster sei, so schliesse er ab. Vorher, d. h. bevor er mit der Klägerin unterhandelte, hat der Beklagte, wie er zugibt, die Ware einem gewissen Hofmann offeriert. Dieser lehnte jedoch einen Kauf ab, weil sie feucht sei. B. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheissen, indem sie davon ausgingen, der Beklagte habe die Klägerin über den Umstand, dass das vorge- wiesene Muster bei der Entnahme feucht gewesen, ab- sichtlich getäuscht und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht. Bezüglich der Entstehung des Schad,ens wird ausgeführt, die tatsächlichen -Verhältnisse seien so gele- gen, dass die Klägerin im Prozess gegen Brager habe unterliegen müssen, weshalb auf die Einrede des Beklag- ten, bei sorgfältigerer Prozessführung hätte ein besseres Resultat erreicht werden können, nicht zu hören sei. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Klage- abweisung. Er bestreitet, dass in Zürich mehr als ein geringer Teil der Ware, nahe der Türe, feucht gewesen sei. Ferner stellt er jede absichtliche Täuschung seinerseits in Abrede und hält daran fest, dass im Prozess gegen Obl'gationenrecht.-No 88. 487 Brager die nötige Sorgfalt ausser acht gelassen worden sei Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefnhtenen Urteils angetragen. Sie führt aus, auch wenn nlll7e Teil der Kastanien feucht gewesen sei, so müsse doch das Ver .. hweigen dieser Tatsache als absichtliche Täuschung aufgefasst weräen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
.38 Obllgationenrecht. N° 83 . klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die Ware wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht runnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es sni nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Wäre gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt.