Current account contract between a Swiss customer and an Austrian bank; applicable law and scope of review. A customer who makes use of a bank's current-account services submits, by implication, to the business rules and subsidiary law applicable at the bank's seat; the law of the seat governs questions of set-off, the continuation of the account, and admissible commissions, as supplemented by banking usage and commercial custom. In appeal, the Federal Court cannot review the application of foreign substantive law. Requests not properly and specifically raised before the lower court, such as a demand to discharge the debt at a fixed historical exchange rate, are inadmissible in the Federal Court proceedings (consid. 2).
Obligationenrecht. N0S!! .. klagte hätte die Bemerkung des Teilhabers der Klägerin, wenn die 'Vare wie das Muster sei, schliesse er ab, nicht hinnehmen, sondern ihn darauf aufmerksam machen sollen, dass das Muster feucht gewesen, haben sie die Mitteilungspflicht des Verkäufers nicht überspannt. Selbst wenn der Beklagte annehmen durfte, es s'3i nur ein Teil der Ware feucht, hätte er doch nicht stillschweigen dürfen, da er zweifellos wusste, dass dieser Umstand für den Kaufsabschluss von Bedeutung war, wenn ihm frei- lich auch nicht zuzumuten war, mitzuteilen, dass ein anderer Kaufliebhaber wegen der Feuchtigkeit des Musters von einem Abschluss abgesehen habe. Diese Verfehlung gegen die Treupflicht ist durch die Einladung, die Ware zu besichtigen, nicht aufgehoben worden. Wenn in der Ablehnung dieser Einladung seitens der Klägerin auch eine gewisse Leichtgläubigkeit gesehen werden muss, so kann sich doch zweifellos der Beklagte nicht darauf berufen, da er durch sein Verhalten, das nach dem Ge- sagten einer stillschweigenden Zusicherung der Muster- konformität der Ware gleichkommt, die Unterlassung der Besichtigung ja gerade veranlasst hat. 2. -Grundsätzlich ist daher der Beklagte schaden- ersatzpflichtig zu erklären. Nun hat er aber behauptet, die Klägerin hätte durch eine richtige Prozessführung gegen Brager die Entstehung des Schadens vermeiden können. Dieser Einwand ist seitens der Vorinstanz mit Recht ebenfalls abgewiesen worden, und es kann hier lediglich auf ihre Motive verwiesen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1918 bestätigt.
ObUgatlonenrlcht. Ne 89. nicht ein, sondern erhob Klage indtm sie folgende Begehren stellte: Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin zu bezahlen : a) 103,613 Fr. 59 Cts. Wert 1. September 1916 zu- ) züglich b) 7%% kontokorrentmässig zu berechnender Zins ) aus obigem Betrag vom 1. September 1916 ab bis zum Tage der effektiven Rückzahlung; c) % % Provision pro anno ab 1. September 1916 zum Tage der effektiven Rückzahlung; d) 800 Fr. Extravorschussprovision per Semester ab 1. September 1916 bis zum Tage der effektiven Rück- ) zahlung. Demgegenüber stellte der Beklagte folgende Anträge : Die Forderung der .lägerin sei nach Abzug der zu ) Unrecht einbezogenen Extraprovisionen nur soweit gutzuheissen, als sie nicht bereits durch Verrechnung mit den Guthaben des Beklagten in Kronen-und Levas- I) konto getilgt ist, und es sei die Klage bezüglich des ver- rechneten Teiles abzuweisen. Ausserdem sei die Ver- rechnung allfälliger im Widerklageverfahren sich er- gebender Ansprüche des Beklagten vorzubehalten. Das ) Begehren um Zuspruch von % % Kontokorrentprovision und der Extravorschussprovision ab 1. September 1916 ) sei abzuweisen. So dann verlangte er widerklagsweise Herausgabe der zum Einzug übergebenen Wechsel, eventuell Ersatz in Geld und Ersatz des auf den noch vorhandenen Wechseln eingetretenen Schadens. Auf die Verrechnung des Levas- konto wurde später verzichtet. B. -Die Vorinstanz hat die Klagebegehren geschützt mit Ausnahme desjenigen um Zusprechung der Extra- provision vom 1. September 1916 an. Anderseits hat sie den Beklagten berechtigt erklärt, aus einem in Paris eingegangenen Wechsel 2000 Fr. samt Zins zu 6% seit 13. August 1914 abzuziehen. Die Widerklage wurde zur ObUptionenrecht. Ne 89. Zeit abgev.iesen, jedoch u'nter Behaftung der Klägerin bei ihrer Erklärung, sie werde, nach Zahlung der For- derung, die Wechsel soweit möglich zurückerstattnn. Die Vorinstanz hat angenommen, es habe zwiSchen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden. Die Verrechnungseinrede hat sie abgelehnt, da diese durch die Uebung im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen werde (OR 124). Trotzdem seit Januar 1915 Einzahlungen und Belastungen auf dem Frankenkonto nicht mehr erfolgt seien, habe das Kontokorrentverhältnis bis zur Kündigung auf den 1. September 1916 fortbestanden, da eine auf Aufhebung gerichtete Willenserklärung nicht vorliege. Den Saldo habe der Beklagte lurch stillschwei- gende Entgegennahme der üblichen Kontokorrentaus- züge wiederholt anerkannt, wobei auch die Extraprovi- sion inbegriffen sei. Ob der Beklagte die Frankenschuld effektiv in Franken oder in Kronen Zunl Frankenkurs am Verfalltag oder am Zahlungstag zu entrichten habe, sei prozessual nicht zur Entscheidung verstellt. An den Wechseln habe die Klägerin ein Retentions-und Pfand- rncht, sie sei deshalb zur Zeit zu ihrer Herausgabe nicht verpflichtet. Schadenersatzansprüche fallen ausser Be-' tracht, da für den Schaden kausale Verstösse gegen die Vertragspflicht der Klägerin weder bewiesen noch auch nur im einzelnen behauptet worden seien. C. -Gegen dieses Urteil ergriff der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht mit dem Antrag : (li. Dispositive 1, 3 und 5 des genannten Urteiles seien aufzuheben und die Forderung der Klägerin sei, nach Abzug der seit 1. Januar 1915 zu unrecht einbezogenen Extraprovision, nur so weit gut zu heissen, als sie am
492 Obligationenrecht. N° 89. /) 1916 in Kronen umgerechnet in Kronen zu bezahlen. Es sei die Klage bezüglich des verrechneten Teiles abzu- ., weisen. ) Das Begehren um Zuspruch der Extravorschuss- provision ab 1. September 1916 sei abzuweisen. Unter Kostenfolge. 2 ..... )) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dingen und rechtfertigen. Nach dem gleichen Rechte beurteilt sich aber auch, welche Elemente zum Fort- bestehen eines einmal begründeten Kontokorrentver- hältnis gehören, ob also für seine Fortdauer nötig ist, dass für eine neue Rechnungsperiode neue Eintragungen zum Saldo aus früheren Perioden hinzukommen. Das oesterreichische Recht bezw. die ergänzenden Usancen und das Handelgewohnheitsrecht sind endlich auch mass- gebend dafür, inwiefern für die Führung des Kontokor- rentes Extraprovisionen verrechnet werden dürfen. Alle diese von der Vorinstanz entschiedenen Fragen können somit vom Bundesgericht, das nur die Anwendung schweiz. Rechtes zu überprüfen hat, nicht beurteilt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil die Frage offen liess, ,welches Recht zur Anwendung kommen solle, da die Entscheidung nach österreichischem und schweizerischem Recht gleichlauten müsse. Nur bezüglich einer der im Pro.zess streitigen Fragen könnte es zweifelhaft sein, welches der heiden Rechte als massgebend betrachtet werden muss, weil sie nicht direkt nach Kontokorrentvertragsgrundsätzeri zu ent- scheiden. Es handelt sich um das Begehren, der Beklagte solle berechtigt sein, den geschuldeten Betrag zum Kro- nenkurs vom