518 Obligationenrecht. N° 92.
knufnännischen Standpunkt aus als die richtigere er-
scheint. Wer sieh gegen eine allfällige Erhöhung der Roh-
materialpreise dureh eine Erhöhung des Verkaufspreises.
qes
verarbeiteten Produktes decken will, der muss diesen
Vei:!aufspreis-derart erhöhen, dass er für die game
Vert,ep.erung des Rohmaterials gedeckt ist, während hier
der Beklagt nach Ansieht des Klägers die Erhöhung des
Drahtpreises
in dem Umfange an sich zu tragen hätte,
in dem bei der Verarbeitung Abfälle entstehen. Die
natürlichere Eerechnungsart ist 'somit unbedingt die von
der Vorinstanz gewählte .. Mangels Beweises einer anderen
Parteimeinungist ihr daher gegenüber der vom Kläger
angestrebten der Vorzug zu geben.
6. -Nach dem Gesagten
kann an der vorinstanzlichen
Schadensberechnung eine Aenderung
nicht vorgenommen
werden. Fraglich
bleibt dagegen, ob nicht in der Bemes-
sung
der Ersatzpflicht das Handelsgericht von unrichtigen
rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Diesbezüglich
ist daraUf hinzuweisen, dass das Bundes-
gericht in konstanter Praxis (verg!. insbes. AS 43 II 174)
sich auf den Boden gesteHt hat, auch eine (zufolge der
Kriegsverhältnisse eingetretene) blQsse Erschwerung der
Leistung nicht nur eine eigentliche Leistungsunmöglich-
keit sei zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen,
nicht zwar im
Sinne einer gänzlichen Befreiung, wohl'
aber im Sinne einer Reduktion seiner Ersatzpflicht
gemäss Art. 99 und 43 OR, Eine derartige Erschwerung
liegt hier
nun aber ohne Zweifel vor. Es ist oben schon
festgestellt worden,. dass der Beklagte sich sehr
um die
Erlangungvon Walz draht bemüht hat und insbesondere
auch, dass auch die' Bemühungen des Klägers, Rohmate-
rial
zu beschaffen, im wesentlichen vergebliche waren.
Dementsprechend kommen hier die
im zitierten Entscheid
des Bundesgerichts
aufgestnlten Grundsätze voll und ganz
zur Anwendung und zwar rechtfertigt das, Mass der
Leistungserschwernng eine Reduktion der Ersatzpflicht
auf circa die Hälfte des Schadensbetrages, nämlich auf
4000 Fr.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Anschlussberufung wird abgewiesen Die Haupt-
berufungwird teilweise gutgeheissen und der vom Han-
delsgericht Zürich ,dem 'Kläger zugesprochene Betrag
auf die Summe von 4000 Fr. reduziert.
93. Urteil cler I. Zil'llabteilq vom as. llez.ember 1918
i. S. Antoay gegen Wirth 14 Oie.
Kau f. Uumöglichkeit der Lieferung während der Kriegszeit.
Keine definitive Befreiung, sondern grundsänzliche Auf-
rechtlulltnng der Lieferpflic1 t. Notwendigkeit ihrer Be-
schränkung, insbesondere in' zeitlicher Hinsicht.
A. -Der Kläger ist Besitzer einer mechanischen
Zwirnerei
in Mülhausen i /E., die Beklagte betreibt eine
mechanische
Spinnerei in Dietfurt. Im Mai und Juni 1915-
kaufte ersterer von letzterer folgende Posten Baumwoll-
garne :
Am 15. Mai 1915 N° 100 M. J. Joan. peig. 3500 kg
a 7 Fr.
am 15. Mai 1915-N° 99 M. M. peig. 2000 kg a 6 Fr. 85"
! am 9. Juni 1915 N° 101 M. M. peig. 8000 kg a 6 Fr. 50.
am 12. Juni 1915 N° 101 peig. Joan 12,000 kg a
6 Fr. 50,
am 15. Juni 1915 N° 101 Joan. peig. 5000 kg a
6 Fr. 50.
am 21. Juni 1915 N0 100/1 do. peig. 20,000 kg
a 6 Fr. 5(,).
Die beiden ersten Bestellungen wurden effektuiert, die
letzten vier,
mit zusammen 45,000 kg, welche vom Ok-
tober 1915 bis Januar 1916 lieferbar waren, dagegen nicht.
520 Obligationenrecht. N° 93.
Die Konditionen für diese Bestellungen lauteten: Franko
Basel unverzollt, 2% Skonto, Zahlung bei Abgang der
Ware ab Basel, bezw. beim Grenzübertritt. Kriegs-
klausel
, lautend:
( Für verspätete Lieferung kommt keine Entschä-
digung in Betracht, ebenso darf kein anderer Ersatz
auf unsere Kosten beschafft werden. Für Spinnerei und
Zwirnerei tritt die Kriegsklausel in Kraft, wenn uns
die Erlangung englischer Einfachgarne, sowie Rohbaum-
wolle, sei es durch höhere Gewalt oder Sperrung der
Einfuhr verunmöglicht wird.
Diesfalls steht es dem Abnehmer frei, in nützlicher
i Frist den Garn-oder Zwirnkontrakt zu annullieren,
ohne jedoch Entschädigungsanspruche an uns stellen
zu können. Bei V erunniöglichung der Ausfuhr durch
Ausfuhrverbot, höhere Gewalt etc. sind wir von der
Lieferung entbunden und erlischt der Kontrakt ohne
) weiteres.
Unmittelbar nach Abschluss der Verträge entstanden
zwischen den Parteien Differenzen mit Bezug auf die
Anwendung
der Kriegsklausel. Am 7. Oktober 1915
schlossen sie
dann fo1gendes Abkommen ab :
( 1. Die Spinnerei Dietfurt erklärt, bei englischen
Spinnern zusammen 60,000 kg100j101jl D. W. ein-
I) gedeckt zu haben und zwar lieferbar
10,000 kg im Juli,
I) 18,000 kg im August,
18,000 kg im September,
14,000 kg im Oktober.
2. Die Spinnerei Dietfurt verpflichtet sich, sämt-
liehe Garne in 100/1-102/1 oder in annähernden Num-
t) mern bis zu 10% gröberer oder feinerer Titrierung, die
I) sie auf den Namen Dietfurt, deren Filialen oder
eventuell in Lohn beschäftigten Firmen hereinbekommt,
ausschliesslich der Firma Joseph Antony in gezwirntem
Zustande zuzuweisen. Für die bis zu 10% gröberer oder
feinerer Titrierung kommt die allgemein zu Grunde
Obligationenrecht. N° 93. 521
I) gelegte. Skala betreffender Spinner als Preisdifferenz
. in Frage.
I 3. Aller Voraussetzung nach wird der Einfuhrtrust
) nur die Zuweisung von denjenigen Quantitäten erlauben,
die der Fabrikant auch in Wirklichkeit zu verarbeiten
I) in der Lage ist. Die Spinnerei Dietfurt wird mit zirka
7000 Zwirnspindeln in 100/2 mit 500 Touren täglich
zirka 550 kg produzieren, also monatlich 25 x 550 kg
13,750.kg. Es steht der Spinnerei Dietfurt frei.
I wegen deren eigenem Bedarf inZwirn oder wegen dem
;) Zwirn für die Kontrakte Antony mit andern Zwirnereien
I) unverzüglich in Verbindung zu treten, um durch den
Einfuhrtrust diejenigen Quantitäten zu erhalten, die für
ihren Bedarf nötig sind. Die Firma Antony erklärt sich
dagegen ausdrücklich damit einverstanden, dass sie
einfache oder doublierte Garne an Stelle "on ver-
) zwirnten Garnen übernimmt oder teilweise mindestens
20% maximum 30% im Veredlungsverkehr mit den
bisherigen Bestimmungen hereinnimmt, um nachträg-
) lieh in der Schweiz verwoben zu werden.
Für die Garne, welche die Firma Antony in ver-
I) zwirntem Zustande mit 500 Touren Drat auf Drat
erhält, ist ein Zuschlag von 1 Fr. 20 Cts. pro kg als
I) Zwirnlohn vereinbart (Abfall inbegriffen).
I) 4. Wenn die unter Art. 1 erwähnten Spinner nicht
liefern sollten, verpflichtet sich die Spinnerei Dietfurt
bei andern Spinnereien die der Firma Antony verkauften
I) 45,000 kg einzudecken, resp. zu disponieren. Wenn
)) dagegen die betreffenden Spinner die 60,000 kg voll
ausliefern, so wurde vereinbart, dass dieses Quantum
I) an die Firma Antony zum Kontraktpreisvon 6 Fr.50Cts ..
geliefert wird; das Plus von 15,000 kg als Entschädigung
I) für die eingetretene Veriögerung in der Lieferung,
I) wodurch der Firma Antony ein sehr bedeutender
Schaden erwachsen ist.
5. Als Lieferungsbeginn wird die erste. Lieferungs-
möglichkeit vereinbart. Die Garne sind so schnell wie
, 522 Obligationenrecht. N° 93.
nur möglich zu liefern. Eine Verspätung in der Aus-
lieferung hat mit der Beschäftigung der Zwirnerei von
der Spinnerei Dietfurt M. Wirth Oe nichts zu tun.
) 6. Die Preise und Zahluug.sbedingungen sind dieje-
) nigen der noch oftenstehendell alten Kontrakte. ,
( N ach t rag z u A r t.2. E.s ist der Spinnerei Diet-
furt, M. Wirth eie ges.tattet, inden Garnen N° 90-
110/1 für den eigenen Bed.arf hereinzunehmen, :unter
der Bedingung, dass die laut Art. 3 der F1.rma J()seph
) Antony festgetegten -Quantitäten g,esichert sind. )
( Nach trag zu A r t.6. Dieses Abkommen tritt
an Stelle der alten Kontrakte und hebt die früheren
Meinungsverschiedenheiten auf.
Am 16. Oktober 1915 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dass sie mit einem der englischen Spinner wegen
Uebernahmsverpflichtung
der Ware in Korrespondenz
stehe, und ersuchte ihn um Bestätigung, dass er die Ware
auch nach dem Krieg übernehme, selbst wenn die Lie-
ferung
ab England noch längere Zeit, eventuell bis nach
dem Kriege, nicht
gemacht werden könne und die
Schweiz ein Garnausfuhrverbot erlasse. Der Kläger
antwortete hierauf
am 18. Oktober, dass bei Erlass eines
temporären Garnausfuhrverbotes die Lieferpflicht sich
um diejenige Zeit, während der das Verbot in Kraft sei,
verschiebe; sollte dagegen
cj.ie Schweiz ein Garn-und
Gewebeausfuhrverbot nach Deutschland für die volle
Dauer des Krieges erlassen, was aber kaum anzunehmen
sei, so sei die Beklagte von der Lieferpflicht entbunden,
weil
in diesem Falle eine höhere Gewillt in Frage komme.
Am 19. Oktober wurde in der Tat die Garnausfuhr aus der
Schweiz verboten, wovon die Beklagte dem Kläger glei-
chen Tages Mitteilung machte. Am 23.
Oktober schrieb
sodann die Beklagte u. a. : Wir erklären uns also mit
) Ihrem Stanqpunkt, dass wir .der Lieferungsverpflich tung
bei Dauer des Ausfuhrverbotes während der ganzen
Dauer des Krieges entbunden sind, einverstanden.
Mit Brief vom 9. November erklärte der Kläger, seine
Obligationenrecht N° 93.
früheren Vorschläge seien hinfällig geworden, die Garne
seien gemäss dem Abkommen vom
7. Oktober zu seiner
Verfügung
zu halten, . gleichviel ob das Ausfuhrverbot
ein vorübergehendes oder ein dauerndes sei. Die Beklagte
ihrerseits berichtete
am 2. und 9. Dezember, dass sie an
dem im Schreiben vom 23. Oktober erklärten Ein-
verständnis festhalte. Am 6. Dezember erklärte der
Kläger, die Statuten der SSS und die durch dieselben ?er
Beklagten auferlegten Beschränkungen berührten Ilm
nicht ferner er nehme die Garne in der Schweiz ab, einerlei
, .
)b sie ausgeführt werden können oder nicht. In der weI-
teren Korrespondenz hielt die Beklagte
daran fest, dass
sie von
der Lieferpflicht endgültig befreit sei, während
der Kläger den gegenteiligen Standpunkt einnahm.
B. -Unterm 10. November 1916 hob der Kläger
4ie vorliegende Klage an, mit den Begehren: .
( 1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Beklagte
') gemäss dem Vertrage vom 7. Oktober 1915 verpfnchtet
ist sämtliche Garne in 100/1 und 102/1, oder m an-
nähernden Nummern bis zu 10% gröberer oder feinerer
Titrierung, die sie auf ihren Namen oder auf den Namen
ihrer Filialen oder im Namen anderer von illr im Lohn
beschäftigten Firmen von englischen Spinnereien be-
zogen hat oder beziehen wird bis zu 60,000 kg, aus-
schliesslich dem Kläger in gez",irntem Zustande zu-
zuweisen.
) 2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger enne
,) Aufstellung über die seit dem 7. Oktober 1915 herem-
gebrachten Teile der 60,000 kg Garne in 100/1 und 102/1
oder in annähernden Nummern bis zu 10% gröberer
oder feinerer Titrierung, die sie auf ihren Namen oder
) auf den Namen ihrer Filialen oder im Namen anderer
von ihr im Lohn beschäftigten Firmen von englischen
Spinnereien bezogen hat, an Hand ihrer Bücher.zuzu-
I stellen und diese Garne dem Kläger um den PreIS von
6 Fr. 50 Cts. zu liefern.
3. Die Beklagte ist eventuell verpflichtet, an den
Kläger oder dessen Rechtsnachfolger die eingebrachten
Garne in gezwirntem Zustande abzuliefern, sofern die
von der SSS verlangten Garantien geleistet werden.
4. Die Beklagte darf solange über die laut Vertrag
vom 7. Oktober 1915 eingebrachten Garne, auf die der
Kläger Anspruch erhebt, nicht verfügen, bis der Klä-
ger in der Lage ist, direkt oder durch Rechtsnachfolger
die von der SSS geforderten Garantien zu erfüllen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise, es sei gerichtlich festzustellen,
dass sie nicht mehr pflichtig sei, an den Kläger zu liefern.
C. -Durch Urteil vom 20. Juni 1918 hat das Kantons-
gericht St. Gallen die Hauptklagebegehren 1, 3 und 4.
sowie die Widerklage
zur Zeit, das Hauptklagebegehren 2
definitiv abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die B
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-
trag auf Aufhebung, auf Gutheissung der Hauptklage
in vollem Umfange und Abweisung der Widerklage.
E. -Die Beklagte hat sich innert Frist der Berufung
angeschlossen
und beantragt, es sei die Klage in allen
Punkten gänzlich abzuweisen, eventuell es sei das vorin-
stanzliehe Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die zu entscheidende Hauptfrage ist die, ob
die Lieferpflicht,
wenigstens' zur Zeit, deshalb zu ver-
neinen sei, weil die Beklagte ohne Verschulden an der
Lieferung verhindert sei. Diese Verhinderung leitet die
Beklagte
her aus dem schweizerischen Ausfuhrverbot,
den
Statuten der Einfuhrsyndikate und insbesondere aus
der Erklärung, welche sie am 26. September 1916 gegen-
über der englischen Regierung habe abgeben müssen, dass
sie keine bereits gelieferte oder noch zu liefernde Ware
einer Person überlassen werde, die von der britischen
RegielJlng als Feind betrachtet werde. Demgegenüber
Obligationenrecht. N° 93. 525
behauptet der Kläger, dass in 'Wirklichkeit keiner dieser
Umstände der Lieferung an ihn oder zum mindesten an
seinen, in der Schweiz niedergelassenen Bruder R. Antony
entgegengestanden habe. Allein es erübrigt sich, die
Tnagweite des Ausfuhrverbotes und der Syndikatsbe-
stunmungen
näher zu untersuchen und die Sache, wie
heute eventuell beantragt wurde, zu diesem Zwecke an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach der weder
akten-noch bundesrechtswidrigen und daher für das
undesgericht verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
In tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass die
Beklagte gezwungen war, wenn sie
überhaupt englische
Garne in die Schweiz hineinbringen wollte, der englischen
Regierung jene ausserordentlich weit gehende
Erklärung
auszustellen. Sie übernahm dadurch die Verpflichtung,
die gekauften, bereits gelieferten oder
sonst noch zu
liefernden Garne, überhaupt irgendwelche in ihren Hä.n-
den befindliche Ware unter keinen Umständen, weder das
Garn, noch Produkt, noch irgendwelchen Abgang-davon
zum Vorteil irgendwelcher Person, die von der britischen
Regierung als Feind betrachtet werde, zu exportieren oder
auf irgendwelche Weise
zu verwenden. Da nun der Klä,ger
und sein Bruder deutsche Staatsangehörige sind (die
seit Fällung des kantonalen Urteils angeblich eingetretene
Aenderung fällt nach
Art. a OG hier ausseI' Betracht),
war somit die Beklagte, solange diese Verhältnisse an-
dauerten, in die
Unmöglichkeit versetzt, vertragsgemäss
zu liefern, wollte sie sich nicht der Gefahr aussetzen, dass
ihre geschäftlichen Verbindungen mit England gänzlich
unterbunden würden; auch durch Lieferung
an R.Antony
in Zürich hätte sie die übernommenen Verpflichtungen
gröblich
verletzt, was ihr der Klä!!er nicht zumuten durfte.
Hieraus folgt, dass das Klagebegehren
1 in Uebereinstim-
mung mit der Vorinstanz zur Zeit abgewiesen werden
muss.
-Dagegen rechtfertigt sich eine endgültige Ab-
526 Obligationenrecht. N° 93.
weisung, wie sie mit der Anschlussberufung verlangt wird,
nicht. Die Beklagte stützt sich namentlich darauf, dass
der Kläger selber am 18. Oktober 1915 erklärt habe, wenn
die Schweiz ein Garnausfuhrverbot für die ganze Dauer
des Krieges erlasse, so betrachte er sie wegen Unmöglich-
keit der Erfüllung als von ihrer Verpflichtung entbunden,
womit sie sich durch Schreiben vom 23. Oktober einver-
standen erklärt habe. Die Offerte vom 18. Oktober muss
aber in ihrer Gesamtheit ins Auge gefasst werden; sie
umfasste e.ne Mehrheit von Punkten und hätte in globo
akzeptiert werden sollen: da dies nicht der Fall war, kann
die Beklagte nicht einen einzelnen, für sie günstigen Punkt
herausgreifen. Der Kläger hat denn auch mit Zuschrift
vom 9. NoveI lber 1915 ausdrücklich betont, er sei gewillt,
die Garne trotz des Ausfuhrverbotes abzunehmen. Ein
Verzicht auf Bezug der Ware kann deshalb so wenig
angenommen werden, als das Interesse des Klägers am
Bezuge nach Eintritt normaler Verhältnisse sich bestreiten
lässt.
3. -
Bleibt somit die Lieferpflicht der Beklagten
grundsätzlich aufrecht, so kann es indessen, "vie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, vernünftig erweise nicht
die Meinung der Parteien gewesen sein, sich auf unabseh-
bare Zeit hinaus zu binden, sondern es muss notwendig
eine zeitliche
Beschränkung getroffen werden, wofür das
richterliche Ermessen massgebend sein muss. Andrerseits
kann aber die definitive Befreiung nicht schon mit der
Vorinstanz auf den Zeitpunkt der Beendigung des Krieges
bezw. des Friedensschlusses
angenommen werden, sofern
bis dahin die Verhältnisse, die heute die Lieferung verun-
möglichen, sich nicht ändern sollten. Denn es ist klar, dass
vor dem Abschluss des Friedens mit der 'Wiederherstellung
normaler Verhältnisse (Aufhebung des Ausfuhrverbotes,
Möglichkeit klauselfreier
Einfuhr, der Verschiffung usw.)
nicht mit etwelcher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden
kann. Vielmehr muss die Bindung der Parteien noch einige
Zeit -
mindestens 6 Monate -über den definitiven
Friedensschluss hinaus verlängert werden, um die Be-
klagte tatsächlich in den Stand zu setzen, ihrer Liefer-
pflicht nachznkommen. Ferner ist die Pflicht hinsichtlich
des Umfanges in dem Sinne einzuschränken, dass sie nicht
60,000 kg, sondern gemäss 4 des Abkommens vom
7. Oktober 1915 nur 45,000 kg umfasst, wofür eiufach auf
die schlüssigen Ausführungen in Erwägung 1 des ange-
fochtenen
Urteils verwiesen werden kann. Diese sind für
das Bundesgericht umso beachtenswerter, als die Vor-
instanz naturgemäss einen unlnittelbareren und besseren
Einblick in die Verhältnisse in der Spinnereündustrie
besitzt. Endlich fordern die Grundsätze von Treu und
Glauben, dass die Beklagte zur Erfüllung auch in diesem
beschränkten Umfange nicht angehalten werden kann,
wenn die Verhältnisse sich inzwischen derart verändert
haben sollten, dass die Lieferung nur zu ganz wesentlich
erschwerten Bedingungen, insbesondere
zu bedeutend
höheren Preisen als denjenigen zur Zeit des Vertrags-
abschlusses, erfolgen
könnte. Denn alsdann wäre die
Leistung,
trotz Gleichheit des Inhaltes, eine viel schwerere
geworden, als
wIe es die Parteien yernünftigerweisegewollt
haben, was nicht angeht.
4. -Die obigen Erwägungen führen dazu, dass auch
die Klagebegehren 3
und 4 zur Zeit abgewiesen werden
müssen,
und es bleibt nur noch das Klagebegehren 2
auf seine Begründetheit zu prüfen. Es zerfällt in zwei Teile:
im
ersten "vird eine Aufstellung an Hand der Bücher der
Beklagten verlangt, im zweiten Lieferung der entspre-
chenden Garne. Die Abweisung des letzteren Begehrens
ergibt sich ohne weiteres aus dem Entscheid über Klage-
begehren 1 ; der erste Anspruch aber ist von der Vorin-
stanz schon aus Gründen des kantonalen Prozessrechts
zurückgewiesen worden, weil
er in der Form eines Edi-
tionsbegehrens hätte erhoben werden sollen, wohei es für
das Bundesgericht sein Bewenden hat.
AS 44 11 -1918
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
vom
20. Juni 1918 wird bestätigt.
Siehe auch Nr.
80 -voir aussi N° 80.
SCHULDBETREIBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES
Siehe III. Teil Nr. 48, 54 und 55
Voir I
II e partie n° 48, 54 et 55