Art. 111 SchKG; Wirkung des paulianischen Urteils im Anfechtungsprozess ausser Konkurs: Das Urteil hebt den angefochtenen Erwerb nicht auf, sondern stellt bloss fest, dass die Vermögensgegenstände dem Beschlagsrecht der Gläubiger unterliegen und verwertet werden können. Nach rechtskräftiger gutheissener Anfechtung ist weder eine Anschlusspfändung noch ein weiteres Widerspruchsverfahren zulässig, da es an der gegen den ursprünglichen Schuldner gerichteten, ergänzungsfähigen Pfändung fehlt. Eine durch den Anfechtungsbeklagten nach Klaganhebung bewirkte Wertverminderung begründet zwar mögliche materielle Haftung, deren Feststellung und Bezifferung jedoch dem Sachrichter vorbehalten bleibt; die Aufsichtsbehörde darf insoweit keine Ersatzforderung pfänden. Rechtskraft des Anfechtungsurteils sperrt die erneute Bestreitung des Beschlagsrechts (consid. 2-4).
OG .... aOR .. OR ... aPatG . PatG .... . PGB .... . PolStrG(B) .. PostRG .. . HPtlG ... . SchKG ... . StrG(B) .. . StrPO . StrV. StsV .. URG ... VVG .. VZEG .. ZEG .. ZG(B) . ZPO .... CC ..... . CF ..... . CO .... .. CP. Cpc ... .. Cpp ... .. LF .... .. LP .. Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtsptlege, v. 2. März t893. Bundesgesetz über das Öbligationenrecht, v. 4,4.. Juni iSSt. Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni :1.888. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2!. Juni i907 . PrivatrechUiches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April :1.94.0. Rechtsptlegegesetz . BGes über Schuldbetreibung u. Konkurs, v. 29. April 1889. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratur und Kunst, v. 23. April t883. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April :1.908. Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 5. September :1.9:17. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 4.. Dezember fSn, Zivilgesetz (buch). Zivilprozessordnung. B. AbreviatioDB franqaiaes. Code civil. Constitution fMerale. Code des obligations, du 14. juin i88t. Code penal. Code de procMure civile. Code de procedure penale. Loi fMerale. . Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faillite, du 9avril f8S9. OJF . . . .. Organisation judiciaire federale, du 22 mars t893. CC . CO ...... Cpc .... Cpp ..... LF . . LEF. OGF .. C. AbbreviazioDi itaJiaDe. Codice civiIe svizzero. Codice delle obbligazioni. COOice di procedura civile. COOiee di procedura penale. Legge federale: Legge eseeuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. EnLscheidungen dar Schuldhetreihungs-und lonkurskammer. lrreLs de la Chamhre des ponrsni 8s endes failliYs.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Obergericht des Kantons Aargau bestätigt wurde, hiess das Bezirksgericht Aarau die Klage in vollem Umfange gut. Auf Grund des in der Folge von den Rekursgegnern gestellten Fortsetzungsbegehrens pfändete das Betrei- bungsamt Suhr die Liegenschaft und die Fahrnisse, deren Erwerb seitens der Ehefrau als anfechtbar erklärt worden war, und stellte den Gläubigern unterm 23. Juni 1917 die Pfändungsurkund zu. In dieser wnrde den Rekurs- gegnern die zehntägige Klagefrist des Art. 109 SchKG angesetzt, da die Ehefrau die Pfändungsgegenstände Nr. 1-30 zu Eigentum angesprochen habe. Das Betrei- bungsamt gewährte überdies laut Pfändungsurkunde der Rekurrentin die Anschlusspfändung für die Hälfte des eingekehrten Frauengutes von 2080 Fr. 55 Cts. Am 30. Juni 1917 beschwerten sich die heutigen Rekurs- beklagten F. und H. Siebenmann bei der untern Auf- sichtsbehörde mit den Anträgen : Die Anschlusspfändung und die Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 109 SchKG . seien aufzuheben; es sei überdies der Gegenwert des Inhaberschuldbriefes von 3000 Fr., eventuell dieser selbst nebst Zinsausstand zu Gunsten der Beschwerdeführer zu pfänden. Zur Begründung dieses letztern Begehrenswnrde ausgeführt, Frau Schmid-Hausmann habe am 24. März 1914 auf der in anfechtbarel Weise erworbenen Liegen- schaft einen Inhaberschuldbrief von 3ooo Fr. errichtet und dadurch die bei einem Verkauf sich ergebende Kauf- restanz um 3000 Fr. verringert. Als Schuldnerin hafte sie für den Gegenwert dieses Schuldbriefkapitals nebst Zins und es müsse daher dieser Gegenwert, eventuell der Grund- pfandtitel selbst, sofern er sich in den Händen der Frau Schnlid befinde, gepfändet werden. Durch Entscheid vom 15. Juli hiess die untere Aufsichtsbehörde die Be- schwerde der heutigen Rekursbeklagten dahin. gut, dass die Klagefristansetzung des Betreibungsamtes Suhr auf- gehoben erklärt wurde. Hiegegen rekurrierten beide Parteien an die kantonale Aufsichtsbehörde, die Rekur- rentin Frau Schmid-Hausmann mit dem Antrage, die und Konkurskammer. N0 1. 3 Bescnwerde .von F. und H. Siebenmann sei gänzlich ab- zuweIsen, dIe Rekursbeklagten mit dem Begehren um Gutheisnung der Beschwerde in vollem Umfange. Durch EntscheId vom 16. August 1917 wies die kantonale Auf- sichtsbehörde die Beschwerde der Frau Schmid-Hausmann ?b und hinss die Beschwerde der heutigen Rekursbek!agten Jll em Smne gut, dass die Klagefristansetzung des Be- treibungsamtes Suhr aufgehoben und dieses angewiesen ':.urde,gegnnüber der Rekurrentin eine Ersatzforderung fur den errIchteten Schuldbrief in der Höhe von 3000 Fr. nebst Zins seit 24. März 1914 zu pfänden. In den Erwä- gungen dieses Entscheides wird ausgeführt: die Tatsache, dass zwischen den Eheleuten Schmid-Hausmann Güter- trennung bestehe, vermöge an sich das Recht der Ehefrau auf Anschluss.pfändung nicht zu alterieren .. In der vor- lingenden Betreibung sei indessen der Pfändungsanschluss mcht zulässig mit Rücksicht auf die Natur und die rlonngen der Anfechtungsklage ; denn der Anfechtungs- glaublger, dessen Klage geschützt werde, habe das aus- schliessliche Recht, die vom Urteil betroffenen Vermögens- werte für sich allein pfänden und verwerten zu lassen. Eine Teilnahme der Ehefrau oder dritter Gläubiger an der Pfändung sei unter solchen Umständen ausgeschlossen. Desg.leichen habe auch eine Vindikation im jetzigen StadIUm des Verfahrens keine Berechtigung mehr, es habe sich :iel.mehr die im Anfechtungsprozesse unterlegene Pa:tel dIe Pfändung und Verwertung aller Vermögens- objekte gefallen zu lassen, die auf anfechtbare Weise in ihren Besitz gelangt seien. Was endlich das Begehren det Gläubiger um Pfändung des Gegenwertes für den errichte- tnn Schuldbrief anlange, so liege in der Belastung der Liegenschaft durch dIe Beklagte zweifellos eine Schädi- gung der Gläubiger, die der Veräusserung oder Konsuma- tion des Objektes gleichzustellen sei. Da der Titel sich nicht mehr in den Händen der Beklagten befinde und diese die Darlehenssumme zur Tilgung von Schulden des Ehe- mnnnes verwendet habe, trete an Stelle des Schuldbriefes
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bezw. der Darlehensvaluta eine Ersatzforderung gegen den Ehemann in der Höhe der grundpfändlichen Belas- tung, und diese Forderung sei zu pfänden. B. -Gegen diesen, am 16. August ausgefällten und am 12. Dezember zugestellten Entscheid rekurrieren die Eheleute Schmid-Hausmann rechzeitig an das Bundes- gericht. indem ie beantragen, er sei aufzuheben und es seien demgemäss die vom Betreibungsamt Suhr verfügte Anschlusspfändung und Fristansetzung ZU bestätigen, uud die Pfändung der Ersatzforderung sei zu annullieren. Der Umstand, dass die Ehefrau im Anfechtungsprozesse unter- legen sei, -wird zur Begründung geltend gemacht - vermöge ihr das Recht der Anschlusspfändungnicht zu nehmen; denn die Frauengutsforderung bestehe immer noch und so lange als dies der Fall sei, dürfe die Ehefrau den Anschluss verlangen. Desgleichen könne die Gut- heissung der Anfechtungsklage nicht zur Folge haben, dass sie nunmehr ihre Aussteuergegenstände, an denen die Gläubiger niemals hätten Befriedigung finden können, in die Pfändung geben müsse. Die von der Vorinstanz verfügte Pfändung einer ( Ersatzforderung ) sei unhalt- bar; denn die Aufsichtsbehörde sei nicht befugt, zu ent- scheiden, ob eine Forderung zu Recht bestehe. Die Schuldbetreibungs-undKonkurskammer zieht in EI11Jiigung :
gen und Vorbringen an das Bundesgericht rekurriert hat, wie ihr Ehemann. 2. -In der Sache selbst ist mit der kantonalcn.Auf- sichtsbehörde davon auszngehen, dass die Wirkung des Urteils im Anfechtungsprozesse nicht etwa darin bestand, den Kaufvertrag vom 9. Juni 1913 rückgängig zu machen, . die seitens der Ehefrau erworbenen Eigentumsrechte zu zerstören und solche zu Gunsten des Ehemannes wiederum zu begründen. Die Folge des von den Rekursgegnern er- wirkten Anfechtungsurteils ist vielmehr nur die Fest- stellnng, dass die von der Ehefrau unterm 9. Juni 1913 erworbenen Vermögensgegenstände mit Be s eh lag- r e c h te n g e gen den Ehe man n belastet werden können, weil der Erwerb durch die Ehefrau paulianisch anfechtbar war, und dass demnach die Kaufsobjekte durch R e a I i sie run g die s erB e s chI a g s - r e c h te zwangsweise verwertet werden können. Nach Art. 111 SchKG hat nun allerdings die Ehefrau, wenn gegen den Ehemann P f ä n dun g s b e s chI a g s - r e c h t e bestehen, das Recht, sich für ihre Forderungen aus dem ehelichen Verhältnis an diese anzuschliessen.Allein die Anschlusspfändung hat zur Voraussetzung den Be- stand einer gegen den Ehemann gerichteten Betreibung und die Möglichkeit, die Pfändung zu ergänzen. Beidc Voraussetzungen fehlen im vorliegenden Falle. Wie das Bundesgericht in dem Entscheide vom 10. Juli 1917 in Sachen der heutigen Parteien (AS' 43 BI Nr. 43) bereits ausgesprochen hat, richtet sich die durch die Pfändung der im Eigentum der Frau stehenden Gegenstände einge- leitete neue Betreibung nicht mehr gegen den frühem Schuldner, den Ehemann, sondern gegen die Ehefrau und der Ehemann ist darin nicht mehr Partei. Allen andern Gläubigern ausseI' den Anfechtungsklägern, also auch der Frau gegenüber, gelten die Objekte ja immer noch als veräussert und darum nicht mehr pfändbar. Von einer Ergänzung der Pfändung kann daher nicht mehr die
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Rede sein und somit auch nicht vom Anschluss irgend eines Dritten an sie; ebensowenig)uch von einemfEigen- tumsanspruch der Frau an den gegen sie selbst gepfände- ten Objekten. 3. -Hinsichtlich der von der Aufsichtsbehörde ange- ordneten Pfändung einer (t Ersatzforderung ist der Rekurs gutzuheissen. Die gegen die Ehefrau Schmid gerichtete Betreibung kann der Natur der Sache nach, da sie ja nicht Schuldnerin der Verlustforderung ist, sich nur auf diejenigen Objekte erstrecken, die durch das Urteil im Anfechtungsprozess dem Beschlagsrecht der Gläubiger noch unterstellt worden sind. Hatte die Anfechtungs- beklagte die zurückzugewährenden Objekte nach An- stellung der Klage an Wert vermindert, so mag sie aller- dings dafür verantwortlich sein. Allein diese Verantwort- lichkeit auszusprechen und zu beziffern, ist als Frage des materiellen Rechts nur der Richter und nicht die Aufsichts- behörde zuständig. Nachdem die Anfechtungskläger es unterlassen haben, dem Gericht s. Zt. einen dahingehen- den Antrag zu stellen, ist daher die Liegenschaft mit der Belastung zu verwerten und es wird sich zeigen, ob die Anfechttingskläger sie bei Anlass der Auflegung des . Lastenverzeichnisses mit Erfolg-werden bestreiten können. Wenn dies nicht möglich sein wird, bleibt ihnen nur der Weg der direkten Klage gegen die Ehefrau auf Ersatz des Gegenwertes. 4. -Nachdem nun durch das Urteil im Anfechtungs- prozess endgültig festgestellt worden ist, dass die Ehefrau, trotz ihres formellen Eigentums an den Gegenständen, deren Pfändung und Verwertung zu Gunsten der Schulden des Ehemannes sich gefallen lassen muss, kann ein noch- maliges Verfahren, das zum Zwecke hat, dieses Beschlags- recht zu bestreiten, nicht zugelassen werden, Die Rechts- kraft des Anfechtungsurteils kann nicht mehr in Frage gestellt werden und das weitere Vollstreckungsverfahren hat sich lediglich auf die Verwertung der durch das Urteil und Konkurskammer. N° 2. 7 end g ü I t i g als beschlagsfähig erktärten Gegenstände zu beschränken. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs ",ird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Arr6t du 4 f6vrier 1918 dans la cause Kompass . Notification des actes de la poursuite sous le regime matri- monial de la separation des biens. A. -Par commandement de payer N° 8944, notifl,e le20 mars 1917 a dame Regina Weiner, a Montreux, la Banque foneiere du Jura, a Bäle, agissant au nom de la Societe Kompass I a Vienne, a requis de la debi- trice le paiement de 24 227 fr. 55 pour prnt suivant reconnaissance notariee . Dame Weiner porta plainte contre cette mesure de l'office et conclut a ce qu'il plOt a l'autorite de surveil- lance prononcer : 1° ..... 20 subsidiairement qu'en tout etat de cause, la noti- fication de ce commandement etant irreguliere, celui-ci est nul et de nul effet. La recourante faisait valoir qu'etant en puissance de mari, c'est a celui-ci que le commandement de payer aurait du tre notifie (art. 47 LP). B. -Les autorites cantonales de su.rveillance admi- rent le recours. La dccision de l'autorite superieure, du 18 decembre 1917, est motivee en substance cornme suit : Les dispositions de la loi sur les rapports de droit civil sont applicables par analogie aux etrangers domi- cilies en Suisse auxquels sont assimiles ceux qui, comme dame Weiner, y resident apres avoir quitte leur domi- eile a l'etranger. La capacite civile de dame Weiner et 1e regime matrimonial des epoux Weiner, en tant qu'il