Art. 2 VO vom 27. Oktober 1917; Pfandstundung bei mehreren Liegenschaften: Für jede einzelne Liegenschaft sind die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit für den Gewerbebetrieb und der voraussichtlichen Deckung der Pfandforderungen nach Eintritt normaler Zeiten gesondert zu prüfen. Eine Gesamtbetrachtung mehrerer, selbständig verpfändeter Grundstücke ist unzulässig; der Überschuss einer Liegenschaft darf nicht zur Deckung eines Mangels einer anderen herangezogen werden. Massgebend ist die bestmögliche Verwertungsart und der Friedenswert; bei der Belastungsberechnung sind nur jene Beträge zu berücksichtigen, für welche die Pfandtitel effektiv haften, unter Einbezug noch ausstehender Zinsen.
116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 33. !elchluss vom al. August 1918 i. S. SchrimU. Verordnung vom 27. Oktober 1917. Wenn das Gesuch um Bewilligung der Pfandstundung für mehrere Liegenschaften gestellt wird, so kann die Stundung nicht schon dann be- willigt werden, wenn der Gesamtwert in normalen Zeiten für die Gesamtbelastung Deckung bietet, sondern es ist für jede Liegenschaft besonders zu prüfen, ob die Voraus- setzungen der Stundung (Art. 2) gegeben sind, und es ist eine Liegenschaft, bezüglich deren dies nicht zutrifft, von der Stundung auszunehmen. -.Notwendigkeit einer Lie- genschaft für den Gewerbebetrieb? -Schätzung des Wertes, den das Pfand in normalen Zeiten haben wird. A. -Der Impetrant A. Schrämli-Bucher, Hotelier in Luzern ist Eigentümer folgender Liegenschaften :
der Liegenschaften Schiebern und ( Mittler- bürgeln in Vitznall bestehend aus einem Chalet, zwei Wohnhäusern und zwei Scheunen. Der Impetrant trat mit seinen Gläubigern in Nach- lassvertragsverhandlungen ein und stellte in der Folge am 29. April 1918 beim Amtsgerichtsvizepräsidenten von Luzern-Stadt als untere Nachlassbehörde ein Gesuch um Bewilligung der Pfandstundung im Sinne der Verordnung vom 27. Oktober 1917 mit den Begehren:
Sachverständigen folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt :
118 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wird, soweit wesentlich in den Erwägungen zurückge- kommen werden. C. -Am 26. Juli, also rechtzeitig, hat der Impetrant beim Bundesgericht das Begehren um Ernennung von Oberexperten gestellt. Er bezeiclmet die Schätzung der in Vitznau gelegenen Liegenschaften als zu niedrig, indem er ausführt. dass er den ganzen Komplex vor dem Kriege für 185,000 Fr. erworben, den kleinem Teil später für 100,000 Fr. verkauit habe. sodass also die Restpar- zelle auf mindestens 85,000 Fr. bewertet werden müsse ; doch stehe er zur Zeit in Verkaufsunterhandlungen auf der Basis eines Preises von 120,000 Fr. Andrerseits seien die Pfandbelastungen dieser Liegenschaften zu hoch veranschlagt worden. Die drei letzten Schuldbriefe von zusammen 30,000 Fr. habe er verpfändet, doch betrage die Pfandforderung weniger als 30,000 Fr. und es dürfe daher nur diese plus Zinsen, nicht aber der Nominalwert der drei Schuldbriefe in Rechnung gestellt werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
120 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gestellt wäre. Gleich wie demnPfandgläubiger nicht zuge- mutet werden kann, mit der Verwertung einer Liegen- schaft zumwarWl. die für den. Gewerbebetrieb des . Schuldners niiilit notwendig ist, so kann ihm auch nicht zugemutet werden, seine ExekutiOftsrechte an einem Pfandgegenstand nicht geltend zu machen, obgleich feststeht, dass er für dielPfandforderungen auch in Zukunft keine Deckung bieten kann. 3. -Die bundesgerichtlichen Experten haben dem- nach zu prüfen, ob dem Impetranten der Fortbetrieb des Hotelgewerbes über die Kriegszeit hinaus ohne den Be- sitz der Liegenschaften Schiebern. und Mittlerbür- geln in Vitznau nicht möglich sei. Sie haben ferner diese Liegenschaften für sich allein zu schätzen und den Ver- kehrswert zu eruieren, der diesen in Fr i e den s z e i t e n zukommen wird, da die Taxation des Jetztwertes durch die Vorexperten im Rekurs nicht angefochten worden ist. Hiebei ist auf die bestmögliche Verwertungs- art dieser Liegenschaften abzustellen und demnach die Verwertung als Bauland der Schätzung zu Grunde zu legen, wenn sich dabei ein höherer Preis erzielen lässt, als bei der Verwendung zum landwirtschaftlichen Betrieb. Endlich sind auch die dinglichen Lasten zu ermitteln, die auf diesen Liegenschaften ruhen, wobei der Aussetzung des Impetranten Rechnung zu tragen ist, dass die Pfand- titel, die zu Faustpfand gegeben sind, nur zu denjenigen Beträgen in Rechnung zu stellen sind, für welche. sie effektiv als Pfand haften. Hiebei sind natürlich die aus- stehenden und gestundeten Zinsen, soweit sie nach der Kapitalstundung noch ausstehen, ebenfalls in Berück- sichtigung zu ziehen. Sollte sich hiebe i ergeben, dass für diese Liegenschaften die in Erwägung 2 genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, so sind sie von der Pfandstundung auszunehmen und es ist unter solchen Umständen für sie die Rechtslage die, dass für die darauf haftenden Grundpfandforderungen nach Genehmigung des Nachlassvertrages Betreibung auf und Konkurskammer. N° 33,
Grundpfandverwertung angehoben werden kann. wobei die Grundpfandgtä lbiger für den Betrag, der sieh bei der Verwertung als durch das Pfand nicht gedeckt erweist, an die Bestimmungen des Nachlassvertrages gebunden und für den nicht gedeckten Forderungsbetrag zum Bezuge der Nachlassdividende im allgemeinen Naehlass- vertrag berechtigt sind. Demnach beschliesst die Schuldbdr.-und KQnkurskarnrnu: Dem Gesuch wird im Sinne der Erwägungen ent- sprochen.