BGE 44 III 125Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / III12.04.1918Modified
H. Müller & Cie. challenged a distribution list for rent proceeds from mortgaged property in Ebnat. The cantonal authority had declined jurisdiction, treating the dispute as one about the existence and rank of pledge rights. The Federal Court held that the matter concerned enforcement-law distribution rules and was therefore for the supervisory authorities. It confirmed that a realization request brings the rents under administration for all pledge creditors, but that withdrawal of such a request restores the prior situation. Rents accruing in the periods before the first realization request and after its withdrawal belonged exclusively to the appellant, while rents accrued during the two realization periods had to be shared among all pledge creditors by rank, leaving the second mortgage creditors fully satisfied and the third mortgage creditors with the remaining balance.
Art. 96 Abs. 1 ZGB; Art. 155 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 3 SchKG; Art. 154 SchKG; Verteilung von Mietzinsen bei Grundpfandverwertung. Die seit Anhebung der Grundpfandbetreibung auflaufenden Mietzinsen sind, solange kein Verwertungsbegehren gestellt ist, dem betreibenden Pfandgläubiger reserviert. Mit Stellung des Verwertungsbegehrens gehen Verwaltung und Einzug der Mietzinse auf das Betreibungsamt über; die Mietzinsen bilden sodann Bestandteil des allgemeinen Verwertungsergebnisses und sind sämtlichen Grundpfandgläubigern nach Massgabe ihres Ranges zuzuweisen, unabhängig davon, ob sie selbst betrieben haben. Der Rückzug des Verwertungsbegehrens hebt diese Wirkung auf und lässt die frühere Rechtslage wieder aufleben; Mietzinse bis zur Stellung eines neuen Verwertungsbegehrens fallen wieder ausschliesslich dem zurückziehenden Gläubiger zu. Die Beurteilung solcher Verteilungsfragen obliegt den Aufsichtsbehörden.
124 Kreisschreiben des Bundesgerichts. N-34. Damit nun aber der Schuldner vor dem Zivilrichter seine Einreden aus dem Nachlassvertrag geltend machen kann, muss ihm ein Mittel zu Gebote stehen, um den Gläubiger. . der ihn auf Bezahlung des ganzen Pfandausfalls belangt, zu veranlassen. eine neue Betreibung einzuleiten, in welcher er Recht vorschlagen und auf diese Weise den Gläubiger zwingen kann. im ordentlichen Prozessver- fahren seine Forderung zu beweisen.- Das Bundesgericht hat gestützt auf diese Erwägungen festgestellt, dass Art. 158 Abs. 2 SchKG dann nicht an- wendbar ist, wenn der Pfandausfallschein für eine vor dem NachlassV'aftrag 'entstandene Forderung dem Gläu- biger nach der Bewilligung des Nachlassvertrages zu- gestellt worden ist. In allen derartigen Fällen ist daher nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Der Pfandausfallschein, der dem Pfandgläubiger ge- stützt auf eine nach Bewilligung des gewöhnlichen Nachlassvertrages vorgenommene Pfandverwertung zu- gestellt worden ist, enthebt ihn der Verpflichtung nicht, auch innert Monatsfrist gegen den Schuldner eine Ileue vollständige Betreibung mit Zustellung eines Zahlungsbefehles einzuleiten. Der Schuldner, der dem betrejbenden Gläubiger Ein- reden aus aem Nachlassvertrag entgegenhalten will, kann sich gegen eine ohne vorangehendes-Einleitungs- verfahren vorgenommene Pfändung binnen zehntägiger Frist beschweren und verlmgen, dass der Gläubiger, nachdem die Pfändung aufgehoben ist, gegen ihn ein neues, vollständiges Betreibungsverfahren anhebe. Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung der Frage und die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung der vorstehenden Grundsätze, sehen wir uns veranlass-t, Ihnen diese durch Kreisschreiben gemäss Art. 15 SchKG, Art. 17 und 23 OG zur Kenntnis zu bringen. Wir ersuchen Sie, dafür zu sorgen, dass die untern Aufsichtsbehörden und die Betreibungsämter sich künftig daran halten. OfDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern EJlt.acheidungen der Sohuldhetreibungs-und Kookursummer a lrrlls da la Chambre des poursuites et. des faillites: 35. Intscheic1. . vom. 1e August 1918' i. S. H. Müller IG' OU;. VeneiIung. der von der Anhebung der Grundpfandbetrewung bis zur Verwertung auflaufennen Mietzinsen. -Streitig-' keifen hierüber sind von den Aufsichtshehörden zu beurtei- len. .......... Verteilungsgrundsätze .. (Rechte des nicht betrei benden Gläubigers. -Rechte des Gläubigers dessen For.:. derung aus dem LiegenschaftserJös gedeckt wird. ---. Wirkung. des Rückzuges des Ve.rwertungsbegehrens. .--.: Wirkung der Stellung des Verwertubgsbegehrens in einer nachgehenden Betreibung auf die vom Gläubiger einer früheren Betreibung an den Mietzinsen erworbenen Rechte. A. -Auf der dem Peter Wohlwend in Ebnat gehören- len Liegenschaft in der Au I in Ebnat hafteten folgende Grundpfandrechte :. .
126 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- 10,000 Fr. hatte Wohlwend der St. Gallischen Kantonal- bank für eine Darlehensforderung von 10,000 Fr. zu Faust- pfand gegeben, für welche F. BrasseI, E. Wohlwend, J. Laager und M. Baumgartner als Bürgen hafteten. Am 24. April 1917 leitete die St. Gallische Kantonalbank -was hier vorweggenommen werden kann -für diese Forderung Faustpfandbetreibung ein, und der verpfändete Titel wurde gestützt auf ein Verwertungsbegehren vom 26. Oktober den vier Bürgen am 27. November für 5050 Fr. zugeschlagen. Die heutige Rekurrentin hatte schon am 20. Juni 1916 mit Zahlungsbefehl Nr. 72 des Betreibungsamtes Ebnat für ihren Versicherungsbrief von 3000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1915 Betreibung auf Grundpfandverwer- tung angehoben und glnichzeitig ihr Pfandrecht an den Erträgnissen der Liegenschaft geltend gemacht, indem sie den Erlass der Mietzinssperre verlangte. Am 22. Dezember 1916 stellte sie das Verwertungsbegehren, zog dieses indessen am 12. April 1917 wieder zurück, wobei sie dem Amte die Erklärung abgab, dass sie sich ihre Betreibungs- rechte laut Zahlungsbefehl Nr. 72 wahre, speziell auch hinsichtlich der Mietzinssperre. Die Inhaberin der beiden ersten Hypotheken, die St. Gallische Kantonalbank, Fuiale Wattwil, leitete am 4. Juni 1917 mit Zahlungsbefehl Nt. 74 des Betreibungs- amtes Ebnat gegen P. Wohlwend Grundpfandbetreibung ein für die Kapitalien des pfandbriefes von 22,500 Fr und des Versicherungsbriefes von 1500 Fr. plus 1200 Fr. rückständige Zinsen nebst Zins zu 5% seit 11. November 1916. Am 5. Januar 1918 stellte sie das Verwertungs- begehren. Die zweite Liegenschaftssteigerung fand am 9. April 1918 statt und das Unterpfand wurde von den Inhabern des im 3. Range stehenden Versicherungs- briefes für 35,000 Fr. ersteigert. Ueber die seit Anhebung der Betreibung Nr. 72 einge- gangenen Mietzinsen stellte das Betreibungsamt Ebnat am 22. April 1918 folgende Verteilungsliste auf: und Konkurskammer. N° 35. Total eingegangene Mietzinse .. )) Steuern, Reparaturen und Kosten Netto zur Verteilung . . . . . . oder 'per Woche 25 Fr. 53 4./
Cts. I) Hievon entfallen für 1916 ))aufBetreibung Nr. 72 allein, die Zinsen von
Fr. 3866.25 505.45 Fr. 3360.80 I) Anfangs Juni bis Ende Dezember 1916 Fr. 949.80 auf Betreibung Nr. ,72 und Betreibung I) Nr. 74 gemeinsam die Zinsen von An- I) fang Januar 1917 bis 5. Juni 1917 I) je 420 Fr. 10 Cts. zusammen ... " 840.20 I) auf Betreibung N r. 74 allein, die Zinsen I) om 5. Juni 1917 bis Ende Dezember I) 1917 . . . . . . . . . . . . . .. I) 1 059.40 auf Betreibung Nr. 72 und Betreibung I) Nr. 74 gemeinsam, die Zinsen von M- I) fangs Januar 1918 bis 19. April 1918 I) je 255 Fr. 70 Cts, zusammen. . . . . I) 511.40 Total. Fr. 3360.80 I) Es erhalten somit die Herren Müller Oe in Zürich . . . . . . . . . . . . . Fr. 1 625.60 )) die St. Gallische Kantonalbank, resp. ihre I) Nachfolger, die vier Bürgen Wohlwends I) 1 735.20 . Total, Fr. 3360.80 B. -Gegen diese Verteilungsliste hat die Firma Müller oe rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, die Verteilungsliste sei dahin abzuändern. dass der Nettobetrag der eingegangenen Mietzinsen mit 3360 Fr. a cis. vollumfänglich eventuell im Betrage VOll 3015 Fr. 23 Cts. ihr zugeteilt werde. Zur Begründung wird folgendes ausgeführt. : Das Betreibungsamt sei offenbar davon ausgegangen, dass zufolge des Verwertungsbe- gehrens vom 22. Dezember 1916 alle Gläubiger einen Anspruch auf die Erträgnisse der Liegenschaft erworbe.n hätten. Diese Argumentation gehe. aber fehl ; denn mIt dem Rückzug des Verwertungsbegehrens (12. April 1917)
128 Entscheid 1ogen der Schndbetreibungs- j '.-.' ':,', hätten auch dessen Wirkungell.aufgeJ.?() und .e üsse die Sache so betrachtet werden, Wie wenn überllaupt kein Verwertungsbegehren gestellt worden wäre. Am 5: Juni 1917 scheine zu GU,llsten der St. Gallischen Kantonalbank eine Mietzinssperre ergangen zu Sein, aber ur für eine Zinsforderung von 1200 Fr. Diese sei jedoch durch den Steigerungserlös völlig gedeckt; deshalb könne sich die Kantonalbank nicht mehr an die Erträgnisse der Liegen- . schaft halten, vielmehr seien diese der Beschwerde- . führerin zuzuteilen, weil sie zuerst die Sperre erwirkt habe und aus dem Erlös der Liegenschaft nicht gedeckt werde. . Unrichtig sei ferner, dass das Amt einen Teil der Erträg- nisse der St. Gallischen Kantonalbank resp. den Bürgen des im 3. Range stehenden Versicherungsbriefes per 10,000 Fr. zugewiesen habe; denn hiefür sei überlumpt weder betrieben noch ein 'Begehren auf Erlass der Miet- zinnsperre gestellt worden. Die Mietzinsen dürften jeden- falls frühestens vom 6. Januar 1918 an, dem Tage. da die . Kantonalbank in der Grundpfandbetreibung Nr. 74 das Verwertungsbegehren stellte, zur Verteilung an die Grundpfandgläubiger verwendet werden und in diesem Falle müssten der Beschwerdeführerin .3015 Fr. 63 Cts. zugewiesen werden. Durch Entscheid vom 30. Mai hat die untere Aufsichts- behörde die Beschwerde in vollem Umfange gutgeheissen indem sie sich den. rechtlichen Ausführungen der Be- schwerdeführerin in allen Teilen anschloss. Gegen diesen Entscheid ergriffen die St. Gallische Kan- tonalbank, Filiale Wattwil, E. Wohlwend, Joh. Laager, Martin Baumgartner und Florian Brassel, d vie.r letztßm als Inhaber des im 3. Range stehenden Versieherul18s- briefes von 10,000 Fr. den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde und beantragten: der angefochtene Entscheid sei auh:uheben und die Verteilungsliste vom 22. April sei aufnecht zu stellen, eventuell sei zu verfügen, dass die St. Gallische Kantonalbank auf das volle m zinserträgnis in der Zeit vom 22. Dezember 1916 bis und Konkunkammer. No 35.
130 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
132 Entsclle!dungen der Sebuldbetrenlungs- mehr, gleich wie in der Pfändungsbetreibung vom PHm.dungsvollzuge an, von Amtes wegen über die -:Mtet verhältnisse Erhebungen anzustellen und die Mietzinsen einzuziehen hat (Art. 155 Abs. '1, in Verbindung' mit Art. 102 Abs. 3 SchKG Abs. 2 des ursprunglicheIl Gesetzestextes. der infolge eines Versehens noch henk in Art. 155 zitiert ist). Dabei handelt das Amt aüJ Renh;;' nung all erGrundpfandgläubiger ; es sind daher. die Mietzmsen. welche von der Stellung des VerWertung begehrens bis zur Verwertung fällig werden, als B e standteil des allgemeinen Verwer- tun g s erg e b n iss e s zu betrachten' und sie haben demnach zUsammen mit dem Erlöse der Liegensenft selbst zur Deckung aller GrundpfandgläUbiger nach Mas gabe ihres Ranges zu dienen, gleichgültig ob diese be': trieben haben oder nicht. Diese' Grundsätze bilden' eine feststehende Praxis des Bundesgerichts, von der abzu':' weichen auch bei erneuter Prüfung ketn Ahlass vorliegt, und skann daher im einzelnen auf die sie begründenden UrteIle des Bundesgerichts i. S. Frischknecht, Halter. Kilmmin und Toggweiler verwiesen werden (AS 42 ni r.-31,.55, ,56, 69). Nicht gelöst, ist lediglich die Frage welche WIrkung der R ü c k zug des Ver Vi er': tun g sb e geh ren s auf die Rechtsverhältnisse an den Mietzinsen äussert. Sie kann jedoch nach den vor':" genannten Grundsätzen nur .dahin beantwortet werden; dass der Rückzug des Begehrells, welches die Verwaltung des. Amtes auslöste die Rechtslage wiederherstellt. die vorher bestand, dass also mit diesem Momente die Ver- Waltung des .Amtes und die daraus für die anderen Grund- fandgläubiger resultierenden Rechte an den Erträg:. nissen erlöschen, und der betreibende Gläubiger auf die v 1ll RÜ,ckzug des Verwertungsbegehrens bis zur Stellung eme neuen Verwertungsbegeltrens fällig werdenden Mietzinsen allein anspruchsberecbtigt ist. DMn es steht ja dem Gläubiger frei, das Verwertungsbegehren zurück- zuziehen und es zu erneuern, solange als die Betreibung und KorlJhirskammer. N" 35. 133- itflt zufolge Ablaufes der in Art. 154 SchKG genannten s , erlOSChen, ist (vergl. JAEGER N. 3 und 4 zu Art. 121 SeJ.inG) .. Die nach Rückzug des Verwertungsbegehrens fällig gewordenen Mietzinsen, welche nach dem' Gesagten zu. Gun.sten des Gläubigers. der das Begehren zurückzog, verhaftet sind, können von ihm natürlUnh nUr dann beZ'Ogen werden, wenn überhaupt noch rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Frist des Art. 154 SehKG ein Verwer- tungsbegehren gestellt wird. 3. . Wird im vorliegenden Falle die Verteihing nach den in Erwägung 2 aufgestellten Grundsätzen vorge- nommen, so ergibt sich. dass die Mietziqsen, welche vom 22. Dezember 1916 (Stellung des Verwertungsbegehrens durch die Rekurrentin) bis zum 12. April 1917 (Rückzug des yerwertungsbe,gehrens. durch die Rekurrentin) und vom 5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens durch die Kantonalbank) bis zum 9. April i918 (Ver- . wertung) fällig geworden sind, einen B c s t a n d t eil des allgemeinen Verwertungsergeb- n iss e s bilden und demnach an a 11 e P fan d g I ä u - bi ger nach Massgabe ihres Ranges zu verteilen 'sind. Da aner die Kantohalbank für die beiden ersten Hypc- theken aus dem Pfande selbst gedeckt ist, die dritte Hy- pothek, d. h. der zur Zeit den vier Bürgen zustehende VerSicherungsbrief von 10,000 Fr. dagegen keine völll.ge ckung gefnnden hat, so sind sie dieser letztem HypO- thek ausschliesslich zuzuweisen. Die übrigen MietzinSe d. h. diejenigen, die vom 20. Juni 1916 (Anhebung der Betreibung durcl1 die Rekurrentin) bis zum 22. Dezember
(Stellung des Verwertungsbegehrens durch, die Rekurrentin) und vom 12. April 1917 (Rückzug des Ver:' wettungsbegehrens durch die Rekurrentin) bis zum 5. Januar 1918 (Stellung des Verwertungsbegehrens durch die Kantonalbank) fällig geworden sind, fallen ausschliesslich an die Rekurrentin,weil sie die Mietzinssperre ausgewirkt hat um nicht auf den Liegenschaftserlös und die während der Dauer der amt-
134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen kann, indem diese Summe nicht einmal zur Deckung der vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean- spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver- teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen entsprechend abzuändern ist. Demnach erkennt die Schuldbetr-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 36. Entscheid vom 10-. September 1918 i. S. Schänzel. Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver- sammlung. Abänderung des Kolloka.tionsplanes durch sie ist unzulässig. A. -Die heutige Rekurrentin, Frau L. SchäJlzel, Wirtin in Münche,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie- tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet worden war, meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. April 1918 eine Forderung yon 5020 Fr. an für Instand- stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den Mietvertrag und verlangte, dass der Saal so bald als mög- lich wieder hergerichtet werde, damit sie ihn wieder be- nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese Forderung in der V. Klasse. Gegen diese Kollokation leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein mit dem Antrag, die Forderung sei unter die pfandversicherten Forderungen aufzunehmen; denn es stehe ihr an den vom Mietcreillgebrachten Maschinen und andern Installa- tionsgegenständen ein Pfandrecht zu. Am 28. Mai stellte Rechtsanwalt S. namens der Rekurrentin beim Konkurs- und Konkurskammer. ND 36.
amt als I .:onkursverwalt.ung zu Handen der zweiten qläu- bigerversamrDtung das Begehren, es sei der Rekurrentin. für die Instandstellung des an en Kridaren vermieteten. Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell ein von sachver- ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu halten. Er wiederholte in der am. 3. Juli abgehaltenen zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen 5 Stimmen' zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S. neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein:- schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne seines für die Rekurrentin gentellten Begehrens abgab. Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger Bingueli, COurVoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrage auf Aufhebung. Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei, indem er sich als Vertreter der in erster Linie J eteiligten Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent,. einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi- legiere. ohne dass dieses Privileg im Kollolmtionsplane zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu- biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf, dem Wege des KollokationsprozesS szu beseitigen. Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-. schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben,behaup- tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung- nahme dem Willen der von ihm. vertretenen Arbeiter widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen