Art. 253 Abs. 2 SchKG; Befugnisse der zweiten Gläubigerversammlung; diese ist zwar zur Bestätigung der Konkursverwaltung und zur Anordnung der weiteren Durchführung des Konkursverfahrens berufen, nicht aber befugt, den Kollokationsplan zu ändern. Eine Mehrheitsbeschlussfassung zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers, welche dessen Kollokationsstellung verbessert und die übrigen Gläubiger entsprechend beeinträchtigt, ist mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger unvereinbar. Die Abänderung des Kollokationsplanes bleibt dem Richter bzw. der Aufsichtsbehörde in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorbehalten (consid. 2).
134 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- lichen Verwaltung fällig gewordene Mietzinsen greifen kann, indem diese Summe nicht einmal zur Deckung der vorangehenden Pfandrechte ausreicht. Die Inhaber der dritten Hypothek können diese Mietzinsen nicht bean- spruchen, weil sie keine Betreibung angehoben haben. Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die Ver- teilungsliste vom 22. April 1918 diesen Grundsätzen entsprechend abzuändern ist. Demnach erkennl die Schuldbelr-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 36. Entscheid vom lO September 1918 i. S. Schänzel. Art. 253, Abs. 2 SchKG. Befugnisse der zweiten Gläubigerver- sammlung. Abänderung des Kolloka.tionspla.nes durch sie ist unzulässig. A. -Die heutige Rekurrentin, Frau L. Schänzel, Wirtin in MÜl1che,nstein, hatte dem Alfons Rosenblatt den zu ihrer Wirtschaft gehörenden KOJlzertsaal vermie- tet, welcher von jenem als Fab'rikräumlichkeit benutzt wurde. Nachdem über Rosenblatt der Konkurs eröffnet worden war, meldete die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. April 1918 eine Forderung yon 5020 Fr. an für Instand- stellung des Mietobjektes. Gleichzeitig kündigte sie den Mietvertrag und verlangte, dass der Saal so bald als mög- lich wieder hergerichtet werde, damit sie ihn wieder be- nutzen könne. Die Konkursverwaltung kollozierte diese Forderung in der V. Klasse. Gegen diese Kollokation leitete die Rekurrentin Kollokationsklage ein mit dem Antrag, die Forderung sei unter die pfandversicherten Forderungen aufzunehmen; denn es stehe ihr an den vom Mieter eingebrachten Maschinen und andern Installa- tionsgegenständen ein Pfandrecht zu. Am 28. Mai stellte Rechtsanwalt S. namens der Rekurrentin beim Konkurs- und Konkurskammer. N° 36.
amt als KOllkursverwaltung zu Handender zweiten Gläu- bigerversammlung das Begehren, es sei der. Rekurrentin .. fm die Instandstellung des an en Kridaren vermieteten . Saales ein Betrag von 5000 Fr. eventuell ein von saehver ständiger Seite festzustellender Betrag zur Verfügung zu halten. Er wiederholte in de.r am. 3. Juli abgehaltenen zweiten Gläubigerversammlung diesen Antrag, welcher trotz Einspruches verschiedener Gläubiger mit 23 gegen
Stimmen zum Beschluss erhoben wurde, weil Dr. S. neben der Rekurrentin noch 32 Arbeiter des Gemein- schuldners vertrat und deren Stimmen im Sinne eines. für die Rekurrentin gentellten Begehrnns abgab. Gegen diesen Beschluss erhoben die Konkursgläubiger. Bingueli, Courvoisier, Brütschin und Ziegler bei der kanto- nalen Aufsichtsbehöl'de Beschwerde mit dem Antrage auf Aufh.ebung. Sie nahmen den Standpunkt ein, dass das Verhalten des Dr. S. durchaus inkorrekt gewesen sei, indem er sich als Vertreter der in erster Linie beteiligten Frau Schänzel in den Ausstand hätte begeben sollen. Der angefochtene Beschluss verletzte die Interessen der Gläubiger V. Klasse, weil dadurch die ihnen zukommende Dividende verkleinert werde. Ganz abgesehen davon, sei die Gläubigerversammlung überhaupt nicht kompetent, einen Beschluss zu fassen, welcher eine Forderung privi- legiere. ohne dans dieses Privileg im Kollolmtionsplane zum Ausdruck komme, wodurch die interessierten Gläu- biger der Möglickeit beraubt würden, das Privileg auf, dem Wege des Kollokationsprozesses zu beseitigen. Rechtsanwalt S. namens Frau Schänzel beantragte in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der .Be-. schwerde. Er bestritt nicht, mit allen von ihm vertretenen Stimmen für seinen Antrag gestimmmt zu haben, behaup- tete aber, dass darin nichts Unerlaubtes erblickt werden könne; denn von Stimmensammlung oder Stimmenkauf sei keine Rede. Es sei nicht dargetan, dass seine Stellung- nahme dem Willen der von ihm vertretenen Arbeiter widerspreche, sondern es müsse sogar angenQmmen
: . 136 Entscheidungen der Schuldbelreibungs-,: werden dass'die bniter aus sozialem Empfinden beraus den Antrag der Fl-au Schänze untersfütz , hätten. Der angefochtene Beschluss sei übrigens nur die nkt. on ;de,s bisherigen Zustandes und er könne auch dIeGlnublgnr V'. ,Klasse in ihren Rechten nicht verletzen ; denn dIe Konkursmasse sei in den Mietvertnag eingetreten. Diese letntere Behauptung wird vom Konkursamt in, seiner Vernehmlassung als unrichtig bestritten. Durch Entscheid vom 28. Juni hat die kantonale Auf- sichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen, in Erwägung, dass das Verhalten des Dr. S. sich als groben Stimmen- missbrauch darstelle und sowohl 4em Gesetze zuwider sei als auch mit dom Zwecke des Konkursverfahrens in einem offenbaren Widerspruche stehe. , B. -Gegen diesen, ihm am 28. Juni zugestellten Ent ... scheid rekurriert Dr. S. am 8. Juli an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der angefochtene Beschluss der zweiten Gläubigerversammlung im Konkurse über A. Rosenblatt sei als zu Recht bestehend zu erklären. Zur Begründung werden die von der Rekurrentin in ihrer Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen wiederholt und es wird vor allem die Behauptung aufrecht erhalten dass die Masse in 'den Vertrag eingetreten sei. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Reinu'ses an. Sie hält daran fest, dass Dr. S. sein Stimmrecht missbräuch- lich ausgeübt habe. Wenn auch den Gläubigern I. Klasse kein Vorteil zugewendet worden sei, so habe sie auch unter keinen Umständen ein Nachteil treffen können, und sie seien jedenfalls inbezug auf die Eingabe der Frau Schänzel reChtlich völlig desinteressiert gewesen. , Die SChuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass die Konkursmasse in den zwischen dem Gemeinschuldner und der Rekurrentin abgeschlossenen Mietvertrag nicht und Konkurskammer. N° 36.
-enetnen ist.' Dies ergibt sich aus 4er Vnrnenmlassullg der 't olikursverwaltung und. es kann derngegeniiber 'd.le lit: .Be":eines entbehrende, Besnl'eitnng r enu1' renÜ!llP-C?ht gehört werden. Demnach lnt dlev9n ihrnelneI;l geniacnie ForderuIlg von 5020 Fr? über ,welche defnn e foehten,e Beschluss ergangen ist, eine, K 0 n kur ,f 0 f -:- :d e "r n g und hicht eine Massefordenm,g, wie ,im ,R r8e darzutun 'versucht wird. " :.,' ' ' , 'Nach Art. 253 Abs. 2 SchKGbeschliesst 'die zweit Gläubigerversammfung über die BestätigUng der Ko . kursverwaltung und gegebenenfalls 'des Gläubigeraus- schusses 'und ordnet unbeschränkt lles Weiter zur Durchführung des KonkurSes an. Diese Befugnis der zWeitim 'Gläubigerversammlung kann nun aber kenne undingie sein, in dem Sin;ne, dass die Gläubiger durch MehrheitSbeschluss schrankenlos über die Aktiv-un, l Passivmasse'verfhgen dürften; vielmehr hat auch i zweite' GÜiubigerVersamrnlung sich ,an die allgemeinen gesetzlichen Vf,)rschriften über das Konkursverfahre , ,zu halten, und vor allem das Grundprinzip des Konkurse , wonach alle Gläubiger unter Vorbehalt der ihnen hach Gesetz' zustehenden Privilegien gleich behandelt werden müsnn, eiIizUhalten. Schon hieraus erhellt, dasS die zweit; Glänbigerversanjnlnng an 'den Kollokatiollsplan gebuIl;: den ist ; denn jeder Beschluss der Gläubiger" welcher i(: einem einzelnen Gläubiger durch die Kollokation eing ..: räumte Rechtsstellung velnbessert, verschijmmert eic r: zeitig die Rechtslageailderer Gläubiger, weil das Plus,: da,s jenem zugeWiesen werden soll, diesen entzogeir werden muss, i'ndem sich die Mtivmasse in ihrem ,Be.:. stande gleichbleibt ;' ein sonqher Besnhltl.SS verletzt somit, das Prinzip ' der Gleichberechtigng' aller Konkursgläu:' bignr. Dass sich die in Art.: 253 SchKG zu Gun ten ?cr zweiten Gläubigerversammlung aufgestellten Befugms nicht auf das Kollokation8-sondern nur auf das Vnr' wertungs-bezw. Liquidationsverfahren beziehen kÖI1I 1 ergibt sich ferner anch daraus, einerseits, dass Art. 253'
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Sch G im V. Abschnitt (Verwertung) des siebenten Titels (Konkursverfahren) eingereiht ist und andrerseits, dass nach dem Gesetz eine Abänderung des Kollokations- planes nur durch den Richter oder die Aufsichtsbehörde erfolgen kann, durch den Richter, wenn Bestand, Rang oder Höhe einer Forderung streitig sind, durch die Auf sichtsbehörde, wenn ein formeller Mangel des Planes gerügt wird. Die Modifikatio des Kollokationsplanes zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers kann also nicht dUrLh Mehrheitsbeschluss der Gläubiger geschehen. Im vorliegenden Falle verfolgte nun Rechtsanwalt S als Vertreter der Rekurrentin mit seinem Antrage aus- schliesslich den Zweck, den K 0 I lok a t ion s p I a n auf einem vom Gesetze nicht vorgesehenen, also von ihm verpönten Wege ab zu ä n der n u'ld die in jenem der Rekurrentin eingeräumte Rechtsstellung zu verbessern, indem er einen Beschluss provozierte, wonach der Rekur- rentin statt der Konkursdividende der gesamte Forde rungsbetrag zugewiesen werden sollte. Hiedurch wäre aber der den andern Gläubigern der V. Klasse zukommende Anteil am Erlös der Konkursaktiven um die Differenz zwischen dem ganzen von der Rekurrentin angemeldeten Forderungsbetrag und der auf diese Forderung entfallen- den Dividende verkürzt worden. Dass der angefochtene Beschluss als verkappte Abänderung des Kollokations- planes aufzufassen ist, ergib! sich übrigens auch daraus, dass der von der Rekurrentin eingeleitete KoIlokations- prozess als gegenstandslos erklärt werden müsste, falls der Beschluss als zu Recht bestehend aIinrkannt würde. Da aber nach dem Gesagten die zweite Gläubigerver- sammlung zur Abänderung des Kollokationsplanes nicht kompetent ist, so ist der BeschluSl , wonach der Rekur- rentin der volle Forderungsbetrag auSgerichtet werden sollte, von der Aufsichtsbehörde mit Recht' als gesetz- widrig kassiert worden. Demnach erkennt die Schuldbdr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewieSen. und Konkurskammer. N° 37. 37. AUSlug aus dem Entscheid vom 19. September 1918 i. S. Grimm.
Verhältnis von Art. 1 der Kriegsnovelle und Art. 123 und 124 Abs. 2 SchKG. Nach Art. 1 der Kriegsnovelle kann der Schuldner, auch wenn das Verwertungsbegehren gestellt worden ist die Hinausschiebung der Verwertung verlangen, wenn er sich verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen von mindestens einem Achtel der Betreibungssumme an das Betreibungsamt zu Handen des Gläubigers zu leisten und die erste Rate sofort bezahlt. Diese Bestimmung stebt im Gegensatz zu Art. 123 des Gesetzes, der es in das E r- m e s sen des B e t r e i b u n g sam t s stellt, ob der Aufschub gewährt werden soll und hebt diesen Artikel für die Geltungsdauer der Kriegsnovelle auf, sofern nicht eine der in Art. 2 der Novelle genannten Forderun- gen in Frage steht. Immerhin kann das dem Schuldner in Art. 1 ebenda eingeräumte Recht kein unbedingtes sein, in dem Sinne, dass er unter allen Umständen auf der Verschiebung der Verwertung beharren könnte; vielmehr! muss dieses Recht essieren, sobald dadurch die Rechte des Gläubigers auf ein möglichst günstiges Verwertungs- resultat beeinträchtigt werden; denn die Vorscl1rift del" Art.l der Novelle ist ebenso sehr in seinem als des Schuld- ners Interesse aufgestellt worden. indem sie vermeiden will, dass der Pfändungs-bezw. Pfandgegenstand zu einem Preise losgesnhlagen werden muss, der zu seinem Werte in keinem Verhältnis steht (JAEGER, N. 1 zu Art. 1 der Kriegsnovelle). Hieraus erhellt aber, dass das Pfand sofort verwertet werden kann und soll, wenn durch den Aufschub der von Art. 1 der Novelle verfolgte Zweck sich nicht ver- wirklichen lässt, insbesondere also dann, wenn der Voll- streckungsgegenstand schneller Wertverminderung ausge- setzt ist oder einen kostspieligen Unterhalt erfordert.