Art. 67 SchKG, Art. 151 SchKG; enforcement against a wife subject to limited liability under Art. 208, 221 ZGB. Where civil law confines liability to a special estate, the creditor must indicate in the debt collection request not only the debt claimed but also whether he proceeds against the whole estate or solely against the special property. The omission cannot be cured at the continuation stage. The requirement follows from the function of the payment order and the debtor’s right to raise opposition against the creditor’s assertion of the liable estate (consid. 2-3). The same principle applies by analogy to other cases of statutorily limited liability, as the Code of Debt Enforcement otherwise fails to account for such estate-specific liability.
140 Entscheidungen 4er Schul!l.,etI: ,ungs- Demnach muss Art. 124 Ab'). 2 SchKG auch Anwendung finden, wenn an' sich die Voraussetzungen der Kriegs- novelle für die Bewilligung des Aufschubes vorhanden . , , 38. Entscheid. vom 19. September 1918 i. S. 0l'1. Inhalt des Betreibungsbegehrens' in Betreibungen gegen die Ehefrau. Berücksichtigung der beschränkten Haftung nach Art. 208, 221 ZGB im Betreibungsverfahren. A. -Mit Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs- amtes Herisau vom 18. Mai 1918 betrieb der Rekurs- beklagte, J: Musante in Basel, die damals in Herisau wohn- hafte Rekurrelltin, Frau Ory, für eine Forderung von 74 Fr. a cts. nebst Zins zu 6% seit 7. Februar 1918. Der Zahlungsbefehl wurde der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Betreibungsschuldnerin persönlich zugesteilt . Ob es sich u,m eine Vollschuld oder um eine Sonderguts- schuld handelt, geht daraus nicht hervor, indem als Forderungsgrund nur angegeben wird m. Faktur vom 7. Januar 1918 Fr. 70; 3 mal erfolgloser Zahlungsbefehl,
Fr. 70 Cts. Retourspesen a: Tratte und 2 Mandate
Fr. 10 Cts. )). Ein Rechtsvorschlag ist nicht erfolgt. Im Juli 1918 stellte der Rek:ursbeklagte beim Betreibungsamt Rorschach, wohin die Betriebene inzwischen verzogen war, das Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt weigerte sich indessen, diesem Folge zu geben, indem es dem Gläubiger mitteilte, dass der Ehemann der Schuld- nerin noch lebe. Demnach sei die direkte Betreibbarkeit der Ehefrau nur dann möglich, WePll sie mit Einwilligung des Ehemannes ein Geschäft betreibe und die Forderung aus dem Geschäftsbetrieb herrühre oder wenn Güter- trennung. bestehe. Nach Aussage der Schuldnerin liege keine dieser Voraussetzungen vor; es habe daher das Betreibungsamt Herisau zu Unrecht den' Zahlimgnefeh und Konkurskammer. N° 38.
gegen die Rekurrentin direkt erlassen und die Betreibung müsse demnach von Amtes wegen aufgehoben werden. Der Rekursbeklagte wiederholte sein Fortsetzungsbegehren, doch wies dasAmt dieses durch Verfügung vom 24.Juii1918 von neuem zurück mit der Begründung, dass die Schuld- nerin das Vorliegen der direkten Betreibbarkeit bestritten habe und es nunmehr Sache des Gläubigers sei. den Gegen- beweis zu erbringen; gelinge ihm dies nicht, so bleibe es bei der Verfügung vom 18. Juli, weil von einem unbe- strittenen Zahlungsbefehl nur die Rede sein könne, wenn die Zustellung in richtiger Form vor sich gegangen sei. B. -Gegen die Verfügung vom 24. Juli hat der Rekurs- beklagte bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt und beantragt, sie sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbe- gehren Folge zu geben. Es handle sich, so wird zur Be- gründung ausgeführt, um eine Betreibung für eine von der Ehefrau ohne Einwilligung des Ehemannes kontrahierte Verbindlichkeit, somit um eine Sondergutsschuld. Der Gläubiger sei aber nicht verpflichtet, diesen besonderen Charakter der Schuld im Betreibungsbegehren zu erwäh- nen ; denn sobald er als Schuldner die nicht in Güter- trennung lebende Ehefrau nenne, so erkläre er damit implicite, dass die Vollstreckung sich nur gegen das Son- dergut zu lichten habe. Art. 47 SchKG finde in einem solchen Falle keine Anwendung. Ganz abgesehen davon . sei es überhaupt nicht Sache des Betreibungsamtes, die Natur der Forderung zu prüfen. Das Betreibungsamt Rorschach hat in seiner Vernehm- lassung auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Es nimmt den Standpunkt ein. dass die Ehefrau für eine Sondergutsschuld im Sinne von Art. 208 ZGB nur dann direkt betrieben werden könne, wenn der Gläubiger im Betreibungsbegehren ausdrücklich behaupte, dass er eine solche geltend machen wolle; denn die Schuldnerin müsse in Stand gesetzt werden. diese Behauptung des Gläubigers durch Erhebung des Rechtsvorsc,hlages zu Aß .u 111 -1918 u
142 Entscheidungen der Schuldbetreibung - widerlegen. Jedenfalls könne der Gläubiger nicht nach- träglich geltend machen, es stehe eine Sondergutsver- bindlichkeit in Frage, weil sonst der Schuldnerin die Möglichkeit genommen wäre, sich 'zur Wehre zu setzen. Durch Entscheid vom 26. August 1918 hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt Rorschach ange- wiesen, die Betreibung fortzusetzen. Die Erwagungen dieses Entscheides gehen dahin, dass das Betreibungsamt so wenig wie die Aufsichtsbehärde zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen der persönlichen Betreibbarkeit der Ehe- frau vorlägen. Wenn also der Gläubigeres unterlassen habe, im Betreibungsbegehren den Ehemann als gesetzlichen Vertreter zu nennen, so habe das Amt den Zahlungsbefehl der Ehefrau zuzustelleI!, und es sei dann ihre Sache, gegen die Betreibung Einsprache zu erheben, wenn sie glaube, dass keiner der Haftungsgründe des Art. 208 ZGB vorliege. Eine Vorschrift, wonach der Gläubiger schon im Betrei- bungsbegehren anzugeben habe, dass er eine Sonderguts- verpflichtung im Sinne von Art. 208 ZGB gelter..d mache, bestehe nicht uIld könne auch nicht auf dem Interpre- tationswege aufgestellt werden; denn die Ehefrau, welche persönlich betrieben werde, müsse wissen, dass sie nur der beschränkten Haftung nach Art. 208 ZGB unterliege. C. -Gegen diesen, ihm am 2. September zugestellten Entscheid rekurriert dIS Betreibungsamt Rorschach am 4. September an dlS Bur..deSgel'icht mit dem Antrage er sei aufzuheben. Zur Begrür..d ung dieses Antrages verweist das Amt auf seine im kantonale Verfahren abgegebene Vernehmlassung und fügt bei, dlSS die Betreibungsämter -entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auffassung -summarisch zu prüfen hätten, ob die Ehefrau persönlich betrieben werden dürfe. Es sei allerdings im Gesetze dJm Gläubiger die Pflicht nicht auf- erlegt, im Betreibungsbegehren anzugeben, ob er für eine Sondergutsforderung betreibe, doch sprächen Zweck- mässigkeitsgrürnde dafür, ihn dazu zu verhalten. und Konkurskammer. N0 38. 1-43 Gegen den nämlichen Entscheid rekurriert auch die BetreibungsschuIdnerin Frau Ory an das Bundesgericht. Sie beantragt ebenfalls, er sei aufzuheben UIld schliesst sich der RekursbegrÜlldung des Amtes an. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
2: 'fu d 'S; he' ;lbnt ini d ' gnh :d ;d Gesetz -unter dem Gesichtspunkte des Exekutions- substrates betrachtet -zwei Arten der Vollstreckung unterscheidet, eine solche in d1s ganze pfändbare Ver- mögen dns Schuld:1.ers (Pfär..dungs-und Konkursbetrei- bung) ur..d eine solche in bloss einzelne Gegenstände (Betreibung auf Pfar:dverwertung). Das Gesetz nimmt an, d lSS dnm Gläubiger entweder das ganze schuldnerische Vermögen haftet oder aber, dass er kraft eines ihm zuste- henden besnr:dJren dinglichen Vorzugsrechtes aus einem einzelnen Vermögensgegenstand vorzugsweise Befriedi- gung suchen kann, sodass sich die Vollstreckung je nach der Natur der Betreibungsforderung ausschliesslich (Art. 782 Abs. 1; 847 ZGB, Art. 158 Abs. 2 SchKG) oder we- nigstens prinzipal (Art. 158 SchKG) nur gegen den Gcgen- star..d zu richten hat, an dem der Gläubiger vorzugsbe- rechtigt ist. Dementsprecher.d verlangt das Gesetz vom Gläubiger, der ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einem einzelnen Gegenstar d gelter:d macht, die Bezeichnung des Haftungsobjektes im Betreibungsbe- gehren (Art. 151 SchKG), damit im Vorverfahren, gleich- zeitig mit der Frage nach dem Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung die Frage, auf welche Gegenstär..de die Verwertung sich zu erstrecken habe, abgeklärt UE.d bei Widerspruch des Schuldners durch gerichtliches Untcil entschied 'n werden kann. Es sieht hirgegen von diesem Erfordernis ab, wenn der Gläubiger eine Forderung ohne G; ltendmachung eines Rechtes auf vorzugsweise Befrie- digung aus einem einzelnen Gegenstand eintreiben will,
144 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- indem es davon ausgeht, dass in einem solchen Falle der Gläubiger unter allen Umständen auf das ganze Vermö- gen, soweit es andern Gläubigern noch nicht speziell ver- haftet ist, greifen könne, und demnach eine Bezeich- nung des Haftungsgegenstandes im Betreibungsbegehren keinen Smn hätte. Hiebei wird nun aber das Gesetz den Erscheinungen des materiellen Rechtes nicht gerecht; denn d 1S Zivilgesetzbuch kennt nicht nur eine "Haftung einzelner Sachen kraft VorzU'gsrech- t e s einerseits, und eine Haftung des g a n zen Ver m ö gen s anderseits, sondern auch eine auf einzelne besondere Vermögenskomplexe (Sondervermijgen) be- sc h r ä n k te Ha f tun g, ohne dass dem' Gläubiger besondere dingliche Rechte an den einzelncI'l, sie bilden- den Objekten zustehen würden (sog. be s (' h r ä n kt e H a f tun g ; vergl. EHRENBERG, Beschränkte Haftung'; GIERKE, Deutsches Privatrecht, Bd. III S. 37 ff.; VON TUlIR, Der allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts S. 330 ff.). Wenn nun auch der beschränkten Haftung im ausländischen Recht, insbesondere im Lehens-, Fidei- kommiss- und Seerecht ( 486, 532; 726 u. a. DHGB), eine grössere Bedeutung zukommt, als im schweizerischen Recht, s: sind auch in diese Anwendungsfälle vor- handen. Abgesehen davon, dass Gläubiger und Schuldner durch Vereinbarung die Haftung dieses' auf einzelne Gagenstände beschränken können, ohne dass zu Gunsten jenes ein besonderes dingliches Vorzugsrecht begründet wird (Art. 208 Ziff. 1; 221 Ziff. 1 ZGB), so wird auch von Gasetzes wegen die Haftung des Schuldners auf einzelne, ein Sondervermögen begründende Gegenstände beschränkt und dem Gläubiger der Zugriff auf das übrige Vermögen des Schuldners verwehrt. Dies trifft vor allem zu im ehe- lichen Güterrecht. So haftet die Ehefrau unter dem Güter- stande der Güterverbindung und der Gütergemeinschaft mit ihrem ga n zen Vermögen für ihre vorehelichen Schulden, für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder-bei Verpflichtungen zu se-inenGunsten und Konkurskammer. N° 38.
mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begrürdet, für die Schulden aus dem Gewerbebetrieb, für die Schulden aus Erbschaften und für Schulden aus unerlaubten and lungen (Art. 207, 220 ZGB). Dagegen haftet sie, abgesehen von den bereits genannten Schulden, die sie nachArt.208 Ziff. 1 und 221 Ziff. 1 ZGB ausdrücklich als Sonderguts- schulden begründet, nur -mit dem S 0 n der gut (Art. 190,191 ZGB) für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes eingeht und für die Schulden, die sie in Ueberschreitung ihrer Befugnis 'zur Vertretung der ehe- lichen Gemeinschaft kontrahiert (Art. 208, 221 ZGB). Geht man nun in solchen Fällen von der ratio aus, welche das Gesetz veranlasst hat, vom Gläubiger die Angabe des speziellen Haftungsgegenstandes zu verlangen,. so erhellt, dass bei der Betreibung für eine Forderung mit beschränk- ter Haftung die in Art. 67 SchKG für das Betreibung;- begehren aufgestellten Erfordernisse nicht genügen können, weil aus einem Betreibungsbegehren, das nur die daselbst genannten Angaben enthält, nicht hervorgeht, dass die Vollstreckung sich nicht gegen das ganze Ver- mögen des Schuldners, sondern nur gegen ein einen Bestandteil jenes bildendes So nd er ver m ö gen richtet, während doch nach dem Gesagten das Gesetz die Bezeichnung des Haftungsobjektes nur dann als un- nötig erachtet, wenn das ganze Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers dienen soll. Wenn daher das Gesetz die im Zivilrecht begründete Erscheinung der beschränkL'u Haftung nicht berücksichtigt, so handelt es sich dabei um eine Lücke des Gesetzes, die von der Praxis in dem Sinne auszufüllen ist, dass der Gläubiger angehalten wird, im Betreibungsbegehren das Haftungsobjekt zu bezeichnen, sofern er für eine Forderung mit beschränkter Haftung betreibt, gleich wie er nach Art. 151 Abs. 1 SchKG in der Pfandbetreibung im Betreibungsbegehren zu erklären hat, an welchen Gegenständen des schuldnerischen Ver- mögenser ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung geltend machen will. Bei Betreibungen gegen die Ehefrau ins-
146 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- besmldere entspricht es dem Sinn und Geist des Gesetzes, den Gläubiger in allen Fällen zu verhalten, sich schon im Betreibungsbegehren darüber auszusprechen, einerseits was für eine Schuld er eintreiben will und andrersdts ob er eine Haftung des ganzen Vermögens oder nur eine solche des Sondergutes behauptet. Nur dann ist es mög- lich, dass die betriebene Schuldnerin durch Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl diese Be- hauptungen des Gläubigers bestreiten und sie dadurch im Vorverfahren zur Abklärung bringen kann, sodass dann für das eigentliche Exekutionsverfahren feststeht, auf welche Gegenstände es sich zu erstrecken hat. (Vergl. in diesem Sinne GMÜR N. 11 zu Art. 207 ZGB; N. 12 zu Art. 208 ZGB.) 3. -Geht man im vorliegenden Falle von diesen Grund- sätzen aus, so ergibt sich, dass das Betreibungsamt Ror- schach mit Recht dem vom Rekursbeklagten gestellten Fortsetzungsbegehren keine Folge gegeben hat, weil das Betreibungsbegehren bezw. der Zahlungsbefehl den in der vorstehenden Erwägung genannten Erfordernissen nicht entsprach. Der Zahlungsbefehl Nr. 2935 des Betreibungs- amtes Herisau ist daher aufzuheben. Demnach hat der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin ein neues Be- treibungsverfahren eizuleiten, wobei er im Betreibungs- begehren anzugeben hat, ob er für eine Voll .. oder für eine Sondergutsschuld betreibt und ob er auf das ganze Ver- mögen oder nur auf das Sonaergut greifen will. Demnach erkennt die Schuldbetreib.-u. Konkurskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 39. 39. Auszug aus dem Entscheid vom 27. September 1918 i. S. Dreher.
Art. 11. SchKG. Der Erwerb gepfändeter Sachen an einer Stei- gerung durch denj enigen, der ihren W !rt bei der Pfändung als Sachverständiger geschätzt hat, ist zulässig. ... Allerdings ist nach Art. 11 SchKG den Beamten und Angestellten d0s Betreibungsamtes und des Konkursamtes untersagt, für ihre Rechnung über eine vom Amte einzu- treibende Forderung oder einen von ihm zu verwertenden Gegenstand mit irgend jemandem Rechtsgeschäfte abzu- schliessen, und dieses sog. Selbstkontrahierungsverbot erstreckt sich auch auf das bJossvorübergehend angestellte Hülfspersonal (AS 36 I S. 97 ). Allein es richtet sich gegen diese Personen doch immer nur in ihrer Eigenschaft als Träger und Ausübende staatlicher Funktionen, und zwar in dem Sinne, dass ein allfälliger Missbrauch der ihnen damit verliehenen Machtvollkommenheit zu persönlichen Zwecken verhindert werden soll. Es trifft daher auf den vorliegenden .Fall nicht zu. Denn die Mitwirkung des nach Art. 97 SchKG beigezogenen Schätzungsexperten an der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens beschränkt sich auf die Vornahme eines Augenscheines über die zu schätzenden Gegenstärde r..d auf die Abgabe eines Gut- achtens über deren Wert. Die Schätzupg selbst als be- treibungsrechtliche Amtshandlung im Sinne des Art .. 97 SchKG wird vom Betreibungsbeamten vorgenommen. Der Sachverständige lieIert ihm bloss die nötigen Grund- Jagen dazu. Soweit ihm zur Erfüllung dieser Aufgabe besnndere Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts übertragen werden, erlöschen sie j( denfalls mit der Ab- gabe des Expertenbefundes. Der Staat ist nicht befugt, ihn darüber hinaus in seiner Bewegungsfreiheit einzu- schränken und ihn von der Teilnahme an der Versteige- Sep.-Ausg. 13 Nr. 5.