Art. 260 SchKG; assignment of estate claims and accessory pledge rights; a bankruptcy creditor is in principle entitled to request assignment if recognized by the estate, irrespective of the creditor's subjective motives. However, a request directed solely at the transfer of pledge rights is inadmissible, because pledge rights are accessory and cannot be exercised independently of the secured claim. Where the pledged objects have already been realized and the liquidation completed, the estate no longer disposes of any rights capable of assignment; alleged omissions by the administration may then be pursued only by a liability action under Art. 5 SchKG (consid. 1-3).
148 Entscheldungen der Sebuldbetrelbungs- rung der von ihm begutachteten Gegenstände auszu- schliessen. Eine derartige Ausdehnung des in Art. 11 SchKG aufgestellten Verbotes würde sich höchstens dann rechtfertigen, wenn seine Stellung und Tätigkeit es dem Experten ermöglichen würden, das Resultat der Steige- rung zu seinen Gunsten zu beeinflussen', indem er in der Absicht, die ihm zur Begutachtung überwiesenen Sachen bei der Steigerung zu erwerben, deren Wert zu niedrig ansetzte. Dass aber anfechtbare Spekulationen dieser Art '!-!cht zum Ziele zu führen vermögen, dafür bietet di Offentlichkeit der Steigerung genügend Gewähr, indem,Sie' stets die Konkurrenz anderer Sachverständiger ermÖfr. licht. Demnach erkennt die Schuldlletreib. u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abg.ewiesen. 40. Arrit du 1 er octobre 1918 dans la causa Avri1. Art. 92 LP. InsaisissabiIite d'une ma.rque de fabrique. Vu le proces-verbal de cette saisie, aux termes duqoot l'Office des Poursuites de Berne a, sur delegation de eelui de Geneve, saisi au Bureau federal de la propriete intel- lectuelle a Berne, une marque de fabrique . Grammont enregistree par Duboin sous n° 38582 ; Attendu que la doctrine (voir JAEGER, Komment. ad art. 92 LP p. 253 al. 2; DUNANT, Traite des marques de fabrique 115 p. 197; BLUMEN STEIN, Handbuch des Be- treibungsrechts p. 626 note 17) est unanime pour consi- derer comme inadmissible la saisie d'une marque de fabrique, quand celle-ci ne porte pas en meme temps sur l'ensemble du commerce du debiteur; Adoptant au surplus les motifs de rarret dont est recours. La Chambre de Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est ecarte. I und Konkurskammer. N° 41. 41. Entscheid vom 3. Oktober 1918 i. S. Ionkursverwaltung der Leih-un:lSpa.rkasse Esohlikon. Art 260 SchKG. Legitimation zur Stellung eines Abtretungs- begehrem,. Unzulässigkeit eines Begehrens um Abtretung von Pfandrechten allein und zwar auch dann, wenn die Masse nur die Forderung nicht aber das Pfandrecht geltend gemacht hat. Verweisung der Gläubiger auf die Verantwort- lichkeitsklage. A. -Mit Zuschrift vom 17. März ersuchten Frau Witwe Schiltknecht und Genossen unter Bezugnahme auf eine im Volksblatt vom Hörnli am 17. März erschienene Publikation das Konkursamt MÜllchwilen als Konkurs- verwaltung im Konkurs über die Leih-und Sparkasse EschlikoIi um Abtretung folgender Rechtsansprüche:
150 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- einnahm, dass eine Abtretung der genannten Ansprüche nicht möglich sei, weil die Voraussetzungen von Art.
SchKG nicht vorlägen. Da zwischen den Parteien eine Einigung nicht herbeigeführt werden konnte, wies die Konkursverwaltung durch Verfügung vom 12. Juli 1918 das Abtretungsbegehren ab, wobei sie zu den einzelnen Ansprüchen folgendes ausführte : Der Anspruch gegen Schönenberger aus Bürgschaftsverpflichtung sei zurück- gestellt worden, weil zur Zeit über die Rechtsgültigkeit eines gleichartigen Bürgscheins des Stücheli Sohn vor Bundesgericht ein Prozess pendent sei, dessen Ausgang abgewartet werden müsse, bevor die Konkursverwaltung sich über das Vorgehen gegen Schönenberger schlüssig machen könne. Die Faustpfandansprüche gegen Schönen- berger habe die Masse selbst geltend gemacht. Die übri- gen Ansprüche, deren -Abtretung verlangt werde, figu- rierten im Konkursinventar nicht, weil ihre Verfolgung als von vornherein aussichtslos habe bezeichnet werden müssen, somit handle es sich dabei überhaupt nicht um Konkursaktiven und es könne demzufolge auch eine Ab- tretnng nicht in Frage kommen. Gegen diese Verfügung erhoben Frau Witwe Schilt- knecht und Genossen Beschwerde mit dem Antrage, die Konkursverwaltung sei zu verhalten, ihnen die in ihrer Eingabe vom 17. März 1917 genannten Ansprüche mit Ausnahme derjenigen aus der Bürgschaftsverpflichtung Schönenberger abzutreten .. Die Konkursverwaltung trug in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an mit folgender Begrün- dung: Der eigentliche Beschwerdeführer sei alt Verwalter Schiltknecht ; denn da er in dem mit ihm im Verantwortlich- keitsprozesse abgeschlossenen Vergleich die Verpflichtung eingegangen habe, auf die GeItendmachung dieser Ab- tretungsbegehren zu verzichten, so habe er Dr. H. ver- anlasst, namens der heutigen Beschwerdeführer - von denen nur die wenigsten um die Sache wüssten -die Abtretung zu verlangen, es gehe aber nicht an, dass und Konkurskammer. N° 41.
Schiltknecht auf diese Weise Rechte durchsetze, auf die er verzichtet habe. Endlich sei auch zu beachten, dass sowohl im Verfahren gegen Schönenberger als auch gegen Stücheli alle Gegenstände, an denen die Beschwerde- führer Pfandrechte der Masse geltend machen wollten, bereits verwertet und der Erlös verteilt worden sei, wobei auch die Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Esch- likon die auf sie entfallenden Betreffnisse erhalten habe. Durch Entscheid vom 18. Juli 1918 hat die Aufsichts- behörde des Kantons Thurgau die Be!lchwerde gutge- heissen. In der Begründung dieses Entscheides wird zu- nächst der Einwand der Beschwerdebeklagten, betreffend die mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführer, das Abtretungsbegehren zu stellen als unstichhaltig zu- rückgewiesen. Im übrigen wird ausgeführt, dass genügend spezifizierte Abtretungsbegehren vorlägen und die Vor- aussetzungen des Art. 260 SchKG gegeben seien. B. -Gegen diesen, ihr am 19. Juli zugestellten, Ent- scheid rekurriert die Konkursverwaltung im Konkurse über die Leih-und Sparkasse Eschlikon am 29. Juli an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ziellt in Erwägung:
152 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger zu. Damuf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf .ver- anlassung von alt Verwalter Schlltknecht kann lllch!s ankommen. Unerheblich ist auch der Umstand, ob dIe Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro- zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt- knecht zukommen zu lassen. 2. -Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern, von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen gutzuheissen. Aus den Akten erhellt nämlich, dass sowohl im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver- fahren gegen Schönenberger die Gegenstände, an denen die angeblich von der Konkursmasse der Leih-und Spar- kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden, deren Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver- langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver- teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka- tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon zu- stehenden Rechte an diesen Gegenständnn nicht mehr die Rede sein; denn, da die LiquidatIon der Ansprüche gegen Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei in das Eigentum der Ersteige:rer übergegangen sind, kann die Konkursmasse' der Leihkasse daran keine Rechte mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon- kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü- cheli bezw. Schönenberger anmelden und geltend machen. und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts- kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin säumig gewesen sei und zum Schaden der KonkUrsgläu- biger die Rechte der Masse gegen Stücheliund Schönen- berger nicht genügend gewahrt habe, so können sie nur '153 noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver- waltungeine Verantwortlichkeitsklage, anhängig macheR. 3. -Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs- begehren, wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt werden ; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Foroo- rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretu.ng dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt word ln und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft ihre:r Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb- ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand- versicherten Forderung geltend gemacht werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918 aufgeh9ben. 42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser. Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der Ersteigerer den Steigerungngegenstand bereits an einen Drit- ten weiteJ;veräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der Gant in diesem Falle. A. -An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge- haltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano, Marke Thürmer, für 820 Fr. Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte, Leo Lampart, Musikalienhandlung in Interlaken. recht- zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur- rentin erteilte Zuschlag sei aufzuheben und es sei eine neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fülu4.e