SchKG; auction irregularities and consequences of prior resale by the bidder: a sale at auction must be conducted so that all interested persons can perceive bids and participate effectively; otherwise the hammer may be annulled. A subsequent resale of the auction object by the successful bidder, being a civil-law act outside the enforcement procedure, does not validate a void auction act. The supervisory authorities cannot adjudicate the third party's good-faith acquisition; that question belongs to the civil judge. If recovery from the third party succeeds, a new auction may be ordered and the bidder is to be refunded the price paid; if recovery fails, the injured party must seek liability damages. The bidder's enrichment from the resale may constitute a claim of the estate.
152 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs- setze jedem von der Masse anerkannten Konkursgläubiger zu. Darauf, aus welchem Beweggrund die Rekursbeklagten gehandelt haben, ob aus eigenem Antrieb oder auf Ver- anlassung von alt Verwalter Schiltknecht kann nich!s ankommen. Unerheblich ist auch dnr Umstand, ob dIe Rekursbeklagten beabsichtigen, einen eventuellen Pro- zessgewinn für sich zu behalten, oder ihn dem Schilt- knecht zukommen zu lassen. 2. -Der Rekurs ist indessen trotzdem aus andern, von der Rekurrentin allerdings nicht relevierten Gründen gutzuheissen. Aus den Akten .rhellt nämlich, dass sowohl im Konkurse über Stücheli, wie auch im Nachlassver- fahren gegen Schönenberger die Gegenstände, an denen die angeblich von der Konkursmasse der Leih-und Spar- kasse Eschlikon nicht verfolgten Pfandrechte bestanden, dernn Abtretung nunmehr von den Rekursbeklagten ver- langt wird, bereits verwertet worden sind und die Ver- teilung der den Gläubigern nach Massgabe der Kolloka- tionspläne zukommenden Anteile am Erlös stattgefunden hat. Danach kann aber von einer Abtretung der der Konkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon zu- stehenden Rechte an diesen Gegenständnn nicht mehr die Rede sein; denn, da die Liquidation der Ansprüche gegen Stücheli und Schönenberger durchgeführt ist und somit die Pfandgegenstände durch die Versteigerung lastenfrei in das Eigentum der Ersteigerer übergegangen sind, kann die Konkursmasse-der Leihkasse daran keine Rechte mehr beanspruchen. Diese Ansprüche konnte die Kon- kursmasse Eschlikon nur im Kollokationsverfahren Stü- cheli bezw Schönenberger anmelden und geltend machen,. und da dies nicht geschehen ist, sind sie mit der Rechts- kraft der Kollokationspläne, die schon vor geraumer Zeit eingetreten ist, überhaupt erloschen. Wenn daher die Rekursbeklagten der Ansicht sind, dass die Rekurrentin säumig gewesen sei und zum Schaden. der Konkursgläu biger die Rechte der Masse gegen Stücheli und Schönen- berger nicht genügend gewahrt habe, so können sie nur Uft-Koakll'l'Skammer. N'" 42'. '1:53 noch gestützt auf Art. 5 SchKG. gegea die Konkursver- waltungeine Verantwortlichkeitsklage. anhängig macheR. 3. -Abgesehen hievon kann aber ein Abtretungs- begehren, . wie es hier vorliegt, überhaupt nicht gestellt werden ; denn die Rekursbeklagten verlangen lediglich die Abtretung von Pfandrechten losgelöst von den Forde- rungen, deren Sicherung sie bezweckten. Eine Abtretung dieser letztern aber ist überhaupt nicht verlangt wordnn und konnte auch nicht mehr verlangt werden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen können Pfandrechte kraft ihrer Eigenschaft als akzessorische Rechte, nicht selb- ständig, sondern stets nur in Verbindung mit der pfand- versicherten Forderung geltend gemacht werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demnach der Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 1918 aufgeh9ben. 42. Entscheid vom 94. Oktober 1918 i. S. Pappe-Ennemoser. Zulässigkeit der Aufhebung des Zuschlages, trotzdem der Ersteigerer den Steigerungngegenstand bereits an einen Drit- ten weiterveräussert hat. Rechtsfolgen der Kassation der Gant in dIesem Falle. A. -An der am 13. August 1918 in Unterseen.abge- baltenen Fahrnissteigerung im Konkurse über Frau Santschi-Diesslin erwarb die heutige Rekurrentin, Firma Pappe-Ennemoser, Piano handlung in Bern, ein Piano, Marke Thürmer, für 820 Fr. Gegen diese Steigerung reichte der Rekursbeklagte. Leo Lampart, Musika1ienhandlung in Interlaken, recbt- zeitig Beschwerde ein mit dem Antrage, der der Rekur- rentin erteilte Zuscblag sei aufzuheben und es sei eine neue Steigerung anzuordnen. Zur Begründung fühvte
154 Entscheidungen der Scbuldbetrelbungs- der Beschwerdeführer folgendes aus: Er habe sich um das Piano interessiert und deshalb an der Steigerung teilgenommen. Kurz vor zwei Uhr mittags, nac.hdem vorher einige Schränke versteigert worden seien, habe der Konkursverwalter, Notar Berta, wohl auf Begehren des Vertreters der Rekurrentin den Anwesenden mit- geteilt, dass das Piano nicht erst am Abend, sondern schon jetzt zum Ausruf komme. Er habe sich zum Aus- rufer hin begeben wollen, der neben Herrn Pappe am Boden gestanden habe, um der Steigerungsverhandlung in der Nähe beizuwohnen, doch sei ihm dies infolge des Ge- dränges nicht möglich gewesen. Es sei ein erstes Angebot von 700 Fr. erfolgt; daraufhin hätten er und andere Kauflustige 800 Fr. geboten, wobei sie aber vom Aus- rufer nichts gehört hätten. Als er ein neues Ar.gebot, von 850 Fr. gemacht habe, habe es geheissen, das Piano sei schon versteigert. Die ganze Steigerungsverhand- lung sei mit einer Schnelligkeit vor sich gegangen, dass andere Interessenten nicht bieten und von der Steigerur.g nichts hören und nichts wahrnehmen konnten. Er selbst habe beabsichtigt bis auf 1000 Fr. zu bieten; der der Rekurrentin erteilte Zuschlag zum Preise von 820 Fr. verletze daher seine Interessen: Durch Entscheid vom 13. September hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen mit folgender Begründung: Aus, dem Beweisverfahren er- gebe sich, dass der Steigerungswdbel im Ausruf-ur d Zuschlagsverfahren sich seiner Stimme offenbar in so unzulänglicher Weise bedient habe, dass an.gesichts des zahlreichen Steigerungspublilrums eine allseitige Ver- nehmbarkeit der gefallenen Angebote nicht möglich war I). Ferner sei das Verfahren offenbar so eilig abge- wickelt worden, dass es auch bei Aufwendung normaler Aufmerksamkeit für die nicht in unmittelbarer Nähe des Steigerungspersonals.befindlichen Bieter ausgeschlos- sen gewesen sei, die für den Entschluss eines Mehran-' gebots erforderliche genaue Kenntnis des jeweiligen und Konkurskammer. N° 42. 155 Höchstangebotes zu erlangen. Diese Tatsachen seien e:heblic.h genug, um den Zuschlag zu kassieren; denn dIe elgerung müsse so von Statten gehen, dass die Interessen aller Beteiligten bestmögliche Berücksichti- ung fänden und dass der der Steigerur.g zu Grunde liegende Zweck, die Erzielung eines möglichst hohen Erlöses, erreicht werden könne; dies sei aber nicht der Fall gewesen. B. -Gegen diesen, ihr am 26. September zugestellten Entscheid rekurriert die Firma Pappe-Ennemoser am 3 . September an das Bundesgericht mit dem Antrag, er se aufzuhnben u?d die Beschwerde .des Leo Lampart seI abzuweIsen. SIe behauptet, die Beschwerde sei über- haupt gegenstandslos geworden, weil sie das Piano schon an dem auf die Gant folgenden Tage für 1050 Fr. freihändig weiterverkauft habe, indEm sie natürlich davon ausgegar.gen sei, sie habe es rechtsgültig erworben. Somit sei aber eine zweite Steigerurg nicht mehr mög- li?h und es habe daher auch das Beschwerdebegehren mcht zugesprochen werden können. Die Schuldbetrefbungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Aus den nicht.aktenwidrigen und daher für das Bun- desgericnt verbindlichen tatsächlichen Feststellungen er VOl'lnsnanz erhellt, dass die angefochtene Steigerun.g III gesetZWidriger Weise vor sich gegangen ist. Die kan- tonale Aufsichtsbehörde, auf deren zutreffende Aus- führungen in dieser Hinsicht verwiesen werden kann hat daher mit Recht den Zuschlag aufgehoben. ' Es kann sich daher nur fragen, ob nicht die Tatsache, dass der Ersteigerer den Steigerungsgegenstand bereits weiterveräussert hat, dazu führen muss, diesen Ent- scheid gleichwohl aufzuheben und den Zuschlag als in Rechtskraft erwachsen zu erklären. Davon kann ir..dessen nicht die Rede sein; denn die Tatsache der Weiter- veräusserung des Steigerungsgegenstandes durch den
156 Entscheidungen der SehuldbetteÜlUngs- Ersteigerer . also ein ausserhalb des Vollstreckungs- verfahrens liegender, rein zivilrechtlicher Vorgang" kann nicht zur Folge haben, dass der die Grundsätze des 8.fhKG verletzende Steigerungsakt, der von der Aufsichtsbehörde auf Beschwerde eines Interessenten hin mit zutreffenden G.:ünden als nichtig erklärt worden ist, konvalesziert. Vielmehr ist die Konsequenz hievon lediglich die, dass die Aufsichtsbehörde sich zur Zeit noch nicht in absolut .eindeutiger Weise darüber aussprechen kann, welches im konkreten Falle die Rechtsfolgen der Aufhebung des Zuschlages sind. Denn während in der Regel die Aufhebung einer Steigerung die Anordnung einer neuen Steigerung nach sich zieht, so ist im vorliegenden Falle dieses Prozedere nUr möglich, sofern der Dritterwerber den Steigerungsgegenstand nicht in gutem Glauben erworben hat, unter welchen Umständen er nach Art. 936 ZGB zu dessen Rückgabe verhalten werden kann ; wogegen er andrerseits in seinem Erwerbe geschützt ist, wenn er gutgläubig war (Art. 933 ZGB). Ob nun hier gut-oder bösgläubiger Erwerb durch den Dritten vorlag, kann von den Aufsichtsbehnrden nicht geprüft werden, vielmehr hat darüber der Zivilrichter zu ent- scheiden, weil ein rein zivilrechtlicher Herausgabean- spruch in Frage steht. Entschliesst sich die Konkurs- verwaltung durch Anhebung einer Zivilklage gegen den Dritterwerher die Herausgabe des Steigerungsgegenstan- des zu erwirken, und dringt sie mit dieser Klage durch, so steht der Abhaltung einer neuen Steigerung nichts entgegen, und es kann unter diesen Umständen dem Be- schwerdebegehren des Rekursbeklagten in vollem Um- fange entsprochen werden. Dabei ist dem Ersteigerer der Steigerungspreis, den er an der kassierten Steigerungs- verhandlung erlegt hat, aushinzugeben ; der Dritterwerber hat sich mit ihm ausserhalb des Vollstreckungsverfahrens, nach Art. 195 OR auseinandeFzusetzen. Wird jedoch der Dritterwerber vom Zivilrichter in seinen Rechten ge- schützt, so ist die Abhaltung einer neuen Steigerung lind Koiltttrskil.'i1uiini'. N° 4:t i57 rechtlich nicht möglich und der Rekursbeklagte muss daher, da seinem nach den Grundsätzen des Voll- strec19Ingsrechtes begründeten Beschwerdeantrag nicht in vollem Umfange Folge gegeben werdtm kann, den ihm hieraus erwachsenden Schaden auf d,em Wege der Verant- wortlichkeitsklage (Art. 5 SchKG) g( ltend, machen. 4ndrerseits entsteht nun aber m dIesem Faile, da mfolge der Unanfechtbarkeit der Weiterveräusserung die dadurch geschaffene dingliche Rechtslage nicht mehr abgeändert "erden kann, in GuIiSten äer MasSe gegen den Ersteigerer ein obligatorischer Anspruch aus ungerechtfertigter Be- reicherung. Denn dadurch, dass der. Eigentumserwerb des Ersteigerers kassiert worden ist, entfällt der Rechts- grund für den Gewinn, den er durch den Weiterverkauf erzielt hat. Diesen Gewinn müsste er, falls der Steigerungs- gegenstand dem Dritterwerber entwehrt würde, diesem herausgegeben; unterliegt aber die M ass e mit ihrem Herausgabeanspruch, so ist der Ersteigerer zu ihr e m Schaden um die Differenz zwischen Verkaufspreis und Steigerungspreis ohne Grund bereichert und hat daher diese Preisdifferenz der Masse zurückzuerstatten. Dieser Bereicherungsanspruch bildet ein Masseaktivum und kann als solches verwertet werden. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. AS " 111 -19t8 11