Art. 91 SchKG, Art. 106 ff. SchKG; the debtor’s mere right to demand delivery of a specific thing from a third party is not an attachable asset. Seizure may extend to claims and other rights against third parties, but not to a revendication claim whose substance is a disputed proprietary entitlement to a determinate object. Where the creditor contends that the object held by a third party in truth belongs to the debtor, the thing itself must be seized so that ownership can be determined in the special third-party claim proceedings. The office must refuse a requisition aimed solely at seizing the debtor’s alleged revendication right (consid. 1).
16 Entscheidungen der Schuldbetrcibungs- eine Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortzusetzen sei, nicht massgebend sein kann, wann die Bnkanntmachllng im Handelsamtsblatt diesem ildet jenem Gläubiger, diesem oder jenem Betreibungs- amte hat zur Kenntnis kommen können. Es war daher notwendig, einen bestimmten Tag zu bezeichnen, von dem an gegenüber einem im Handelsregister eingetragenen Schuldner allgemein in allen. Betreibungen ausser den- jenigen auf Pfandverwertung nur noch die Fortsetzung auf dem Wege des Konkurses zulässig ist, und es wurde der auf die Bekanntmachung im schweizerischen Handels- amtsblatt folgende Tag gewählt, von der Annahme aus- gehend, dass zu dieser Zeit die darin publizierten Eintra- gungen der grossen Mehrzahl der Betl'eibungsbeamten werden zur Kenntnis gekommen sein. Vor diesem Tage dürfen die Betreibungsämter auf Eintragungen im 'Handelsregister, von denen sie sonst Kenntnis erhalten haben, keine Rücksicht nehmen. Was aber für die Be- treibungsart gilt, trifft auch zu für den Betreibungsort und überhaupt für alle Betreibungnmassnahmen, die von der Eintragung im Handelsregister abhängen, wie die Zustellung an gewisse Personen nach Art. 65 SchKG. Der Grundsatz, dass ein Schuldner nur an ein e m Orte gleichzeitig von mehreren Gläubigern mit der gewöhn- lichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs belangt werden kann, schliesst es aps, dass für ihn, je nachdem gewisse Gläubiger oder Betreibungsbeamten von der Bekanntmachung eines Registereintrages haben Kenntnis erhalten können oder nicht, gleichzeitig verschiedene Betreibungsorre-des 'Vohnsitzes.neben einander bestehen. Art. 39 Abs. 3 SchKG muss also auch für den Betreibungs:" Ol-t im Sinne des Art. 46 Abs. 2 SchKG Anwendung finden, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Dass da- neben in Art. 40 SchKG nochmals die Bekanntmachung im Handelsamtsblatt als massgebend bezeichnet wird, während das gleiche in Art. 46 SchKG nicht geschehen ist, erklärt sich u. a. daraus, dass in Art. 40 eine Streichung und Konkurskammer. N0 4. .17 in Frage steht und der Gesetzgeber den Biginn der Schlussfrist für die Zulässigkeit der Konkursletreibung möglichst deutlich angeben wollte. , Die Vorinstanz hat daher mit Recht die Beschwerde gegen den Erlass des Zahlungsbefehles abgewiesen. Ob, wenn die Eintragung eines neuen Gesellschafts- sitzes im Handelsamtsblatt gekannt gemacht, die frühere Eintragung aber noch nicht gelöscht oder die Löschung noch nicht publiziert worden i t, eine Betreibung noch am bisherigen Sitze zulässig sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Klmkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 4. Aun, aus dem IntscUid vom 7. lebruar m.a i. S. lWi. Zweck der allgemeinen Betreibungsstundung für einen Schuldne.r, dessen ,vermögen durch den Krieg entwertet w?rden 1st. -Unzulässigkeit der Stundung, wenn die' LI. genschaften des Schuldners auf alle Fälle wegen des Ruckstandes der Hypothekarzinsen zurzeit verwertet werden müSSen oder wenn nicht an Sämtliche Gläubiger Abschlagszahlungen geleistet werden können. Für einen Schuldner, der deshalb vorübergehend zanungsunfähig ist, weil der Krieg eine Entwertung semes Vermögens herbeigeführt hat, verfolgt die Betrei- bungsstundung den Zweck, die Liquidation des Vermö- gens . änrend der Kriegszeit, die wegen der ungünstigen Verhaltnisse auf dem für die Vermögensstücke bestehen- den Markt keine vollständige Deckung der Schulden ergäbe, zu vermeiden und die Vermögensstücke dem Schuldner bis zur Rückkehr normaler Zeiten zu erhalten dnmi dann. infolge ihrer Werterhöhung eine volle Be: fnedIgUIlg der Gläubiger möglich wird. Der Rekurrent A8 .u 111 -tltiS
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- will nun aber gar' nicht diesen Zweck erreichen, sondern jetzt schon, während der Kriegszeit, die Liegenschaften, die seine Hauptaktiven bilden, versilbern. Er verlangt die Stundung nur zu dem Zwecke, um die infoJge von Betreibungen in Aussicht. stehende Zwangsverwertung zu verhüten, weil er glaubt, dass er durch freihändigen Verkauf auch in der gegenwärtigen Zeit einengrössern Erlös erzielen könne. lliefür ist aber die Betreibungs- stundung nicht geschaffen worden ; sonst könnte sie jeder Schuldner in Anspruch nehmen, der während des Krieges vor der betreibungsrechtlichen Verwertung steht. Dazu kommt, dass die Stundung die Zwangsverwer- tung der Liegenschaften nicht verhindern. könnte, weil, wie sich aus dem Güterverzeichnis ergibt, eine Reihe von Hypothekarzinsen, für die die Liegen chaften pfandrecht- licl haften, schon seit zwei Jahren verfallen sind und daher für diese trotz einer Stundung die Betreibung auf Pfandverwertung nach Art. 9 und 10 BStV durchgeführt werden kann. Und da diese Liegenschaften sein Haupt- vermögen darstellen und diese jetzt zur Kriegszeit ver- wertet werden m ü s sen, wobei ein für die Chirogra- phargläubiger verwendbarer Oberschuns ausgeschlossen ist, so ist eine Vollbefriedigung seiner Gläubiger auf alle Fälle ausgeschlossen und damit fehlt auch die erste Voraussetzung für die BewiIligung einer Stundung. . Endlich könnte die Stundung auch deshalb nicht be- willigt werden, weil kein 'Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Rekurrent allen seinen Gläubigern bis 30. Juni 1918 Abschlagszahlungen leisten könnte, ohne solche aber eine Stundung nach Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend Befristung der allgemeinen Betreibungsstun- dung . vom. 23. November 1917' nicht mehr zulässig ist. Der Rekurrent hat allerdings erklärt, er wolle 500 Fr. abzahlen. Allein die beigefügte Bemerkung zeigt, da s er keineswegs sicher ist, eine solche Zahlung leisten zu können. Er hat selbst zugegeben, dass er keine flüssigen Mittel besitze, und nach der Feststellung der Vorinstanz und Konkurskanuuer. N0 5. , 1 besteht keine Aussicht darauf, dass die Fertigung des vom Rekun'enten abgeschlossenen Liegenschaftskaufes zu Stande komme und der Käufer seine Verpflichtungen erfülle. 5. Ixtrait 4t l'arret 4u 21 flvrier 1918 dans la cause Iggis S ais i e. Le lroit du debiteur poursuivi a la revendication d'une chose ne peut faire l'objet d'une saisie. D'une fanon generale, le pretendu droit du debiteur poursuivi a la revendication d'une chose ne peut faire l'objet d'une saisie, et l'office ne doit pas donner suite a une requisition de cette nature. La saisie, il est vrai, peut comprendre non seulement des creances mais d'autres droits appartenant au debiteur vis-a-vis de tiers, puisque l'article 91 LP oblige 1e debiteur a indiquer a l'officier qui y procMe tous ses biens, creances et autres dronts compris . Mais il resulte d'autres textes que le drOlt tendant a obtenir la remise d'une chose ne rentre pas dans la ategorie de droits vises par I'art. 91 : aux termes des art. 106 et suivants la questioll de savoir si une chose appartient on non au debiteur poursuivi doit etre tranchee par le juge, prealablement a sa realisation au profit du creancier poursuivant, et a cet effet la chose doit etre isie elle-ll1eme, ll1eme lorsqu'elle n'est pas en possesslOn du debiteur et que celui-ci ou un tiers affirment qu'iln'a pas de droit sur elle. Si donc le creancier poursui- vant pretend qu'un objet trouve chez un tiers n'appartient pas en realite a ce tiers, lequel est tenu de le livrer an debiteur poursnivi, en d'autres termes que le debiteur est en droit de le revendiquer, le creancier a non senlement le droit, mais le devoir de faire saisir la chose elle-ll1cme, afin que le tiers puisse affirmer son droit de propriete et forcer le creancier a l'actionner en contestation de ce droit et a pronver a cet effet que la chose appartiellt en realite au debitenr poursuivi et non pas an tiers possesseur.