Art. 278 Abs. 2 SchKG; prosecution of an arrest claim before an incompetent court; effect of cantonal relation-back rules; specification of arrested assets. An action brought within the statutory period before a court lacking territorial or subject-matter competence does not satisfy the federal prosecution requirement; if the action is dismissed for incompetence and only refiled before the competent court after expiry of the period, the arrest lapses ex lege. Cantonal provisions deeming lis pendens to date back cannot extend the federal deadline. Arrest objects must be described with sufficient precision; cash may be arrested only by actual taking into custody, not by mere notification to a third holder (consid. 1-3).
178 Entscheidungen der ZlvUkammern. N° 48, beschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachen- recht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, ge- geben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte Pfändungsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es hat denn auch die Schuldbetreibungs-und Konkurs- kammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 IU, Nr. 44 Erw. 1 und 41 IU, Nr. 5 hervorgeht, unter derHen'- schaft des, neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht mehr festgehalten. Da es sich hiebei um eine Folgerung handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht. der Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfän- dung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift des Art. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutref- fens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3 SchlT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kan- ton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint, braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt fest- zustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die Wirksamkl"it des P f ä n dun g sb e s chI a g e s ge- genüber Dritten belangt. schon-auf Grund der Vorschrif- ten des SchKG kommt. Der gute Glaube des Klägers, d. h. seine Nichtkennt- nis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten) Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne weiteres bejaht werden ... OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bern Int.acheidungen der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer. ,bräts de la Chambre dos poursuites et des failliLes. -19. Entscheid. vom 12. Dezember 1918 i. S. ltantonalbank lern. Art.2U-276, 278Abs.2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der ArrestfQrderung beim urizuständigen Richter. Dahinfallen des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozess- ordnung, wonach wenn der Kläger die Klage innert be- stimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen wird. -Erfordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben, die dazu gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber. iL -Auf Begehren des. Salomon Geismar in Basel erliess der Gerichtspräsident II des Bezirkes Bern am 19. JuJi 1918 für dessen Forderung von 875,000 Fr. an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände aufgeführt werden: ( sämtliche Guthaben, Barschaften, Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners als. auch auf den Namen Marx Goldschmidt in Mannheim eingetragen sind und sich befinden' bei : Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G., usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken auf dem Platze Bern). Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage AS UI -1918
la En tseheidungen der Schuldbetreibungs- aufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde lautet: Der unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung vorstehenden Arrestbefehls am 19. Juli 1918 in Bern folgende Gegenstände mit Arrest belegt (diese Worte mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorge- druckt) :
lS2 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appella- tionshof des Kantons Bern als zuständiger Instanz, ein- reichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibungs- amt hievon Mitteilung machte, bemedde, dass damit s. E. gemäss Art. 163 der neuen bernischen Zivilprozess- ordnung der Arrest aufrechterhalten sei. Die zitierte Vorschrift bestimmt: ( Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örtli- ehen oder sachlichen Zuständigkeit oder wegen eines verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Rich- ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem ) Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen ;) bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt ) der Rechtshängigkeit .das Datum der ersten Klage- einreichung. ) Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht -in Erwägung :
wegen einer solchen möglicherweise sich als unbegründet herausstellenden Forderungsansprache länger in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird als es zur Sicherung der Interessen des Ansprechers bei ihm zuzumutenden diligentem Vorgehen unbedingt erforder- lich ist. Der Arrestgläubiger hat demnach die ihm in: Art. 278 Abs. 2 auferlegte Pflicht nur dann erfüllt, wenn er innert der zehntägigen Frist ein Gericht so anruft, dass das Verfahren ungestört vorwärts gehenka.nn -und der Be- klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist. Die Anrufung -eines örtlich oder sachlich unzuständigen Richters komnit, wenn aus diesem Grunde die Klage von ihm zurockgewiesenwird, einer Unterlassung der Klage- anstellung überhaupt gleich. Da es sich dabei um einen Grundsatz des Bundesrechts, die Auslegung -des Begriffes der Klageanstellung in Art. 278.Abs. 2 SchKG handelt, kann daran durch abweichende Vorschriften des kanto- nalen Rechts über den Beginn der Streithängigkeit nichts geändert werden. So wenig der Richter von sich -ans die Frist des Art. 278 dadurch erstrecken kann, dass er, statt die Klage einfach wegen Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, dem Kläger Zeit zu deren erneuter Anbringung am zuständigen Orte gibt (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 60 ). so wenig kann jene Wirkung mit einer kantonalen Gesetzes- vorschrift verbunden sein, welche unter dieser Bedingung die durch die erste Klage begründete LitispeIidenz trotz tatsächlicher Beendigung des Prozesses infolge Inkompe- tenzbeschlusses im Wege einer Fiktion weiterbesiehen lässt. Es muss deshalb die Vorschrift des Art. lß3 der betmschen ZPO, soweit sie hierauf, d. h. auf eine 'Er- streckung der Klagefrist des Art. 278 Abs. 2 SchKG hinausläuft, als bundesrechtswidrig betrachtet werden, woraus, da die Klageeinreichung beim zuständigen Richter, dem Appellationshof, hier nach den amtlichen Akten des Betreibungsamtes -die, weil sie schon von der ... Ges.-Ausg. 31 I Nr. 104.
184 Entscheidungen der Schuldbetreibung5- Vorinstanz hätten beigezogen werden müssen, nicht als unzulässige nova betrachtet werden können (AS Sep.- Ausg.14Nr.49 ) -erst mehr als zehn Tage nach Kennt- nis des Rechtsvorschlags geschah, folgt, dass der Arrest bereits erloschen war, als das Betreibungsamt die Noti- fikation vom 25. September 1918 erliess. Bestand aber ein Arrest nicht mehr, so durfte das Betreibungsamt auch kein Verfügungsverßot im Sinne von Art. 99 SchKG an den dritte Inhaber der Arrestgegenstände mehr erlassen.
.. -Im übrigen mag beigefügt werden, dass dasselbe auch noch aus dem weiteren von der Rekurrentin ange- führten Grunde, wenigstens soweit es sich auf Bar- schaUen und Depots in den Safes des Arrestschu1dners bezieht, nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Die Legitimation des Dritten, bei dem angeblich dem Arrest- schuldner zustehende Vermögensobjekte mit Beschlag belegt worden sind, den Arrest wegen ungenügender Spezifikation derselben anzufechten, ist vom Bundes- gericht wiederholt stillschweigend und im Falle AS oll IU Nr.22 auch noch ausdrücklich anerkannt worden. Ob die Spezifikation hier hinreichend gewesen sei, ist nicht eine Frage der Beschwerdelegitimation, sondern der sachlichen Begründetheit der Beschwerde, sodass diese von der Vorinstanz keinesfalls aus jenem formellen Grunde, sondern nur als materiell unbegründet hätte ver- worfen werden können. Mag nun auch, soweit gewöhnliche Forderungsrechte des Arrestschuldners in Betracht kom- men, die in der Arresturkunde gegebene Umschreibung ( Guthaben des Arrestschuldners bei der Kantonalbank von Bern allenfalls noch als genügend angesehen wer- den, so verhält es sich doch anders, was die weiteren Arrest- objekte Barschaften und Depositen in den Safes I) betrifft. Barschaft, worunter nur Geldstücke und allenfalls noch Banknoten verstanden sein können, kann vom Ges.-Ausg. 37 I Nr.83. und Konkurskammer. N° 49. 185 Betreibungsamt nur in der Weise gepfändet und folglich auch arrestiert werden, dass es dieselben in seine Verwah- rung nimmt. Eine Beschlagnahme durch blosse Anzeige an den Inhaber ist ausgeschlossen. Die allgemeine Be- zeichnung ( Depositen l) aber kann unmöglich als genaue Umschreibung des Arrestgegenstandes, wie das Gesetz und die Praxis sie fordern, anerKannt werden, da damit aUe möglichen Objekte -Bargeld, Wertschriften, Kost- barkeiten, usw.-gemeint sein können. Es hätte daher das Betreibungsamt, nachdem die Kantonalbank sich geweigert hatte, freiwillig über das bei ihr allenfalls lie- gende Vermögen des Schuldners Auskunft zu geben, die Vollziehung des Arrestes ablehnen sollen, bis der Arrest- gläubiger den Arrestbefehl durch die Arrestbehörde hatte ergänzen lassen, d. h. ihr die zu einer bestimmten Um- schreibung der Arrestobjekte nötigen Angaben gemacht hatte. Eine Beschlagnahme in der generellen und unbe- stimmten Fassung, wie sie hier vorliegt, ist auch dem angeblichen dritten Inhaber der Sachen gegenüber nicht zulässig. (Vergl. den Entscheid AS 40 III Nr. 29, dessen Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall in allen Teilen zutreffen. ) Demnach erkennt. die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Notifikation des Betreibungsamtes Bern-Stadt an die Rekurrentin vom 25. September 1918 aufgehoben.