Art. 260 SchKG; assignment to individual creditors is not a civil-law cession but merely a procedural mandate for litigation on behalf of the estate. If the assignees let the fixed time for prosecution lapse, the bankruptcy administration may again dispose of the claim and realize it by auction in disputed form. A withdrawal from a pending process acknowledges, in principle, only the counterclaim against the estate where an active claim and a passive claim were pending; it does not waive the estate’s right to set-off. If set-off is exercised, only the residual claim may be realized by auction; otherwise the whole claim may be auctioned.
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- 50. Entscheid vom 19. Delember 1918 i. S. k. t. Pri9l1egierte öaierrelohisohe Lbderbant. Art. 207, 243, 256 SchKG, 63 und 79 KV. Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse, die zur Zeit der Konkurs- eröffnung im Prozesse lagen, an einzelne Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG. Nachträgliche Versteigerung der- selben für Rechnung der Masse, wenn die Zessionare die ihnen mit der Abtretung gesetzte Frist zur GcUelldmachung der abgetretenen Rechte unbenUtzt haben ablaufetl lassen. -Bedeutung des Abstandes der Masse von einem lwi Konkurseröffnung hängigen Prozesse, wenll sich dicslnl' zugleich auf eine Aktivforderung des Gemeinschuldners gegen den Dritten und auf eine Passivforderullg des Drit- ten an den Gemeinsehuldner bezog. Befugniss der Masse, trotz des Prozessabstnndes ihn Aktivforderung noch gegtm die Passivforderung zu ycrredmcn und deshalb die letz- tere im Kollokatiollsplall abzuwt'isCll. A. -Die Finna Baumanll Oe, Kollektivgesellschaft in Bern, hatte gegen die k. k. Privilegierte österreichische Länderbank A.-G. in Vien einen Prozess auf Zahlung von 5000 Fr. nebst 5 o Zins seit 16. Mai 1909abzüglich 483 Fr. 40 Cts. ) angestrengt. Die beklagte Bank hatte Abweisung der Klage beantragt und. widerklagsweise Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Oktober 1909 an sie verlangt. Der Prozess befand sich noch im Stadium der Instruktion, als im Jabre 1915 übet Baumann Cie der Konkurs ausbrach. Man- gels genügender Mittel verzichtete die Konkursver- waltung (Konkursamt Bern-Stadt) auf die Fortführung des Streites namens der Masse und bot den einzelnen Gläubigern Abtretung der Ansprüche dieser nach Art. 260 SchKG an. Das betreffende Zirkular, das sich ausser auf den erwähnten noch auf eine Reihe weiterer hängiger Prozesse bezieht, woran die Gemeinschuldnerin teils als Klägerin, teils als. Beklagte beteiligt war, bemerkt am Schlusse: Werden die Prozesse auch von einzelnen ) Gläubigern nicht fortgeführt, sogelten dieForderungell als anerkannt und die Gläubiger haben kein Recht mehr, und Konkurskammel'. N° 50. li 7 deren Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 KV).) In der Folge verlangten drei Gläubiger die Abtretung, worauf das Konkursamt ihnen eine ent- sprechende Urkunde ausstellte, zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte Frist ansetzte und den Anwalt der Anspruchsgegnerin k. k. Privilegierte österreichische Länderbank davon unterrichtete. Am 19. April 1916 schrieb dieser darauf an das Konkursam t : Ich mache ) Sie darauf aufmerksam, dass die Länderbank in dem )) eingestellten Prozesse widerklagsweise 2000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 14. Oktober 1909 verlangte. Sollte die Widerklage gutgeheissen werden und die Gläubiger, welche Abtretung verlangt haben, dafür nich t aufkom men, so hat die Konkursmasse dafür aufzukommen. Der Konkurs ist daher bis zur Erledigung des Prozesses nicht abzuschliessen. Eine Abänderung des Kollokations- planes scheint mir aber vorläufig nicht notwendig; es kann damit zugewartet werden bis nach Erledigung des Prozesses. l Nachdem die Zessionare innert der ihnen gesetzten und wiederholt verlängerten Frist keinerlei Vorkehren zur Wiederaufnahme des Prozesses getroffen hatten, erklärte das Konkursamt am 2. September 1918 die Abtretungen als hinfällig und ordnete die Versteige- rung . der Forderungsansprüche der Gemeinschuldnerin an die Länderbank an. Hierüber beschwerte sich letztere bei der Aufsichts behörde, indem sie geltend machte: die Abtretung eines Anspruchs an einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG schliesse einen Verzicht der Masse bezw. der übligen Gläubiger auf dessen Geltendmachung in sich. Die Kon- kursverwaltung sei deshalb nicht berechtigt, nachträglich den Anspruch docb wiederzul' Masse zu ziehen und für sie zn verwerten, wie sie es bier beabsichtige. Versteige- rung und Abtretung bildeten lediglich verschiedene Fonnen der Geltendmacbung des Anspruchs. Was einmal abgetreten worden sei, könne nicht hinterher wieder ver- steigert werden.
183 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Durch Entscheid vom 10. Oktober 1918 wies die kanto- nale Ansichtsbnhörne die Beschwerde mit derBegründung ab.: mIt der. NICh!eInhaltung der an die Abtretung ge- nunften Fnntbedmgung sei auch die Abtretung selbst In Ihren WIrkungen dahingefallen und folglich das Recht der Konkursmasse, über die betreffenden An- sprücne zu venügen, insbesondere sie auf Versteigerung zu bnngen, Wlederaufgelebt. Im übrigen wäre die Be- schwerdeführerin in ihrer Stellung als Anspruchsgegnerin auch nicht legitimiert, sich darüber zu beschweren dass die Konkursverwaltung in der erwähnten Weise auf ihre frühere Verfügung zurückkomme. Der Verzichtsbeschluss der Gläubigergesamtheit, der der Abtretung nach Art.
vorausgehe, regle nur das interne Verhältnis unter den lnonkursg.läubigern. Es liege darin keineswegs eine mate- nellrechtllche Anerkennung des Anspruchs namens der Masse. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die k. k. Pri- vilegierte österreichische Länderbank A.-G. an das Bundesgericht, indem sie an dem in ihrer Beschwerde ei . nommenen Standpunkte festhält und ergänzend belfugt : Durch die Nichtaufnahme des Prozesses seitens der Masse und der einzelnen G.Jäubiger sei die von ihr darin widerklagsweise geltend gemachte Forderung von 2000 Fr. an die Gemeinschuldnerin anerkannt worden und könne deshalb heute weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern mehr' bestritten werden: Damit müssten aber implicite auch die Forderungen der Haupt- klage gegen die Rekurrentin dahinfallen, da Vor-und Widerklage untrennbar zusammenhingen . C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet. - Die Sclluldbetreibungs-und Konkurskammer ziehl in Erwägung: .1. -Nach feststehender Praxis desBunde.. erichts hat dIe Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht die Bedeutung einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich eines Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des Anspruchs, sondern erhält nur das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit dem Anrecht auf privilegierte Deckung aus dem Ergebnis geltend zu machen. "Was die Masse durch einen Verzichtsbeschluss nach Art. 260 SchKG preisgibt, ist mit anderen Worten nur das Recht zur eigenen prozessualen Verfolgung des Anspruchs und nicht der Anspruch selbst, was zwingend daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über die Konkurs- forderung des Zessionars und dessen Prozesskosten ver- bleibender übererlös ihr znkommt (AS 48 III Nr. 5 und dortige Zitate). Hat die Konkursverwaltung, Wie es hier der Fall war und im Interesse einer prompten Abwicklung des Konkurses regelmässig geschehen soll, die Abtretung an die Bedingung geknüpft, dass der Zessionar die abgetretenen Rechte innert bestimmter Frist auch wirklich geltend mache, so kann ihr daher nicht verwehrt werden, nach unbenütztem Ablaufe dieser Frist über den Anspruch in anderer Weise zu verfügen und das noch immer bestehende konkursmässige Beschlagsrec)1 t der Masse daran in der Weise zu realisieren, dass sie ihn in Wert und Unwert d. h. als bestrittenen versteigert. Das folgt abgesehen von dem Gesagten auch schon daraus, dass nach der den Art. 243, 256 und 260 SchKG von der Praxis gegebenen und nunmehr durch Art. 79 KV aus- drücklich sanktionierten Auslegung bestrittene Rechts- anspruche der Masse, auf deren Verfolgung durch Mehr- heitsbeschluss der Gläubiger verzichtet worden ist, nicht versteigert werden dürfen, ohne dass zuvor erfolglos noch den einzelnen Gläubigern die Abtretung nach Art. 260 angeboten worden ist. Erscheint demnach in diesem Falle die Versteigerung trotz jenes vorangegangenen Ver- zichtsbeschlusses noch möglich, so muss dasselbe auch dann gelten, wenn die erteilte Abtretung infolge Verwirkung der darin dem Zessionar gesetzten Frist dahingefallen
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ist, da die Rechtslage alsdann die nämliche ist, wie wenn ein Abtretungsbegehren überhaupt nie gestellt worden wäre. An dieser Folgerung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem Prozesse zwischen der Gemein- schuldnerin und der Rekurrentin nicht nur die Forderung jener an diese, die heute versteigert werden soll, sondern zugleich auch eine Forderung der Rekun-entin an die Gemeinschuldnerin im Streite lag. Da Konkursforderun- gen, über die bei Konkursausbruch bereits ein Prozess schwebt, nur durch Eintritt in diesen Prozess seitens der Masse oder einzelner Gläubiger bestritten werden können, kommt allerdings der Abstand vom Prozess insoweit einer Anerkennung gleich und kann daher jene zweite, gegen die Kridarin als Schuldnerin gerichtete Forderung heute, soweit ihr Bestand als solcher in Betracht kommt, nicht mehr angefochten werden (Art. 63 KV). Die Gegen- stand der Hauptklage bildende Forderung der Gemein- schuldnerin an die. Rekurrentin wird dadurcll nicht berührt. Die Wirkungen des Prozessabstands auf sie folgen anderen Regeln, die oben entwickelt worden und von den für PassIvprozesse gegen die Masse geltenden verschieden sind. Wieso hier di mit der Haupt-und die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung so zu- sammenhängen soHen, dass die Anerkennung der einen auch die weitere Verfolgung der anderen ausschliessen würde, ist nicht ausgeführt worden. Im übrigen wilrdees sich dabei nicht mehr um einen konkursprozessualen, sondern um. einen materiellrechtlichen Verwirkungs- grund handeln, über den nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter im Prozesse zwischen der Rekur- rentin und dem Ersteigerer des Anspruchs zu entscheiden wäre. 2. -Steht der Masse nach wie vor das Verfügungsrecht übet die fragliche Forderung an die Rekurrentin zu, so muss sie sie aber auch noch in der Weise zur Geltung bringen können, dass sie damit gegen die Forderung der und Konkurakammer. N° 50 Rekurrentin, die Gegenstand der Widerklage bildete, aufrechnet und gestützt darauf diese trotz der im Prozess- abstand an sich liegenden Anerkennung aus dem. Kol- lokationsplan wegweist. Der Abstand vom Prozesse kann demnach in einem Falle, wo wie hier sich darin eine Aktivforderung des Gemeinschuldners und eine Passiv- forderung tm ihn gegenüberstanden, nur zur Folg haben, dass der Bestand der letzteren als solcher als anerkannt zu gelten 11at, nicht auch, dass die Masse damit auf die Verrechnungseinrede. die sich ja nicht gegen den Bestand des Anspruchs richtet, sondern nur ein Mittel zu dessen Tilgung bildet, verzichten würde. Da andererseits im Falle einer solchen Verrechnung die Konkursverwaltung natür- lich nicht mehr die ganze Forderung gegen die Rekur- rentin, sondern nur denjenigen Teil derselben, den sie nicht zur Verrechnung verwendet, versteigern kann, wird sie sich daher zunächst darüber scblüssig zu machen haben, ob sie von jener Möglichkeit Gebrauch machen will oder nicht. Wenn ja, so wird der Gegenstand der Verstei- gerung in der erwähnten Weise zu beschränken sein. Ver- zichtet sie darauf und anerkennt sie den Anspruch der Rekun-entin auf Bezug der Konkursdividende für ihre Widerklageforderung, indem sie dieselbe im Kollokations- plan zulässt. so steht auch nichts entgegen, umgekehrt die Gesamtheit der Forderungsansprüche der Masse aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der Gemeinschuldnerin zur Versteigerung zu bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamma: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.