SchKG; Anfechtung einer bereits abgeschlossenen Betreibung und des gestützt darauf ausgestellten Verlustscheins; eine Beschwerde wegen Verletzung zwingender Vorschriften ist zwar jederzeit zulässig, jedoch nur solange der angefochtene Betreibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann. Ist das Verfahren bereits rechtskräftig erledigt, verwertet und verteilt, fehlt es an einem noch anfechtbaren Verfahrensakt; der Verlustschein ist als blosse Konstatierung der Erledigungsart nicht selbständig angreifbar (consid. 1).
194 Entscheidungen der Schuldbetreibuags- deren Lösung in den G run d sät zen des Vo11- streckungsrechtes gefunden werden muss; denn unter solchen Umständen ist der Zivilriehter zur Erle- digung der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die Au f sie h t sb eh ö r de nicht lediglich die Deposition anordnen, sondern sie hat über die Begründetheit des Anspruches zu. entscheiden. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. DIe Rekursbeklagte bestreitet die im Kolloka- tionsplan festgelegte materielle Rechtslage, wonach der Pfandausfall im Betrage von 2379 Fr. 30 Cts. in der 5. Klasse kolloziert und damit der Anspruch des Rekurrenten auf die auf diesen Betrag entfallende Dividende festgestellt wi:d, nicht, wie auch anderseits der Rekurrent die der Rekursbeklagten aus Art. 505 OR zustehenden Rechte anerkennt. Streitig ist nur, auf welche Weise die Konkur- renz dieser beiden, von -den Parteien gegenseitig aner- kannten Ansprüche, in der Verteilungsliste zum Ausdruck kommf;ln soll, d. h. insbesondere, inwiefern der Anspruch der Rekursbeklagten aus .Art. 505 OR darin zu berück- sichtigen ist. Die Lösung dieser Frage gibt Art. 17 SchnG welcher bestimmt, dass der RückgriffsberechtIgte -Im vorliegenden Falle also die Rekursbeklagte -erst dann die Berücksichtigung seiner Rechte im Verteilungsver- fahren verlangen und die Dividende beanspruchen kann, wenn der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung erhalten hat, sodass also nur ein allfälliger, zur vollen Befriedigung des Gläubigers' nicht mehr notwendiger Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zuge- wiesen werden darf. Dies ist eine Vorschrift, welche dit; Verteilung im Konkurse betrifft und über deren Aus- führung somit nur die Aufsichtsbehörden wachen können. Im vorliegenden Falle steht nun aber gestützt auf das von der Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung vom 4. November gemachte Zugeständnis fest, dass die Zinsen der von der Rekursbeklagten verbürgten Forde- runa noch ausstehend sind, der Rekurrent also noch nicht VÖllig befriedigt ist. Folgerichtig kann er die Dividende und Konkurskammer. Nu 52. beanspruchen, soweit sie zur völligen DeckUllg seiner Forderung erforderlich ist und es kann nur ein eventuell noch verbleibender Ueberschuss der Rekursbenagten zugewiesen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konlmrskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen. 52. 3ntaohaid. vom se. Dezember 1918 i. S. Cattani. Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgeschlossen. ein Verlustschein ausgestellt und gestützt auf den letzteren eine neue Betreibung angehoben worden ist. A. -Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung erhaltenenVerlustschein betrieb der Beschwerdegegnerden Beschwerdeführer für eine Forderung von 207 Fr. 55 Cts. Nachdem diesem am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl zugestellt worden war, erhob er am 20./21. November
Beschwnrde, weil die erste Betreibung, trotzdem er damals noch minderjährig gewesen, statt gegen seinen Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dement- sprechend verlange er, dass der in der Folge ausgestelltl. Verlustschein, weil absolut nichtig, annulliert wCIde. Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies je- doch darauf, dass die Akte der ersten Betreibung insge- samt in Rechtskraft erwachsen seien. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be- schwerdt- wegen Verspätung ab, davon ausgehend, sie hätte innert 10 Tagen stit Zustellung des zweiten Zah- lungsbefehles erhoben werden müssen, und weil im übrigen die zwente Betreibung formgültig eingeleitet worden sei. C. -Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundes- gericht, indem er beantragen liess: Es sei das in den Jahren 1916/17 gegen den minderjährigen Otto Cattani in ArIesheim durchgeführte Betreibungs-und pfand- , s .u III -1918 t5
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verwertungsverfahren, insbesondere der gegen. ihn ausge- stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als null und nichtig zu erklären . Zur Begründung wurde angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf- hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibungs- verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch- geführt und kann nachträglich nicht mehr aufgehoben werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer- defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende Betreibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr. Dieangefochtelle erste Betreibung ist erledigt, die Ver- wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen. Eine Aufhebuüg ist daher ausgeschlossen. Allerdings zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust- schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht- bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung ko nsta tiert. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abge",iesell. und Konkurskammer. N 53. 53. Intacheia vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiJler. Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän- dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für eine AIimentenforderung gepfändet wird. -Verhältnis zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs-und Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der SBB; insbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi- gung, wenn der Schuldner Pensions ansprüche geltend macht bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe rechtigung nicht besteht. A. -Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be- zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien, des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentin Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater, den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit, geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs- beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl; vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917 erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Alimentations- forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das (j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions-und Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts., soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst Kosten notwendig . Der Rekursbeklagte war nämlich früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen, von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten