Art. 815 ZGB; colocation in bankruptcy; surplus on realization of pledged claims: A request invoking a right to step into an empty pledge position is not a new bankruptcy claim within the meaning of Art. 251 SchKG when the underlying claim has already been filed and admitted. In bankruptcy, pledge rights are only relevant to the extent they are entered in the colocation plan. If the plan lists the pledged asset both as pledged collateral and as an asset of the estate at nominal value, without recording any further pledge or substitution right, it sufficiently determines that the realization surplus accrues to the estate. A supplementary colocation or renewed publication is unnecessary where the plan clearly reveals the allocation; the creditor must challenge the plan within the statutory period if it considers its position impaired (consid. 1-2).
. 92 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- bestimmen sei. Da diese Vorschrift sich auf Gemein- schaftsvnrmi gen jeder Art, folglich auch auf im MiteigQn- tu.mstnnde Liegenschaften bezieht und jm Abschnit über die Verwertung beweglicher Sachen und ' Rechte . stnt, ist damit ein Verfahren, wie es der ange- fnchteJl.e Entnid vorschreibt, ausgeschlossen. Es kann Ont auch von einer ausscbliesslichen Zuständigkeit, 8 Amtes des Liegenschaftsortes für die Verwertung im Sinne der A.nnahne der Vormstanz nicht die Rede, sein. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KQnkurskammu: Auf 'den Rekurs wird nicht eingetreten. 27. Eata0hei4 vom 91. lut 1918 i. S. Leim" )tnptiabrik KIrat.ttteD. Art. 815 ZGB. Nachrückungsrecht des an einem nachgenend.en Grundpfandtitel Faustpfandberechtigten. -KollokatIon 1m Konkurs. Art. 250 SchKG. A. -Unterm 21. Oktober 1916 meldete die Rekur- rentin im Konkurs des Anton Frank in Buochs eineFor- derung im Betrage von 7975 Fr. a Cts. an und verlangte für dieselbe ein Faustpfandrecht an einem im Eigentum des Kridaren befmdlichen, auf dessen Liegenschaft Lang- matt haftenden Schuldbrief per 9000 Fr. Diesem Schuld..; brief ging im Rang unmittelbar voran ein solcher über 5000 Fr., den der Kridar einem Alb. Müller für eine For- derung im Betrage von 4285 Fr. 50 Cts. zu Faustpfand gegeben hatte. Beide Forderungen und Faustpfandrechne wurden ,im Konkurs zugelassen und zwar :wurden SIe vom Konkursamt so kolloziert, dass es die beiden Schuld- briefe unter de,n grundpfandversicherten Forderungen zu Gunsten des Kridaren, und sodann unter den faust-: pfandversicherten Guthaben die Forderung .. Müllers und diejenige der J tnkurrentin im oben genannten Betrag, und Konkurskammer. N° 27. und mit dem Vermerk, dass Müller ein Faustpfandrecht :an dem 5000 Fr.-Schuldbrief und die Rekurrentin ein 'SOlches an dem nachgehenden 9000 Fr.-Schuldbrief habe, ,aufführte. Diese Kollozierung Wurde nicht angefochten. In der Folge wurde die Langmatt versteigert, wobei -der 5000 Fr.-Brief herausgeboten wurde, während der der Rekurrentin verpfändete ungedeckt blieb. Mit Zuschrift vom 25. Januar 1918 verlangte darauf die Rekurrentin, das Konkursamt solle ihr in Anwendung des Art. 815 ZGB den nach Deckung der Fordenmg :Müller noch übrig bleibenden ca. 500 Fr. ausmachenden Teil des auf den fraglichen 5000 Fr.-Brief entfallenden Steigerungserlöses zuweisen. Denn da der Kridar nicht -den ganzen Brief verpfändet habe, sei hier eine leere PfandsteIle vorhanden, in die sie nachrücken könne. Das Konkursamt fasste dieses ehren dahin auf, die Rekurrentin verlange an dem an Müller verpfändeten Schuldbrief ein nachgehendes Faustpfandrecht. Es handle sieh somit, da dieses Begehren in der Eingabe der Re- kurrentin vom 21. Oktober 1916 nicht gestellt worden sei, um eine verspätete Konkurseingabe im Sinne des Art.,251 SchKG. DieSe Eingabe sei aber abzuweisen, weil die, Rekurrentin ihr nachgehendes Faustpfandrecht nicht bewiesen habe und was den Art. 815 anbelange, so komme -derselbe ilur für Grundpfand-nicht für Faustpfand- .gläubiger in Frage. Zugleich mit diesem abweisenden 'Entscheid setzte das Konkursamt der Rekurrentin Frist . zur Kollokationsklage auf Anerkennung ihrer verspäteten Eingabe an. B. -Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte; es sei die Klagefristansetzung aufzuheben und das Konkursamt anzuweisen, den KOllokationsplan dahin zu .ergänzen, dass der nach Befriedigung der vorgehendep. Pfandgläubiger verbleibende Rest des Steigerungserlöses im 'Betrage von ca. 500 Fr ihr als der im Range nach- .folgenden Pfandgläubigerin anzuweisen sei. Das Kon-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- kursamt, führte die Rekurrentin aus, sei zu Unrecht von der Annahme ausgegangen, sie verlange ein demje- nigen Müllers nachgehendes Faustpfandrecht, ihr Be- gehren sei daher als verspätete Konkurseingabe zu behandeln. Ihre Forderung sei ja kolloziert und nicht bestritten worden. Dagegen habe das Konkursamt unterlassen, im Kollokationsplan zu bestimmen, was mit dem den Betrag der Faustpfandforderung Müllers über-- steigenden Teil des auf den 5000 Fr.-Brief entfallenden Steigerungserlöses geschehen solle. Es wäre verpflichtet gewesen. diesbezüglich eine Rangordnung der Gläubiger- festzustellen, und hätte insbesondere ausdrücklich erklä- ren müssen, falls es diesen Überschuss zum unver- pfändeten Massagut ziehen wollte. Nur wenn eine solche- Kollokation erfolgt wäre, hätte sie Anlass gehabt den Plan anzufechten. Im übrigen sei die Zuweisung des: Ueberschusses an das Massagut angesichts des Art. 815 ZGB unzweifelhaft unzulässig, denn danach habe sie als nachgehende Pfandgläubigerin (der Artikel gelte auch für Faustpfandgläubiger) das Recht in die leere PfandsteIle nachzurücken. C. -Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab aus; folgenden Gründen : Es handle sich um die Frage der- nwendbarkeit der Bestimmung des Art. 815 ZGB auf ii'austpfandrechte. Ihre Lösung liege jedoch ausserhafu. der Entscheidungsbefugnis der Aufsichtsbehörden, denn nach dem Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Guhl .. AS G III S. 276, dürfe Art. 815 nicht nur als konkurs- und betreibungsrechtlicher Verteilungsgrundsatz be- trachtet werden, vielmehr enthalte er eine materiell- rechtliche Vorschrift über die Ausdehnung der Pfandhaft r deren Beurteilung den Gerichten vorbehalten sei. D. -Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin beim Bundesgericht. indem sie beantragte: Der vorinstanzliche- Entscheid sei aufzuheben und das Konkursamt Nidwalden zu verhalten, den Restbetrag von ca. 580 Fr., der sich aus- dem Steigerungserlös nach Befriedigung der faustpfand- und Konkurskammer. N° 27.
gesicherten Ansprüche Müllers ergeben 113be, zu ihren Gunsten zu kollozieren, bezw. überhaupt zu kollozieren und zwar in deutlicher, klarer Weise, damit jeder Gläu-- biger des Konkursiten klar ersehen könne, wie das Konkursamt mit dem genannten Steigerungsertrag zu verfahren gedenke. Sodann sei die Fristansetzung zur- Kollokationsklage aufzuheben. -Zur Begründung wurde das vor kantonaler Instanz Ausgeführte wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht die Masse, sondern der Kridar als Eigentümer des an Müller ver-- pfändeten Briefes kollo ziert worden sei. Aus dem Plane sei somit nicht ersichtlich gewesen, ob ein allfälliger Ueberschuss über Müllers Faustpfandforderung hinaus an die Gläubiger oder an die Masse fallen solle. Dement- sprechend habe die Klägerin keine Veranlassung zur Anfechtung des Kollokationsplanes gehabt. Hieraus ergebe sich dit Gesetzwidrigkeit und Willkürlichkeit der- Verfügung des Konlrursamtes, denn erst, wenn es eine klare Kollokation vorgenommen habe, könne für sit', oie Rekurrentin, die Anl1ebung einer Kollokationsklage: in Frage kommen. Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
6 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- als verspätete Konkurseiitgabe behandelt werden durfte. stand daeh nicht die Eingabe eines neuen Anspruches, sondern die Behandlung ,eines bereits eingegebenen in Frage. Dementsprechend hätte das Konkursamt der Rekurrentin keine Klagefrist ansetzen sollen und es ist ?urcbaus verständlich, wenn diese den ihr geöffneten Weg, 1Dl Kollokationsprozess einen neuen. Anspruch. den sie sich gar nicht angemasst hat, geltend zu machen, nicht beschreiten will. 2. -Immerhin ist dem Konkursamt zuzugeben, dass aus den gestellten Anträgen nicl1t ohne weiteres klar ist was die Rekurrentin anstrebt. ' Nach der AntragsteIlung an das Konkursamt und an die Vorinstanz schien es der Rekurrentin einzig darum zu tun, sich auf de Beschwerdeweg dir e k tein Recht an dem fraglichen Teil des SteigerungserlÖ8eS zu sichern und zwar unter Berufung auf ihr angebliches Nachrückungsrecht. Allein diesem Ziele kann das Be- chwerdeverfahren nicht dienen. Die Rekurre-ntin hätte inerzeit im Kollokationsverfahren für die Eintragung ihres Nachrückungsrechtes sorgen sollen. Denn dieses Recht ist, wie das Bundesgericht in dem oben zitierten Entscheid i. S. Guhl erklärt hat; nicht etwa der Ausfluss .eines bIossen betreibungsrechtlichen Verteilungsgrund- satzes, sondern einer materiellen Bestimmung über den Umfang der Pfandhaft. Hieraus ergibt sich, dass es, da im Konkurs die Pfandrechte nur in dem Umfang zu .berücksichtigen sind, in dem sie kolloziert wurden, nur dann in Betracht kommen könnte, wenn es im Kollo- kationsplan vorgemerkt worden wäre. Das ist aber nicht geschehen, und statt durch Anstrengung eines Kolloka- tionsprozesses die Kollokation zu erzwingen, hat die Re- kurrentin den Plan in Rechtskraft erwachsen lassen. Wenn sie nun heute trotzdem auf den fraglichen Teli des Verwertungserlöses Anspruch erhebt, so kann ihr Begehren nur so. verstanden werden, dass sie entweder, was ohne weiteres als unzulässig erscheint, eine Vertei- und Konkurskammer. l'Ii" 21. J7 lung entgegen dem Kollokationsplan, oder aber eine Abänderung bezw. eine Erweiterung ihrer Kollokation verlangt. Eine solche Abänderung bezw. Ergänzung .kann -aber nur vom Kollokationsrichter nicht von den Auf- :sichtsbehörden verfügt werden. Sie fällt übrigens, da der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, ohne weiteres ausser Betracht. In ihrem Rekurs an das Bundesgericht hat nUll aber ..:lie Rekurrentin neben diesem im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag einen etwas weniger weit gehendeil gestellt, indem sie nicht mehr schlechthin die Feststellung jhrer eigenen Berechtigung am Ueberschuss des Verwer -tungserlÖ8es über die Faustpfandforderung Müllers hinaus verlangt, sondern nunmehr darauf Anspruch erhebt, dass hinsichtlich dieses Ueberschusses überhaupt eine Kollo. kation vorgenommen werde, weil bisher eine solche noch nicht, oder doch nicht in klarer Weise ergangen sei. Im Gegensatz zu dem oben erledigten ist dieses reduzierte -Begehren in der Tat im Beschwerdeverfahrenzu beban. deIn. denn es beschlägt in erster Linie die Frage des Verfahrens bei Aufstellung des Kollokationsplanes, nicht aber den Bestand. Umfnng oder Rang eines Rechtes. Ferner ist, wiederum in Anwendung der im Urteil Guhl aufgestellten Grundsätze, der Rekurrentin darin zuzu .. stimmen, . dass ihr Rekurs gutgeheissen werden müsste, wenn wirklich der Kollokationsplan keine, oder wenig- stens keine deutliche Verfügung über den streitigen Teil des Verwertungserlöses enthalten sollte. Denn dann könnte sie mit Recht geltend machen, sie sei durch die unvollständige Kollokation um das ihr in Art. 250 ge- währleistete Klagerecht gebracht worden und habe darum ein Recht auf nochmalige Auflage des Planes und noch- malige Ansetzung der Klagefrist. Denn die Ausübung sei- nes Klagerechtes darf nur demjenigen Gläubiger zuge- mutet werden, der die seiner Forderung im Konkurs zugedachte Stellung aus dem Plan klar ersehen kann. - Allein die Bemängelung des Kollokationsplanes. den das
Entscheidungen der Schuldbetl'eibungs- Konkursamt im vorliegenden Falle aufgestellt hat, ist durchaus unbegründet. Das Konkursamt hat in demselben alles das aufgenommen, was nach dem fraglichen Urteil i. S. Guhl hineingehört. Es hat insbesondere den hier allein in Frage kommenden 5000 Fr.-SchuIdbrief nicht nur bei der Kollokation der Faustpfandforderungen als Pfand angeführt, sondern ferner auch, und zwar in seinem Nominalwert und mit dem Kridaren als Gläubiger, unter den grundpfandversicherten Guthaben. Damit ist aber klar und deutlich gesagt, wer an einem allfälligen Ueber- Schuss nach Deckung der Faustpfandforderung berechtigt sein soll. Denn wenn einerseits der Kridar für den vollen Nominalbetrag des 5000 Fr.-Briefes und anderseits der an diesem Briefe faustpfandberechtigte Müller nur mit einer den Nominalbetrag nicht erreichenden Forderung kollo ziert wurde, und wenn im übrigen keinerlei weitere Rechte an diesem Briefe, speziell auch kein Nachruckungs- recht (das nach dem oben Gesagten auch hätte aufge- nommen werden müssen). vorgemerkt wurde, so kann dies nur so aufgefasst werden, dass der Ueberschuss des auf diesen Brief entfallenden Teils des Verwertungserlöses über den Faustpfandforderungsbetrag hinaus an den Kridaren, bezw. (was bei vernünfniger Auslegung selbst- verständlich ist) an die Masse fallen solle. Eine Ergän- zung oder Verdeutlichung des Kollokationsplanes und seine nochmalige Auflegung ist daher nicht erforderlich. Die Rekurrentin konnte au's seiner Abfassung ohne wei- teres ersehen, was mit dem fraglichen Teil des Verwer- tungserlöses geschehen sollte, und wenn sie sich dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt glaubte, so hätte sie eben die Kollokationsklagefrist nicht unbenutzt verstreichen lassen sollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. und Konkurskammer. Ne 28. 28.lnboheia 'Vom 22. Juni 1918 i. S. Golc!ensohn und IC0118orten. Pf a n d s t un dun g s ver 0 r d nun g: Art. 16. Wenn die Gläubiger nicht innert Frist die Begutachtung der Sach- alnerschätzung bei der Nachlassbehörde verlangen, haben sne Ihr Recht darauf verwirkt, trotzdem die Sachwalter SIe anders belehrt, und trotzdem di.e NachlasSbenörde von sich aus eine Begutachtung angeordnet hat. A. -Unterm 2. Januar 1918 entsprach dE"r Amts- gerichtsvizepräsident von Luzern als erstinstanzliehe Nachlasnehörde einem Gesuch des Werner Broglie in Luzern,m welchem dieser um Gewährung einer Stundung nachsuchte, um einen Nachlassvertrag abzuschliE"ssen und eine Pfandstundun im Sinne der Verordnung vom 27. Oktober 1917 erlangen zu können. In der Gläubigerversammlung vom 11. Februar 1918 legte der Sachwalter, indem er die Vermögenslage des Schuldners erläuterte und die Grunde anführte, aus denen ine Pfandstundung angestrebt werde. eine Bilanz vor. Dabei .bemernte r speziell, die von ihm vorgenommene Schatzung des Jetztwerte der Pfand liegen schaft sei nur eine provisorische und werdE" für die Fachexperten im Pfandstundungsverfahren nicht massgebend sein . ISeine Pfandschätzung wurde von verschiedenen dE"r anwesenden Gläubiger angefochten. Auch in seinem Antrag an die Nachlassbehörde auf Genehmigung des Nachlassvertrages erklärte der Sach- walter, seine Pfandschätzung geite nur für den Nachlass- vertrag nicht aber für das Pfandstundungsverfahren, in welchem eine neue Schätzung vorgenommen werden müsse. . In der Folge d .. h. nach Eingang dieses Antrages und f mes Gesucht's um Bewhligung der Pfand stundung, 'mannte die Nachlassbehörde die ExpertE"n im Sinne des Art. 15 der zit. Verordnung, betraute dieSelben aber nicht nur mit der Beantwortung dt'f in Art. 15, bezw.