Art. 6 and 16 Pfandstundungsverordnung; expert review of the administrator's valuation of pledged property must be requested within the statutory 20-day period after the creditors' meeting. Failure to file an express request with the composition authority causes the valuation to become final. A mistaken legal understanding, including reliance on contrary information from the administrator or an ex officio expert order, does not suspend or revive the statutory forfeiture. Objections raised at the creditors' meeting are insufficient unless coupled with the formal request required by Art. 16.
98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Konkursamt im vorliegenden Falle aufgestellt hat, ist durchaus unbegründet. Das Konkursamt hat in demselben alles das aufgenommen, was nacb dem fraglichen Urteil i. S. Guhl hineingehört. Es hat insbesondere den hier allein in Frage kommenden 5000 Fr.-Schuldbrief nicht nur bei der Kollokation der Faustpfandforderungen als Pfand angeführt, sondern ferner auch, und zwar in seinem Nominalwert und mit dem Kridaren als Gläubiger, unter den grundpfandversicherten Guthaben. Damit ist aber klar und deutlich gesagt, wer an einem allfälligen Ueber- Schuss nach Deckung der Faustpfandforderung berechtigt sein soll. Denn wenn einerseits der Kridar für den vollen Nominalbetrag des 5000 Fr.-Briefes und anderseits der an diesem Briefe faustpfandberechtigte Müller nur mit einer den Nominalbetrag nicht erreichenden Forderung kollo ziert wurde, und wenn im übrigen keinerlei weitere Rechte an diesem Briefe, speziell auch kein Nachrückungs- recht (das nach dem oben Gesagten auch hätte aufge- nommen werden müssen), vorgemerkt wurde, so kann dies nur so aufgefasst werden, dass der Ueberschuss des auf diesen Brief entfallenden Teils des Verwertungserlöses über den Faustpfandforderungsbetrag hinaus an den Kridaren, bezw. (was bei vernünfniger Auslegung selbst- verständlich ist) an die Masse fallen solle. Eine Ergän- zung oder Verdeutlichung des Kollokationsplanes und seine nochmalige Auflegung ist daher nicht erforderlich. Die Rekurrentin konnte aus seiner Abfassung ohne wei- teres ersehen, was mit dem fraglichen Teil des Verwer- tungserlöses geschehen sollte, und wenn sie sich dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt glaubte, so hätte sie eben die Kollokationsklagefrist nicht unbenutzt verstreichen lassen sollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. und Konkurskammer. N° 28. 28.lntsoheia vom 22. Juni 1918 i. S. Golclensohn ud Konsorten. Pfandstundungsverordnung: Art. 16. Wenn die Gläubiger nicht innert Frist die Begutachtung der Sach- ,!alnerschätzung bei der Nachlassbehörde verlangen, haben sne Ihr Recht darauf verwirkt, trotzdem die Sachwalter sie anders belehrt, und trotzdem di.e Nachlassbel örde von sich aus eine Begutachtung angeordnet hat. A. -Unterm 2. Januar 1918 entsprach dE"r Amts- gerichtsvizepräsident von Luzern als erstinstanzliche Nachlassbehörde einem Gesuch des Werner Broglie in Luzem,in welchem dieser um Gewährung einer Stundung nachsuchte, um einen Nachlassvertrag abzuscbliE"ssen und eiue PfandstundunI! im Sinne der Verordnung vom 27. Oktober 1917 erlangen zu können. In der Gläubigerversammlung vom 11. Februar 1918 legte der Sachwalter, indem er die Vermögenslage des Schuldners erläuterte und die Gründe anführte, aus denen ine Pfandstundung angestrebt werde. eine Bilanz vor. Dabei .bemernte r speziell, die von ihm vorgenommene Schatzung des Jetztwerte der Pfand liegen schaft sei nur eine provisorische und wtrdE' für die Fachexperten im Pfandstundungsverfahren nicht massgebend sein .ISeine Pfandschätzung wurde von verschiedenen dE"r anwesenden Gläubiger angefochten. Auch in seinem Antrag an die Nachlassbehörde auf Genehmigung des Nachlassvertrages erklärte der Sach- walter, seine Pfandschätzung geite nur für den Nachla.ss- vertrag nicht aber für das Pfandstundungsverfahren, in welchem eine neue Schätzung vorgenommen werden müsse. . In der Folge d .. h. nach Eingang dieses Antrages und f mes Gesucht's um Bewi;.ligung der Pfandstu,ndung. 'mannte die Nachlassbehörde die ExpertE"n im Sinne des Art. 15 der zit. Verordnung, betraute dieSelben aber nicht nur mit der Beantwortung drr in Art. 15, bezw.
100 Entscheidungen du Schuldbetreibungs- Art. 2 und Art. 10, vorgesehenen Fragen, sondem über- dies mit der Feststellung d('s schon vom Sachwalter- geschätzten Jetztwertes der Pfandliegenschaft. . ... . Nach Auflegung des Befundes der SachverS!ändignn verlangten die Gesuchsteller vom Bundesgencht dIe Anordnung einer Oberexpertise. B. -Mit Verfiigung vom 14. Juni 1918 setzte der Instruktionsrichter den Petenten Frist zur Leistung der- erforderlichen Kostenvorschüsse an, wobei jedoch in den Erwägungen ausgt"führt wurde, eine Oberexpertise könne nur hinsiehtlieh der in Art. 15 der Verordnung vorge- sehenen Fragen, nicht aber -was die Petenten, aus. ihren Eingaben zu schliessen, anscheinen,d anstreben - hinsichtlich des Jetztwertes der Pfandliegenschaft. d. h. hinsichtlich der Sachwalterschatzung derselben in Be- tracht kommen. Denn diese Schätzung sei nach Ablauf der in Art. 16 vorgesehenen zwanzigtägigen, vom Tne der ersten Gläubigerversammlung an laufenden Fnst mangels einer ausdrücklichen Weiterziehung im Sinne von Art. 16 der Verordnung, unanfechtbar geworden. C. -Hiegegen reichten die Petente Goldensohn Meier und die Luzerner Brauhaus A.-G. eme als Wleder- erwägungsgesuch bezeichnete Beschnerde an dne Schuld- betreibungs-und Konkurskammer em, und fiinrten zu deren Begründung an : Gemäss wiederholtt:r.verSIcneru des Sachwalters komme seiner Schätzung nur em rem provisorischer Charakter zu, indem er stets ernärt habe .. der Jetztwert der Pfandliegenschaft werde spater noch durch Sachverständige überpr-üft werden. Hieraus hann sie entnehmen müssen, dass von Amteswegell noch eme Schatzung angeordnet werde. Danach liege aber eine wirkliche Sachwalterschätzung, die sie hätten anfechten müssen, noch gar nicht vor, und es müssen ihnen demnu folge Gelegenheit gegeben werden, ene lche nachtrag"": lieh noch zu erlangen. Dies recbtferhge sIch um so eher als die provisorische Schätzung, die der .Sachwalter vo genommen habe, ofiensichtlich falsch seI und, sofern SIe und Konkurskammer. N° 28. 10 1 aufrecht erhalten werden sollte, den Ruin zweier Gläu- biger des Schuldners herbeiführen würde. Die Schuldbetreibungs und KQnkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 6 der zitierten Verordnung.wird der Jetzt- wert der Pfänder, von dem die Bestimmung desunver- zinslich werdenden Teils der Kapitalforderung abhängt, durch die Schätzung des Sachwalters bei der Inventar- aufnahme festgestellt. Eine Ueberprüfung dieser Schät- zung ist in Art. 16 der Verordnung zwar vorgesehen, aber nur unter der Voraussetzung, dass innert 20 Tagen nach Abhaltung der Gläubigerversammlung ein entsprechendes. Begehren der Nachlassbehörde t'ingereicht wird. Das ist im vorliegenden Falle, trotzdem in der Gläubigerver- sammlung die Stf llung eines Pfandstundungsgesuches seitens des Sachwalters angekündigt wurde, nicht gesche- hen. Damit ist die Schätzung des Sachwalters zur defini- tiven geworden und kann nun nachträglich nicht mehr angefochten werden. Dementsprechend hätte auch die Nachlansbehörde die Experten nicht mih der FeststE'llung, des Jetztwerles der Pfandliegenschaft beauftragen sollen (vergl. die Urteile des Bundesgerichts i. S. Keller vom 26. März 1918 und i. S. Willmann vom 4. Juni 1918), und weiter ergibt :;ich aus dem GesagtE'n ohne weit6res, dass. auch vor Bundesgericht ein Begehren um Ueberprüfung der Sachwalterschatzung nicht mehr gestellt werden kann. NUll weisen dif Gesuchsteller allerdings daraufhin, dass der Sachwalter seint;. Schätzung selber nur als eine pro- visorische deklariert und eine Begutachtung durch die Experten im Pfandstundungsverfahren in Aussicht ge- stellt habe. Allein das ändert an dem Gesagten nichts. Es ist ohne weit.eres klar, dass eine unrichtige Rechtsauffas- sung, sei es, dass sie auf Rechtsunkenntnis an sich, sei es. dass sie auf unrichtige Belehrung durch Dritte begründet ist, die Verbindlichkeit gesetzlicher Bestimmungen nicht
Entscheidungen der Schuldbeueibungs- .aufzuheben vermag, würden. doch sonst die wenigsten Normen zur Anwendung gebracht werdt n köIlIltn. Ebenso wenig kölUlen sich die Gesuchsteller darauf berufen, dass sie an der Gläubigerversamm1ung gegen die Sachwalterschatzung Einsprache erhoben haben, denn nach Art. 16 hätten sie ihre Einwendungen der Nachlass- behörde gegenüber in der Form eines ausdmeklichen .Begehrens um Neuschätzung durch die Experten im pfandstundungsverfahren geltend machen müssen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Die Beschwerde wird abgewiesen. 29. Arrit du ae juin 1918 dans la cause Union vaudois8 du Criciit. Art. 67 et 4 LP. -La date de la creance qui doit etre indiquee dans la requisition de poursuite est celle de sa creation et non celle Oll elle est exigible. A. -Le 16 avril 1918, l'Union vaudoise du credit a Lausanne a remis a l'office des poursuites de Moudon deux requisitions de poursuite ; l'une de la fr. contre les epoux Louis-Elie Fiaux a i-Iermenches,et l'autre de 105 fr. contre les epoux Ricca a Moudon ; elles portaient toutes deux, a la rubrique Titre et date de la creance , 1a mention : billet de change a. l'echeance du 23 mars 1918, souscrit par, ete ... L'office des poursuites de Mou- dOll a refuse d'accepter des requisitions par le motif qil'elles ne mentionnaient pas la date de creation des effets, mais seulement celle de leur echeance et qu'elles n'etaient ainsi pas cOllformes a. l'art. 67 LP, qui exige sous n° 4 l'indication du (l titre et de ( sa date . La societe creanciere a alors porte plainte a l'autorite infe- rieure de surveillance lui demandant d'ordonner a l'office :de donner immediatement suite a ces requisitions en la und Konkurskammer. N° 29.
forme Oll eUes avaient He redigees, et reservant ses droits au sujet du dommage qu'elle pourrait etre appelee a subir ensuite du retard apporte a. la notification de ces poursuites. Par decision du 29 avril1918, le vice-president du Tribunal de Moudon, statuant comme auto rite infe- rieure de surveillance, a ecarte la plainte de I'Union vau- doise du eredit. Celle-ci a recouru a l'Autorite cantonale le 3 mai 1918, mais, par arret du 29 du meme mois com- munique le 13 juin, la Cour des poursuites et des faillites du Tribunal cantonal vaudois a ecarte le recours. B.-Par memoire du 18 juin 1918 l'Union vaudoise du eredit a Lausanne a reeouru au, Tribunal federal contre cet arret, confirmant dans leur integralite les conclusions prises par elle devant les autorites cantonales de surveillance. Considerant en droit: L'art. 67 eh. 4 LP indique parmi les enonciations que doit contenir la requisition de poursuite, Ie titre et sa date (all. : Forderungsurkunde und deren Datum), et a defaut de titre, la cause de l'obligation I). Il e; t impos- sible de donner a ce texte un autre sens que celui admis par l'office de Moudon et par les deux autorites canto- nales, a savoir que la date a. mentionner est non celle de l'echeance deo la creance -qui peut du reste etre multiple ou periodique -mais celle de sa naissance. Cette interpretation est en outre confirmee par le fait que la requisition doit, lorsqu'il n'y a pas de titre, men- tionner la cause de l'obligation , et que dans ce dernier cas, il faut encore mentionner la date de la creance, qui se confond le plus generalement avee eelle de l'exigibilite. Comme dans les deux cas, la loi se sert du meme terme date de la creance , on ne peut entendre par la. que l'indication du jour Oll la ereance est noo. C'est ainsi le moment Oll la dette a ete creoo qui importe aux yeux du Iegislateur, et non celui de son exigibilite. Dans ces con- ditions, l'offiee des poursuites de Moudon etait en droit de refuser de notifier commandement de payer en l'espece AB 4' 111 -1918 8