Art. 4 BV; taxation of company income and depreciation method. A price reduction granted by a company to its shareholders, which never accrues to the company as a receipt and is merely a waiver of a possible income item, cannot be treated as taxable company income or as a distribution of business results. In contrast to retroactive rebates or skonto repayments that first enter the company assets, a direct price advantage granted ex ante is not part of earnings (consid. 1). Depreciation may be computed either on the acquisition value or on the book value; the choice of basis must be distinguished from the rate. An average depreciation rate is not unconstitutional per se, but its application requires a proper determination of the economically relevant basis and may not rest on a confusion of method and percentage (consid. 2).
oe;. aOR OR .. aPatG PatG. PGB .... PolStrG (8) . PostRG RPtlG .. . SchKG .. . StrG(B) .. StrPO. StrV. StsV. URG. VVG. VZEG. ZEG ..... ZG(B) . ZPO .. CC ..... . CF .. CO .. CP. Cpc Cpp LF. LP. OJF CC CO ..... . Cpc Cpp LF LEF. OGF ... '. Hundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflegtl, v. 22. März :1.893. . . Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. :1.4. Juni iBBL Bundesgesetz über das Obligat1onenrecbt, v. 30. März 191:1.. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 29. Juni iBBB. Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2:l. Juni 1907. Privatrechtliches Gesetzbuch. Polizei-Strafgesetz (buch). Bundesgesetz über das Postregal, v. 5. April t9iO. Rechtspflegegesetz. BGes über Schuldhetreibung u. Konkurs, v. 29. April iBB9. Strafgesetz (buch). Strafprozessordnung. Strafverfahren. Staatsverfassung. Bundesgesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Lite- ratUr und Kunst, v. 23. April i8B3. Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2. April i90S. Bundesgesetz über Verpfändullg und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September i917. Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes u. die Ehe, v. 24. Dezember 1874. ZiviIgesetz (buch). Zivilprozessordnung. " B. Abrevlations franQaises. Code civiI. Constitution ferleraIe. Code des obligations, du n juin i88t.. Code penaI. Code da procedure civile. Code de procedure penale. Loi federale. Loi ferlerale sur la poursuite pour detles et Ia faHHte, du 29 avril 1889. Organisation judiciaire ferleraIe, du 22 mars 1893. C. Abbreviazionlltaliane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DEN! DE JUSTICE)
letzten zum Kurse von 50 resp. a Fr.) ausgegeben worden sind. Ueber den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft enthält Art. 3 6 der Statuten in Abs. 2, litt. a und d folgende Bestimmungen: ( a) Die Abgabe des elektrischen Lichtes erfolgt auf zweierlei Weise:
wiederholt und in konstanter Praxis entschieden, ) dass die Geschäftsbilanzen keine bindende Norm für. die Steuereinschätzungen beanspruchen können. Der I) Steuerwert kann niemals mit dem Buchwert identifIziert )'f werden. Was nun die Aufstellung der Bilanzen anbe- langt, so ist den Erwerbsgesellschaften freigestellt, ihre ) jeweiligen Abschreibungen am ursprünglichen Anlage- ) wert vorzunehmen, um dadurch eine möglichst rasche Amortisation der Anlagen herbeizuführen. Für die Steuer- ermittlung kann jedoch diese Amortisationsart nicht I) akzeptiert werden. Für die Steuerveranlagung kann allein der Buchwert zu Grunde gelegt werden und insbesondere die Abschreibungen nur von diesem gestattet werden. Während nämlich der Zweck der geschäftspolitischen Amortisation vom ursprünglichen ) Anschaffungswerte das Ziel verfolgt, die gänzlichen Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen, können ) die Abschreibungen im steuerrechtlichen Sinne nur die ) Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes be- zwecken. In der Regel ergibt sich derselbe aus dem Buchwerte ........ Vom steuerpolitischen Standpunkt aus ) wird grundsätzlich bei einem Geschäft die reine Ab- I) nutzung, die sich aus dem Jahresbetrieb durchschnitt- lieh ergibt, als Amortisation erkannt. Zum Ausgleich ) dieser ständigen, immerhin variablen Entwertungen I) wird eine durchschnittliche jährliche Amortisation ) auch für die Steuer in Rechnung gebracht. Sie beträgt für Elektrizitätswerke normalerweise 3 % (vergl. Rekurs ) des Elektrizitätswerkes Flims A.-G., Pr. Nr. 2413 Vom Jahre 1916). Die Gesellschaftsstatuten, welche bedeu- tend grössere Abschreibungen vorsehen, sind für die I) Steuer irrelevant. Unter die oben erwähnte Fest- setzung der normalen Abschreibungen von 3 % fallen alle Betriebe in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen. Wenn Rekurrentschaft auch darauf hinweist, dass einige Elektrizitätswerke statutarisch noch reichere Abschrei- bungen kennen, so ist damit gar nicht dargetan, dass GleichheIt vor dem .. n "cU. : c 1. dieSelben steuerrechtlich auch tatsächlich anerkannt werden. Dass die 3 % Abschreibung durchschnittlich nicht zu niedrig und den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, geht auch daraus hervor, dass z. B. die Brusiowerke keine höhere Abschreibung kennen und das Elektrizitätswerk Bündneroberland sogar noch eine kleinere Abschreibung hat. Daraus geht hervor, dass die steuerrechtJich anerkannten Abschreibungen von I) durchschnittlich 3 % des Buchwertes für nonnale, gleich- artige Betriebe angemessen ist. Was insbesondere die Abschreibungen der Rekurrentin anbelangt, so 'WUrde bereits im Rekursentscheid vom Jahre 1917 (Pr.Nr.1315) I) auf den Revisionsbericht der Treuhandgesellschaft I) vom 3. August 1917 verwiesen, wonach die statutarisch vorgesehenen Abschreibungen der A.-G. EWD um jährlich 46,000 Fr. reduziert werden könnten. Daraus geht ohne Zweifel hervor, dass das EWD zu reichliche Abschreibungen statutarisch vorsieht und auch tat- l) sächlich vornimmt. Indem Rekurrentschaft nicht nach- I zuweisen vermochte, dass Abschreibungen über die ) üblichen 3 % der Elektrizitätswerke auch steuerrecht- ) lich erforderlich seien, muss auch dieser Entscheid der Rekurskommission bestätigt werden. B. -Diesen Entscheid des Kleinen Rates hat die Gesellschaft EWD rechtzeitig durch staatsrechtJichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten und beantragt, es sei im Sinne ihres beim Kleinen Rat gestellten Rechts- begehrens zu entscheiden. Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben : Die Besteuerung des sog. vorbezogenen Gewinns der Aktionäre bedeute eine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit. Dieser angebli'Che Gewinn sei kein solcher; er unterscheide sich Von den Rückvergütungen der Konsumvereine dadurch, dass er auch fonnell nicht in der Rechnung der Gesellschaft figuriere und nicht verteilt werden könne, weil er nIemals eingenommen wor den sei. Zur Steuer heranziehbar seien nur Vorteile eines
6 Staatsrecht. Unternehmens, die Geld einbrächten, eine Besteuerung nicht tatsächlich gemachter, sondern nur wirtschaftlich möglicher Einnahmen dagegen sei ausgeschlossen. Die Abgabe billigem Lichtes an die Aktionäre sei keine Verteilung des Wirtschaftsergebnisses l) der Rekurrentin; denn dieses Wirtschaftsergebnis sei, steuerrechtllch be- trachtet, nicht die Summe der erzeugten elektrischen Energie, sondern der in Geld umgesetzte Reinertrag dieser Energie, den ihre Verwertung zu den von der Gesellschaft in freier Wmse bestimmten Preisen ergebe. Auch in der vom Kleinen Rat geschützten Reduktion der Abschreibungen seitens der Steuerkommission liege eine Rechtsverweigerung und gegen Art. 4 BV verstos- sende Willkür. Wenn man richtig rechnen wolle, seien die Abschreibungen vom Anlagekapital zu machen. Das geschehe andern Geschäften und Privaten gegenüber tatsächlich auch im Besteuerungsverfahren ; folglich hätten die Aktiengesellschaften hierauf ebenfalls An- spruch. Ferner würden in allen gut geführten Geschäften die Abschreibungen nach Kategorien der Wertobjekte, deren Abnutzung eine verschiedene sei, unterschieden. Dieses Verfahren .durcheine allgemeine Durchschnitts- abschreibung zu ersetzen, sei 'nicht nur praktisch un- richtig und kaufmännisch fehlerhaft, sondern auch rechtlich willkürlich und führe, weil nicht aUen Steuer- pflichtigen gegenüber in gleicher Weise anwendbar, direkt zu rechtsungleicher Behandlung. Massgebend müsse sein, dass eine richtige Abschätzung der Wert- abnahme der einzelnen Objekte vorliege, und das sei bei den Ansätzen der Rekurrentin der Fall. C. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich gegenüber den vorstehend erwähnten Rekursargumenten einfach auf die Erwägungen seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
in einer Geldsumme zum Ausdruck kommen, die als wirtschaftliches Gut in der Hand des Steuerpflichtigen zu. dessen Verfügung steht. Daraus folgt, dass ein Betrag, den eine Einzelperson oder Gesellschrut nicht einge- nommen hat und der daher niemals in ihrer Hand war und zu ihrer Verfügung stand, begrifflich unmöglich zum 'Einkommen oder Ertrag dieser PersQn oder Gesellschaft gerechnet werden kann. Das ist aber bei der hier zur Diskussion stehenden Bewertung der Lichtpreisermässi- gung, welche die Rekurrentin ihren Aktionären gewährt, der Fall. Allerdings bedelltet diese Vergünstigung für den Aktionär eine Minderausgabe, die wirtschaftlich einer Einnahme gleichkommt und den Verkehrswert der Aktien mitbestimmt. Allein vom Standpunkte der Ge- sellschaft aus kann sie schlechterdings nicht als Einnahme, sondern höchstens als Verzicht auf eine mögliche Ein- nahme angesehen werden. Die Abgabe des billigeren Lichtstroms an die Aktionäre stellt nicht, wie der Kleine Rat sagt, eine Verteilung des Wirtschaftsergebnisses der Gesellschaft dar. Denn der abgegebene Lichtstrom ist an sich bloss das t e c h n i s ehe Ergebnis des Geschäfts- betdebes der Rekurrentin; und von einem Wir t - s c h a f t s ergebnis kann nur gesprochen werden, soweit die Stromabgabe der Gesellschaft tatsächlich Einnahmen bringt. Die Differenz zwischen dem Vorzugspreis der Aktionäre und dem vollen Lichtstrompreis aber ist eben keine Einnahme, sondern, wenigstens unmittelbar, gegen- teils eine Nichteinnahme I). Sie kann daher für die Ver t eil u n g des Wirtschaftsergebnisses, die doch den B es t a n d eines solchen d. h. vorhandene Einnahmen vorauSsetzt, unmöglich in Betracht fallen. Der Kleine Rat dürfte jenen Satz dem Urteil des Bundesgerichts vom 22 4pril 1904 iS. des'Konsumvereins Chur (AS 30 I S. 252: eh:tnonunen haben, Wo die vom damaligen Rekurren- ten t weilen am Ende des Geschäftsjahres vorgenommene Auszahlung eines sog. Skontos an seine Mitglieder als VerteUung eines. Teils des Wirtschaftsergebnisses der Gleichheit vor dem Gesetz. N° 1. 9 Genossenschaft bezeichnet, und ihre Besteuerung als Erwerb in Bestätigung früherer Entscheidungen (AS 25 I S.492 f. ; 27 I S. 155 ff.) als' vor Art. 4 BV nicht an- fechtbar erklärt ist. Hiebei hat der Kleine Rat den wesent- lichen Unterschied zwischen dem damaligen und dem heutigen Tatbestande übersehen, der darin liegt, : ass die Beträge der Skonto-Rückzahlungender KonsUm- vereine, wie auch der Betrag der im Falle Seifenfabrik SunlightA.-G. gegen Solothurn (AS 37 I S. 16 f.) zur Beur- teilung gelangten RückV'ergütung , zunächst wirklich der Vereins-oder Gesellschaftskasse zufliessen und' dann verteilt wnrden, also wenigstens formell als Betriebs- einnahmen erscheinen, während das für den hinr fraglichen Preisdifferenzbetrag nicht zutrifft. Ihm würden viehnehr Skonti entsprechen, die bei Bareinkaufen jeweilen sofort in Abzug gebracht werden; solche Skonti aber sind. im Gegensatz zu spätem Rückzahlungen, nicht als steuer- pflichtiger Erwerb der sie gewährenden Unternehmung behandelt worden (vergl. die Gegenüberstellung in AS 27 I S. 156 f. und 37 I S. 17, Erw. 1 in fine). Zudem ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Rekurrenti;IL bei NichtgeWährung eines Vorzugslichtpreises an ihre Aktio- näre den aus dessen Unterschied zum vollen Lichtpreis zu berechnenden Betrag als Mehreinnahme erzielt hätte. Denn in diesem Falle Wäre wohl der volle Lichtpreis mit Rücksicht auf Art. 36 litt. d Ziff. 4 der Statuten niedriger angesetzt Worden. Die Behandlung des fraglichen Preis- differenzbetrages als Bestandteil des steuerpflichtigen Erwerbs der Rekurrentin erweist sich demnach als schlechterdings unhaltbar. Sie verkennt den Einkommens- oder Ertragsbegriff derart, dass sie als objektiv willkürlich bezeichnet und aus Art. 4 BV beanstandet werden muss. 2. -Die Abschreibungen der Rekurrentin für das Geschäftsjahr 1916/17 im Gesamtbetrage von 106,236 Fr. 22 Cts., dessen volle Anerkennung sie verlangt, sind, wie sich aus den unbestritten gebliebenen Angaben ihres Rekurses an dEm, Kleinen Rat ergibt, vom ursprünglichen
Anlagewert (Anschaffungswert) der Objekte, der an- nähernd 2,000,000 Fr. betrug, gemacht und nach den verschiedenen Ansätzen in Art. 36 litt. d Ziff. 2 der Sta- tuten bemessen. Demgegenüber haben Kreissteuerkom- mission und Kleiner Rat Abschreibungen von ins- gesamt -nur .. 34,000 Fr., berechnet nach dem Buchwert der Objekte zu Beginn jenes Geschäftsjahres von 1,333,000 Franken und zum allgemeinen Durchschnittsansatz von 3 Yo zugelassen. In diesem Punkte dreht der Streit sich um die Fragen, ob die Abschreibungsquote von ursprüng- lichen Anlagewerte oder vom jeweiligen Buchwerte zu berechnen ist, 1l1!d ob die Rekurrentin sich eine allgemeine Durchschnittsquote, an Stelle ihres statutarischen Systems der verschiedenen, den einzelnen Objektskategorien angepassten Quoten, gefallen lassen muss, eventuell, ob die, .Durchschnittsquote mit dem Ansatz der Steuerbe- hörden nicht erheblich zu tief bemessen ist. Zur Beant- wortungdieser Fragen ist von folgenden allgemeinen Erwägungen auszugehen (vergl. hierüber namentlich REHM, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, etc., 2. Auf I., S. 282 ff., sowie schon BLUM in Hirths Annalen des Deutschen Reiches für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtschaft, Jahrgang 1903, S.32 ff.) : Die bschreibungen bezwecken, die Wertverminderung der emem Geschäftsbetriebe dienenden Gegenstände zufolge ihres Gebrauchs rechnungsmässig zum Ausdruck zu bringen. Diese Wertvermihderung bewegt sich in den renzen zwischen dem Anfangs-oder Neuwert, der durch ?le Anschaffungs-, Anlage-oder Einstandskosten gegeben 1st, und dem End-oder Altwert nach Ablauf der Zeit der Gebrauchsfähigkeit, der bis auf Null sinken kann. Obschon dieWertverminderungsursachen nicht während der ganzen Gebrauchsfähigkeitsdauer gleichmässig wirken, erscheint es aus praktischen Gründen richtiger, die Entwertung in prozentual stets gleichen Jahresquoten in Rechnung zu stellen (wie es vorliegend sowohl nach dem System der Rekurrentin, als auch nach demjenigen der Steuerbehör- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 1. 11 den geschieht). Dabei ist die Jahresquoteso zu bemessen, dass die Summe der ihr während aller.J ahre der Ge- brauchsfähigkeit jeweilen entsprechenden Wertbeträge den Betrag der Gesamtentwertung (1 .nfangswert minus Endwert) ergibt. Diese Bemessung gestaitet sich rechne- risch am einfachsten ,wenn sie in Prozenten des An- fan g s -0 der A n 1 ag ewe r t e s vorgenommen wird, weil in diesem Falle nicht nur der jährliche Prozentsatz als solcher, sondern auch der ihm entsprechende Wert- betrag absolut gleich bleibt. Ueberdies passt sich damit die AbschreibuRg dem wirklichen Verlauf der Wertver- minderung- am besten an, indem der absolut konstante Abschreibungsbetrag im Verhältnis zum sinkenden Rest- wert jedes Jahr grösser wird, gleich der Abnutzung, die erfahrungsgernäss gegen das Ende der Gebrauchsfähigkeit verhältnissmäsig zunimmt. Es ist aber technisch auch möglich, die Bemessung in Prozenten desj ewe i I i gen B u c h wer t e s d. h. desjenigen Wertes vorzunehmen, auf den der Anfangs-oder Anlagewert zu Beginn des be- treffenden Geschäftsjahres in der Buchführung des Ge- schäfts bereits abgeschrieben ist. Nur zeigt sich bei dieser Rechnungsweise, dass mit Rücksicht auf das alljährliche Sinken des Buchwertes auch der dem gleich- bleibenden Prozentsatz der Abschreibung hievon ent- sprechende Wertbetrag im Gegensatz zur Intensität der Abnutzung alljährlich abnimmt und dass deshalb der feste Abschreibungs-Prozentsatz des B u c h wertes stets höher sein muss, als derjenige des A n lag e wertes, damit die Summe der -entsprechenden Wertbeträge bis zum Ende der Gebrauchsfähigkeit . in beiden Fällen -den gleichen Betrag der zu kompensierenden Gesamtent- wertung erreicht. Und zwar ist der Unterschied der beiden Prozentsätze ganz erheblich; SO beträgt in einem von BLuM, a.a.O. S.34, angeführten Beispiel einer Lokomotive mit 20jähriger Gebrauchsfähigkeitsdauer der Ansatz vom Anschaffungswert 4,7%, vom jeweiligen Buchwert dagegen 13,2 %.
Diese allgemeine Grundlage seines Entscheides hat sich der Kleine Rat offenbar nicht klar gemacht, wenn er sagt, die Abschreibungen könnten steuerrechtlich nur Vom Buchwert gestattet werden, weil sie ,die Eruierung des wahren steuerpflichtigen Wertes bezweckten, der sich in der Regel aus dem Buchwert ergebe, während die (t geschäftspolitische Amortisation vom ursprünglichen Anschaffungswerte) das Ziel verfolge, die gänzlichen Abschreibungen in kürzester Zeit zu erreichen. Denn diese Ausführung verkennt völlig die Möglichkeit des erörterten zweifachen Vor8ehens und vermengt in unverständlicher Weise die Art der Abschreibung mit der dadurch beding- ten Höhe der Abschreibungsquote. Und auch die anschlies- senden Erörterungen über die als für Elektrizitätswerke
auch in dieser Hinsicht in einer Art und Weise, die vor Art. 4 BV nicht bestehen kann. . Dagegen ist im weitem die Anwendung einer alle Ge- genstände timfassenden einheitlichen Durchschnittsquote für die Abschreibung aus dem Gesichtspml.kte des Art. 4 BV grunsdätzlich nicht zu beanstanden. Wohl mag die Differenzierung nacIi einzelnen Kategorien von Gegen- ständen zu einem genaueren Ergebnis führen. Doch kann auch ein allgemeiner Durchschnittsansatz wenigstens nicht als willkürlich bezeichnet werden, sofern er auf einer sorgfältigen Würdigung der massgebenden Faktoren, insbeSonder vor allem einer Abklärung der erörterten Bemessungsgrundlage, beruht. 3. -Die vorstehenden Erwägungen führen zur Auf- hebung des kleinrätlichen Entscheides in der Meinung, dass der Kleine Rat unter Berücksichtigung ihres Inhalts über die Beschwerde der Rekurrentin neuerdings zu entscheiden hat. Er wird sich also zunächst darüber schlüssig machen müssen, ob die Abschreibung vom Anlagewert (richtigeres System) oder Vom Buchwert (weniger befriedigendes, aber doch immerhin zulässiges ' System) zu machen sei, und je nachdem den Prozentsatz der Abschreibung zu bestimmen: haben. Dieser würde nach dem letztern System erheblich höher sein müssen, als nach dem ersteren, und dürfte mit 3 % des Buchwertns . wohl zu niedrig angesetzt sein, wenn beachtet wird, dass z. B. ein Gegenstand im Anschaffungswerte von 1000 Fr. bei jährlicher Abschreibung von 3 % dieses Anlagewertes in 33 IjsJahren vollständig abgeschrieben, be! jährlicher Abschreibung von 3 % des jeweiligen Buchwertes dagegen nach 100 Jahren erst auf 120 Fr. amortisiert ist. Demnach erkennt das Bundesgericht '; Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Kleinen :Rates des Kantons Graubünden vom 29. Oktober 1918 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. ,