Art. 28 KV Basel-Landschaft; Auslegung des Begriffs 'Oheim und Neffe' im Unvereinbarkeitsrecht; die in einer kantonalen Verfassungsbestimmung verwendeten Verwandtschaftsbezeichnungen können nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte auch das entsprechende Schwägerschaftsverhältnis erfassen. Massgebend ist der Sinn der Norm, die eine enge familiäre Abhängigkeit und gegenseitige Beeinflussung in derselben Behörde verhindern will. Bei der Auslegung spezieller kantonaler Verfassungsbestimmungen weicht das Bundesgericht von der gefestigten Auffassung der obersten kantonalen Behörden nicht ohne Not ab (consid. 2).
führung an Rybicki das Gesetz übertreten und die behördlichen Befehle missachtet hat. Dagegen muss ihr das Recht, die Apotheke zu verpachten, gewahrt und in- soweit als . dies nicht geschehen ist, der angefochtene Beschlus aufgehoben werden. Die Schliessung der Apotheke darf also nur für den Fall stattfinden, dass die Rekurrentin sie nicht innert angemessener Frist verkauft oder einem patentierten Apotheker verpachtet. Denmaclz erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der Ent- scheid des Resierungsrates des Kantons Aargau vom 2. Dezember 1918 soweit aufgehoben, als dadurch dei" Rekurrentin verboten wird, lIre Apotheke durch einen Pächter weiterbetreiben zu lassen. Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 I 'l. III. POLITISCHES STIMM-UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE 19. 'Urteil vom. 10. Mai 1919 i. S. Schaffner gegen Basella.nd. Auslegung einer kantonalen Verfassungsbestimmung, wonach Oheim und Neffe nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Behörde sein dürfen. Anwendbarkeit der Bestimmung auf ein biosses Schwägerschaftsverhältnis. A. -Am 9. Februar 1919 wählten die Stimmberech- tigten des Gerichtsbezirkes Sissach den Rekurrenten zum Mitgliede des Bezirksgerichtes. Da aber Adolf Imhof- Sutter, dessen Ehefrau die Schwester der Mutter des Rekurrenten ist, hereits in dieser Behörde sitzt, so versagte der Regierungsrat des KantonsBasel-Landschaft, der nach 53 des kantonalen Vvahlreglements über die Gültigkeit solcher 'V ahlen zu entscheiden hat, dem Abstimmungsergebnis durch Beschluss vom 14. Februar 1919 seine Bestätigung und ordnete eine Neuwahl an. Er stützte sich dabei auf Art. 28 KV, wonach in keiner :ijehörde des Staates, ausgenommen den Landrat, sich zu gleicher Zeit befinden dürfen: Vater und Sohn, Brüder, SchWäger, Ehemänner von Schwestern, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe . In der Begrün- dung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass nach einer Weisung des Landrates V'om Jahre 1906 unter Oheim und Neffe nicht nur Blutsverwandte, sondern auch bloss verschwägerte Personen zu verstehen seien. B. -Am 25. Februar hat Schaffner sodann gegen die Regierung die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit den Anträgen: ..... Die Kassation der Wahl des Rekurrenten ... sei. .. zu annullieren und der Regierungsrat ... anzuhalten, diese Wahl zu genehmigen. I)
Der Rekurrent macht geltend : Bezirksrichter Imhof
sei nicht sein
Oheim im Sinne des Art. 28 KV. Nach all-
gemeiner Rechtsauffassung (vergl. ARNDTs, Pandekten
S.46) beruhe die Verwandtschaft zwischen Oheim und
Neffe in der gegenseitigen Beziehung, welche unter zwei
Personen durch Abstammung der einen von der andern
oder beider
von denselben Dritten begründet sei. Auf
einen
mit Wortlaut und Sinn der Verfassung im Wider-
spruch stehenden Landratsbeschluss könne sich
der
Regierungsrat nicht berufen.
beantragt und zur Begründung ausgeführt: Im streng-
rechtlichen
Sinne bestehe allerdings nur dann ein eigent-
liches Verwandtschaftsverhältnis zwischen
Oheim und
Neffen, wenn es sich auf Abstammung gründe. Nach all-
gemeiner Volksanschauung könne aber ein solches
Ver-
hältnis auch auf Schwägerschaft beruben; in einem der-
artigen Falle bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass die
in Frage stehenden Personen in gewissem Masse von
einander abhängig seien. Während die Verfassungen
von 1832, 1838 und 1850 bestimmt hätten, dass nur in
Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen nicht
zu gleicher Zeit in einer Behörde sitzen dürften, spreche
diejenige
von 1863 in 44 ganz allgemein von Oheim
und Neffe . Damit habe ,man die Beschränkung der
früheren Verfassungen beseitigen wollen.
Das Bundesgericht zieht in
Elwägung:
Es ist, wie auch der Regierungsrat zugegeben hat,
richtig, dass im juristisch-technischen, speziell im zivil-
rechtlichen
Sinne durch die Ausdrücke Oheim und Neffe
nur ein auf Blutsverwandtschaft beruhendes Verhältnis
bezeichnet wird,
und es spricht deshalb eine gewisse Ver-
mutung dafür, dass auch Art. 28 der basellandschaft-
lichen
KV in diesem Sinne auszulegen sei. Zudem lässt
die Formulierung dieser Bestimmung,
Worin zuerst Bluts-
Politisches Stimm-und Wahlrecht. No 1!l.
verwandtschafts-und dann nachher die entsprechenden Schwägerschaftsverhältnisse aufgezählt sind, den Schluss zu, dass es ausdrücklich gesagt worden wäre, wenn auel1 das der Blutsverwandtschaft zwischen Oheim und Neffen -entsprechende Schwägerschaftsverhältnis einen Aus- schliessungsgrund bilden sollte. Andrerseits ist es aber wohl möglich, dass die Verfassung in Art. 28 die erwähnten Ausdrücke im weitem Sinne verwendet, den sie im ge- wöhnlichen Sprachgebrauch des Lebens haben, also damit auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Ver- hältnis bezeichnet, und dafür, das' dem so ist, spricht der Zweck der Verfassungsbestimmung. Diese will ver- hindern, dass in einer Bt'hörde leichzeitig Personen sitzen, die durch Fami1ienbande eng mit einander ver- knüpft sind und sich daher bei der Stimm abgabe allzu leicht von einander beeinflussen lassen. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis, wie es die Verfassung im Auge hat, ist nicht wesentlich bedingt durch die Bande des Blutef ; es besbht regelmässig zwischen verschwägerten Personen in ungefähr gleichem Masse wie z vischen den entsprechenden Blutsverwandten. Die Auffassung, dass .- 1't. 28 KV mit den Ausdrücken Oheim und Neffe ) auch ein auf blosser Verschwägerung beruhendes Fa- milienverhältnis bezeichnen wollte, wird sodann weiter unterstützt durch die historische Entwicklung der Be- stimmung, indem die Verfassungen vom Jahre 1832 ( 39), 1838 ( 39) und 1850 ( 41) nur in Blutsver- wandtschaft stehende Oheime und Neffen von der gleich- zeitigen Tätigkeit in einer Behörde ausschlossen, die Verfassung von 1863 aber, der die heutige hierin gefolgt ist, dem Wortlaut nach diese Beschränkung fallen liess. Dafür, dass es sich dabei nicht um die Streichung einer als selbstverständlich betrachteten Beifügung handelt, spricht der rmstand, dass die Verfassung von 1863 zu- gleich neu hinzufügte: (i Ehemänner von Schwestern ; denn hieraus kann geschlossen werden, dass die erwähnte Verfassung und damit auch die heutige im Sinne der
Gleichstellung der Schwägerschafts-mit den entspre- chenden Blutsverwandtschaftsverhältnissen auszulegen ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähn- ten Umstände eher zur Auffassung der Regierung als zu derjenigen des Rekurrenten, so kommt weiter hinzu, dass der Regierungsrat sich auf eine grundsätzliche Weisung des Landrates über die Interpretation der in Frage stehenden Verfassungsbestimmung stützt; das Bundes- gericht hat sich aber in seiner Praxis stets vorn Grundsatz leiten lassen, dass bei Auslegung von Spezialbestim- mungen der ka?tonalen Verfassungen nicht ohne Not von der Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzu- weichen sei. Die Beschwerde erscheint daher als unbe- gründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 20. Urteil vom 16. Juli 19l9 i. S. Maurer und Brand gegen 13em. Inhalt des Stimmrechts. -Verfassungsmässiger Anspruch . einer Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung des Zeitpunkts von Gemei ldeversammlungen möglichst Rechnung getragen werde. A. -Am 23. März 1918 fand in Melchnau eine Ein- wohner- und Armengemeindeversammlung statt. Namens' des Arbeitervereins Melchnau erhob dessen Vorstand, für den die Rekurrenten Maurer und Brand unterzeichneten, beim Regierungsstatthalteramt Aarwangen Beschwerde gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass sie nicht, wie es geschehen sei, an einem Samstag Nach- mittag abgehalten werden dürfe, Weil viele Lohnarbeiter deswegen einen halben Tagesverdienst verlören, andere ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auch Politisches Stimm-und Wahlrecht. N° :W. die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so dass die Ansetzung der Gemeindeversammlung auf den erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche Beeinträchtigung des grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge habe. Eine gleiche Beschwerde wurde sodann VOll den Rekurrenten G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt, in Melchnau persönlich gegen die Einwohner-und Armengemeindeversammlung vom 21. Dezember 1918 erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2 des neuen bernischen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917, der lautet: Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Ver- sammlungen. so anzuordnen, dass ordentlicherweise der grössere Teil der Stimmberechtigten ohne erhebliche Beeinträchtigung daran teilnehmen kann. Zur Bt- gründwlg dieser Bestimmung war bei der Beratung im Grossen Rat, namentlich vom Kommissionspräsidenten, ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass dem grösseren Teil)), der grossen Mehrzahl I), der Mehr- heit der Bürger der Besuch der Gemeindeversammlungen ohne wesentliche Erwerbseinbusse ermöglicht werden müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch ohne- dies -z. B. durch das Mittel der Initiative -erreichen könne, dass Gemeindeversammlungen stets zu der illl passenden Zeit abgehalten werden. . Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden, ab, worauf sich die Rekurrenten an den Regierungsrat, jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten. Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungs- rates vom 26. März 1919, worin die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten auferlegt werden, ist wie folgt begründet: Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten im Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen persönlich doch auch in Beziehung hierauf die Legiti- mation zum Rekurse zuzuerkennen, da sie die erwähnte Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten. Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs. 2 des Ge-