Art. 161 OG; standing to lodge a criminal cassation complaint. The federal cassation remedy is reserved to the actual process parties, i.e. the accused or convicted person and, where applicable, the public prosecutor and private claimants participating in the criminal proceedings. A cantonal authority that merely initiated proceedings or triggered a referral, but does not itself participate as a party and asserts no own substantive claim, lacks legitimatio ad causam. The fact that the contested ruling concerns the allocation of competence between cantonal authorities does not enlarge the circle of persons entitled to complain; cantonal rules on who may participate in the proceedings cannot extend the federal standing requirements (consid. 2).
nistrativo l). E 10 stesso deve quindi valet'e anche per ia legge sulle materie esplosivc, la quale non contiene neppur essa nessun dispositivo sull'esclusiva competenza deI Consiglio di Stato, percui deve ritenersi anche per le contestazioni relative a questa Iegge come massima stabilita nella praUca l'ammissibilita di un ricorso aHa Commissione den' Amministrativo nonostante i dubbi espressi in proposito neUa discussione granconsigliare 25 novembre 1913. Ne questa tesi e distrutta dall'argo- mento invocato dalla ricorrente che la Commissione deU' Amministrativo abbia a giudicare esclusivamente sopra questioni amministrative deI diritto cantonale, non sopra questioni d-'ordine costituzionale federale, a meno ehe le stesse non siano connesse a questioni di amministra- tivo cantonale. Che nel caso presente si yerifica precisa- mente questa condizione, aparte ancora il riflesso elle l'eceezione deHa ricOl'fente non sembra collimarc cone decisioni 52 cl 53 delle Massime sopra citate I). II Tribunale lederale prQnullcia : Non si entra in maleria sul ricorso. Vgl. auch NI'. 17. '. Voir aussi n° 17. Organisation der Bundearechtspttege. Ne 32. W B. STRAFRECHT --DROIT PENAL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 32. Orteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1919 i. S. Polizeigericht gegen Oeberweisungsbehörde Baselstadt. Legitimation zur Kassationsbeschwerde, OG Art. 161. --An- wendbares Recht; Voraussetzungen. ... 1. -Am 31. Dezember 1918 erkrankten die Schwestern lathilde und Martha Flückiger in Basel, nachdem sie von einer am gleichen Tage beim Bäckermeister Karl Pfeiffer in Basel .gekauften Linzertorte gegessen hatten . . Mathilde Fliickiger starb am Abend an Erstickung ; laut dem gerichtsärztlichen Gutachten war sie im Schlafe von Uebelkeit überrascht worden und haUe den erbrochenen Mageninhalt verschluckt. Die auf Grund' dieser Tatsache gegen Karl Pfeiffer wegen fahrlässiger Tötung angehobene Untersuchung, aus der sich ergab, dass verdorbenes Kastanienmehl für die Linzertorte verwendet worden war, wurde von der Ueberweisungsbehörde mit Beschluss vom 5. Februar 1919 dahingestellt, weil nicht die Verwendung verdorbenen Mehles, sondern das Ersticken die Todesursache gewesen sei und weil, selbst wenn man den Kausalzusammenhang . zwischen dem Verhalten des Angeschuldigten und dem Tode deI' Mathilde Flückiger bejahen wollte, der subjek-
tive Tatbestand gefehlt hätte. Immerhin verzeigte die Ueberweisungsbellörde den Pfeiffer beim Polizeigerichts- präsidium von Basel wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 37 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1918 (Inverkehrbringen ver cl 0 r ben e r Lebensmit- tel). Am 18. Februar 1919 verfügte der Polizeigerichts- präsident die Einstellung des Verfahrens wegen In- kompetenz. Auf Grund des Textes der Verzeigung komme ein fahrlässiges Jnvernehrbringen gesundheitsschädli- cher (nicht bloss verdorbener) Lebensmittel, Art. 38 des genannten Gesetzes, in Betracht, zur Beurteilung dieses Vergehens sei . aber nicht das Polizeigericht, sondern das Strafgericllt kompetent. Die Ueberweisungsbehörde beharrte indessen auf ihrem Standpunkt und machte rnit Zuschrift vom 25. Februar an das Polizeigericht neuerqings Anzeige wegen Zuwider- 11andlul1g gegen Art. 37 des Gesetzes. Darauf erklärte sich das Polizeigericht von Basel inkompetent, wiederum mit der Begründung, dass es sich um ein Vergehen nach Art. 38 des Lebensmittelpolizeigesetzes handle, welchen Tatbestand von der Ueberweisungsbehörde nicht in Betracht gezogen worden sei. Am 1,1. März beschloss die Ueberweisungsbehörde die Untersuchung überhaupt ein- zustellen wegen Fehlens des Tatbestandes. resp. (soweit es sich um ein fahrlässiges Inverkehrbringen verdorbener Lebensmittel handle) wegen inkompetenz ) mit folgender Begründung: Für eine vornätzliche Zuwiderhandlung gegen Art. 37 Lebellsmittelpolizeigesetz liege kein An- haltspunkt vor. Der Tatbestand des Art. 38 sei nicht gegeben. da die vom Angeschuldigten hergestellte Linzer- torte bezw. das zur Herstellung der Torte verwendete Kastanienmehl nicht als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 38 erachtet werden könne. B.-Gegendies611 Dahinstellungsbeschluss erhob am 21. März 1919 der Polizeigerichtspräsident namens des ..P..olizeigeriehtes Beschwerde beim Appellations- Organisatio.n der Bundesrech16pflege. ;-';0 32. :1.51 gerichtsausschuss von Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 9. April erklärte der Appellationsgerichtsausschuss den Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, 'Wies aber das Rechtsmittel als materiell unbegründet ab. C. -Sowohl gegen den Dahinstellungsbeschluss der Ueberweisungsbehörde vom 14. März als gegen den Ent- scheid des Appellationsgerichtsausschusses vom 9. April 1919 hat der Polizeigerichtspräsident Kassationsbe- schwerde beim Bundesgericht erhoben. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
bensmittelpolizeigesetzes (Inverkehrbringen gesundheits- schädlicher Lebensmittel) als verwirklicht zu betrachten sei. Aber vor dem Bundesgericht erscheint diese Vorfrage in der Form eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei kantonalen Behörden, und der Kassationshof ist nicht dazu berufen, solche Kompetenzkonflikte zu lösen. Das ,ergibt sich vor allem aus der Terminologie des OG. Art. 160 und ff. OG sprechen von Kassationsbeschwerde, Rechts- mittel, Prozessbeteiligten, Gegenpartei usw.; es liegt aber auf der Hand, dass diese Ausdrücke sich nur in ge- zwungener Weise auf Konflikte wie dem vorliegenden anwenden liesseil. U nmittelb,arer führt zu demselben Schlusse die Bestimmung des Art. 161 OG und die Judi- hatur des Bundesgerichtes, von welcher abzuweichen kein Anlass vorliegt. Nach Art. 161 steht die Kassations- beschwerde nur den durch die Entscheidung betroffenen Prozessbeteiligten zu. Unter Prozessbeteiligten können aber, wie das Bundesgericht im Falle Stücklin gegen Senn Basler (AS 42 I S. 399 f1.) erklärt hat, nur die eigentlichen Prozessparteien verstanden werden, d. h. der Angeschuldigte oder Verurteilte auf der einen Seite, und auf der anderen diejenigen, die private, oder öffent- liche Ansprüche im Strafverfallrell verfolgen, in erster Linie also (von dem Falle eines Antragsdeliktes abgesehen, der hier nicht in Frage steht), der öffentliche Ankläger und diejenigen, die sich am Verfahren zur Verfolgung eigener Ansprüche beteiligen. 'Ver am Verfahren zuge- lassen wird, richtet sich allerdings nach kantonalem Rechte (AS 42 I S. 400), aber nach Bundesrecht ist nur derjen.ige, welcher als Partei am Verfahren teilnimmt, berechtigt, vor Bundesgericht Kassationsbeschwerde zu erheben. Am Verfahren, das zu dem angefochtenen Dahinstellungs- beschluss führte, war nun aber das Polizeigericht VOll Basel keineswegs als Partei beteiligt derart, dass es eigene persönliche Ansprüche darin zu verfolgen zuge- lassen worden wäre. Es hatte weder die Anklage noch den Angeschuldigten oder die Zivilpartei zu vertreten und Organisation der Bundesrechtspflege. Nu 3 . 2a;l das Interesse, das es an einer richtigen Kompetenz- ausscheidung haben mag, macht es nicht zur Partei und genügt nicht zur Beschwerdelegitimation. Allerdings hat die Ueberweisungsbehörde den Antrag . des Polizeige- richtes vom 7. März entgegengenommen, und darauf ihren Beschluss vom 14. März gefasst. Allein dies beruhte auf einer positiven Bestimnung des Basler Rechtes über die Anzeigepflicht der Behörden und Beamten, 9 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einleitung des Straf- verfahrens vom 14. November 1881: es handelt sich um die Anzeige, die zur Erhebung einer Untersuchung führen kann, die aber den Beamten oder der anzeigenden Behörde auch nach kantonalem Recht nicht das Recht verleiht, in irgend einer Weise am Verfahren als Partei teilzu- nehmen. Auch aus dem Rechte, gegen einen Einstellungs- beschluss Beschwerde zu führen, das das genannte kantonale Gesetz ( 30) auch der anzeigenden Behörde einräumt (hier dem Polizeigerichte), kann deren Legiti- mation zur Erhebung der bundesreclltlichen Kassations- schwerde nicht gefolgert Werden. Die Legitimationsfrage beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, das Wesen und Zweck des Rechtsmittels bestimmt; Ue Gestaltung des kantonalen .Prozessrechtes kann nicht dazu führen, dass der-Rreis der zur Beschwerde Berechtigten weiter gezogen wnrde, als das eidgenössische Recht es zulässt. Wenn die Rechtssprechung des Bundesgerichtes (AS 34 I S. 815; 42 I S.401) den privaten Anzeiger als nicht legitimiert betrachtet, so muss es um so mehr für eine Behörde gelten, die im Verfahren keine eigene Anspriiche 7.U wahren hat. Umsonst stellt der Kassationskläger auf einen Entscheid der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (v. 20. Oktober 1904 in Sachen Tieffen- bach, AS 30 I S. 631) ab, wonach es Aufgabe des kanto- nalenRechtes ist zu bestimmen, wer als Pl'ozessbeteiligter zu betrachten sei. Damit Wollte nur gesagt werden, dass das kantonale Recht darüber zu verfügen habe, wer am Prozesse teilnehmen könne, nicht aber dass für den
Bog r i f I der Prozessbeteiligten im Sinne VOll Art. 161 OG das kantonale Prozessrecht massgebend sei. Das Urteil
in Sachen Slücklin hat übrigens diese Auffassung aus- drücklich bestätigt. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Kassations- kläger zur Erhebung der K,assationsbeschwerde nicht legitimiert ist. . Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, . ------. - OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem I I I I J STAATSRECHT DROIT . PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) tGALITE DEVANT LA. LOI (DnNI DE JUSTIGE) 33. Urteil vom 11. September 1919 i. S. Xetcn Iiirioh . gegen Eastatlonsgericht aes Eantomi Zürich . Die 1 u. der z ü reh. Ver 0 r d nun g v. 9. Mai 1912 betr. den N at u r-und H e i m a t s c hut zenthalten eine allgemeine Beschränkung der Verfügungsfniheit des Grundeigentümers im Sinne vOfl Art. 702 ZGB, für deren Geltendmachung der Staat nicht schadenersatzpflichUg ist; Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung vor Art. 4 B V. A. -Der heutige Fekursbeklagte Wic4ner kam trotz der Abweisung seines ' früheren staatsrechtlichen Re- kurses durch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. f)ktober 1913 (AS 39 I S. 549 H.), auf dessen Inhalt bier Bezug genommen wird, der behördlichen Auflage, die Reklametafeln auf seinem Grundstück bei der Sta- tion Sihlbrugg zu beseitigen, innert der ihm .gesetzten Frist (bis 1. Mai 1915) nicht nach. Die Auflage wurde deshalb zwangsweise vollstreckt. Hierauf belangte Wid- mer den Kanton Zürich im Zivilprozesswege auf Scha-" denersatz in der Höhe von 50,000 Fr. als dem kapita- lisierten Werte des ihm durch das V erbot der Benutzung seines Grundstückes zur Aufstellung von ReklaIlletafeln erwachsenden jährlichen Gewinnausfal1s. Das Bezirksgericht Zürich (IV. Abteilung) und das Obergericht des Kantons Zürich (1. Kammer) 1esen AS 45 1-1919