Art. 4 BV; § 20 and § 15 Zürch. Mieterschutzverordnung: Die Androhung der Anerkennung des Rekurses wegen unentschuldigten Ausbleibens vor der Rekursinstanz ist unzulässig. Das Rekursverfahren unterscheidet sich vom erstinstanzlichen mündlichen Verfahren; nach abgeschlossenem Schriftenwechsel kann das Nichterscheinen an einer zur blossen Abklärung angeordneten Einvernahme höchstens dazu führen, dass der Sachverhalt zu Ungunsten der säumigen Partei als abgeklärt behandelt wird. Eine vollständige Verwirkung des Rechtsstandpunkts entbehrt in dieser Verfahrenslage des Sinnes und Zwecks und stellt nach Art. 4 BV Rechtsverweigerung bzw. Willkür dar.
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schutzverordnung enthalten ist, und nicht um einen besondern Eingriff in seine Rechte im Sinne des . 182 A b s. 3 EG ( Zwangsenteignung , insbesondere Er- richtung einer öffentlichen Dienstbarkeit )) zu Lasten seines. Grundeigentums). Dass das Enteignungsverfahren vor- liegend nicht etwa auf Grund des 10 der Heimat- schutzverordnung durchzuführen war, ist von den zu- ständigen kantonalen Verwaltungsinstanzen und durch das frühere Urteil des Bundesgerichts endgültig ent- schieden worden. Die Argumentation des Kassations- gerichts ist durchaus unhaltbar. Der darin liegende Irrtum erscheint mit Rücksicht auf die hohe Stellung dieses Gerichts und darauf, dass es einem sorgfältig begründeten gegenteiligen Entscheide des kantonalen Sachrichters gegenüberstand, als derart schwerwiegend. dass er geradezu als willkürlich bezeichnet werden muS und das Einschreiten des Staatsgerichtshofes aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV rechtfertigt. Der Rekursbeklagte vertritt in seiner Vernehmlassung allerdings noch den weitern Rechtsstandpunkt, dass er- jedenfalls deswegen entschädigungsberechtigt sei, weil er die fraglichen Reklametafelil vor Erlass der kanto- nalen Heimatschutzbestimmungen r e c h tm ä s s i g aufgestellt habe und ihm ins 0 f ern durch das Ver- bot ihres Fortbestandes in w 0 h I e r w 0 r ben e s- R e c h t entzogen worden sei, was gemäss Art. 4 StV nur gegen Entschädigung geschehen könne. Allein diese intertemporalrechtliche Frage. ist in der kantonalen Kassationsinstanz noch nicht aufgeworfen und von ihr nicht geprüft worden. Das Bundesgericht hat daher um so weniger Anlass, sich heute damit zu befassen, als der Rekursbeklagte auch seinen Schadenersatz- anspruch nicht etwa bloss aus der Beseitigung der seinerzeit rechtmässig aufgestellten Reklametafeln, son- dern aus dem gegenwärtigen Verbot der Aufstellung solcher Reklamen überhaupt ableitet. Seine Prüfung hat sich vielmehr auf die wie ausgeführt -vor Art. Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3,1.
4: BV nicht haltbare Begründung des angefochtenen Kassationsentscheides selbst zu beschränken. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1919 aufgehoben. 34. tTrteD vom 11. Oktober 1919 i. S. JiggU gegen Blind. An den Ungehorsam gegenüber der Vorladung vC)r die Rekurs- instanz, gemäss 2 0 der z ü r c h. M i e t e r s c hut z - ver 0 r d nun g vom 17. September 1918, seitens der re- kursbeklagten Partei darf nicht der R e c h t s n ach t eil der Anerkennung des Rekurses geknüpft werden. Die gegenteilige Annahme bedeutet eine gegen Art. 4 BV verstos- sende R e c h t s ver w e i ger u n g. A. -Mit Entscheid vom 12 u. 18. Juni 1919 hob das Mietamt der Stadt Zürich die vom heutigen Rekurs- beklagten Blind an den heutigen Rekurrenten 'Jäggli auf den 1. Oktober 1919 erlassene Kündigung der Miet- wohnung Jägglis im Hause Blinds, Landoltstrasse Nr. 3 in Zürich, als mieterschutzrechtlich unstatthaft auf. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Blind an die Direk- tion der Jnstiz und Polizei des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Kündigung gutzuheissen. Mit Vorladung vom 19. Au- gust 1919 lud hierauf die Justiz-un9--Polizeidirektioll den Rekursgegner Jäggli auf Freitag, den 22. August 1919, ( zu einer persönlichen Einvernahme auf das kantonale Mieterschutzbureau vor, unter der Andro- hung, dass bei Nichterscheinen ohne rechtzeitige trif- tige Entschuldigung oder verspätetem Erscheinen ohne genügende Entschuldigung Anerkennung des Rekurses angenommen würde I). Am 21. August 1919 teilte Jäggli
der Direktion brieflich mit, es f ihm zufolge geschäft- licher Inanspruchnahme morgen ganz unmöglich, bei ihr zu erscheinen, weshalb er bitte, ihn auf einen Tag der nächsten Woche vorzuladen, und leistete dann der Vorladung am 22 .. August tatsächlich nicht Folge. Daraufhin verfügte die Justiz-und Polizeidirektion am 9. September 1919 aus der Erwägung, dass die Ent- schuldigung Jägglis zwar rechtzeitig erfolgt sei, nach seinen näheren Angahen über den Grund seiner Ver- hinderuQg aber nicht als triftig erscheine, gestützt auf die erlassene Androhung : Der Rekurs wird, als durch Anerkennung erledigt, abgeschrieben. B. -Diese Verfügung, die gemäss 21 der regie- rungsrätlichen Verordnung über Mieterschutz vom 17. September 1918 endgültig ist, hat Jäggli mit staats:- rechtlichem Rekurs beim Bundesgericht angefochten und beantragt, sie sei wegen Verletzung der Art. 2 und 58 zürch. KV, Art. 4 und 58 BV aufzuheben und es sei die Vorinstanz einzuladen, materiell auf den Fall einzutreten und einen neuen Hntscheid ausznfällen . Zur Begründung lässt er in erster Linie ausführen, die Jnstiz-und Polizeidirektion -sei gar nicht berechtigt gewesen, ihn unter der gemachten Androhung vorzu- laden, weil die erwähnte MieteNChutzverordnung diese Androhung nur im Verfahren vor der ersten Instanz, dem Mietamt, vorsehe, während eine entsprechende Vorschrift für das RekurSverf4lhren vor der Justiz- direktion überhaupt nicht bestehe, wie denn die -dem- nach ungesetzliche -Androhung in den Vorladungen der Justizdirektion tatsächlich bis vor kurzer Zeit nicht enthalten gewesen sei. C. -Der Rekursbeklagte Blind hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er wendet, soweit von Belang, ein, wenn die Mieterschutzvero ftbung, die für das Ver- fahren vor zweiter Instanz nur-ganz allgemeine Richt- linien aufstelle, diese Instanz in 20 Abs. 2 u. a. zur Einvernahme der Parteien ermächtige, so sei anzu- nehmen, dass hierauf die Vorschriften über das münd- liche Verfahren vor der ersten Instanz analog anwendbar seien, insbesondere also die Vorschriften der 14 und 15 über den Erscheinungszwang und die Androhung fü.r den Fall des Ausbleibens ohne triftigen Grund, nach denen die Justizdirektion verfahren sei. D. -Aus der Vernehmlassung der Justiz-und yoli- zeidirektion, die ebenfalls auf Abweisung des Rekurses schliesst, ist folgende Ausführung hervorzuheben: Ge- ) mäss 20 der kantonal-zürcherischen Mieterschutz- )) verordnung können wir bei Mieterschutz-Rekursen iJ alle Vorkehrungen treffen, die wir zur Abklärung der Sachlage für notwendig erachten; wir können ins- ) besondere einen weiteren Schriftenwechsel, Einver- )) naIImen der Parteien usw.anordnen. Diese Befug- nisse sind praktisch nur dann von Belang, wenn "ir ) sie mit den nötigen Androhungen, wie Ordnungsbussen, i) Anerkennung oder Rückzug des Rekurses versehen dürfen. Solche Androhungen haben wir unsern Vor- ladungen und Auflagen von jeher beigefügt. Nach :1 allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen darf aller- /) dings die Androhung nicht sohwerer sein, als es nötig ) ist, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern. Es ist richtig, dass den Parteien bei unentschuldigtem :' Ausbleiben anfänglich nur Ordnungsbusse angedroht )1 wurde. Es zeigte sich aber bald, dass damit nicht ) auszukommen war, indem sich der angedrohte Rechts- )) nachteil als unwirksam erwies. Wir waren deshalb ) gezwungen, analog 15 der kantonalen Mieterschutz- ) verordnung, die der ersten Instanz das Recht ver- ,) leiht, beim Ausbleiben der Parteien ohne rechtzeitige ;) triftige Ent chuldigung oder bei verspätetem ,Erschei- )) nen ohne genügende Entschuldigung Anerkennung bezw. Rückzug des Rechtsbegehrens anzunehmen, die nämliche Androhung in unsere Vorladungen, durch )) welche die Parteien persönlich vorgeladen werden, J) aufzunehmen. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb
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) die erlassene Androhung vom 19. August den Art. 2 und 58 der zürcherischen Kantonsverfassung und den Art. 4 und 58 der Bundesverfassung widerspricht. ) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die mit einer prozessualen Verfügung verbundene Androhung bedarf zwar nicht unbedingt der gesetz- lichen Grundlage, sondern ist auch in Ermangelung einer solchen, jedenfalls aus dem Gesichtspunkte der Willkür, nicht .zu beanstanden, wenn sie der Natur der Sache entspricht, d.. h. als durch den Zweck der betreffenden Verfügung ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. In diesem Rahmen der Angemessenheit hält sich jedoch die hier streitige Androhung ganz offenbar nicht. In der zürcherischen Verordnung über Mieterschutz vom 17. September 1918 ist das Verfahren wie folgt geregelt: Vor der ersten Instanz, der lokalen Mieter- schutzkommission, wird mündlich verhandelt ( 13), wobei für die Parteien der Erscheinungszwang gilt ( 14) und Nichterscheinen ohne rechtzeitige triftige Entschuldigung oder unpünktliches Erscheinen ohne genügende Entschuldigung als Verzicht auf den Partei- standpunkt (Rückzug seines Begehrens, beim Mieter; Anerkennung des Begehrens des Mieters, beim Ver- mieter) ausgelegt wird ( 15). Bei der kantonalen Justiz- direktion als c( Beschwerde-und Rekursinstanz gegen- über der Mieterschutzkommission ( 18) dagegen findet zunächst ein einfacher Schriftenwechsel statt ( 19 und 20 Abs. 1). Sodann kann die Justizdirektion (( einen weiteren Schriftenwechsel oder Einvernahmen der Parteien anordnen... und überhaupt alle Vorkehrungen treffen, die sie zur Abklärung der Sachlage für not- wendig hält)) ( 20 Abs. 2). Diese Verschiedenheit des Verfahrens in den beiden Instanzen schliesst die ana- loge Anwendung der durch 15 für die erstinstanzliche J Verhandlung gegebenen Androhung auf die Partei- Einvernahme in der Rekursinstanz, wie eine solche hier in Frage steht, zwingend aus. Denn während die mündliche Verhandlung vor erster Instanz zur Fest- stellung des wesentlichen Tatbestandes der Streitsache dient, die im mündlichen Verfahren die Anwesenheit der Parteien schlechterdings erfordert, ist in der Rekurs- instanz durch den erstinstanzlichen Entscheid und den obligatorischen Schriftenwechsel des Rekursverfahrens bereits eine Aktenlage geschaffen, die unter allen Um- ständen die Ueberprüfung des Falles ermöglicht. Deshalb ist der natürlich gegebene Rechtsnachteil für die Partei, welche zu einer, behufs weiterer Abklärung der Sach- lage gemäss 20 Abs. 2 noch angeordneten Einver- nahme (die überhaupt nicht einer Verhandlung , d. h. einer kontradiktorischen Erörterung der Streit- sache gleichgestellt werden kann) nicht erscheint, nur der, dass die Sachlage im betreffenden Punkte als zu ihren Ungunsten abgeklärt behandelt wird. Jedenfalls darf wegen des Nichterscheinens der einzuvernehmenden Partei vernünftigerweise nicht hinter die bereits er- mittelte tatsächliche Situation zurückgegriffen werden. Die Annahme vollständiger Verwirkung des Rechts- standpunktes der Partei, die sich im Zeitpunkte der erstinstanzlichen Verhandlung mangels jeden Tatbe- tandes für eine Urteilsgrundlage naturgemäss darbietet und in 15 der Mieterschutzverordnung ausdrücklich vorgesehen ist, entbehrt bei einer Massnahme zu blosser Tatbestandsergänzung in der Rekursinstanz des ver- nünftigen Sinnes und Zweckes. Sie muss demnach als Rechtsverweigerung bezeichnet werden, die vor Art. 4: BV nicht bestehen kann. In diesem Sinne ist die ange- fochtene Verfügung der Justiz-und Polizeidirektion aufzuheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung der
Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich vom 9. September 1919 aufgehoben. 35. Arret d11 25 octobre 1919 dans 1a cause Boeiite DOD1me des Umes Giulini contre Conseil d'Etat d11 Valais. Rappel d'impöt : derogation au principe d'apres lequel, une fois fixee par l'autorite competente, l'assiette de l'impöt ne peut plus etre modifiee. A. -Pour l'anmne 1917 la Societe anonyme des Usines Giulini, a Bäle, qui exploitait a' Martigny-Bourg une fabrique d'a1uminium, a He soumise par la commune de Martigny-Bourg a l'impOt sur un benefice net de 681 000 fra Elle a recouru au Tribunal fMeral contt'e cet impöt en eu demandant l'annulation ou subsidiai- rement la repartition entre Martigny-Bourg et Bäle, de manitnre a eviter une double imposition. A la demande du Juge dClegue la recourante a pro- duit son bilan et son compte de profits et pertes au 31 decembre 1917 qui aceusent un beuHiee net de 1 295 443 fra 26, non eompris les tantiemes (323 860 fr. 80). Lors de l:inspeetion Ioeale, elle a ex- plique que ce compte et ce bilan etaient errones et elle a remis au Juge delegue un compte rectifie suivant lequelle benefice net pour 1917 serait de 680028 fr. 96, tantiemes compris. Lors de la meme inspection Iocale, le representant de 1a commune de Martigny-Bourg a declare que ( la base de l'impöt pour 1917 est fournie par le benefice realise en 1916 . Statuant sur le recours, le Tribunal fMeral a pro- nonce en date du 27 juin 1918 : Le recours est partiel- lement admis dans ce sens que, pour 1917, la commune de Martigny-Bourg ne peut prelever l'impöt que sur 1es 2/
du benefice de la recourante et que l'impöt Gleichheit vor dem Gesetz. N° :l;"). industriel communal reclame doit done etre reduit dans cette mesure, soit de l/ s ') B. -Le 29 aout 1918 la commune de Martigny- Bourga informe la Societe qu'elle la soumettait a un rappel d'impöt pour 1917, en prenant pour base le bene- fice de 1 300 000 fra accuse par le compte fourni au Tri- bunal fMeral, bEmefice imposable a Martigny a concur- rence des 2/
. Elle lui reclamait en consequence pour 1917 un supplement d'impöt de 15 131 fr. 10, somme que, ensuite de poursuites, la Societe a ete contrainte de payer. La Sochnte a reeouru au Conseil d'Etat. Elle soutient que, d'apres le systeme fiscal valaisan, l'impöt ne peut etre ealcuIe que sur les benefices' realises l' annee pre- eedente; par consequent la commune ne pouvait pro- ceder a un rappel d'impöt pour 1917 en se basant sur le benefice de l'exercice 1917. Aussi bien a cet egard il y a chose jugee. car dans son arre! le Trihunal fMeral a fixe definitivement a 681 000 fr. le chiffre du benefice imposable eu 1917 et il a declare que la commune est liee par le mode de calcul adopte par elle et qu'il ne saurait done etre tenu compte des benefices effective- ment realises en 1917. Enfin la recourante affirme que le bilan dont la commune fait etat a He dresse a la: hate 'par un comptable insuffisamment renseigne et qu'il est completement errone; elle demande donc qu'une expertise eonfiee a un etablissement fiduciaire soit ordonnee pour faire la lurniere a ce sujet. Dans sa reponse au recours, la commune de Martigny- Bourg a declare ne pas s' opposer a l' expertise sollicitee, pourvu qu'elle soit confiee a un homme du metier. En replique la reeourante a proteste contre la pretention de confier une telle mission a un de ses concurrents pOSfibles. Par decision du 8 juillet 1919, le ConseiLd'Etat du canton du Valais a ecarte le recours pour les motifs suivants: