Art. 140 Abs. 2 ZGB, Art. 144 ZGB; Gerichtsstand für das Begehren um richterliche Rückkehraufforderung des getrennt lebenden Ehegatten. Das Gesuch nach Art. 140 Abs. 2 ZGB ist, wenn es lediglich der Schaffung der prozessualen Grundlage für eine Scheidungsklage wegen böswilliger Verlassung dient, als mit dem Scheidungsprozess materiell eng verbundenes Vorverfahren zu behandeln. Für die Zuständigkeit gilt daher der besondere Scheidungsgerichtsstand des Art. 144 ZGB; der allgemeine Gerichtsstand des Art. 59 BV tritt zurück. Entscheidend ist die funktionale Zugehörigkeit des Begehrens zum künftigen Scheidungsverfahren und nicht seine formelle Selbständigkeit (consid. 2).
IV. GEHICHTSSTA:' D Fon 39. Urteil vom la. September 1919 i. S. Eheleute Xette-Demmar. Für Begehren nach Art. 1 4 0 A b s. 2 Z G B gilt der G e - r ich t s s t a 11 d des Art. 144 ZGB. A. ---Die Eheleute Kette-Demmer leben seit dem Herbst 1916 von einander getrennt: der Ehema1l11 in St. Gallen, die Ehefrau in Zürich. Mit Eingaben vorn 18. und 2(1. März 1919 stellte Frau Kette heim Gerichtspräsidium St. Gallen unter Berufung auf Art. 140 ZGB das Gesuch, es sei ihr in St. Gallen wohnender Ehemann gerichtlich aufzufordern, sich mit ihr wieder zu vereinigen. Dabei bemerkte sie im Anschluss an die Darstellung der dem Gesuche zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse, sie werde, falls die Wieder- vereinigung nichi zustande komme, die Seheidung ver- langen. Am 26. März 1919 trat der Gerichtsprnsident auf das Gesuch wegen örtlicher Ulizustämligkeit nicht ein, weil es, "ie die Scheidungsklage selbst, am Wohnsitz des klagenden Ehegatten anzubrhigen sei, die Gesuchtsellerin aber nach ihren Angaben einen eigenen Wohnsitz in Zürich habe. Hierauf liess Frau Kettl' das Gesuch beim Einzel- richter des Bezirksgerichts Zürich einreichen, dieser erklärte sich jedoch am 16. April seinerseits örtlich un- zuständig mit der Begründung : Die richterliche Auffor- derung zur Hückkehr bilde die Voraussetzung, nicht aber einen Teil des Scheidungsprozesses (EGGER, Anm. 2 d; GMün, Anm. 12 zu Art. 140 ZGB), weshalb die Gerichts- standsregel des Art. 144 ZGB, die nach allgemeiner Ansehauung nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe, .1 G riclltsst:l.Iltl. :-;" :::1. :auf dieses Verfahren keine Anwendung finde (CUHTI, ,Anm. 11 zu Art. 140 ZGB). Als zuständig zum Erlass der Aufforderung könne daher allein der Richter angesehen werden, bei dem der aufzufordernde Eheuatte als Be- o klagter seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, da es sich offenbar um eiue persönliche Aussprache handle (Art. 59 BV). Daraufhin zog Frau Kette den Inkompetenzentscheid des Gerichtspräsidiums St. Gallen als willkürlich uud gegen Art. 59 BV verstossend im Beschwerdewege an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Dessen Hekurskommission wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. J u I i 1 9 1 9 ab. Sie bemerkte zunächst, dass Art. 59 BV nicht anwendbar sei, weil er sich nach fest- stehender Gerichtspraxis überhaupt nicht auf familien- rechtliche Klagen beziehe, und pflichtete sodann dem Standpunkt des Gerichtspräsidellten aus folgender Er- wägUllg bei: Der Grund für die Zulassung der Scheidungs- klage um 'Vohllsitze des k lag end C 11 Ehegatten, nümlich die Erleichterung der Rechtsverfolgung vor allem gegenüber dem Gatten, der den andern verlassen habe, gelte auch für das Begehren um gerieb Iliehe Aufforderung wr Hücklmhr. Dabei handle es sich um ein Vor ver- f a h r eIl des Scheidungsprozesses, das naturgcmäss den gleichen Gerichtsstandsllormen unterliege, wie die Hauptklage. B.---Gegen diesen Entscheid des KalltOllS u erichts hat . ." Frau Kette den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht, wegen Hechtsverweigerung und 'VilIkür, ergriffen mit dem Antrag, die St. Galler-Behörden 1. und H. Instanz seien anzuweisen, ihr Gesuch an Hand zu nehmen und darauf einzutreten. Das Begehren nach Art. 140 ZGB sei, wird zur Begrün- dung ausgeführt, kein Zwischen-oder Vorverfahren im oder zum Scheidungsprozess, sondern könne unter Um- ständen eine Voraussetzung der Scheidung bilden. Ander.,. seits befasse sich Art. 144 ZGB ausdrücklich nur mit der
eigentlichen Klage auf Ehescheidung. Es sei somit klar dass das Begehren nach Art. 140 und die Klage nach Art. 144 ganz verschiedene Rechtsfiguren betreffen ). Die Aufforderung zur Rückkehr würe richtiger unter die Bestimmungen betreffend den Schutz der ehelichen Ge- meinschaft (Art. 169 ff.) eingeordnet worden. Ausserdem erhelle auch daraus, dass der Ab s. :1 des Art. 140 aus- drucklich von der Klage auf Ehescheidung handle, dass das Begehren des A b s. 2 und diese Klage auseinander- zuhalten seien. Das Begehren erscheine als eine unter Art. 59 BV fallende Ansprache, die mangels eines bundes- gesetzlieh hiefür . stipulierten speziellen Gerichtsstandes vor den Richter des Vohnortes des Beklagten gehöre. C. -Die Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen hat Abweisung des Rekurses beantragt. Sie beruft sich auf die Begründullg ihres Entscheides und fügt bei, auch wenn Art. 140 ZGB materien zu den Bestimmungen zum Schutze der Ehe gehörte, müsste Art. 144 entspre- chende Anwendung finden (zu vergl. EGGER, Anm. ;) litt. a, GMÜFl, Hnndnote 21 zu Art. 169 ZGB). Der rekursbeklagte Ehemann Kette hat sich nicht ver- Hchmen lasRen . /Jas Hwuie.sgt'ficizl zieM ill Erwägung: lnegenstand des Streites bildet nach dem angefochtenen Entscheide des St. Galler-Riclyters (He Frage, ob die Ge- richtsstandsnorm des Art. 144 ZGB auch für die Begehren nach Art. 140 Abs. 2 ZGB gelte, also eine Gerichtsstands- frage eidgenössischen Hechts, die der freien Nachprüfung des Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 3 OG). Die Eheleute Kette-Demmer haben unbestrittener- massen getrennten Vohnsitz ; die Rekurrentin wohnt in Zürich, der Rekursbeklagte in St. Gallen. Ferner ergibt sich aus den Eingaben der Rekurrentin an das Gerichts- präsidium St. Gallen unzweifelhaft, dass sie die gericht- liche Aufforderung an ihren Ehemann zur Wiedervereini- gung in der Absicht ergehen lassen will, damit die formelle Gerichtsstand. N° 39. Grundlage für die Ehescheid ungsklage wegen .böswilliger Verlassung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 ZGB zu schaffen. Ihr Begehren um Erlass dieser Aufforderung hat also nicht den Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 169 ZGB im Auge (ob die Wiedervereinigung ge- trennt lebender Ehegatten aus diesem Gesichtspunkte überhaupt verlangt werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden), sondern stellt sich als notwendige Voraus- setzung für die Einleitung des Scheidungsprozesses auf Grund des Art. 140 Abs. 1 ZGB dar. Unter diesen Um- ständen muss aber für die Zuständigkeit zum Erlasse der Aufforderung der in Art. 144 ZGB vorgesehene Ge-. richtsstand der Ehescheidungsklage massgebend sein. Es handelt sich dabei um ein, wenn auch formell selbstän- diges, so doch materiell mit dem Scheidungsprozesse in engstem Zusammenhange stehendes Verfahren, das als solches von der besonderen Regelung des Scheidungs- gerichtsstandes sinn-und zweckgemäss mit umfasst wird, wie der St. Galler-Richter zutreffend ausgeführt hat. Dass dies die Meinung des Gesetzes ist, ergibt sich übri- gens schon aus dem Texte des Art. 140 Abs. 2 ZGB. Dehn die Vorschrift, wonach der Richter den abwesenden Ehegatten nötigenfalls öffentlich zur Hückkehr auf- fordern soll, beriicksichtigt speziell auch den Fall, in welchem der abwesende Ehegatte keinen bekannten Wohnsitz hat und für den Erlass der Aufforderung des- halb von vornherein nur der Richter am 'Volmsitz des andern Ehegatten in Betracht kommen kann. Demnach akennt das Bundesgeriehl : Der Rekurs wird abgewiesen.