Art. 59 BV; distinction between personal claims and inheritance claims: the federal domicile forum does not protect actions whose prayer for relief and cause of action aim at determining the composition, allocation, or partition of an estate. In assessing the nature of the claim, the court must rely on the wording of the petitum and the statement of grounds, not on the formal classification of the underlying cantonal or substantive law. Claims by an heir against co-heirs for delivery of estate assets, correction of the inventory, or clarification of equalization obligations are inheritance claims even if the disputed assets include objects governed by property, family, or matrimonial law; conversely, only claims founded on a separate non-inheritance basis fall outside this category (consid. 2).
304 Staatsrecht. infolge von Spezifikation Eigentümer geworden. Zuden: sei Schott beim Fund minderjährig gewesen und habe bel seinen Eltern gelebt, so dass er kein selbständiges Recht am Uhrwerk erworben habe ; eventuell sei dieses dem Vater geschenkt worden. Der Rekursbeklagte habe nach Satz 537 und 543 des altbernischen Rechtes, eventuell Art. 613 Abs. 2 und 3 ZGB ein gesetzliches Ausso:nderurgs- recht in Beziehung auf die Uhr Ul1d die Kleider. Sollte das nicht anerkannt werden, so sei aber jedenfalls der Wert der Kleider zu den Aktiven zu rechnen und der im Inventar angegebene Wert der Uhr Von a Fr. auf 300 Fr. zu erhöhen. Die Rekurrentinnell erhoben der Klage gegenüber die Einrede der Unzuständigkeit des bernischen Richters. Durch Entscheid vom 18. Februar 1919 wies der Ap- pellationshof diese Einrede im Sinne der Moth'e mit folgender Begründung ab: 'Nach der Auffassung des Klägers soll einmal unter den Aktiven das Erbschafts- inVentars zu Unrecht ein Vorempfang von 2490 Fr. zu seinen Lasten aufgenommen worden sein ... Unvorgreiflich der dermalen nicht zu entscheidenden Frage, ob das darauf abzielende Rechtsbegehren der Klage zur Zeit überhaupt gestellt werden kann, ist die enbrechtliche : atur des- selben unbedingt zu bejahen, da es ja einen Streit über die Ausgleichungspflicht der Miterben in sich schliesst, mithin einen Streit, der die Festsetzung des Umfanges der einzelnen Erbteile zum Ziele 'kat, darstellt, wie denn auch die Ausgleichungsvorschriften des ZGB (Art. 626 ff.) im Titel über die Teilung der Erbschaft stehen (vergl. auch BGE 23, 46). Nun sind Erbstreitigkeiten nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis keine persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 BV und können daher vor den Ge- richtsstand des E.rblassers gebracht werden, wenn ein solcher, wie dies z. B. in Bern der Fall ist (ZP 30), von den Kantonen vorgesehen ist (vergl. BUnCKHARDT, Komm. zur BV S. 569 und die dort zit. Praxis). Auch die Ansprüche des Klägers auf sofortige Herausgabe der Kleider und Gerichtsstand. N° 41. S05 der Uhr des Erblassers stellen sic,h ohne weiteres als erbrechtliche dar, indem durch sie ein Vorzugsrecht in der Erbteilung geltend gemacht wird; der Kläger stützt sich denn zu ihrer Begründung au.ch au.sdrücklich auf die erb rechtlichen Bestimmungen der Satzupgen 537 und 543 des bern. ZGB, eventuell auf Art. 613,3 ZGB. Zweifelhaft könnte höchstens die rechtliche Natur des klägeriwhen Rechtsbegehrens Zift. 2 sein... Nach tär diger bundes- gerichtlieher Praxis sind Streitir,keiten, abgesehen von solchen bei Erbteilungen, nur 4ann erbrechtlich, wenn es sich um die Frage der erbrechtlichen Nachfolge in den Nachlass, eine Nachlassquote oder einen Nachlass- bestan dteH handelt; insbesor dere fehlt die erbrechtliche Natur dann, wenn ledir.lich zu eretscheiden ist, ob ein gewisser Wert zum Nachlass des Erblassers gehöre oder nicht (zu vergl. BURCKHARDT a. a. O. S.569 f.; BGE 15, 550; 18,452; 22, 22). Nun könr.te man yorliegerd in der Tat geneigt sein, anzunehmen, dass e sich mit Bezug auf Rechtsbegehren 2 der Klage um eine Frage der letztem Art, mithin um eine nicht erbrechtliche Streitigkeit handle. Allein aus Petitum und BegrÜI)dUllg der Klar,e, wekhe naturgemäs im gegenwärtigen Stadium der Beurteilung der örtlichen Kompetenz margels Möglich- keit der Einholung einer einlasslichen Verteidigurg einzig assgebend sein können, ist doch auch für Rechtsbe- gehren 2 der Klage auf einen erbrechtlichen Charakter zu schliessen. Denn dasselbe tendiert in Verbirdupg mit Rechtsbegehren 1 lediglich dahin, die nach dem bern. EG zum ZGB auf später verschobene Teilurg vorzubereiten. Gleichzeitig soll damit unter den Miterben festgelegt werden, 'Was als eheliches Vermögen) im Sinne des Art. 148EG zumZGB zu gelte habe, an 'Welchem dem Kläger das BeisImichstecht im Sinne dieses Artikels, das erbrechtlicher Natur ist, zusteht. Danach har:delt es sich nicht sowohl um die Frage, ob ein bestimmter Vermö- genswert als zum Nachlass gehörig zu betrachten ei oder nicht, als vielmehr darum, wie einzelne Vermögensbe-
306 Staatsrecht. standteile des Nachlasses Wlter den Miterben zu behan- deln seien, bezw. auf welchen Teil des Nachlasnes sich das Beispruchsrecht des Sohnes Friedrich Rüefli erstrecke. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, dass erst auf Grund der spätern einlässlichen Verteidigung dnr Beklagten die Natur des einen oder andern der unter ZIfT. 2 des Rechts- begehrens zusammengefassten Ansprüch . z endgülnigen AbkläfWlg gelangt, indem die Mutter Ruefb an geWissen Gegenständen oder Wertbeträgen aus nicht im Ernrecht liegenden Gründen Engentum beanspruchen konnte, wie z. B. aus Güterrecht, so dass dann in der Tat der Umfang des Nanhlasses an sich streitig wäre. Da jedoch das Gericht auch noch im Stadium der Hauptverhandlung die Frage seiner örtlichen Kompetenz gemäss Art.
ZP zu prüfen verpflichtet ist, steht ihm die Möglichkeit offen, nach Einreichung der einlässlichen Antwort der Beklagtschaft auf die Zuständigkeitsfrage zurückzu- kommen und allenfalls dem Art. 59 BV gerecht zu werden. Der erbrechtlichen Natur der klägerischen Begehren steht nicht etwa 'der Umstand entgegen, dass der Kanton Bern von der ihm in Art. 9 Abs. 1 SchlT eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und die in den. Art. 151 und 152 EG zum ZGB enthaltenen' Vorschriften des bisherigen bernischen Familien-und Erbrechts, unner welche der heute in Frage stellende Erbfall zu subsumIe- ren ist, als güterrechtlich erklärt hat. Denn .dine Erklä- fWlg beansprucht naturgernäss nur Ge:tung Im l :ernem poralen Recht, während diese altrechthchen Verbaltmsse, soweit sie ihrer Natur nach erbrechtlich sind, im übrigen diesen Charakter beibehalten, jedenfalls nicht zu persön- lichen im Sinne des Art. 59 BV werden (vergl. auch RENNEFAHRT in Z.B.J.V. 50, 20 f.; MUTzNER, Komm. zum ZGB Art. 9 SchlT Note 90). B. -Gegen diesen Entscheid' haben Witwe Rnefli und ihre Töchter am 3. April 1919 die taatsrenhthche Beschwerde an das Bundesgerichtergnffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und es sei zu erkennen, dass Gerichtsstand. N° 41.
die bernischen Gerichte zur Beurteilung der Klage nicht zuständig seien. Zur BegründWlg Wird geltend gemacht : .. SOdaUll handle es sich um eine Verletzung des Art. 59 BV und um eine RechtsverweigefWlg. Witwe Rüefli habe als einzige Erbin ihres Ehemannes rechtsgültig Besitz vom Nachlass er- griffen. Mit der Genehmigung des Inventars sei der. Erb- gang abgeschlossen worden. Art. 538 ZGB firide hier keine Anwendung, da die Teilung des Nachlasses nur nach dem Tode oder der Wiederverheirabmg der Witwe verlangt werden könne. Die vom Rekursbeklagten einge- leitete Klage gehe weder auf Ungültigerklärung oder Herabsetzung einer Verfügung des Erblassers, noch auf Herausgabe oder Teilung der Erbschaft. Sie stelle sich dar als (I action personnelle et mobiliere I), die beim Richter des Wohnsitzes der Rekurrentinnen angebracht werden müsse. C. -Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen 'Verzichtet. D. -Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde beantragt. E. -....................................... . Das Bundesgericht zieht in Erwägung : . 1 ......... .................................... . 2. -Es fragt sich nach der vorliegenden Sachlage lediglich, ob der Rekursbeklagte mit seiner Klage eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 BV geltend gemacht habe. Hiefür ist der Inhalt der Klagebegehren und die DarstellWlg des KlagegfWldes massgebend (AS 23 I S. 58, 24 I S. 660). Der Rekursbeklagte behauptet in seiner Klageschrift, dass er zusammen mit seiner Mutter Wld seinen Schwestern den Vater (I beerbt habe ; er verlangt den Miterben,. gegenüber die Herausgabe von ( Nachlass -Gegenständen auf Grund eines ihm angeblich zustehenden erbrechtlichen Vorzugsrechtes, soWie die FeststellWlg, dass er keine Ausgleichungspflicht
Staatsrecht habe und gewisse Gegenstände von bestimmtem Werte zum (j Nachlass I) gehören, also eine Bestimmung des Umfangs einer Erbschaft. Das sind an sich alles Beaehren . 0 erbrechthcher Natur, auf die sich die Garantie des Wohn- sitzgerichtsstandes nicht bezieht (vergl. Art. 538 ZGB. AS 6 S. 398 ff., 22 S. 22, 23 S. 47 ff., 24 I S. 67, 34 I S.708), und dem fordert der Rekursbeklagte eine Ergänzung oder Anderung des Erbschaftsinventars, stellt also einen Antrag, der -sofern er überhaupt zulässig ist -nur bei der zuständigen Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers gestellt werden kann (vergl. Art. 551 ZGB). Das Bur desgertcht hat sich in seiner Praxis vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (AS 1 S. 197,6 S. 405,
S. 23 und 24 I S. 67) allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass Streitigkeiten über die Erbschaftsqualität eines Vermögengegenstandes nicht erbrecht liehe Natur hätten; allein es ist dabei etwas zu weit gegangen. Wird mit einer Klage die Heraungabe eines Erbschaftsgegen- standes oder die Feststellung seiner Zugehörigkeit zur Erbschaft lediglich unter dem Hinweis darauf verlangt, dass der Kläger den Gegenstand geerbt habe und der Beklagte, ohne Erbe zu sein, ihn besitze, so hat man es zweifellos mit einer Erbschaftf'lkIage nach Art. 598 ZGB zu tun (vergl. EscHER, Komm. zu Art. 598 N. 2). Nur dann. wenn der Kläger sich auf sein Erbrecht bloss zum Zwecke der Legitimation beruft, im übrigen aber seinen Anspruch auf einen einemandern Rechtsgebiete entnommenen Grund stützt, handelt es sich um einen in dieses Gebiet gehörenden, also nicht erb rechtlichen Streit, um eine sog. erbschaftliche Singularklage. Ebenso liegt, wenn ein Erbe einem Miterben gegenüber verlangt, das dieser einen Gegenstand in die Erbteilungsmasse einwerfe, weil er zum Nachlass gehöre, eine 'erbrechtliche (Erbschafts- oder Erbteilungs-) Klage vor; diese Natur geht ihr nur dann ab, wenn die Einwerfungspflicht des' Miterben auf einen nicht dem Erbrechte entnommenen Grund gestützt wird. Der Rekursbeklagte hat sich nun bei den meisten Gerichtsstand. N° 41. seiner KI ag eb egeh ren , mit denen er einen NachlassgegcJI- stand vindiziert,darauf beschränkt, dessen Erbschaftsqua- lität und sein Erbrecht geltend zu machen, sowie auf deli -vergangenen oder gegenwärtigen -Besitz der Witwe Rüefli hinzuweisen. Lediglich die Klage auf Einwerfung der Uhr in die Erbschaft hat, wie es scheint, keinen erb- rechtlichen Charakter, da sie auf einen besonderell sachen rechtlichen Erwerbsgrund gestützt: wird, indem der Rekurnbeklagte sich darauf beruft, dass sein Vater die Uhr durch Spezifikation oder Schenkung erworbell habe. Doch handelt es sich in dieser Hinsicht jedenfa.lls nicht um einen persönlichen, sondern um einen dinglichen Anspruch, auf den sich die Garantie des Art. 59 BV ebenfalls nicht bezieht. Sollte der Rekursbeklagte infolge von Einreden der Rekurrentinnen nachträglich noch andere von seinen Klageansprüchen auf einen besondern, nicht dem Erbrechte angehörenden Erwerbsgrund stützell, also in dieser Hinsicht seine Erbschafts-oder Erbteilungs- durch eine sog. Singularklage erl etzen, so steht der Witwe Rüefli oder ihren Töchtern die Berufung auf die Garantie des Art. 59 BV immer noch offen, zumal da der Appella- tionshof für diesen Fall einen Vorbehalt gemacht hat. Ob dem Rekursbeklagten das von ihm beanspruchte materielle Klagerecht überhaupt oder zur Zeit zustehe, ist eine Frage, die im vorliegenden Falle, wo es sich ledig- lich um den Gerichtsstand handelt, keine Rolle spielt. Es könnte sich lediglich fragen, ob nach dem mass- gebenden Recht die Behauptung des Rekursbeklagten, dass er mit den Rekurrentinnen in einer erb r e c h t- l ich enGemeinschaft stehe, unrichtig sei und es sich in Wirklichkeit um ein familienrechtliches Verhältnis handle. Dabei ist jedoch nicht entscheidend, dass der Kanton Bern in Art. 150 EG z. ZGB die in Frage kom- mende Bestimmung des Art. 151 Ziff. 2 1. c. als güter- rechtliche bezeichnet hat. Vielmehr hat das Bundes- gericht, wenn es zur Wahrung der Garantie des Art. 59 BV angerufen wird, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
die Natur des geltend gemachten Klageanspruches zu J:l.rüfen (AS 24 I S. 660). Es ist nun möglich, dass der Ubergang des ehelichen Vermögens vom Vater Rüefli auf die Mutter im Sinne des Art. 151 Zift. 2 EG z. ZGB nicht oder doch nicht vollständig eine erbrechtliche Nachfolge bedeutet, sondern sich ganz oder teilweise als ehegüter- rechtliche Auseinandersetzung darstellt und dass die den Kindern nach Art. 148 Zift. 2-5 l. c. in Beziehung auf das eheliche Vermögen zustehenden Rechte (ein Verfangen- schaftsrecht, das sich in einem Mitsprache- und TeiIungs- recht äussert)familienrechtlicher Natur sind (vergl. AS 31 I S. 294). Allein die Kinder haben diese Rechte unzweifel- haft als Erben ihres Vaters durch den Erbgang erworben, und es handelt sich daher, wenn sie sie lediglich auf Grund ihres Erbrechtes unter einander oder gegenüber Dritten klageweise vindizieren, um eine Erbschafts-oder Erb- teilungsklage. Gegenstan d einer solchen können nicht nur Sacben, sondern auch Rechte aus dem Gebiet des Sachen-, Obligationen-oder Familienrechts sein; das berührt aber an und für sich die erbrechtliche Natur der Klage nicbt. 3. -Die Anrufung des Art. 4 BV hat nicht die Be- deutung eines selbständigen Beschwerdegrundes. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewie:; n. Gcwaltc'nt"rennllilg. o 4:!. ;1 I , V. GEWALTENTREnN 'NG SEPARATION DES POUVOIRS 42. Orteil vom 4. Oktober 1919 i. S. Xnüsel gegen Aa.rga.u. Verwirkung des Rechtes zur staatsrechtlichen Beschwerde durch Ergreifung eines kantonalen Rechtsmittels? -Freie Kognition des' Bundesgerichtes bei Prüfung der Frage, ob der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt sei. -Bedeutung des Art. 20 Abs. 2 GrV. -Verfassungswidrigkeit einer der gesetzlichen Grundlage entbehrenden kantonalen Verord- nungsbestimmung ( 38 Abs. 3 der aargauischell Notariats- ordnung), worin von der den Kantonen durch Art. 20 Abs. 2 GrV eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht wird. A. -Nach 3 des aarg. EG z. ZGB erfolgt die öffent- liche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes durch einen patentierten Notar und in ge'wissen Fallen auch durcb einen Gemeindeschreibel', der das erforderliche Fähig- keitszeugnis besitzt. 142 Abs. 1 1. e. bestimmt, dass die Notare und Gemeilldeschreiber die Verträge, die sie für das Grundbuch beurkunden, dem Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden haben. ,) In 41. c. ist gesagt, d:;lss der Grosse Rat (I über die Patelltierung der Notare und die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses an Ge- meindeschreiber, über ihre prüfung, Geschäftsführung und Sicherheitsleistung. sowie über ihre Beaufsichtigung und ihren Tarif eine Verordnung erlasse. Dies geschah durch die aargauische Notariat! ordnung vom 28. Dezem- ber 1911, die im dritten Abschnitt, der der Ausübung des Berufes gewidmet ist, unter dem III. Titel: Ver- fahren und Formen in 38 Abs. 3 bestimmt: (l Die Anmeldungen zur Eintragung einer Eigentümer-oder Inhabergült oder eines Eigentümer-oder Inhaberschuld- briefes (sc. beim Grundbuchamt) erfolgen ausschliesslich durch die Urkundspersonen. )