Art. 178 Ziff. 3 OG; double taxation complaint and reimbursement claim; the complaint period begins at the latest with service or knowledge of the second conflicting tax assessment. Optional recourse to cantonal authorities against the second assessment does not suspend or extend the federal deadline. A claim for refund of a tax already paid on the basis of alleged double taxation is admissible only as an immediate consequence of a timely challenge to the conflicting assessments; once the double-taxation complaint is time-barred, the Federal Court cannot enter into the reimbursement request as a separate matter (consid. 1).
gesetz hätte aufgestellt werden können, aber dort nicht aufgenommen worden ist, nachträglich durch eine blosse Verordnung einzuführen. Hierin liegt eine Missachtung des Gesetzgebungsrechtes des Volkes, die nicht geschützt werden kann. Der angefochtene Entscheid muss deshalb aufgehoben werden. Ob 38 Abs. 3 der Notariatsor.dnung richtig ange- wendet worden sei, ist bei dic5cr Sachlage nicht zu prüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen, der Entscheid des 'Regierungsrates des Kantons Aargau vom 27. Juni 1919 und damit auch die angefochtene Ver- fügung des Grundbuchamtes Aarau aufgehoben. XIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE ,J3. Orteil vom 11. Juli 1919 i. S. :rrölicher gegen 13em. Fristenlauf nach Art. 1 7 8 Z i f f. 3 0 G für Beschwerden wegell D 0 p p e 1 b c s t eu er u n g und daraus abgeleiteter S t c u e r r ü c k f 0 r der u n g. A. -Die Rekurrenten, Geschwister Urs, Anna, Viktor und Elisabeth Frölicher, haben ihren Wohn- sitz auf
B. . Geg 1l diesen Beschluss haben die Geschwister FröJicher mit Eingabe ihres Anwalts vom 16. Mai 1919 beim Bundesgericht Beschwerde betreffend Doppel- besteuerung) erhoben und den Antrag gestellt, in Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides sei ihr Gesuch um Rückerstattung der fraglichen Steuer . gutzuheissen. C. -Der Regierungsrat hat in seiner Vernehm- lassung in erster Linie beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. und zwar mit Bezug auf Urs Frö- licher wegen mangelnder Legitimation, weil e r pro 1917 in Solothurn tatsä chlich gar nicht besteuert worden sei, und im übl;igen wegen Verspätung, da die Rekur- renten von der gerügten Doppelbesteuerung schon Mitte April 1918 Kenntnis gehabt, die Rückerstattung der bernischen Steuer aber erst 3m 11. September 1918, also nach Ablauf der staatsrechtliehen . Beschwerdefrist, verlangt hätten. IJ. ---Replizierend hat der Vertreter der Rekur- renten erklärt, dass Urs Frölicher aus Versehen in den Rekurs mit eiIibezogen worden sei, da er wirklich in Solothurn pro 1917 die Steuer nicht bezahlt habe. Dagegen erachtet er den RekUl als zufolge seiner Ein- reichung innert der gesetzlichen Frist seit der Zustel- lung des angefochtenen Regierungsratsbeschlu,sses recht- zeitig erhoben. Das Bundesyericht zieht in Erwägung: Die Zuständigkeit des Bundesgerichts, über die strei- tige Steuerrückerstattung aus dem von den Rekur- renten geltend gemachten Gesichtspunkte des Doppel- besteuerungsverbotes zu entscheiden, setzt naturge- mäss voraus, dass die Auflage der zurückgeforderten Steuer noch wegen Doppelbesteuerung anfechtbar sei, wie denn solche Steuerrückerstattungen vom Bundes- gericht bisher überhaupt nur gleichzeitig mit der Lösung des Doppelbesteuerungskonfliktes selbst, als deren un- Organisation der BundeSIccbtspßege. N. 43. :32:1 mittelbar gegebene Folge, verfügt ,,"orden sind (z. B. im Urteil vom 10. Oktober 1913 i. S. Derron e consorti. Erw. '1). Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Die Frist des Art. 78 Zift. 3 OG beginnt für den Rekurs wegen Doppelbesteuerung s p ä t e s t e n s mit der Er:- hebung des zeitlich zweiten der nach Ansicht des Rekur- renten einander ausschliessenden Steueranspl'Üche zu laufen, wobei es zwar nicht erforderlich, jedoch gestattet ist, diesem zweiten Steueranspruche gegenüber, falls C I' als unzulässig betrachtet wird, zlmüehsl noeh die kantonalen Instanzen zu erschöpfeIl (vergL hierüber das Urteil vom 17. Juni 1915 i. S. Kaufmann- Weber gegen Luzern und Schwy:;:). Nun steht vorliegend fest, dass die Hekurrenten von der in zweiter Linie ( rfolgten solothurnischen Steuerallnage schon Mitte April 1918 Kenntnis erhalten und sich gegen sie nicht zur Weht" gesetzt haben. Demnach ist die 60tügige Frist, innert der sie dh Doppelbesteuerungsbeschwerde hit Hen erhe- ben können, schOll im Juni 1918 abgelaufen. und es kann somit der heutige Rekurs, soweit ('1' nach der Er- klärung der Heplik noch zur Beurteilung steht. wegen Vtnrspü1ung nicht beriicksiehtig1 wt'rden. HeImweh erkelllli das HUlldes!li'l'ieM : Anf den Hekurs wird nicht eingetl ciell.