Art. 87 OG; remedy against a final cantonal decision declaring a debt-defence action timely; the constitutional complaint is excluded where the grievance concerns application of cantonal instead of federal law and the new civil law complaint is available. A final cantonal decision on the existence of a procedural prerequisite in a civil dispute is a decision in a civil matter within the meaning of Article 87 OG. Complaints that the cantonal court applied cantonal rather than federal law must be raised by the civil law complaint; the constitutional complaint is inadmissible as an alternative remedy. This also applies when the decision concerns the timeliness of an action brought under the debt-enforcement legislation (consid. 1).
'cr sei aufzuheben und die Klage VOll der Hand z weis eIl. Sit; machen geltend, dass eine Verletzung der Art. 1 und 64 BV vorliege, indem sie ausführen : Nach Art; 83 Abs. 2 SchKG sei die Frist für dieAberkennungsklage nur I dann ehaltell, wenn diese innert zehn Tagen beim zuständigen Richter erhoben werde. Mit dieser Bestim- mung sei 214 des zürch. Gerichtsgesetzes, soweit er sich auf die Aberkennungsklage beziehe, nicht vereinbar und könne daher in dieser Hinsicht nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft de Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte keine Anwendung findell. Der ange- fochtene Entscheid sei geradezu willkürlich, weil das Obergericht d.en entscheidenden Umstand, dass die Frist für die Aberkennungsklage durch eidgenössisches und nicht durcll kantonales Recht bestimmt werde, übersehen habe. Zudem liege hierin eine Verletzung des Art. 64 BV, der die Gesetzgebung über das Betreibungsverfahren dem Bunde zuweise. C. --Die I. Kammer des Obcrgerichls hat auf Gegen- bemerkungen verzichtet. D.-Die Rekursbeklagten beantragcll Abweisung der Beschwerde. Sie behaupten unter anderem, dass der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung des Grund- satzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegen- über dem kantonalen Rechte durch . die zivilrechtliehe Bes(:hwerde nach Art. 87 ZiIT. 1 OG ersetzt worden sei. Das Bundesgericilt :iehi in Erwägung: Die Hekurrenten maCht'H geltend, dass das Obergericht kantonales statt eidgenössisches Recht IUigewendet habe, und zwar auch, soweit sie sich auf die Art. 4 und 64 BV berufen. Da es siell hiebei um den Beschwerdegrund des Art. 87 Ziff. 1 OG handelt, so fragt es sich, ob diese An- fechtung des obergetichtlichen Entscheides ,nicht auf dem Wege der zivilrechtlichen Beschwerde möglich gewesen wäre uml infolgedessen. der vorliegende staats- reehtliche Rekurs ullzulässiS ci (vergl. "S 40 I S. (33).
Der angefochtene Entscheid ist kein Haupturteil in. Simle des ArL.5S0G und war daher nicht selbständig mit der Berufung anfechtbar. 'Vohl aber ist er als letztinstanz- Heller Entscheid in einer Zh'ilsache nach Art. 87 O,G anzu- sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht- liehe, S Oll dern lediglich über die prozess-und betreibungs:" rechtliche Frage der Eillhalt lllg der Klagefrist entschie- den; es handelt sich aber um eine auf kantonalem Bodeil endgültige Enhchcidung über den Bestand einer Prozes voraussetzung in eil!em Zivilrcehtsstreit. Im Urteil i. S. Lörtsch gegen Obrist yom 1-1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L) hat sich das Bllildesgtnricht l) reits auf dell Standpunkt gestellt. dass ein letztius-tanzlicher, endgültiger kantonaler Entscheid über die prozessualische Zulilssigkeit der Be- urteilung einer Zivilsache 'Gegenstand der zivilrechtlidleJ I Besclnverde bilden könne. SchOB vor dem InkraJttrt--len des revidiertel! OrgallisalioJlngesclzcs hat es die AufTa sung vertretell, dnss eil! in einem Zivilprozesse VOll der letzten kftlltollalcll InshHlZ erlasscHcJ' Elltsehcid, wodur( h das KJagcrecht in Beziehung nuJ eil! Hetn'ibun ;s-oder KonkursverfahreJ! inrolfZe '011 Frislahlanr als 'crwirkt erklärt wird. vegen Allwendung kaHtnHlakn statt eid- genössisGhen Hechtes !licht mit 'dem staatsrechtlichen Rekurse, SOlidem nur mit der Berufullg oder der Kassa- tionsbe dnverde angefochten werd.en kÜHIlC (vergJ. AS 33 II S. 45 f t. :-15 11 S, 1O,t un.d Ulteil i. S. Acbi eIe gegen KonkUIsmas ; ' l .. eutellcgger vom 10. Mürz 1909 im Gegensatz zu den frühereH ElIlscheidu lnt. 1l AS 25 I S. 183 und 26 I S. 303 L), wühreml allerdings im umge- kehrten Falle, wo e sich um einen Vorentscheid handelt, der das Bestehen des prozessnalischen Klagereehts end- gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbeschwerdt': nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weH eil! olcher Entscheid sich nicht als Haupturteil darstellt (vergl. AS 25 I S. 325). Da nun aber das neu eingeführte Rechtsmittel der zivilrechtlichell Beschwerde im Gegeu- satz zur frühem Kassatiollsbeschwerde nicht JJur gegen Organisation der Bundesrechtspßege. N° :t5. Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestimmt ist, in ( Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats- rechtlichen Rekur wegen Verletzung des Grundsatzes der- derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich nicht mehr, für die auf dienen Bebchwerdegrund gestützte Anfechtung von kantonalen Entscheid.en über die Ver.; wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch diejenige des Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzu- tretell. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 45. Orteil vom 18, Oktober 1919 i. S. Ituhn Schürch gegen legierungsrat Bern. Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e 1- b e s t e u e run g s b e s c h wer d e 11. A. -Die Rekurrel1tin, eine Kollektivgesellschaft der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch in Zürich, betreibt unter der Firma Kuhn Schüreh, vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann)) mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kuhn noch Inhaber der Einzelfinna Ernst Kuhn. Buchhand- lung und Antiquariat. in BieL Da das Steuerbureau Biel anfangs 1918 in Erfahrung brachte, dass in den Lagerräumen des Bieler Geschäftes von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn Schürch aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma, ein For- mular Steuer-Erklärung)) zu. Und als die Firma dieses