Art. 178 Ziff. 3 OG; double taxation complaint and computation of the appeal period. A cantonal decision that finally determines the existence of a procedural prerequisite in a civil-tax dispute may be attacked by constitutional complaint. The period for filing the complaint is not interrupted by a mere tax remission request, because such a request presupposes an already final tax claim and is not a formal tax appeal. Since, after the introduction of the administrative court, the finance directorate and government council were no longer competent to decide tax complaints, a filing to that effect cannot preserve the federal appeal period (consid. 2).
Der angefochtene, Entscheid ist kein Haupturteil int Sinne des Art. 58 OG und war daher nicht selbstündig mit der Berufung anfechtbar. VoM aber ist er all letztinstanz- licher Entscheid in einer Zivilsache 11ach Art. 87 O,G anzu- sehen. Allerdings wird darin nicht über eine privatrecht- liehe, sondern lediglich über die prozess-und bctreibungs:" rechtliche Frage der Einhaltl,mg der Klagefrist entschie- den; es hande1t sich aber um eine auf kantonalem Boden -endgültige Ent:-.eheidung übel' den Bestand einer Prozess- voraussetzung in einem Zivilrcehtsslreit. Im Urteil i. S. Lörtsch gegen Obrist yom 1,1. Juli 1914 (AS 40 I S. 433L) hat sich das Bundesgericllt bereits auf dCH SUl1ldpunkt gestellt, dass eill letztinstanzlicher, endgiiltiger kantonaler Entscheid über die prozessualisehe Zuliissigkeit der Be- urteilung einer Zivi1saehe 'Gegenstand der zlvilrechtlidlell Beschwerde bildejJ könne. Schon 'or dem Inkr:lJUrdcn des revidiertc1! OrganisatioJl!'gesetzes hat es die AutTa :'" sung vertretell, dass eil! in incm Zivilprozesse von der letzten kantoHalcn Instanz erlasseller Elltschcid, wodurch das Klagerecht in Beziehung aur ein Betl'eibw!g!'-oder Konkursverfahl'e!! infolp-c Y(m Fristahlalll' als verwirkt erklärt wird, wegell AJlwendung kalltnHlaleH statt eid- genössisGhell HCf:htes nicht mit 'dem staatsrechtlichen Rekurse, SOlidem nur mit: der Berufullg oder der Kassa- tioJlsbcnehwerdc angefochten wercl,en könHt' (vergJ. AS 33 II S. 454, :-15 II S. 10cl und Urteil i. S. Aebi eie gegen Konkursrnasne Leuteneggcr vom 10, Mürz 1909 im Gegensatz zu deli fliihereH Elltseheidungell AS 2.5 I S. 183 und 2G I S. 303 L), wühreHd allerdings im umge- kehrten Falle, wo es sich um eillcn Vorentscheid handelt, der das Bestehen des prozessualischen Klagereehts end- gültig anerkennt, die Berufung oder Kassatioilsbesehwerdt': nie als zulässig erklärt wurde, dies wohl deshalb. weil eil I olcher Entscheid. sich nicht als Haupturteil darstellt (vergl. AS 25 I S. 325). Da nWl aber das Heu eingeführte Rechtsmittel der zivilreehtlichell Beschwerde im Gegell- satz zur frühem Kassationsbeschwerde nicht Hur gegen Organisation der Bundesrechtsptlege. N° :15. Haupturteile zulässig und ausserdem dazu bestnnmt ist, in Zivilsachen I) im Sinne des Art. 87 OG den staats- rechtlichen Rekur wegen Verletzung des Grundsatzes der- derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte auszuschalten, so rechtfertigt es sich nicht mehr, für die auf dienen Be! c1twerdegrund gestützte Anfechtung von kantonalen Entscheiden über die Ver..; wirkung des Klagerechts in Zivilprozessen neben der Anrufung der Zivilabteilungen des Bundesgerichtes noch diejenige de5 Staatsgerichtshofs alternativ zuzulassen. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher uicht einzu-, treten. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 45. Urteil vom 18. Oktober 1919 i. S. Xuhn Schürch gegen Begi.erungsrat Dern. Art. 178 Ziff. 3 OG: Lauf der R e kur s f r ist bei D 0 P P e l- n e s t e u e r u 11 g s b e s c h wer d e 11. A. -Die Rekurrentin, eine Kollektivgesellschaft der Teilhaber Ernst Kuhn in Biel und H. .1. Schürch in Zürich, betreibt unter der Firma Kuhn Schürch, vorm. E. Kuhn, Nachfolger von J. Müller-Baumann II mit Sitz in Zürich die Bahnhofbuchhandlungen des SBB-Kreises IH. Daneben ist der Gesellschafter Kulm noch Inhaber der Einzelfirma Ernst Kuhn. Buchhand- lung und Antiquariat, in Biel. Da das Steuerbureau Biel anfangs 1918 in Erfahrung brachte, dass in den Lagerräumen des Bieier Geschäftes von Ernat Kuhn auch Bücher der Firma Kuhn Schiirch aufbewahrt würden, stellte es dieser Firma. ein For- mular Steuer-Erklärung )) zu. Und als die Firma dieses
328 Staatsrecbt. Fonnular unausgefüllt mit dem Bemerken zurücksandte, dass sie in Biel kein Steuerdomizil habe, schätzte die Gemeindesteuerkommission Biel sIe mit 40,000 Fr. Einkommen I. Klasse ein. Die Fin .a unterliess es. innert der üffentlich bekannt gegebenen, allgemeinen Einsprachefrist hiegegen aufzutreten, weil sie von der Einschätzung, welche die Steuerkommission ihr durch Zirkular lloeh besonders mitgeteilt haben will, nach ihrer Au abe keine Kenntnis erhielt. Erst als ihr b in der Folge, un 2. September 1918, der entsprecnende Steuerzettel mit den Beträgen der Gemeinde-und Staats- steuer zugillg, stnllte sie mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Oktob( r 1918 bei der Finanzdirektion des Kantons Bern unter Hinweis darauf, dass ihi'e Besteuerung in Biel eine unzulässige Doppelbesteuerung bedeute, das Gesuch ) : Es sei mit Rücksicht auf das irrtümliche Vorgehen der Steuerbehörde von Biel der Gesuchstellerin die Einrichtung obgellanllter Steuer zu erlassen. Hierüber traf der Regierungsrat des Kantons Bem am 5. Februar 1919 folgenden Entscheid: (r S t e u ern a c 11 las s g e s u c h. Die Fim13 Kuhn Schüreh, Bahnhofbuchhandlungen, Rathaus- quai 12, in Zürich, wurde VOll den Steuerbehörden für ihr steuerpflichtiges Einkommen I. Klasse pro ) 1916 in Biel auf 40,000 Fr. eingeschätzt. Sie reicht ) nun ein Gesuch um Erlass dieser Steuer ein. Nach )) eingeholtem Gutachten der Steuerbehörden wird in Erwägung gezogen: Nach den eigenen Angaben be- ) sitzt die Gesuchstellerin in Biel ein Kontrollbureau der Zweiggesch.ifte und ein Lager zur Bedienung ) dieser Filialen. Sie ist daher prinzipiell in Biel steuer- ) pflichtig. Ueber die Geschäftsergebnisse liegen keine Angaben und Ausweise vor; es kann daher nicbt geprüft werden, oh die Taxation zu hoch ist oder nicht. Aus diesen Gründen wird verfügt: Das Ge- l) such ist abgewiesen.,) Organisation der Bundesrechtspflege. N° 43,
B. -Gegenüber dieser, ihr am 27. Februar zuge- stellten Verfügung hat die Finna Kuh!l. Schürch mit Eingabe ihres Anwalts vom 23. Apnl 1919 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wegen vetfassungs,,"idriger Doppelbesteuerung. ergriffen und beantragt : .
: ao Staatsrecht. vorerst das kantonale Steuerbeschwerdeverfahren durch- führen sollen. Sie hat aber weder das eine, noch das. andere getan. "Nach dem einschlägigen bernischen Ge-- setz über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 ging die kantonale Steuerbeschwerde zunächst an die- Bezirkssteuerkommission ( 18) und sodann, je nach dem streitigen Steuerbetrag, weiter an die kantonale' Finanzdirektion oder an den Regierungsrat, denen der- endgültige Entscheid zustand ( 25). Diese letztere Kom- petenzbestimmung ist jedoch durch das kantonale Ge-- setz betreffend die Verwaltungsrechtspflege vom 31.. Oktober 1909 tlahin abgeändert worden, dass die Ent- scheidungen der Bezirkssteuerkommissionen an eine kantonale Rekurskommission weiterzuziehen sind (Art. 42), und dass gegen -deren Entscheidungen als letzte Instanz das Verwal.tungsgericht angerufen werden kann (Art. 11, Ziff. 6). Die Rekurrentin hätte somit inden falls nach Empfang des Steuerzettels vom 2. September- 1918 (wenn anzunehmen wäre, dass sie zufolge ihrer- grundsätzlichen Bestreitung der Steuerpflicht in Biel Anspruch auf eine besondere Mitteilung ihrer Ein- schätzung gehabt habe, dass ihr eine solche aber nicht. schon früher zugekommen sei) entweder den kanto- nalen Instanzenweg bis zum Verwaltungsgericht durch:":- laufen, oder aber unmittelbar innert der 60tägigen Frist des Art. 178 Ziff. 3. OG an das Bundesgericht gelangen sollen. Ihre Eingabe an die kantonale Finanz-- direktion vom 23. Oktober 1918 vermochte diese Rekurs- frist nicht zu unterbrechen, da Finanzdirektion und Regierungsrat seit der Einführung des Verwaltungs-- gerichts in der Tat nicht mehr über Steuerbeschwerden zu entscheiden haben, wie sich denn jene Eingabe auch gar nicht als förmliche Steuer b e s c h wer d e, son- dern als bIosses Steuer na chI ass ge s u c h (das als solches die " bereits 'rechtskräftige Feststellung der Steuer- forderung VOFaUSsetzt) darstellt und vom Regierungs- rate auch in diesem Sinne behandelt worden ist. nie Verspätungseinrede des Regierungsrates erweist sich demnach als begründet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. ---Voir Hussi n° 42. B. STHAFRECHT --DHOIT PENAL