Art. 2 FG; immediate punishment for an obvious defect in protective measures does not require prior warning by the supervisory authority. If the lack of a normally present safety device is plainly recognizable to factory management as a deficiency in worker protection, continued use of the machine constitutes negligence. An Aktiengesellschaft may be directly criminally liable for Factory Act offenses. A possible conversion of a fine into imprisonment need not be examined ex officio when it is not specifically challenged and is of no practical significance.
Strafrecllt. Missachtung der fraglichen Vorschriften unmittelbar. d. h. ohne dass eine Mahnung des Fabrikinhabers durch die Aufsichtsbehörde vorausgehen muss, bestraft .werden. sofern es sich um einen 0 f f e n k und i gen Maugel der Anwendung gegebener Schutzmittel handelt. Das ist aber hier unzweifelhaft der Fall ; denn es ist klar, das! das Fehlen der normalerweise vorhandenen Schutzvor- richtung der Egalisiermaschine, das den Unfall der Kassationsbeklagten ermöglicht hat, als ein Mangel der durch Art. 2 FG gebotenen Sicherung der Arbeiter für die Fabrikleitung ohne weiteres erkennbar war und dass ihr deshalb die Wetterverwendung der Maschine, solange jene Schutzvorkehr nicht zur Verfügung stand, jedenfalls als Fahrlässigkeit anzurechnen ist. Und zwar konnte hiefür die vom kantonalen Richter mit der ausgespro- chenen Busse belegte Schuhfabrik Baden A.-G. als Fabrikbesitzerin direkt verantwortlich gemacht werden, da für die Uebertretullgen des Fabrikgesetzes auch eine Aktiengesellschaft straffähig ist (vergl. AS 41 I S. 538). Ob aber die eventuell verfügte Umwandlung der Busse in Gefüngllis (mit Vollstreckbarkeit gegenüber dem Fabrikdirektor) zulässig war, obschon sie in Art. 19 FG nicht vorgesehen ist (vergl. Art. 151 OG), mag dahinge- stellt bleiben, weil diese Bestimmung des kantonalen Urteils nicht speziell angefochten und wohl auch prak- tisch belanglos ist, sodass der Kassationshof keine Ver- anlassung hat, sich gemäss Art. 171 Abs. 2 OG von Amtes wegen damit zu befassen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassatiol sbeschwerd( wird abge,,,iesen. OHGANISATION DEH BUNDESRECHTSPFLEGI OHGANISATION JUDICIAIHE FEDEHALE Vgl. NI'. '16. -Voir n° 46. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 47. Urten vom a9. November 1919 i. S. Landwirtschaftliche Kaschinenzentrale A.-G. gegen Stähli. Rt'chtsverweigcrung, wenn einer Fabrikulllernehmung nichl das Recht ZUerkannt wird, ihre Arbeiter deswegen sofort zu entlassen, weil sie während einiger Stunden gemeinsam die Arbeit niedergelegt haben, um an einer öHentlichen Versammlung teilzunehmen ? A.-Die Rekurrelltin betreibt eine Fabrik in Biimpliz. Das Verhältnis zu ihren Arbeitern wird durch eine Fabrik- ordnung geregelt, die u. a. folgende Bestimmungel' ent- hält: ... Art. 8. Kündigung. Gemäss schriftlich( Ver- einbarung ist die gegenseitige Kündigung auf sech ragt' festgesetzt und kann nur auf einen Samstag erfoll-,'-ll ..... 'Ver ohne Entschuldigung an drei aufeinallderfolgenden Tagen fehlt, wird als ohne Kündigung ausgetretell )J betrachtet. )j Art. 14. Entlassung ohne Kündigung. Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbei- ters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrik- ordnung, insbesondere bei: a) Widersetzlichkeit, ., . c) wiederholtem Blauenmachell ; ..... Montag den 7. Juli 1919 veranstaltete die Arbeiterunion Bern eine öffentliche Versammlung auf dem Bahnhofplatz Bern, um dem zu einer Strafe verurteilten Arbeiterführer AS 45 ( -1919
Grimm bei seiner Abreise nach dem Ort des Strafvoll- zuges ihre Sympathie kundzugeben. Die Rekurrentin verweigerte ihren Arbeitern die nachgesuchte .Erlaubnis, die Arbeit zum Zwecke der Teilnahme an der Versamm- 1ung zu unterbrechen. Trotzdem wurde die Arbeit am erwähnten Tage im Laufe des Vormittags niedergelegt und damit der Betrieb der Fabrik eingestellt. Als die Arbeiter, die sich wegen der Beteiligung bei der Sympathie- kundgebung für Grimm aus der Fabrik entfernt hatten, nachmittags die Arbeit wieder aufnehmen wollten, wurden sie -alle oder doch die meisten -von der Fa- brikdirektion sofort entlassen. Dabei wurde ihnen der Lohn ausbezaHlt und erklärt, dass sie wieder angestellt würden, wenn sie sich Dienstag Vormittag hiefür anmel- deten. Unter den entlassenen Arbeitern befand sich auch der Rekursbeklagte. Er erhob gegen die Rekurrentin vor dem Gewerbegericht der Stadt Bern eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz im Betrage von 123 Fr. 90 Cts. Durch Urteil vom 10. Oktober 1919 wurde die Klage für einen Betrag von 111 Fr. 50 Cts. gutgeheissen, indem von der Forderung 10 % wegen Mitverschuldens des Rekursbeklagten abgezogen wurden. Zur Begründung verwies das Gewerbegericht u. a. auf sein Urteil i. S. Hirschi gegeri Landwirtschaftliche J fa- schinellzentrale vom 29. Juli -1919, worin folgendes aus- geführt wird : Hirschi gehöre zu den Arbeitern, die am Vormittag des 7. Juli die Arbeit zum Zweck der Teil- nahme an der öffentlichen Versammlung niedergelegt hätten und die infolgedessen mit dem Vorbehalt der Wiederallstellung entlassen worden seien. Nun erscheine die Versagung der Erlaubnis zur Unterbrechung der Ar- beit als unbillige Härte. Die Teilnahme an der Sympathie- kundgebung könne nicht als wichtiger Grund, der die vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages rechtfertigte, angesehen werden. Nach Art. 8 Abs. 4 der Fabrikordnung werde ein Arbeiter erst dann als ausgetreten betrachtet, wenn er an drei aufeinanderfolgenden Tagen fehle. Gleichheit vor dem Gesetz. o r;. Di R:kmTentin sei somit grundsätzlich entschädigungs- pflichtig. Dem Rekursbeklagten habe nicht zugemutet werden können, ich bei der Rekurrentin am Tage nach der Entlassung wIeder um Arbeit zu bewerben. B, -Gegen dieses Urteil hat die Landwirtschaftliche 11aschinenzentrale A.-G. am 21. Oktober 1919 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eruriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. I: . Sie mncht geltend, dass Rechtsverweigerung vorliege, mdem SIe ausführt: Den Arbeitern sei nicht bloss die Erlaubnis zu :Unterbrechung der Arbeit verweigert, sondern es seI Ihnen zugleich mitgeteilt worden dass diejenigen, die die Arbeit verliessen, als entlassen b:trach- tet würden. Trotzdem hätten eine Reihe VOll Arbeitern, dnrunter. de: Rekursbeklagte, die Maschinen abgestellt, d.le Ar?eIt medergelegt, die andern Arbeiter gezwungell, cm gleiches zu tun, und die Fabrik geschlossen. Sie seien dann unter dem Vorbehalt der WiederanstellunO' ent- lassen worden. Die erwähnten Handlungen, dere sich die Arbeiter trotz des erhaltenen Befehls und trotz der Androhung der sofortigen Entlassung schuldiu oe- macht hätten, bildeten zweifellos einen Grund I: r vorzeitigen Auflösung des Vertrages. Doktrin und Praxis seien darin einig, dass ein Arbeiter ohne weiteres ent- lnssen werden könne, wenn er in einem Streit zwischen dem Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern für diese Partei ergrenfe und andern Arbeitern von der Fortsetzung der ArbeIt abrate oder wenn er einen andern veranlasse die abrik z vernassen, oder ohne regelrechte Anzeig an emem Streik teIlnehme oder sich weigere, den Anwei- sungen oder Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen. Das Gewerbegericht der Stadt Bern habe selbst in einem Urteil ernlärt, dass ein Arbeiter wegen Niederlegung der ArbeIt sofort entlassen werden könne (Jahresbericht
S. 28). Es werde auf die Kommentare zum Obligatio- nenrecht, auf LANG, Arbeitsvertrag; HAFNER, Ge- werbl. Dienstvertrag (Ztschr. für schweiz. Recht 45 S.
Staatsrecht 328), die SJZ 4 S. 6, 11 S. 6 und die bundesgerichtliehe Praxis verwiesen. e. -Das Gewerbegericht und der Rekursbeklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt, indem sie u. a. folgendes ausführen: ( Die Beschwerdeführerin hat II in der Gerichtsverhandlung nicht im geringsten dar- )) getan, dass Stähli einer der Arbeiter gewesen wäre, der die Maschinen abgestellt, Arbeitswillige von der Arbeit ) ferngehalten und die Fabrik geschlossen hätte. Es ist von jeher darauf aufmerksam gemacht worden, dass jeder einzelne Fall unabhängig von den andern ent- ) schieden werde, dass demnach jeweilen zu entscheiden ) sei, ob ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung des Dienstvertrages bestanden habe. Auch ist es un- richtig, dass alle Arbeiter (bei der Entlassung) das gleiche ) Schreiben erhalten hätten, sondern es ist Tatsache, dass ) einzelne Arbeiter ohne weiteres entlassen worden sind, ) während andere wieder das erwähnte Schreiben er- balten haben. Das Gewerbegericht hat entschieden, dass ein wichtiger Grund zur einseitigen Auflösung ) des Vertrages nicht bestanden babe, weil dem Ar- ) beitgeber die Fortsetzung. des Dienstverhältnisses ) wohl zugemutet werden dürfe, da die einzige Verfehlung ) des Arbeiters darin bestanden hatte, dass er sich für einige Stunden von der Arbeitsstelle entfernt hatte, uni ) dies erst dann, als auf wiederholtes Verlangen hin ditAl II Fabrikleitung einen Dispens nicht geben wollte. An- dere Verstösse sind im Streitfalle Stähli nicht geltend gemacht worden ....... Der Hinweis auf den Entscheid des Gewerbegerichts im Jahresbericht 24 .Seite 29 ist nicht stichhaltig, wie sich aus den Erwägungen mit aller Deutlichkeit ergibt. Der erwähnte Jahresbericht wird vorgelegt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. -(Eintretensfrage). 2. -Das Bundesgericht kann im vorliegenden Falle Gleichheit vor dem Gesetz. N° .J lediglich prüfen, ob das Gewerbegericbtsurteil, soweit es von der Rekurrentin angefochten wird, auf Willkür be- ruhe; die Frage, ob es eine richtige, einwandfreie Lösung des Streites darstelle, ist von ihm nicht zu untersuchen. In tatsächlicher Beziehung ist davon auszugehen, dass der Rekursbeklagte am Vormittag des 7. Juli während einiger Stunden seine Arbeit verliess, um an einer öffent- lichen Versammlung teilzunehmen, und zwar obwohl ihm die Erlaubnis hiezu von der Fabrikleitung verweigert worden war. Dass er, wie in der staatsrechtlichen Be- schwerdeschrift noch geltend gemacht wird, mitgeholfen habe, die Maschinen abzustellen, Arbeitswillige von der Arbeit abzuhalten und die Fabrik zu schliessen, ist nach der für das Bundesgericht verbindlicben Feststellung des Gewerbegerichts als nicht erwiesen anzusehen. In der Auffassung des kantonalen Richters, dass die er- wähnte Niederlegllng der Arbeit während einiger Stun- den die Rekurrentin nicht berechtigte, den Dienstver- trag sofort aufzulösen, könnte nun nur dann eine Will- kür gefunden werdel , wenn nach dem gesetzlichen Diel1st- vertragsrecht oder den besondern, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien regelnden Bestimmungen eine Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte zu schulden kommen liess, ganz offensichtlich und un- v.erkennbar einen Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses bildete. Das muss aber vemeint werden. Nach Art. 352 OR kann der Dienstvertrag aus ( wichtigen Gründen sofort aufgelöst werden, namentlich wenn dem Zurücktretenden aus Gründen der Sittlich- keit oder nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Verhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf , und das Bundesgericht hat sich in dem Sinne ausgesprochen, dass ein wichtiger Grund dann vorliege, wenn die wesent- lichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Art, unter welchen der V ertrag abgeschlossen wurde, sich als hinfällig erweisen (AS 19 S. 317). Der Richter hat danach (vgl. Art. 352 Abs. 3 OR) in der Hauptsache nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, ob bestimmte Handlungen des Dienstpflich- tigen als solche Auflösungsgründe anzusehen seien, und es kann ihm jedenfalls nicht der Vorwurf der willkürlichen Verletzung des Art. 352 OR gemncht werden, wenn er eine einmalige kurze Arbeitsunterbrechung, sollte auch ausdrücklich eine hiefür erbetene Erlaubnis verweigert worden sein, nicht als derartigen Grund gelten lässt, dies um so weniger, als Doktrin und Praxis im allgemei- nen einem Dienstherrn nicht das Recht zusprechen, wegen einer solchen Arbeitsunterbrechung das Dienst- verhältnis sogleich zu beendigen (vgl. HAFNER, Meister- recht und Arbeiterrecht S. 116 ff., insbes. S. 116 Anm. 2 und Nr. 193 ff.; Gewerbl. Dienstvertrag in Ztschr. f. schweiz. Recht 45 S. 328 ; OSER, Komm. z. OR Art. 352 N. IV 2 a, LANDMANN, Deutsche Gewerbeordnung 123 Ziff. 3 N. 6; LOTMAR, Arbeitsvertrag 1 S. 497 und 2 S. 138 N. 4, wonach regelmässig nur die beharrliche )) oder wiederholte Arbeitsniederlegung als Grund zu so- fortiger Vertrags auflösung anerkannt wird). Der Hinweis der Rekurrentin auf das im 24. Jahresbericht der bem. Gewerbegerichte S. 29 abgedruckte Urteil geht fehl; dort wurde die Entlassung ohne Kündigungsfrist deshalb als zulässig erklärt, weil der Anbeiter während vier Tagen gestreikt hatte. Dazu kommt, dass die besondem, für das Verhältnis zwischen ':'len Parteien aufgestellten Vertragsbestimmungen dafür sprechen, dass eipe solche Arbeitsunterbrechung, wie sie sich der Rekursbeklagte zu schulden kommen liess, nicht berechtige, einen Ar- beiter sofort zu entlassen. Die genannten Vertrags- bestimmungen sind in der Fabrikordnung der Re- kurrentin enthalten, die nach Art. 1 das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeiter regelt. Danach ist eine Entlassung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig, wenn ein Arbeiter ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen fehlt (Art. 8) oder sich des wiederholten Blauenmachens schuldig macht (Art. 14). Hieraus lässt sich schliessen, dass nur eine - trotz Mahnung -wiederholte oder länger dauemde unentschuldigte Arbeitsunterbrechung zur sofortigen Ent- lassung führen darf. Und wenn das Gewerbegericht die Handlung des Rekursbeklagten weder als ( Widersetz- lichkeit , noch als bedeutende Verletzung der Fabrik- ordnung ansah. so lässt sich auch hierin eine Willkür nicht erblicken. Der Begriff der Widersetzlichkeit um- fasst nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht jede mangelhafte Erfüllung des Vertrages von seiten des Dienstpflichtigen, sondern nur die Weigerung, den be- sondern Befehlen oder Anordnungen der Vorgesetzten nachzukommen. Solche Weisungen sind nun regelmässig uur zur Regelung von Einzelheiten der Vertragsausfüh- rung erforderlich, die der Vertrag selbst offen liess, ins- besondere in Beziehung auf die Art der Arbeit, deren technische Ausführung, und es lässt sich annehmen, dass bloss die Nichtbeachtung derartiger Weisungen als ( Widersetzlichkeit gelten solle. Die Arbeitszeit ist durch den Anstellungs ver t rag bestimmt und l aml daher nicht durch Befehle geregelt werden. Da zudem in der Fabrikordnung speziell bestimmt wird, in welchell Fällen ein einzelner Arbeiter wegen Arbeitsunterbre- chung sofort entlassen werden kann, so darf angenoII mcn werden, dass dadurch die Anwendung der allgemel- IHnn gesetzlichen Norm über die Entlassung wegen Wider- setzlichkeit oder bedeutender Verletzung der Fabrikord- nung auf blosse Arbeitsunterbrechungen, deren sich ein einzelner Arbeiter schuldig macht, ausgesehlossmt werde. Allerdings liegt wohl darin, dass alle oder die meisten Arbeiter am Vormittag des 7. Juli die Arbeit verlassen und dadurch der Rekurrentin die Einstellung des Be- triebes aufgezwungen haben, eine bedeutende Verletzung der Fabrikordnung. Der Rekursbeklagte hätte aber höch- stens dann hiefür verantwortlich erklärt werden können, wenn die Rekurrentin im Prozesse sich auf den Standpunkt der Kollektivität gestellt und behauptet hätte, dass ein
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Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide nicht von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht worden ist. Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora- lisch zu billigen!ien Zweck verfolgt habe, kann im vor- liegenden Falle keine Rolle spielen. :t -Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das :Ylass des dem Kläger .zugesprochenen Schadenersatzes Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten, weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. .Is. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. Uax Aebi gegen Rekurskommission des th1ll'g. Obergerichts. Bestrafung eines Experten wegen ve.rspäteter Ablieferung des Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist : Willkiir. .1. --In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen Zivilprozesse Theophil Bührer gegen Arthur Rieter A.-G. wurde Ende Mai 1918 eine Expertise anGeordnet und . 0 Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. An) 7. J)ezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 343 Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über- geben in der Meinung, dass er sie an den Rekurrenten weiterleiten solle. Dies geschah denn auch Mitte Februar 1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor. Haus- ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren- ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem die Akten wieder zustellen, um das Gutachten allein aus- zuarbeiten. Inzwischen hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer, Advokat J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai gegen den Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen- standslos abgeschrieben worden, mit der Begründung, dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut- achtens mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde vom- 23. Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission am : . August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen das Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser Beschluss: 2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni 1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal- len erklärt. . ;.3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an Beschwerdekosten zu erheben. In der Begründung wird die Säumnis der Experten als unverantwortlich bezeichnet und im übrigen auf eine Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums KreuzUngen vom :m.Juli 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht, sondern sich auch an den andernExpertengewandt, und ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ohne,Erf )lg.-jj Auf zwei WiedererwäglJrigsgesuche, die der Rekurrent