Art. 4 BV; Art. 187 Abs. 2 thurgauische ZPO; disciplinary fine against expert for delayed report delivery. An expert may be punished by a procedural fine only if, before the sanction, a concrete deadline for submission of the opinion has been fixed and has expired without compliance. A warning or deadline addressed solely to a co-expert does not suffice for the other expert absent proof that the latter was duly informed. A sanction imposed in disregard of this fundamental procedural guarantee is arbitrary and must be annulled; any dependent cost order falls with it (consid. 2-4).
: 12 Staatsrecht. Gesamtarbeitsvertrag mit ihren Arbeitern bestehe. Das ist nicht geschehen; denn sie hat gegen die individuelle Behandlung der einzelnen Arbeiter weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren Einwendungen erhoben, weshalb das Bundesgericht seinem Entscheide nicht von Amtes wegen einen Tatbestand zu Grunde legen kann, der von der Rekurrentin in keinem Stadium des Verfahrens geltend gemacht worden ist. Die Frage, ob die öffentliche Versammlung, deretwegen der Rekursbeklagte seine Arbeit unterbrach, einen mora- lisch zu billigenpen Zweck verfolgt habe, kann im vor- liegenden Falle keine Rolle spielen. :t -Zu erheblichen Bedenken gibt andrerseits das : lass des dem Kläger zugesprochenen Schadenersatzes Anlass angesichts des Umstandes, dass es ihm möglich war. gleich wieder bei der Beklagten einzutreten. Doch ist in dieser Beziehung das Urteil nicht angefochten, weshalb auf diese Frage nicht näher einzutreten ist. Demnach erkennt das Bwzdesycl'ichi : Der Rekurs wird abgewiesen. 48. Urteil vom 19. Dezember 1919 i. S. Malt Aebi gegen Bekurskommission des thurg. Obergerichts. Bestrafung eines Experten wegen verspäteter Ablieferung des Gutachtens ohne vorherige Ansetzung einer Ordnungsfrist : Willkür. .1. --In dem beim Bezirksgericht Kreuzlingen hängigen Zivilprozesse Theophil Bührer gegen Arthur Rieter A.-G. wurde Ende Mai 1918 eine Expertise angeordnet und Ende Juni der Rekurrent Max Aebi, zusammen mit H. Hausammallll, als Sachverständiger bezeichnet. Am 7. Dezember 1918 erfolgte die Instruktion der beiden Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48. 343 Experten. Dabei wurden die Akten Hausammann über- geben in der Meinung, dass er sie an den Rekurrenten weiterleiten solle, Dies geschah denn auch Mitte Februar 1919. Mit Schreiben vom 18. Mai schlug der Rekurrent dem Mitexperten eine gemeinsame Besprechung vor. Haus- ammann sagte zu, teilte aber in der Folge dem Rekurren- ten mit, dass er verhindert sei und liess sich von diesem die Akten wieder zustellen, um das Gutachten allein aus- zuarbeiten. Inzwischen hatte der Anwalt der Prozesspartei Bührer, Advokat J. Huber in Rorschach, mit Eingabe vom 8. Mai gegen den Gerichtspräsidenten von Kreuzlingen Be- schwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben. Diese war jedoch durch Beschluss der Rekurskommission des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai als gegen- standslos abgeschrieben worden, mit der Begründung. dass der Experte Hausammann die Ablieferung des Gut- achtens mit Erklärung vom 12. Mai für die nächsten Tage zugesichert habe. Eine erneute Beschwerde vom 2;). Juli 1919 bezeichnete die Rekurskommission 3m : . August wiederum als gegenstandslos, da inzwischen das Gutachten eingegangen war. Im übrigen lautet dieser Beschluss: 2. Die wegen 'Säumnis den Experten unterm 23. Juni 1'919 angedrohte Busse von je 100 Fr. wird als verfal- len erklärt. :3. Der Rekurrent ... hat bei den Experten je 15 Fr. an Beschwerdekosten zu erheben. )) In der Begründung wird die Säumnis der Experten als unverantwortlich bezeichnet und im übrigen auf eine Vernehmlassung des Gerichtspräsidiums Kreuzlingen vom 30.Ju1i 1919 verwiesen. Darin behauptet dieser, er habe nicht bloss Hausammann wiederholt gemahnt und ihm durch Schreiben vom 19. Juni 1919 eine Busse angedroht, sondern sich auch an den andernExpertengewandt, und ihm Vorstellungen gemacht, aber bisher ohne. ErfQlg. 1) Auf zwei WiedereiwägnIigsgesuche, die der Rekurrent
:;-14
gegen diesen Beschluss einreichte, ist die Rekurskom- mission des Obergerichts nicht eingetreten, weil dieses Rechtsmittel vom thurgauischen Zivilprozess recht nicht vorgesehen sei. B. -Darauf hat Max Aebi rechtzeitig den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der Beschluss vom 5. August 1919 sei, soweit er ihn betreffe, wegen Willkür und Verweigerung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Er macht geltend: Seit der Rücksendung der Akten an Hausammann habe er von diesem keine Mitteilung mehr erhalten. Am 1. Au- gust sei ihm vQm Gerichtspräsidium Kreuzlingen zur Kenntnis gebracht worden, dass Hausammann das Gut- achten abgeliefert habe, dass aber noch die Unterschrift des Rekurrenten fehle. )arauf habe dieser am 6. August geantwortet, dass er bis zum 11. August eine selbstän- dige Expertise einsenden werde. Am 13. August sei diese von ihm dem Gerichte zugestellt worden. Erst. am 19. September sei ihm dann der Beschluss der Rekurskom- mission vom 5. August mitgeteilt worden. Man habe ihm weder Gelegenheit geboten, sich vor der Ausfällung der Busse gegen den Vorwurf der Prozessverschleppung zu wehren, noch sei dem Straferkellntnis eine Bussandrohun a oder Fristansetzung, wie sie durch 187 thurg. ZPO V01 geschrieben werde, vorangegangen. Zudem sei zwar wohl der Gerichtspräsident, nicht aber auch die Rekurs- kommission des Obergerichts' zu Disziplinarmassnahmcll gegenüber den Experten kompetent. e. -Die Rekurskommission des Obergerichts hat in inrer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie mmmt den Standpunkt ein, dass der Tatbestand, der dem angefochtenen Beschlusse zugrunde liege, aktenmäs- sig ausgewiesen sei, weshalb zu einem kontradiktOlischell Verfahren. keine Veranlassung bestanden habe. . D. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters, ob .dle vom Gerichtspräsidium 3m 19. Juni an Hausammanll erlassene Bussandrohung unter Ansetzun a einer dreitäai- :0 . b Gleichheit vor dem Genetz. N° 4X. gnn Frist auch an den Rekurrenten ergangen oder ob dleser durch seinen Mitexperten davon in Kenntnis gnsetzt worden sei, hat die Obergerichtskanzlei lediglich eme Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten produziert, aus der hervorgeht, dass dieser nur mit dem Experten Hausammann verkehrte, in der Annahme, er werde mit dem andern Experten wegen der Ausarbeitung des Gut- achtens in Verbindung stehen. Das Bundesgericht ziehl in Erwägung: Nach 187 Abs. 2 der thurgauischen bürgerlichen Prozessordnung vom
:1 1; Staatsrecht. sicht gestellt wird, Tenn er das Gutachten nicht innert drei Tagen abliefere. Zwar hat der Gerichtspräsident iI seiner Vernehmlassung vom 30. April behauptet, er seI auch beim Rekurrenten vorstellig geworden. Aber dass diesem eine Frist angesetzt oder eine Busse angedroht worden wäre, geht daraus nicht hervor, und die Eingabe der Obergerichtskanzlei lässt klar erkennen, dass eine solche Massnahme unterlassen worden ist. Für die Annahme aber, dass Hausammann beauftragt gewesen wäre, den Mitexperten von den an ihn ergangenen Mahnungen in Kenntnis zu setzen und dass er diesen Auftrag aus- geführt hätte, bieten die Akten keinen Anhaltsp.u".kt. Aus dem Stillschweigen, das die RekurskommlsslOll gegenüber der Anfrage des Instruktionsrichters in diesem Punkte beobachtet, ist .das Gegenteil zu folgern. 1st somit die Bestrafung des Rekurrenten unter offen- sichtlicher Missachtung einer für das Disziplinarver- fahren gegenüber Sachverständigen grundlegenden Ge- setzesvorschrift erfolgt, so kann der angefochtene Be- schluss vor Art. 4 BV nicht bestehen. Mit der Aufhebung des Bussurteils aber fällt auch der darauf beruhende Kostenentscheid dahin. Demnach erkennt das Bllndesgericlzt : Der Rekurs wird gutgeheissell und der Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. August 1919 Ziff. 2 und 3, soweit davon der Re- kun-ent betroffen wird, aufgehoben. Halltlel -und Gewerbefreiheit. Ko .l!l. 3i, . II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 49. UrteU vom 97. September 1919 i. S. Kagazine zum c( Globus Ä.-G. und Kitbetei1iste gegen St. Gallen. Bedeu lung und Tragweite der Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit. Ist die Einführung besonderer Gewerbe- steuern, insbesondere einer speziellen Besteuerung von 'arenhäusern und Zweigverkaufsgeschäftcll verfassungs- widrig 'I . .L -Am 19. Februar 1919 hat der. Grosse Rat des Kantons St. Gallen ein Gesetz über die Sonderbe- steuerung der Warenhäuser und der Zweigverkaufs- geschäfte )) erlassen, das infolge Nichtbenutzullg des Referendums am 7. April 1919 in Kraft getreten und im kantonalen Amtsblatt vom 11. April 1919 veröffentlicht würden ist. Es enthält folgende, vorliegend in Betracht fallende Bestimmungen: