Art. 31 BV; temporary police restrictions on the hospitality trade during a general strike; scope of the statutory-basis requirement. The requirement of legal foundation in lit. c relates only to the necessity clause for restricting the number of businesses. Other police measures affecting the exercise of trade and industry may, under lit. e, be ordered on the basis of a general statutory authorization, provided they do not violate the substance of freedom of trade itself. A short-term prohibition on serving alcohol in a period of exceptional public unrest is a police measure of supplementary character; it is not law-amending merely because the sectoral statute does not expressly provide for such an emergency prohibition. The measure is compatible with cantonal law where it remains within the framework and purpose of the existing regulation (consid. 2).
410 Staatsrecht. haupt auf das Wort verzichtet hatten. War ein solcher Verzicht zulässig - und dass er es war, ist zweifellos und wird nicht bestritten, da ja sonst die entsprechende pro- zessuale Folge in der Annahme einer Anerkennung der Appellation durch den Rekurrenten hätte bestehen müssen -so konnte er auch den Richter von der Pflicht zur Prüfung der Akten, insbesondere des Schrif- tenwechsels als des wichtigsten Bestandteils derselben und der Berücksichtigung aller darin enthaltenen er- heblichen und prozessual zulässigen Parteibehauptungen nicht entbinden, wie denn auch Art. 354 der bernischen ZPO vorsieht, dass selbst beim völligen Ausbleiben des Appellaten das Gericht die aus den Akten hervorgehenden Gründe des Appellaten von sich aus zu beachten habe . Aehnliches gilt für die weitere Bemerkung, dass sich in- folge der besonderen rechtlichen Eigenart des Falles die Aufmerksamkeit vorab auf diese Seite konzeutriert t be. Nach Art. 333 der kantonalen ZPO hat die Appel- Ltion vollen Devolutiveffekt. Die Aufgabe des Appel- lationsrichters beschränkt sich demnach nicht etwa auf "1ie rechtliche Würdigung des Streites auf Grund des vom e-stinstanzlichen Gericht festgesteUten Tatbestandes; sie umfasst auch die Nachprüfung dieses Tatbestandes selbst an Hand der sämtlichen -Prozessakten. Den Aus- f ihrungen des Appellationshofs in seiner Vernehmlassung - könnte das Gewicht nicht abgesprochen werden, wenn die Frage der Verantwortlichkeit der Gerichtsmitglieder aus schuldhafter Verletzung der Amtspflicht im Streite läge. Für die hier allein zu entscheidende Frage, ob das gefällte Urteil als solches vor Art. 4 BV Stand, hatte, sind sie ohne Bedeutung. Da demnach die Beschwerde schon aus diesem Grunde geschützt werden muss, braucht auf die weitere vom Rekurrenten erhobene Rüge der Ver- 1etzung klaren Rechts durch willkürliche Missachtung des Art. 124 OR nicht eingetreten zu werden 3. -Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem Ausgange und weil zivilrechtliche Interessen auf dem Hanuels-und Gewerbefreiheit. -"'" ':'8. Spiele stehen (Art. 221 Abs. 5 OG), dem Rekursbeklagten Melly aufzulegen. Dagegen ist dem Rekurrenten eine Proznssentschädigung für das bundesgerichtliche Ver- fahren nicht zuzuerkennen. Sein ganzes Verhalten in der Angelegenheit gegenüber dem Rekursbeklagten war, wenn auch vielleieht formellrechtlich nicht zu beanstanden, . so doch, selbst wenn man den nachträglichen Verzicht auf die Pfandablösung berücksichtigt, moralisch derart anstössig, dass es begreiflich ist, wenn der Rekursbeklagte sich der gegen ihn angehobenen Betreibung für eine For- derung, für welche eigentlich die vom Rekurrenten vor- geschobene Liweh aufkommen sollte, mit allen zulässigen Mitteln zu widersetzen versuchte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gntgeheissen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern I. Zivilkammer vom 26. September 1919 aufgehoben. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 58. Urteil vom 16, November 1919 i. S. Weber gegen BaBel-Sta. t. Eine Notverordnung, wodurch während eines Generalstnei kes der Ausschank alkoholischer Getränke verboten Wird, ist nach Art. 31 BV zulässig. Verfassungsmässigkeit einer solchen Verordnung auf dem Boden des kantonalen Rechtes. A. -Als am 31. Juli 1919 in der Stadt Basel ein General- streik der Arbeiterschaft ausbrach, erliess der Regierungs- rat des Kantons Basel-Stadt eine Verordnung, durch die
den Wirten der Ausschank alkoholischer Getränke wäh- rend der Dauer des Streiks bei Busse bis zu 300 Fr. ver- boten wurde .. Am 15. August 1919 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt den Rekurrenten Weber-Meise, der in der ElSässerstrasse in Basel eine Pintenwirtschaft be- treibt, wegen zugestandener Übertretung dieses Ver- botes zu 20 Fr. Busse eventuell 2 Tagen Haft. Und mit Entscheid vom 1. September 1919 wiess der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde Webers gegen dieses Urteil ab, indem er zu den beiden Argumenten des Beschwerdeführers, dass das regierungsrätliche Alkoholausschank- Verbot der erfor derlichen kantonalgesetzlichen Grundlage ermangle und gegen Art. 31 BV verstosse, wie folgt Stellung nahm: Der 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes (vom 23. Sep- tember 1872) stelle zwar wohl als obersten Grundsatz fest, dass eine Verordnung mit Straf an drohung auf gesetz lieher Grundlage beruhen müsse; er ermächtige aber den Regierungsrat, (( in ausserordentlichen und dringenden Fäl- len Verordnungen zu erlassen, auch ohne durch ein Gesetz Jazu ermächtigt zu sein, nur dürften solche Notverordnun- gen den bestehenden Gesetzen und Verordnungen nicht widersprechen. Dass es sich nun beim Erlass der hier angefochtenen Verordnung um einen ausserordentlichen dringlichen Fall handle, sei njcht zu bestreiten ; auch sei die durch das Verbot bezweckte Einschränkung oder Unterdrückung des Alkoholgenusses bei der durch den Generalstreik in der Bevölkerung hervorgerufenen Auf- regung den Umständen angemessen gewesen. Das kan- tonale Wirtschaftsgesetz enthalte allerdings keine Be- stimmung über die Zulässigkeit eines Verbotes des Aus- schanks alkoholischer Getränke in aufgeregten Zeiten, während es z. B. die Abgabe solcher Getränke an Be- trunkene verbiete. Deswegen bedeute aber das Verbot noch keinen Verstoss gegen das Gesetz, es stehe vielmehr im Einklang mit einem der Hauptzwecke des Gesetzes : Handels-und Gewerbefreiheit. N° , .
der Regelung des Vertriebs von geistigen Getränken. Es schneide auch nicht derart in die den Wirten durch das Gesetz eingeräumten Rechte ein, dass des hai b von einem Widerspruch mit einem bestehenden Gesetze ge- sprochen werden könnte, da die Verordnung aller V or- ausnicht nach nur wenige Tage andauern sollte, wie denn auch der Generalstreik tatsächlich am Abend des 8. Au- gust zu Ende gegangen sei. Zudem sei den Wirten mit der ihnen erteilten Ausschankbewilligung keine uneinge- schränkte Ausübung dieses Rechts gewährleistet. Mit der vom Polizeigericht ebenfalls zurückgewiesenen Be- hauptung des Beschwerdeführers sodann, dass die an- gefochtene Verordnung dem Art. 31 BV widerspreche, habe sich die kantonale Beschwerdeinstanz nicht zu be- fassen; sie sei beim Bundesgericht geltend zu machen. B. -Mit Eingabe seines Anwaltes vom 14. Oktober 1919 ,hat Weber-Meise rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Urteil des Polizeigerichts sowie der Entscheid des Appellationsgerichtsausschusses des Kantons Basel-Stadt seien als gegen 4ft. 31 BV verstossend aufzuheben; eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser beiden Eiltscheidungnn zu neuer Beurteilung an das Polizei- gericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Die Begründung geht dahin: Der Art. 31 BV gewähr- leiste die Freiheit des Wirtschaftsgewerbes mit der Ein- schränkung, dass die Kantone seine Ausübung auf dem Wege der Gesetzgebung den durch das öffentliche Vohl geforderten Beschränkungen unterwerfen könnten. Das Virtschaftsgesetz des Kantons Basel-Stadt enthalte aber eine Einschränkung, wonach in gewissen Fällen der Re- gierungsrat berechtigt wäre, den Ausschank alkoholi- scher Getränke für kürzere oder längere Zeit ganz zu ver- bieten, nicht. Folglich verstosse die angefochtene regie- rungsrätliche Verordnung gegen Art. 31 BV, auch wenn im übrigen zuzugeben wäre, dass ein Alkoholverbot wäh- rend eines Generalstreiks im Interesse des öffentlichen
Wohles liege. Die kantonalen Gerichte leiteten die Er- mächtigung des Regierungsrates zum Erlass des Verbotes mit Unrecht aus 20 des kantonalen Polizeistrafgesetzes ab ; denn dieser bestimme ausdrücklich, dass keine Ver- ordnung mit Gesetzen in Widerspruch stehen dürfe, wäh- rend die hier streitige Verordnung eben dem Wirtschafts- gesetz widerspreche. C. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er wendet gegen- über der Argumentation des Rekurrenten wesentlich ein, dieser übersehe, dass Art. 31 BV in litt. c die gesetzliche Regelung der Ausübung des Wirtschaftsgewerbes nur in einer ganz bestimmten Richtung verlange, nur insofern nämlich, als die Kantone die Ausübung dieses Gewerbes vom Nachweise eines Bedürfnisses abhängig machen woll- ten, dagegen keineswegs ausschliesse, dass andere polizeili- che Verfügungen über die Ausübung dieses Gewerbes, Ver- fügungen im Sinne von litt. e, wie eine solche hier in Frage stehe von den zuständigen Polizeibehörden auf Grund allge:raeiner gesetzlicher Ermächtigungen getroffen werden dürften; gegen litt. e aber verstosse die streitige Verfü- gung Afenbar nicht. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat erklält, es sehe sich mit Rücksicht darauf, dass die kanto- nale Beschwerdeinstanz den im staatsrechtlichen Rekurse allein vertretenen Gesichtsp.unkt der Verletzung des Art. 31 BV nicht zu prüfen gehabt habe, zu Gegenbemer- kungen nicht veranlasst. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent beanstandet das durch Verordnung des Regierungsrates erlassene Verbot des Ausschanks alko- holischer Getränke in den Wirtschaften lediglich in for- meller Hinsicht, indem er geltend macht, es verstosse deswegen gegen Art. 31 BV, weil es der in desse litt. c für Beschränkungen der Ausübung des Wirtschafts- gewerbes vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlage er- Handels-und Gewerbefreiheit. N° 58. 415 mangle. Diese Argumentation übersieht, wie der Re- gierungsrat zutreffend einwendet, dass die litt. c des Art. 31 BV mit ihrem Vorbehalt des Weges der kantonalen Ge set z g e b u n g nach feststehender Praxis (vergl. z. B. AS 38 I S. 463/64) nur die sogenannte Bedürfnis- klausel, d. h. die Beschränkung der Wirtschaftszahl nach Massgabe des Bedürfnisses, im Auge hat, während da n .. I :inschrännunge!! ! !--A punR auch -des. Wirt- scnaf e :Y-'!J:L .. Handel.Jln e-"Über:. haupt, gemäss litt. e, aus gewerbepolizeilichen Grün i " denuna-soweff"Sie-deii-'Grund ;tz -der Handels und -ci;: wefbefreiheif sefbstnIcht:keintiiichtige-n --ln ; e ife a nSTC hrechts ifürfTgeiif.Qnr m zuIäSs -sind. ES-De faifkemer"weifernAusfühnng, dass--;i -'znit;ei': liges Verbot des Alkoholausschanks mit jener Bedürf- nisfrage nichts zu tun hat, sondern eine polizeiliche Beschränkung des Wirtschaftsbetriebes darstellt, in der schon mit Rt; ksicht auf ihre bloss vorübergehende An- ordnung eine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Handels-und Gewerbefreiheit selbst nicht erblickt werden kann. Die streitige Regierung ratsverordnung verstösst daher jedenfalls nicht gegen Art. 31 BV. Es könnte sich vie1me nur 'ragen, ob sie als solche den einschlägigen Vorschnften JE'.s kantonalen Staatsrechts genüge. Diese vom Rekurrenten übrigens nicht selbständig, etwa durch Anrufung des kantonalen Verfassungsgrundsatzes der Gewaltentrennung aufgeworfene -Frage dürfte aber unbedenklich zu bej8hen sein. Der Rekurrent be- hauptet mit Unrecht, dass das Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke in den 'Virtschaften während der Dauer des Generalstreiks dem kantonalen Wirtschafts- gesetz widerspreche und insofern über die dem Regie- rungsrat in 20 des Polizeistrafgesetzes eingeräumte Not- verordnungskompetenz hinausgehe. Denn wenn auch die gesetzliche Regelung des Wirtschaftsbetriebes auf der Annahme beruht, dass die Wirte im allgemeinen alkoho- lische Getränke ausschenken dürfen, so kann daraus doch AS 45.I -1919
wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser- . ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich- tiger zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor- gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des Wirtschaftsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verord- nung nicht gesetzes abändernder, sondern bloss gesetzes- erg ä n zen der Charakter zukommt. . . Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 111. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDER ALE Vgl. Nr. 57. -Voir n° 57. Stempelabgahengesetz. N° 59.
B. STRAFRECHT . DROIT PENAL STEMPELABGABENGESETZ LOI SUB LES DROITS DE TIMBRE 59. Urteil deI Xassationshofes vom 5. Dezember 1919 i. S. Eidgenössisches Finanzdepartement gegen Bummel. Eine als Check bezeichnete Zahlungsanweisung, in der keine Zahlungszeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel- gesetzes. A. -Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle Zürich 1 Mandatbureau der eidgenössischen Steuerver- waltung die Anzeige, dass folgende, als Scbeck ohne An- gabe des Ausstellungsortes stempelpflichtige Urkunde (ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein- zugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei: Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980. Schweizerische Bankgesellschaft (vonnals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank) Zürich. Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma Ad. Hummel, Söhne, Basel Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g. Nr. 36,710 (Gez.) G. H. E. Ziehme. Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion für Stempelabgaben, sowohl gegeni.j.ber dem Aussteller Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa- tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser