Art. 38 lit. d StG; qualification of a payment order designated as a check without place of issue; sight instruction and stamp exemption. A document lacking the place of issue is not a valid check under Art. 830 OR, but it may nevertheless constitute a sight instruction under the stamp statute if its wording clearly expresses payment upon presentation. No specific formula is required for the sight clause; any unambiguous indication suffices. The term 'check' in the payment direction can, in context, signify payment against presentation of the instrument. The lower court may therefore directly subsume such an instrument under Art. 38 lit. d StG without resort to Art. 40 Abs. 3 StG (consid. 2).
wohl nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass das Gesetz ein Verbot dieses Ausschanks auch als ausser- ordentliche und bloss vorübergehende Massnahme, wie sie hier vorliegt, ausschliessen wolle. Vielmehr dürfte rich- tiger zu sagen sein,. dass es diesen Fall einfach nicht vor- gesehen hat, dass aber der Erlass eines solchen Verbotes durchaus im Sinne seiner grundsätzlichen Regelung des Wirtschaftsbetriebes im Einklang mit den öffentlichen Interessen liegt und dass deshalb der streitigen Verord- nung nicht gesetzesabändernder, sondern bloss gesetzes- erg ä n zen der Charakter zukommt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. BI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 58. -Voir n° 58. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 57. -Voir n° 57. Stempelabgahengesetz. N° 59.
B. STRAFRECHT . DROIT PENAL STEMPELABGABENGESETZ LOI SUR LES DROITS DE TIMBRE ;)9. Urteil des ltassationshofes vom 5. Dezember 1919 j. S. Eidgenössisches Finanzdepa.rtement gegen Hummel. Eine als Check bezeichnete Zahlungsanweisung, in der keine Zahlungs zeit angegeben ist, gilt als Sichtanweisung im Sinne des Art. 38 litt. d des eidgenössischen Stempel- gesetzes. A. -Am 21. Februar 1919 erstattete die Poststelle (( Zürich 1 Mandatbureau der eidgenössischen Steuerver- waltung die Anzeige, dass folgende, als Scheck ohneAn- gabe des Ausstellungsortes stempelpflichtige Urkunde (ausgestellt durch Ausfüllung eines Scheckformulars der Schweiz. Bankgesellschaft) ihr ungestempelt mit Ein- zugsmandat zum Inkasso übergeben worden sei: Zwanzigster Februar 1919 ....... Fr. 980. Schweizerische Bankgesellscllaft (vormals Bank in Winterthur und Toggenburgerbank) Zürich. Zahlen Sie gegen diesen Check an die Ordre der Firma Ad. Hummel, Söhne, Basel Fra n k e n neu n h und e r t ach t z i g. Nr. 36,710 (Gez.) G. H. E. Ziehme. Hierauf nahm die eidg. Steuerverwaltung, Sektion für Stempelabgaben, sowohl gegenüber dem Aussteller Ziehme in Zürich, als auch gegenüber den heutigen Kassa- tionsbeklagten, den Teilhabern der Kollektivgesellschaft Adolf Hummel, Söhne in Basel, als Remittenten dieser
418 Strafrecht. Urkunde, ein Protokoll des Inhaltes auf, dass die Ur- kunde wegen Fehlens des Ausstellungsortes als ( nicht , auf Sicht gestellte Anweisung II der eidg. Stempelabgabe unterliege, aber ohne Stempelung begeben worden sei, weshalb die Hinterziehung eines Stempelbetrages von 1 Fr.vorliege. Ad.Hummel Söhne lehnten es (im Gegensatz zum Aussteller Ziehme) bei Vorweisung dieses Protokolls ab, sich der darnach zu gewärtigenden Strafverfügung zu unterziehen, indem sie geltend machten, ihrer Ansicht nach erfülle eine Zahlungsanweisung, die in ihrem Text das Wort C he c k trage, schon durch diese Bezeich- nung das Haupterforderniss einer Sichtanweisung, da in der Praxis Checks ausschliesslich bei Si c h t zahlbar seien, und beifügten, das Weglassen des Ausstellungs- ortes durch den Aussteller Ziehme sei lediglich ein Ver- sehen. Diese Erklärung erneuerten sie dann gegenüber der Eröffnung durch die Sektion für Stempelabgaben, dass die eidg. Steuerverwaltung ihnen auf Grund des erwähnten Protokolls eine Busse von 5 Fr. auferlegt habe. Hierauf verfügte das Eidg. Finanzdepartement am 11. /17. April 1919 in Anwendung von Art. 121 der Stempel- verordnung, die beiden Hummel seien dem zuständigen Richter zur Beurteilung zu überWeisen, und leitete die Akten mit einer näheren Begründung dieser Verfügung an die Bundesanwaltschaft. Diese ihrerseits übermittelte sie als gerichtliche Klage der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit dem Ersuchen, die Durchfüh- rung des Strafverfahrens in Basel zu veranlassen. Gleich-. zeitig bevollmächtigte sie die Staatsanwaltschaft zu ihrer Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel- Stadt. B.-Mit Urteil vom 16.Mai 1919 sprach das Polizeige- richt des Kantons Basel-Stadt, vor dem die eidg. Steuer- verwaltung unter Hinweis auf die Strafklagebegründung des Eidg. Finanzdepartements zu erscheinen verzichtet hatte, die bei den Angeschuldigten entsprechend dem über- einstimmenden Antrage ihres Verteidigers und des Staats- . Stempelabgabengesetz. N0 59.
anwalts von der Verzeigung frei, und zwar gestützt auf wesentlich folgende, für beide Angeschuldigten geltende Erwägung : Die Urkunde, um deren Stempelpflicht sich der Streit drehe, sei kein Scheck, weil ihrhiezu die nach Art. 830 OR erforderliche Angabe des AussteUungsortes fehle, sondern eine gewöhnliche Anweisung im Sinne von Art. 466 OR, aber auch keine sogenannte Sichtanwei- sung (ein übrigens obligationenrechtlich nicht geregelter Urkundentypus), weil sie keine Sichtklausel enthalte, dagegen sei sie gemäss der Präsumtion in Art. 40 Abs. 3 BG über die Stempelabgaben (StG) wegen Fehlens der Angabe des Verfalltages als Sichtpapier zu behandeln und deshalb mit Rücksicht darauf, dass sie innert 20 Tagen nach dem Ausstellungstage zur Zahlung vorgewie- sen worden sei, als eine im Sinne des Art. 38 litt. d StG von der Stempelabgabe befreite Sichtanweisung anzu- sehen. C. -Gegen dieses kantonaJrechtlich endgültige Ur- teil hat die Bundesanwaltschaft, gntützt' auf Art. 19 FStV vom 30. Juni 1849 nach Vorschrift des Art. 18 eben da beim Kassationshof des Bundesgerichts Kassa- tionsbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung hat sie sich auf eine mit ihrer Erklärung vorgelegte Rechtsschrift des Eidg. Finanzdepartements berufen, worin dieses 'seinerseits durch Vermittlung der Bundesanwaltschaft Kassationsbeschwerde nach Massgabe des Art. 18 FStV zu erheben erklärt und gegenüber der vorstehend er- wähnten Erwägung des Polizeigerichts geltend macht, dieses nehme in willkürlicher Anwendung von Art. 40 Abs. 3 StG eine unzulässige Erweiterung der in Art. 38 ausgesprochenen Stempelbefreiung an und verstosse gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften. Der Antrag der beiden Eingaben lautet dahin, es sei das Urteil des Polizeigerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 1919 zu kassieren und die Sache behufs neuer abschliesslicher Beurteilung einem andern Gericht von gleichem Range zu überweisen.
D. -Die Kassationsbeklagten Gebrüder Hummel haben Abweisung der Kassationsbeschwerde beantragt. Sie wenden wesentlich ein, nach der unzweifelhaften Meinung der Parteien. auf welche gemäss Art. 102 VV z. StG gegenüber ihrer abweichenden Erklärung abzustenen sei, habe ein Scheck ausgestellt werden wollen; es liege deshalb ein zwar mangelhafter, aber deswegen als solcher doch nicht stempelpflichtiger Scheck vor, und übrigens wäre, wenn bloss eine gewöhnliche Anweisung angenom- men werden wollte, mit dem Worte Scheck genügend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die in der Urkunde verbriefte Forderung bei Sie h t zahlbar sein solle. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
allerdings die den Gegenstand des Streites bildende Ur- kunde von den beteiligten Parteien unzweifelhaft als Scheck aufgefasst. Allein sie kann obligationenrechtlich und daher, mangels einer besonderen Begriffsbestimmung im Stempelgesetz, auch stempelsteuerrechtlich nicht als solcher gelten, weil ihr die nach Art. 830 Ziff. 40R hiezu wesentliche Angabe des Ausstellungsortes fehlt. Dagegen ist sie unbedenklich als Sichtanweisung im Sinne des Stempelgesetzes, d. h. als Anweisung nach Art. 466 OR mit Sie h t k lau sei, zu betrachten. Da das Stempel- gesetz für die Sichtklausel nicht speziell die Worte bei Sicht verlangt, sondern hierüber nichts näheres bestimmt, so muss dafür jeder Ausdruck genügen, dem unzwei- deutig zu entnehmen ist, dass die verurkundete Forderung bei Vor w eis u n g der U r k und e zahlbar sein soll. Diese Bedeutung aber kommt hier dem Worte (Scheck unverkennbar zu, indem der Scheck im Sinne der Art. 830 ff. OR, wie das Wort hier gebraucht ist, ein typisches Sie h t P a pie r darstellt und daher die Wendung zahlen Sie gegen diesen Sc he c k , auch wenn kein rechts gültiger Scheck vorliegt, doch unmissverständlich besagen will : zahlen Sie g e ge n Vor w eis u n g die se r U r k und e. Die streitige Urkunde ist demnach di- rekt, d. h. ohne den Umweg des kantonalen Richters über Art. 40 Abs 3 StG, der nicht weiter zu erörtern ist, unter Art. 38 litt. d StG zu subsumieren. In,sofern kaIm von ei- nem Verstoss des angefochtenen Entscheides gegen die massgebende Gesetzesvorschrift nicht die Rede sein. Derimach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.