Art. 1, 45 ExprG; expropriation of easements by taking the servient parcel. The forced extinction of a servitude by expropriation of the burdened land constitutes an expropriation of a real right, even if the planned use of the land would not in itself necessarily be assessed as a contractual breach of the servitude. Under Art. 45 ExprG the expropriator acquires the parcel free of private burdens; all easements extinguish by operation of law. Compensation is due not only for the value of the extinguished right, but also for all causally connected consequential damage to the dominant land, including immissions and depreciation attributable to the works as a whole (consid. 2-3).
c. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 60. Auszug aus dem Urteil vom 14. Januar 1919 i. S. Schweizerische Bundeabahnen gegen Schwyzer-Stoll. Art. 1, 3, 45 ExprG. Entschädigungsforderung des Inhabers einer Grunddienstba.rkeit wegen Untergangs derselben durch die Enteignung des dienenden Grundstückes. Voraussetzun- gen. Schadensfa.ktoren. A. -Die Expropriatiri Frau Schwyzer-Stoll ist Eigen- tümerin der Grundstücke Kataster Nr. 341,342 und 2379 im sogenannten Villenquartier Enge an der oberen Park- ringstrasse in Zürich. Auf Parzelle 341 und 2379 steht" je ein Einfamilienhaus (parkringstrasse 51 und 49) : P zelle 342 liegt hinter 341 und bildet Garten und Um- schwungland zu dieser. Allen drei Parzellen steht gegen eine Anzahl benachbarter Grundstücke, insbesondere die den Erben Bodmer im Freudenberg gehörende Parzelle Kat. 1181 an der Ringgerstrasse das als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Recht zu, dass darin kein lärmendes (bei Kat. 1181 auch Rur mit Geräusch verbun- denes )und kein die Luft verunreinigendes Gewerbe betrie- ben werden darf. Nach dem im März 1914 aufgelegten Plane für die Verlegung der linksufrigen Zürichseebahn im Gebiete der Stadt Zürich expropriieren die Bundesbahnen das Grundstück Kat. 1181 der Erben Bodmer zum gröss- ten Teile (1730 m
mit Gebäuden), um darauf das Endstück des neuen Tunnels dieser Linie und einen Teil der Zu- fahrtsgeleise zu dem auf südlich anschliessendes anderes Terrain zu stehen kommenden neuen Bahnhof Enge zu erstellen. Von den Parzellen 341, 342 und 2379 selbst ist Expropriationsrecht. N° 60. 423 nichts abzutreten. Dagegen wird der Tunnel die Parkring- strasse unmittelbar vor denselben in einer Tiefe von 3,4 bis 14,5 m Scheiteloberkant unter der Fahrbahn durch- ziehen, um dann nach Durchschneidung einiger weiterer Grundstücke auf Kat. 1181'!;luszumünden. Die Entfer- nung des Tunnelportals auf Kat. 1181 von den Liegen- schaften Schwyzer-Stoll beträgt ungefähr 120 m. . -- B.-Durch Entscheid vom 4. Mai u. 30. Juni 1917 hat die eidgenössische Schätzungskommission des Kreises
(Zürich-Süd), von der Annahme ausgehend, dass der Expropriatin durch die Expropriation der Kat. Nr. 1181 und die Art der künftigen Verwendung derselben die oben erwähnten Servitutsrechte verloren gehen und die Bahn daher für den aus diesem Rechtsentzug und dem Unternehmen, für das er erfolge, dem Grundeigentum der Expropriatin erwachsenden Schaden kraft Expropria- tionsrechts aufzukommen habe, erkannt: I. Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Frau Anna Schwyzer-Stoll in Zürich für Minderwert der Lie- Jl genschaften Kat. NI'. 341 und 2379 infolge Bau und Betriebes der linksufrigen Zürichseebahn im Sinne der Erwägungen eine einmalige Entschädigung von zusam- men 10,000 Fr. zu bezahlen. . 11. Dieser Betrag ist zu 5 % vom Tage des Beginnes der II Bahnarbeiten bei der Liegenschaft der Expropriatin zu verzinsen. 111. Die Bundesbahnen werden bei folgEmden Erklä- rungen behaftet: a- b---- c---- IV. Die weitergehenden Begehren der Expropriatin sind abgewiesen. Die Entschädigung von 10,000 Fr. stellt die Entwer- tung dar, welche nach Ansicht der Schätzungskommission die Liegenschaften Kat. 341 und 2379 durch die vom Be triebe der Bahnanlagen ausgehenden Lärm.;. und Erschüt-
terungseinwirkungen erleiden werden. Die Annahme einer weiteren Schädigung durch Verunmöglichung oder Er:- .schwerung der künftigen Errichtung von Bauten auf dem Terrain ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass die in die Influenz-(Lockerungs-) Zone des Tunnels fal- lende Fläche zwischen den bestehenden Häusern und der Strasse ohnehin, weji vor der Baulinie liegend, nach kan- tonalem Baugesetz nicht hätte überbaut werden können. C. -Auf die von beiden Parteien beim Bundesgericht .eingereichten Rekurse hat die Instruktionskommission nach Einholung einer Expertise am 31. Oktober 1918 folgenden Urteilsantrag erlassen:
tin in Gestalt übermässiger und nach Art. 684 ZGB nicht statthafter Immissionen vor, nicht beanstandet. Der Vertreter der Expropriatin hat beantragt, den Urteils antrag dahin abzuändern, dass .
Eigentum am . dienenden Grundstücke, an sich bereits eingeschlossener Befugnisse entgegenstellt: is . !nerheb- lich. Bei jeder Expropriation handelt es SIch . Grunde nicht sowohl um eine Abtretung im wirklichen Sinne, d. h. eine Rechtsnachfolge des Exproprianten in ein beste- . hen bleibendes.Recht, als um den zwangsweisen Unter- gang des letzteren infolge öffentlichrechnichen Aktes und die Begründung neuer originärer Rechte m de: Persnn des Exproprianten. Der zwangsweise Verlust emer I?Ient barkeit unterscheidet sich demnach, grundsätzlich m nichts von dem zwangsweisen Verluste des Eigentums- rechts, dergewöhnlich den Gngenstand des Expropriations- verfahrens bildet. Eine solche Entziehung von Dienstb keitsrechten liegt aber entgegen der Bestreitung de Bundesbahnen hier vor. -. Gemäss Art. 45 ExprG erlöschen mit der Expropriation des Eigentums an einem Grundstück bezw. deren Voll- ziehung durch Bezahlung der Entschädigung ( auch alle dinglichen Rechte, welche Dritten an demselben zustehen, wie Pfandrechte, Grundzinsforderungen usw. Der Un- ternehmer erwirbt also das Grundstück frei von privat- rechtlichen Lasten, insbesondere von den bisher darauf haftenden Dienstbarkeiten. Und zwar 'trifft diese Folge, wie das Bundesgericht schon entschieden 1 at (AS 31 II S. 10 ff.), alle, Dienstbarkeiten schlechthin, nicht nur die- jenigen, welche dem Zwecke d lJnternehmens hinderli.ch sind. Es werden demnach auch hier infolge der EnteIg- nung des Grundstückes Kat. 1181 der Erben Bodmer die darauf ruhenden Servituten zu Gunsten der Grund- stücke Kat. 341, 342 und 2379 der Rekurrentin Frau Schwyzer-Stoll ohne weiteres, von Rechtswegen unter- gehen. Damit ist aber die Eigenschaft der Genannten als Expropriatin gegeben, gleichgiltig, ob die Bundesbahnen durch das, was sie auf dem Grundstücke 1181 vorzuneh- men gedenken, den fraglichen Servituten zuwiderhandeln, m.a.W. ob das durch letztere ausbedungene Verbot des Betriebes init Geräusch verbundener oder die Luft ver-
unreinigender Gewerbe sich auch gegen die Verwendung des Grundstücks zu Bahnzwecken richte oder nicht. Ent- scheidend ist, dass auf alle Fälle wegen der Inanspruch- nahme der belasteten Liegenschaft für die Zwecke des Unternehmens, also durch dieses das Servitutsrecht als solches untergeht und damit der Rekurrentin der Verzicht auf dasselbe, also eine Abtretung von Rechten nach Art. 1 ExprG zugemutet wird. Da eine solche grundsätzlich nur gegen volle Entschädigung verlangt werden kann, ist die Bahn gehalten, die Expropriatin dafür nach den allgemeinen Regeln abzufinden, und könnte die Ent- schädigungspflicht höchstens dann ablehnen, wenn sie nachzuweisen vermöchte, dass ungeachtet des formellen Verlustes des Rechtes die Sachlage für die Expropriatin in Zukunft die nämliche bleiben werde, wie wenn dasselbe noch fortbestünde, d. h. dass die auf dem dienenden Grundstück künftig herrschenden Zustände keinerlei Ver- schlechterung gegenüber denjenigen bedeuten werden, auf die die Expropriatin 0 h n e das Hin z u t r e tell des mit Expropriationsrecht ausge- r ü s t e t e n B ahn u n t ern e h m e n s nach dem Servitutsinhalt Anspruch gehabt hätte (wie das z. B. bei der Beanspruchung eines mit dem Verbot des Betriebes einer Wirtschaft belasteten Grundstückes für die Erstel- lung von Geleiseanlagen zutreffen würde). Unter solchen Umständen müsste es sich fragen, ob nicht dem Expropri- aten der Anspruch auf Entschädigung trotz des an sich vorliegenden Eingriffes in ein ihm zustehendes dingliches Recht mangels Interesses an dessen Fortbestehen zu versagen wäre. Im vorliegenden Falle, wo die Servitut den Berechtigten vor jeder mit Lärm oder Verunreinigung der Luft verbundenen Benützung des belasteten Grund- stücks zu gewerblichen Zwecken schützte, während die von den Exproprianten beabsichtigte Benützung gerade solchen Lärm in erheblichem Masse mit sich bringen wird, kann indessen von einem derartigen Ausnahmetatbestande nicht die Rede sein. Im übrigen würde man hier, wie die
F..xpropriationsrecht. N° 60. Instruktionskommission zutreffend ausgeführt, hat, auch dann zu keinem anderen Ergebnis kommen, wenn man annähme, dass der in Art. 45 ExprG ausgesprochene Grundsatz des Erlöschens auf einem ,enteigneten Grund- stück haftender beschränkter dinglicher Rechte sich nicht auf alle Dienstbarkeiten, sondern nur auf dieje- nigen beziehe, deren Ausübung dem Zwecke des Unter- nehmens entgegensteht, oder wenn die Bahn das Grund- stück Kat. 1181 freihändig erworben hätte, sodass es für den Unterf'mg der Lasten einer selbständigen Ex- propriation bedürfte, zu der sie nur gezwungen werden könnte, falls sie durch die Art der von ihr beabsichtigten Benützung den Servituten zuwiderhandeln würde. Auch dann könnte kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, ob die Parteien des Servitutsvertrages bei dessen Abschluss an den Fall der Errichtung einer Bahn auf dem belasteten Areal gedacht haben , m. a. W., ob sie durch die Servitut sich speziell auch dagegen haben schützen wollen. Da die Servitut sich nach ihrer Fassung nicht nur gegen bestimmte, einzeln aufgezählte Betriebe, son- dern gegen jedes mit Lärm verbundene oder die Luft verunreinigende Gewerbe ) richtet, muss darin auch der Bahnbetrieb d. h. das von der Bahn 'ausgeübte Transport- geschäft ohne weiteres als eingeschlossen gelten, sobald es unter die Gewerbe im Sinne der diesem Begriffe nach dem gewöhnlichen SprachgebrSluch zukommenden Be- deutung fällt. Dass dem so ist, kann aber kaum einem ernstlichen Zweifel unterliegen und wird denn auch von den Exproprianten im Grunde heute nicht mehr bestrit- ten. Es kann deshalb dafür stattweiterer Ausführungen auf die Erwägungen des Instruktionsantrages verwiesen wer- den; 'Dass hier die Bahn nicht von einer auf Gewinn aus- gehenden Privatgesellschaft, 'sondern vom Staate al Unternehmen des öffentlichen Wohles betrieben wird, ist unerheblich. Zweck der Parteien bei der Errichtung der Servitut war es augenscheinlich, Immissionen von Lärm und Dünsten, wie sie mit der, über die gewöhnliche Be- .1-. Expropriationsrecht. N° 6,,!, werbung zu Wohn-oder Kulturzweckerl n1rtausgehenden Ausnützung eines Grundstückes leicht verbunden sein können, auszuschliessen. Diese Belästigung, die zu ver- hindern die Servitut bezweckt, bleibt sich aber die gleiche, ob jene andere Ausnützung in der Absicht der Gewinn- erzielung oder ohne solche erfolgt. Es genügt deshalb für die Annahme einer Verletzung der Servitut, dass die Tä- tigkeit, welche auf dem Grundstück ausgeübt werden soll an sich, nach ihrer Art als eine gewerbliche erscheint und die durch jene untersagten Wirkungen mit sich bringt 3. -Liegt demnach ein Fall des Art. 1 ExprG, d. h. ein Entzug dinglicher Rechte vor, so haben aber die Ex- proprianten der Expropriatin nicht nur den Wert des ent- zogenen Rechts, d. h. denjenigen Betrag zu ersetzen, den ein privater, nicht das Expropriationsrecht geniessender Dritter als Entschädigung entrichten müsste, wenn er auf dem belasteten Grundstücke das nämliche vornehmen würde, was die Bundesbahnen beabsichtigen, sondern da-, rüber hinaus auch für allen weiteren Schaden aufzukom- men, welchen die Expropriatin im Zusammenhang mit dem Rechtsentzug erleidet, wobei nach ständiger Rechts- sprechung nicht nur die von den Anlagen auf dem ent- eigneten Grundstüc,ke selbst, sondern die vom Werke als Ganzem in einer gewissen räumlichen Erstreckung aus- gehenden Einwirkungen zu berücksichtigen sind. Es hat mithin die Expropriatin, wie übrigens heute nicht mehr bestritten ist, auch Anspruch auf Abfindung für die Nach- teile, welche die ausserhalb Kat. 1181 unter der Park- ringstrasse liegenden Teile der Tunnelanlage und die Bahnhofanlage südlich Kat. 1181 für ihre Grundstücke mit sich bringen werden..... (Bemessung der Höhe des Schadens auf dieser Grundlage). Demnach erkennt. das Bundesgericht: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom. 31. Oktober 1918 wird zum Urteil erhoben.